gestützt auf Art. 113 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

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Transkript:

8.00 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung sowie zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (EG AVIG/AVG) Vom. September 00 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) vom 5. Juni 98 ), Art. Abs. und Art. Abs. des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) vom 6. Oktober 989 ) sowie die 9 Abs. und 78 Abs. der Kantonsverfassung, beschliesst: Der Kanton betreibt eine öffentliche Arbeitslosenkasse im Sinne von Art. 77 Abs. und AVIG. Der Regierungsrat regelt die Organisation der Kasse. Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen den Betrieb einer gemeinsamen öffentlichen Arbeitslosenkasse vereinbaren. Öffentliche Arbeitslosenkasse Die kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG ist zuständig für den Vollzug des AVIG. Sie beaufsichtigt die regionalen Arbeitsvermittlungszentren und die Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen. Sie nimmt die in Art. 85 AVIG aufgezählten Aufgaben wahr. Kantonale Amtsstelle ) SR 87.0 ) SR 8.

8.00 EG AVIG/AVG Der Regierungsrat kann Aufgaben und Kompetenzen der kantonalen Amtsstelle gemäss den Art. 7 Abs. und 5 sowie 85 AVIG an die regionalen Arbeitsvermittlungszentren und an die Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen übertragen. Übertragen werden kann auch die Kompetenz, im Umfange von bis zu 0 Tagen Einstellungen in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 0 Abs. und AVIG zu verfügen. Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Amtsstelle. Regionale Arbeitsvermittlungszentren Der Kanton betreibt regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV) gemäss Art. 85b AVIG. Die RAV fördern stellensuchende, insbesondere arbeitslose oder unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen bei der Eingliederung in den Erwerbsprozess. Zu diesem Zweck vermitteln sie Arbeit und leiten falls die Voraussetzungen gemäss Art. 59 ff. AVIG erfüllt sind arbeitsmarktliche Massnahmen ein. Sie beraten und informieren Stellensuchende in Arbeitsmarkt-, Weiterbildungs- und Umschulungsfragen sowie in weiteren Belangen, die mit der Arbeitslosigkeit zusammenhängen. Der Regierungsrat bezeichnet nach Anhörung der tripartiten Kommission die Standorte der RAV. Er ordnet den RAV die Gemeinden nach deren Anhörung zu. Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen a) den Betrieb gemeinsamer RAV vereinbaren; b) vereinbaren, dass im Kanton Aargau wohnhafte Stellensuchende durch ein RAV eines anderen Kantons betreut werden oder dass ein aargauisches RAV die Betreuung von Stellensuchenden eines anderen Kantons übernimmt. Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen Der Kanton betreibt eine Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stelle). Die LAM-Stelle sorgt für ein bedarfsgerechtes, qualitativ hoch stehendes und kostengünstiges Angebot an Qualifizierungsmassnahmen, Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung und anderen arbeitsmarktlichen Massnahmen. Sie unterstützt damit die Eingliederungsmassnahmen der RAV. Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen den Betrieb einer gemeinsamen LAM-Stelle vereinbaren.

EG AVIG/AVG 8.00 5 Der Regierungsrat kann den RAV, der LAM-Stelle und der öffentlichen Arbeitslosenkasse zusätzlich zum Vollzug des AVIG und des AVG weitere kantonale Aufgaben, insbesondere auf dem Gebiet der Stellenvermittlung, der Berufsbildung, der Ausgesteuerten und der Arbeitslosenhilfe, unter der Voraussetzung übertragen, dass a) sich diese Aufgaben und die Aufgaben gemäss AVIG und AVG gegenseitig ergänzen und Wirksamkeits- und Produktivitätssteigerungen zu erwarten sind, und b) die Finanzierung der Kosten dieser Aufgaben sichergestellt ist. Mit Zustimmung des Regierungsrats können Gemeinden den RAV Aufgaben übertragen, sofern diese die Voraussetzungen gemäss Abs. lit. a und b erfüllen. 6 Der Regierungsrat soll mit privaten oder anderen öffentlichen Trägern Vereinbarungen für die Erfüllung von Aufgaben der RAV, der LAM- Stelle oder der öffentlichen Arbeitslosenkasse abschliessen, soweit es das Bundesrecht zulässt. Voraussetzung ist, dass dadurch bei mindestens gleicher Leistungsqualität eine effizientere Lösung zu erwarten ist. 7 Der Regierungsrat setzt eine tripartite Kommission im Sinne von Art. 85d AVIG ein. Er bestimmt die Anzahl Mitglieder und nimmt deren Wahl vor. Er regelt die Organisation der Kommission. Übertragung weiterer Aufgaben an die AVIG-Vollzugsorgane Übertragung von Aufgaben der AVIG-Vollzugsorgane an private und öffentliche Träger Tripartite Kommission 8 Die kantonale Amtsstelle wirkt als Einsprachestelle bei Verfügungen, Einsprachestelle welche sie selber, die RAV oder die LAM-Stelle erlassen haben. Gegen Verfügungen anderer AVIG-Vollzugsorgane kann innerhalb von 0 Tagen bei derjenigen Stelle, die verfügt hat, Einsprache erhoben werden. 9 Die Gemeinden wirken bei der Anmeldung der Stellensuchenden bei den Zusammenarbeit mit den RAV mit. Gemeinden Die kantonale Amtsstelle, die RAV, die LAM-Stelle und die öffentliche Arbeitslosenkasse einerseits und die Gemeinden andererseits erteilen einander im Rahmen des bundesrechtlich Zulässigen jene Auskünfte, die sie zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben brauchen.

8.00 EG AVIG/AVG Arbeitsmarktfonds 0 Der Kanton errichtet einen Arbeitsmarktfonds. Der Arbeitsmarktfonds wird durch dessen Zinserträge sowie durch zweckgebundene Zahlungen geäufnet, die der Kanton a) wegen überdurchschnittlich guter Leistungen seiner AVIG-Vollzugsstellen von der Arbeitslosenversicherung als Bonuszahlungen erhält; b) zur Abgeltung der Trägerhaftungsrisiken erhält. Der Arbeitsmarktfonds dient der Finanzierung a) von Leistungen zu Gunsten der im AVIG-Vollzug tätigen Mitarbeitenden; b) der Vorbereitung und Durchführung von Massnahmen, welche die Wirksamkeit des AVIG-Vollzugs verbessern oder sich sonst zu Gunsten Arbeitsloser und Stellensuchender auswirken; c) von Massnahmen, die den Erhalt bestehender und die Schaffung neuer Arbeitsplätze begünstigen; d) von Maluszahlungen bei unterdurchschnittlichen Leistungen im AVIG-Vollzug; e) von Trägerhaftungsfällen. Der Regierungsrat erlässt das Fondsreglement. Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih Der Regierungsrat regelt die Aufsicht über die im Kanton tätigen privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihunternehmungen. Er bezeichnet die Behörde, bei der das Bewilligungsgesuch einzureichen, sowie die Stelle, bei der die gemäss Art. AVG zu leistende Kaution zu hinterlegen ist. Aufhebung bisherigen Rechts Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung vom 6. Juni 95 ) wird aufgehoben. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (EG AVIG) vom 0. August 985 ) wird aufgehoben. Publikation und Inkrafttreten Nach der Genehmigung durch den Bund und nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk ) AGS Bd. S. 0; Bd. 9 S. 78, 9; Bd. S. 8 (SAR 8.00) ) AGS Bd. S. 7 (SAR 8.500)

EG AVIG/AVG 8.00 wird das Gesetz vom Regierungsrat in Kraft gesetzt. Es ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Datum der Veröffentlichung: 5. November 00 Ablauf der Referendumsfrist:. Februar 005 Vom Bund genehmigt am. Februar 005 Inkrafttreten:. Mai 005 5