Regelungen und Verfahren zur Erhöhung der Mobilität und Qualität von Lehrkräften

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SEKRETARIAT DER STÄNDIGEN KONFERENZ Anlage III DER KULTUSMINISTER DER LÄNDER zur NS 341. KMK, 07./08.03.2013 IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Berlin Regelungen und Verfahren zur Erhöhung der Mobilität und Qualität von Lehrkräften Ländergemeinsame Umsetzungsrichtlinien für die Anpassung von Regelungen und Verfahren bei der Einstellung in Vorbereitungs- und Schuldienst sowie für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen in Studiengängen der Lehramtsausbildung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.03.2013)

Die Länder verpflichten sich, allen - Bewerberinnen und Bewerbern, die ein Lehramtsstudium gemäß den Vorgaben der Kultusministerkonferenz absolviert haben, unabhängig vom Land, in dem der Abschluss erworben wurde, über die formale Anerkennung von Abschlüssen hinaus auch gleichberechtigten Zugang zum Vorbereitungsdienst für den ihrem Abschluss entsprechenden Lehramtstyp zu ermöglichen. - Absolventinnen und Absolventen eines Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt, das den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz entspricht, in allen Ländern gleichermaßen den Berufszugang für den ihrem Abschluss entsprechenden Lehramtstyp zu ermöglichen. Um dieses Ziel zu erreichen, verpflichten sich die Länder, bis zum Ende des Jahres 2013 sowohl auf der Ebene der Vereinbarungen innerhalb der Kultusministerkonferenz als auch auf landesrechtlicher Ebene folgende Regelungen und Verfahren anzupassen bzw. einzuleiten: 1 1. Regelungen der Kultusministerkonferenz 1.1 Fortentwicklung von Beschlüssen der Kultusministerkonferenz: (1) Anpassung der Rahmenvereinbarungen über die Ausbildung und Prüfung für die Lehramtstypen 1 4 und 6 unter Ziffer 2.5: Die Dauer des Vorbereitungsdienstes beträgt ungeachtet einer Anrechnung mindestens 12 und höchstens 24 Monate. Auf den Vorbereitungsdienst können schulpraktische und vergleichbare fachliche Anteile des Studiums angerechnet werden. Die beamtenrechtlichen Regelungen der einzelnen Länder bleiben unberührt. Anpassung der Rahmenvereinbarungen über die Ausbildung und Prüfung für die Lehramtstypen 1 5 unter Ziffer 4.1 bzw. für den Lehramtstyp 6 unter Ziffer 5.1: Zeugnisse über an Hochschulen erfolgreich abgelegte Prüfungen, die nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Vereinbarung erworben wurden, werden als Zulassungs Zugangsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst anerkannt, soweit dem landesrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen. (2) Änderung der Vereinbarung Gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999, Husumer Beschluss ) unter Ziffer 2: Im Falle des Studiums von Unterrichtsfächern, Fachrichtungen oder 1 Folgende Erklärung gibt Bayern zu Protokoll zur Niederschrift der 341. Kultusministerkonferenz, 07.03.2013: Fragen der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses (Angestellter/Beamter und Vergütungshöhe) sind nicht Regelungsgegenstand dieser Umsetzungsrichtlinien. 2

Fächerkombinationen ggf. auch von Inhalten eines nicht fachspezifisch ausgerichteten Lehramtsstudiums die in den Studien- und Prüfungsordnungen des anerkennenden Landes nicht oder anders vorgesehen sind, kann dieses für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zusätzliche Regelungen treffen gelten die Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz für die Anerkennung als Grundlage. 1.2 Verbesserung der Mobilität - Die Länder und die Hochschulen gewährleisten, dass die Abschlusszeugnisse über den Master of Education Aussagen über die Akkreditierung des Studienganges enthalten. Dies kann auch in dem dem Abschlusszeugnis beigefügten Diploma Supplement geschehen. - Die Länder und die Hochschulen gewährleisten, dass die Hochschulen Studien- und Prüfungsleistungen gegenseitig anerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede zu den an der jeweiligen Hochschule zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen bestehen (Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11.04.1997 Lissabon-Konvention BGBl. 2007 II S. 712). - Die Länder und die Hochschulen gewährleisten, dass die Absolventinnen und Absolventen mit dem Abschluss des Masters of Education bzw. des Staatsexamens die einschlägigen Anforderungen der Kultusministerkonferenz erfüllen. - Die Länder verständigen sich darauf, keine zeitliche Begrenzung für die Dauer zwischen Studienabschluss und Beginn des Vorbereitungsdienstes vorzusehen. - Die Länder werden die Gewährleistung der Mobilität durch eine jährliche Berichterstattung in der Kultusministerkonferenz überprüfen und die Ergebnisse veröffentlichen. Bewerbungen, die wegen fehlender fachlicher Zugangsvoraussetzungen abgelehnt wurden, werden hierbei ausgewiesen. - Die Arbeitsgruppe Lehrerbildung wird gebeten, bis zur 343. Kultusministerkonferenz am 10./11.10.2013 zu prüfen, ob die Festlegung von ländergemeinsamen einheitlichen Vorlauffristen für die Bewerbungsverfahren zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst bzw. in den Schuldienst (einschl. Bewerbungsfristen/Einstellungstermine, vorläufige Bescheinigungen über die Prüfungsergebnisse, Zulassung von Nachreichfristen etc.) sinnvoll ist und hierfür ggf. Vorschläge zu entwickeln. 2. Länderregelungen 2.1 Rechtsnormen Zur Umsetzung dieser vorgenannten Beschlüsse werden die Länder bis zum Ende des Jahres 2013 ihre in der Anlage dargestellten landesrechtlichen Regelungen anpassen bzw. deren Anpassung einleiten und sich in ihren einschlägigen Gesetzen und untergesetzlichen 3

Regelungen (Verordnungen, Verwaltungsvorschriften) an folgenden Musterformulierungen orientieren: Musterformulierungen: (1) Zugang zum Vorbereitungsdienst Die fachlichen Zugangsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt erfüllt, wer das für das betreffende Lehramt nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz vorgesehene Studium mit einer Ersten Staatsprüfung (bzw. einer gleichgestellten lehramtsbezogenen Hochschulprüfung) oder einem auf dieses Lehramt bezogenen Mastergrad abgeschlossen hat. Der Zugang zum Vorbereitungsdienst wird gewährleistet, soweit die Ausbildung in den entsprechenden Fächern und Lehrämtern vorgesehen ist. 2 (2) Lehramtsbefähigung Eine in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz erworbene Befähigung zu einem Lehramt gilt als Befähigung zu einem Lehramt im Sinne dieses Gesetzes (dieser Rechtsnorm). 3 2.2 Dauer des Vorbereitungsdienstes Die Länder erkennen die verschiedenen Ausbildungszeiträume der Länder im Vorbereitungsdienst an. 3. Weiterer Handlungsbedarf mit Blick auf die Mobilität 3.1 Weiterentwicklung der Lehramtstypen Die Arbeitsgruppe Lehrerbildung wird bis zur 343. Kultusministerkonferenz am 10./11.10.2013 um Vorschläge zur Weiterentwicklung der Lehramtstypen gebeten. Dabei sollen folgende Aspekte geprüft und ggf. berücksichtigt werden: 2 3 Protokollerklärung Bayerns und Hessens: Bayern und Hessen können aus Gründen der Organisation des Vorbereitungsdienstes zudem nicht auf das weitere Kriterium der Fächerkombination verzichten. Dieser Vorbehalt wird im Zusammenhang mit dem Prüfauftrag Ziffer 3.3. gesehen und bei positivem Ergebnis gegebenenfalls aufgehoben. Protokollerklärung Bayerns, Hessens und Sachsens: Bayern, Hessen und Sachsen weisen auf die Bedeutung hin, die den Fächern Mathematik und Deutsch im Rahmen des Lehramts an Grundschulen für die Qualität des Bildungswesens zukommt, und begrüßen daher den unter Ziffer 3.1 vorgesehenen Prüfauftrag. Bayern erkennt daher Befähigungen für das Lehramt an Grundschulen unter dem Vorbehalt an, dass sie die Pflichtbindung Mathematik und Deutsch enthalten. Entsprechendes gilt für das Lehramt an bayerischen Haupt- bzw. Mittelschulen bezüglich Mathematik oder Deutsch. Auf Ziffer 3.1. und Ziffer 3.3. wird in beiden Fällen verwiesen. 4

- Lehramtstyp 1 (Grundschule): o Festlegung von Mathematik und Deutsch als verbindliche Studieninhalte o Festlegung einer Mindestzahl der verbindlichen Fächer o Festlegung von Mindeststudienverpflichtungen für Mathematik, Deutsch und mindestens ein weiteres Fach - Lehramtstyp 2 (Grundschule/Sekundarstufe I): o Frage der Aufhebung des Lehramtstyps 2 zugunsten des Lehramtstyps 1 bzw. Lehramtstyps 3 - Lehramtstyp 6 (Sonderpädagogik): o Entwicklungen unter Berücksichtigung der Inklusion 3.2 Fächerliste Die Arbeitsgruppe Lehrerbildung wird gebeten, im Rahmen des Sachstands Lehrerbildung eine Übersicht über die in den einzelnen Lehrämtern eingerichteten Fächer und Fächerkombinationen für den Vorbereitungsdienst und den Berufszugang zu erstellen. 3.3 Fächerkombinationen Die Länder werden die Anzahl der Pflichtbindungen und Fächerkombinationen überprüfen und streben binnen eines Jahres ländergemeinsame Vorgaben dafür an. Der Schulausschuss wird gebeten, Vorschläge für schulfachlich begründete ländergemeinsame Pflichtbindungen, Fächerkombinationen, Doppelfachregelungen bzw. Verbote bestimmter Fächerkombinationen zu entwickeln und der Arbeitsgruppe Lehrerbildung vorzulegen. 3.4 Systematik der Fächer bzw. fachlichen Teilbereiche Der Schulausschuss wird gebeten, bis Frühjahr 2014 die Systematik der nachfolgenden Fächer bzw. fachlichen Teilbereiche mit dem Ziel einer länderübergreifenden Harmonisierung zu überprüfen, bei der im Ergebnis unter gleichen Fachbezeichnungen vergleichbare Studien- bzw. Unterrichtsinhalte anzubieten sind. Sozialkunde (Soziologie)/Politik/Wirtschaft/Recht Arbeit, Technik, Wirtschaft (ATW)/Arbeitslehre/Wirtschaft, Arbeit, Technik (WAT) Lebenskunde/Ethik/Philosophie/Religionskunde 5