Landesverordnung über die Integrierten Gesamtschulen (IGSVO)

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Transkript:

Landesverordnung über die Integrierten Gesamtschulen (IGSVO) Stand: 6. Februar 2004 Erster Abschnitt Errichtung von Integrierten Gesamtschulen...2 1 Voraussetzungen...2 2 Anmeldeverfahren und Errichtung...2 Zweiter Abschnitt Struktur des Bildungsgangs...2 3 Gliederung...2 4 Unterrichtsorganisation...3 5 Fachleistungsdifferenzierung...3 6 Wahlpflichtbereich...3 Dritter Abschnitt Aufnahme, Ein- und Umstufung, Wechsel...4 7 Aufnahme...4 8 Ein- und Umstufung...4 9 Aufsteigen und Wiederholen...5 10 Übergang in andere Schulen...5 Vierter Abschnitt Abschlüsse und Berechtigungen...5 11 Arten der Abschlüsse und Berechtigungen...5 12 Information der Eltern...6 13 Qualifikation der Berufsreife...6 14 Qualifizierter Sekundarabschluss I...6 15 Berechtigung zum Übergang in die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe...7 Fünfter Abschnitt Zeugnis...8 16 Inhalt...8 17 Aufstellung der Vergleichsnoten...8 Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen...9 18 Sonderregelung für die Integrierte Gesamtschule Kastellaun...9 18a Geltung der Übergreifenden Schulordnung...9 19 Inkrafttreten...9 Landesverordnung über die Integrierten Gesamtschulen (IGSVO) 1 / 9

Aufgrund des 53 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit 454 Abs. 4 Satz 1 Nr.4 und des 92 Abs. 7 des Schulgesetzes (SchulG) vom 6. November 1974 (GVBI. S. 487), zuletzt geändert durch Artikel 121 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBI. S. 325), BS 223-1, wird im Benehmen mit dem Landeselternbeirat verordnet: Erster Abschnitt Errichtung von Integrierten Gesamtschulen 1 Voraussetzungen (1) Die oberste Schulbehörde kann eine Integrierte Gesamtschule im Bereich der allgemeinbildenden Schulen errichten, wenn der Schulträger nach Anhörung des Schulträgerausschusses einen entsprechenden Antrag gestellt und die Errichtungsvoraussetzungen nachgewiesen hat. (2) Der Schulträger ist im Rahmen des Antragsverfahrens verpflichtet, in Zusammenarbeit mit der Schulbehörde festzustellen, ob der Wille der Eltern und die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die voraussichtlich angemeldet werden, die Errichtung einer Integrierten Gesamtschule rechtfertigen. (3) Der Wille der Eltern ist in einem geordneten Verfahren zu ermitteln. Zu befragen sind die Eltern, die im Einzugsgebiet der zu errichtenden Integrierten Gesamtschule wohnen und deren Kinder den Eingangsjahrgang einer künftigen Integrierten Gesamtschule bilden würden. Auf eine Elternbefragung kann verzichtet werden, wenn im Einzugsgebiet bereits eine Integrierte Gesamtschule besteht und die Zahl der Anmeldungen, die an dieser Schule nicht berücksichtigt werden können, die Errichtung einer weiteren Integrierten Gesamtschule rechtfertigt. (4) Der Schulträger hat nach Auswertung der Befragung in seinem Errichtungsantrag darzulegen, dass der Besuch anderer Schularten in zumutbarer Entfernung gewährleistet bleibt. 2 Anmeldeverfahren und Errichtung (1) Ist die Eignung eines zukünftigen Schulstandortes in einem geregelten Verfahren ermittelt und ergibt die Ermittlung des Elternwillens, dass die Nachfrage nach einer Integrierten Gesamtschule die Schülerzahl erreicht, die für die Errichtung einer Gesamtschule erforderlich ist, so kann das Anmeldeverfahren eingeleitet werden. (2) Ist im Anmeldeverfahren die erforderliche Schülerzahl erreicht worden, kann die Integrierte Gesamtschule von der obersten Schulbehörde errichtet werden. Zweiter Abschnitt Struktur des Bildungsgangs 3 Gliederung Die Integrierte Gesamtschule umfasst als pädagogische und organisatorische Einheit die Klassenstufen 5 und 6 (Orientierungsstufe) sowie die Klassenstufen 7 bis 10 der Sekundarstufe I. Eine dem 10 Abs. 5 des Schulgesetzes entsprechende Oberstufe kann eingerichtet werden, wenn ein ausreichendes Kursangebot sichergestellt ist; Voraussetzung dafür ist eine hinreichende Zahl von Schülerinnen und Schülern, die den Erwerb der Übergangsberechtigung für die gymnasiale Oberstufe nach 15 erwarten lassen. Landesverordnung über die Integrierten Gesamtschulen (IGSVO) 2 / 9

4 Unterrichtsorganisation (1) Der Unterricht wird im Klassenverband und in je nach Leistung sowie nach Begabung und Neigung differenzierten Kursgruppen erteilt. Beim Unterricht im Klassenverband soll durch innere Differenzierung auf die unterschiedlichen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler eingegangen werden. (2) Das Unterrichtsangebot umfasst den Pflichtbereich, den Wahlpflichtbereich, den Wahlbereich und den Förderunterricht. Die Verteilung der wöchentlichen Unterrichtsstunden auf die Fächer und Klassenstufen regelt die Stundentafel. 5 Fachleistungsdifferenzierung (1) An der Integrierten Gesamtschule wird der Unterricht in bestimmten Fächern und Klassenstufen nach dem Prinzip der äußeren Fachleistungsdifferenzierung auf verschiedenen Leistungsebenen, in den übrigen Fächern und Klassenstufen ohne diese Differenzierung erteilt. (2) Soweit eine äußere Fachleistungsdifferenzierung durchgeführt wird, erfolgt diese nach Maßgabe der in den Absätzen 3 und 4 getroffenen Regelungen auf zwei oder drei Leistungsebenen. (3) Die Differenzierung in Leistungsgruppen findet wie folgt statt: 1. In den Fächern Mathematik und erste Fremdsprache ab Klassenstufe 7, im Fach Deutsch in der Regel ab Klassenstufe 7, spätestens ab Klassenstufe 8 und in den naturwissenschaftlichen Fächern, mindestens jedoch in den Fächern Physik und Chemie, ab Klassenstufe 9; 2. zu Beginn der Klassenstufe 8 kann die zweite Fremdsprache als Wahlpflichtfach auf der obersten und der mittleren Leistungsebene unterrichtet werden; damit gelten für die zweite Fremdsprache die Regelungen für Fächer mit drei Leistungsebenen. (4) Entscheidungen über die Fachleistungsdifferenzierung trifft die Gesamtkonferenz im Benehmen mit dem Schulausschuss. Eine Änderung der Fachleistungsdifferenzierung wird nach dem gleichen Verfahren auf Antrag der jeweiligen Fachkonferenz beschlossen und tritt erst für die Schülerinnen und Schüler in Kraft, für die noch keine Fachleistungsdifferenzierung in dem entsprechenden Fach erfolgt ist. 6 Wahlpflichtbereich (1) Der Wahlpflichtunterricht ergänzt den Pflichtunterricht durch Unterrichtsangebote, die den unterschiedlichen Begabungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler Rechnung tragen sollen. Ab Klassenstufe 7 umfasst der Wahlpflichtunterricht für die einzelnen Schülerinnen und Schüler vier Wochenstunden. Die Schülerinnen und Schüler entscheiden entscheidet sich entweder für die zweite Fremdsprache oder aber nach Maßgabe der Stundentafel für ein anderes vierstündiges Fach oder für zwei zweistündige Fächer. In der Klassenstufe 9 können sie im Rahmen des Angebots der Schule diese Wahl neu treffen. (2) Auf Empfehlung der Klassenkonferenz kann eine Schülerin oder ein Schüler am Ende des ersten Halbjahres der Klassenstufe 7 und, soweit dem keine schulorganisatorischen Gründe entgegenstehen, am Ende des zweiten Halbjahres der Klassenstufe 7 nach Maßgabe der Stundentafel im Wahlpflichtbereich neu wählen. (3) Wegen der Bedeutung des Wahlpflichtunterrichts für die Abschlüsse und Berechtigungen sind die Eltern rechtzeitig vor der Wahl zu beraten. Landesverordnung über die Integrierten Gesamtschulen (IGSVO) 3 / 9

Dritter Abschnitt Aufnahme, Ein- und Umstufung, Wechsel 7 Aufnahme (1) Voraussetzung für die Aufnahme in die Klassenstufe 5 der Integrierten Gesamtschule ist der erfolgreiche Besuch der Klassenstufe 4 der Grundschule im vorausgegangenen Schuljahr. (2) Bei Integrierten Gesamtschulen erfolgt eine Aufnahme nur in die Eingangsklasse; über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. (3) Bei der Zusammensetzung der Klassen in der Klassenstufe 5 soll auf der Grundlage der Halbjahreszeugnisse der Klassenstufe 4 der Grundschule auf eine möglichst ausgewogene Leistungsverteilung geachtet werden. (4) Über die Aufnahme in die Integrierte Gesamtschule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Grund eines Auswahlverfahrens im Benehmen mit einem an der Schule gebildeten Aufnahmeausschuss. Über das Auswahlverfahren ist eine Niederschrift zu erstellen. (5) Dem Aufnahmeausschuss gehören an: 1. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters als vorsitzendes Mitglied, 2. eine Lehrkraft, die Koordinatorin oder Koordinator der künftigen Klassenstufe 5 ist, 3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern auf Antrag des Schulelternbeirats. (6) Schülerinnen und Schüler mit nicht deutscher Mutter- oder Herkunftssprache sollen bei der Aufnahme angemessen berücksichtigt werden. (7) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze, wird ein Losverfahren durchgeführt. Zur Erreichung angemessener Anteile leistungsstärkerer und leistungsschwächerer Schülerinnen und Schüler ist dabei nach Leistungsgruppen zu differenzieren; bei der Auswahl in der jeweiligen Leistungsgruppe sollen vorrangig die Schülerinnen und Schüler berücksichtigt werden, die ihren Wohnsitz im Gebiet des Schulträgers haben. (8) Der Aufnahmeausschuss kann im Benehmen mit dem Schulelternbeirat für das Auswahlverfahren weitere sachliche Aufnahmekriterien festlegen. (9) Die Schulleiterin oder der Schulleiter einer Integrierten Gesamtschule setzt im Benehmen mit den Schulen im Einzugsbereich einen Anmeldetermin fest, der vor dem für die Schulen des gegliederten Schulwesens geltenden Anmeldetermin liegt. 8 Ein- und Umstufung (1) Einstufung ist die Zuweisung zu einem Kurs auf der für ein Fach in einer Klassenstufe vorgesehenen Leistungsebene. Grundlage der Einstufung sind die im vorhergehenden Halbjahr in dem betreffenden Fach erbrachten Leistungen und die pädagogische Beurteilung der Leistungsentwicklung. (2) Umstufungen in den leistungsdifferenzierten Kursen erfolgen, wenn ein eine Schülerin oder ein Schüler erhöhten Anforderungen gewachsen erscheint oder wenn ein erfolgreiches Mitarbeiten im bisherigen Kurs nicht mehr gewährleistet ist. (3) Für die Entscheidung über Einstufung und Umstufung gelten die Bestimmungen des 18 der Übergreifenden Schulordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass die Entscheidung durch die Klassenkonferenz erfolgt, wobei nur die Lehrkräfte stimmberechtigt sind, die die Schülerin oder den Schüler unterrichten. Die Eltern werden über die von der Konferenz beschlossene Einstufung oder Umstufung durch einen entsprechenden Vermerk im Landesverordnung über die Integrierten Gesamtschulen (IGSVO) 4 / 9

Halbjahres- oder Jahreszeugnis unterrichtet. Widersprechen die Eltern der vorgesehenen Einstufung, so ist ihr Wunsch zunächst zu berücksichtigen; die Schule entscheidet nach einer weiteren Beobachtung von mindestens sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn, spätestens nach einem halben Schuljahr endgültig. Die Entscheidung wird den Eltern schriftlich mitgeteilt; zuvor ist ihnen auf Wunsch Gelegenheit zu einem Gespräch zu geben. 9 Aufsteigen und Wiederholen (1) Jede Schülerin und jeder Schüler der Integrierten Gesamtschule steigt unbeschadet der Regelung des Absatzes 2 zu Beginn eines neuen Schuljahres in die nächste Klassenstufe auf. Für das Überspringen von Klassenstufen gilt 39 der Übergreifenden Schulordnung. (2) Am Ende der Klassenstufe 9 ist eine Versetzungsentscheidung nach 61 der Übergreifenden Schulordnung mit der Maßgabe zu treffen, dass die Noten in den Fächern mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung gemäß 14 Abs. 4 zu gewichten sind. (3) Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe ist zulässig. In besonderen Fällen kann unter Berücksichtigung der Lernentwicklung und des Leistungsvermögens eine Wiederholung empfohlen werden; die Empfehlung trifft die Klassenkonferenz gemäß 8 Abs. 3 auf Antrag der Erziehungsberechtigten. Eine Wiederholung der Klassenstufe 9 bei erreichter Qualifikation der Berufsreife und der Klassenstufe 10 bei erreichtem qualifizierten Sekundarabschluss I ist nur gestattet, wenn das Gesamtbild der Schülerin oder des Schülers erwarten lässt, dass nach der Wiederholung ein weitergehender Schulabschluss oder eine Berechtigung gemäß 15 erreicht werden kann. (4) Für das freiwillige Zurücktreten innerhalb eines Schuljahres gilt 40 der Übergreifenden Schulordnung. 10 Übergang in andere Schulen (1) Der Übergang einer Schülerin oder eines Schülers von einer Integrierten Gesamtschule in eine andere Schule des Sekundarbereichs I ist bei einem Wohnungswechsel zu jedem Zeitpunkt, sonst in der Regel nur zum Ende eines Schuljahres zulässig. (2) Bei dem Übergang von einer Integrierten Gesamtschule in eine andere Schule erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Abgangszeugnis. (3) In das Zeugnis wird ein Vermerk aufgenommen, aus dem ersichtlich ist, zum Besuch welcher Schulart und welcher Klassenstufe das Zeugnis berechtigt. (4) Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz gemäß 8 Abs. 3; sie orientiert sich bei den Klassenstufen 5 bis 7 an den Anforderungen der aufnehmenden Schulart und bei den Klassenstufen 8 bis 10 an den in den 13 bis 15 festgelegten Abschlussprofilen. Vor der Entscheidung ist den Eltern Gelegenheit zu einem Gespräch und zur Beratung zu geben. Vierter Abschnitt Abschlüsse und Berechtigungen 11 Arten der Abschlüsse und Berechtigungen (1) An der Integrierten Gesamtschule können folgende Abschlüsse und Berechtigungen erworben werden: 1. nach dem Besuch der Klassenstufe 9 die Qualifikation der Berufsreife (Abschluss der Hauptschule); 2. nach dem Besuch der Klassenstufe 10 a. der qualifizierte Sekundarabschluss I (Abschluss der Realschule), Landesverordnung über die Integrierten Gesamtschulen (IGSVO) 5 / 9

b. die Berechtigung zum Übergang in die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe. (2) Über die Zuerkennung der Abschlüsse und Berechtigungen entscheidet die Klassenkonferenz gemäß 8 Abs. 3 unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer Vertreterin oder eines Vertreters. (3) Ist an der Integrierten Gesamtschule eine Oberstufe eingerichtet, wird mit dem Bestehen der Abiturprüfung die allgemeine Hochschulreife erworben. 12 Information der Eltern In den Klassenstufen 8, 9 und 10 wird den Eltern halbjährlich gleichzeitig mit dem Zeugnis mitgeteilt, welchen Abschluss der Sekundarstufe I die Schülerin oder der Schüler nach dem gegenwärtigen Leistungsstand voraussichtlich erreichen kann. Die Mitteilung muss schriftlich erfolgen. Sie kann im Rahmen der verbalen Beurteilung nach 16 erfolgen. Den Eltern ist eine Beratung anzubieten. 13 Qualifikation der Berufsreife (1) Schülerinnen und Schüler erhalten die Qualifikation der Berufsreife am Ende der Klassenstufe 9, wenn ihre Leistungen bei Zugrundelegung der unteren oder untersten Leistungsebene in nicht mehr als zwei Fächern unter der Note "ausreichend" liegen. Die Qualifikation der Berufsreife wird nicht zuerkannt, wenn die Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik oder in mehr als drei Fächern schlechter als "ausreichend" bewertet sind. Ein Ausgleich ist in diesen Fällen nicht möglich. (2) Liegen die Noten in drei Fächern unter,,ausreichend, wird die Qualifikation der Berufsreife zuerkannt, wenn eine dieser Noten ausgeglichen werden kann. Ist eines dieser drei Fächer Deutsch oder Mathematik, muss ein Ausgleich durch die Note im jeweils anderen Fach oder durch die Note im Wahlpflichtfach oder in Englisch erfolgen. Wird eine Schülerin oder ein Schüler in mehr als einem Wahlpflichtfach unterrichtet, ist für den Notenausgleich eine gemeinsame Note zu bilden; für die Ermittlung der Note gilt 56 Abs. 4 der Übergreifenden Schulordnung entsprechend. Im Übrigen gilt für den Ausgleich 60 Abs. 4 der Übergreifenden Schulordnung. (3) In den Fächern mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung werden für die Zuerkennung der Qualifikation der Berufsreife die Noten der unteren und der untersten Leistungsebene unverändert in das Abschlusszeugnis übernommen. Für den Ausgleich der Einzelnoten werden die auf den höheren Leistungsebenen erzielten Noten je Leistungsebene um eine Notenstufe besser gewertet. 14 Qualifizierter Sekundarabschluss I (1) Schülerinnen und Schüler erhalten den qualifizierten Sekundarabschluss I, wenn am Ende der Klassenstufe 10 folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die Schülerin oder der Schüler muss in mindestens zwei Fächern an Kursen der oberen Leistungsebene bei Differenzierung auf zwei Leistungsebenen oder der mittleren Leistungsebene bei Differenzierung auf drei Leistungsebenen teilgenommen haben. 2. In den Kursen der oberen oder mittleren Leistungsebene müssen mindestens ausreichende, in den Kursen der unteren oder untersten Leistungsebene mindestens befriedigende Leistungen erbracht werden. 3. In den Fächern ohne Fachleistungsdifferenzierung sind mindestens in zwei Fächern befriedigende, in den übrigen mindestens ausreichende Leistungen erforderlich. Landesverordnung über die Integrierten Gesamtschulen (IGSVO) 6 / 9

(2) Der qualifizierte Sekundarabschluss I wird auch zuerkannt, wenn lediglich in einem Fach die Mindestnote um eine Notenstufe unterschritten worden ist oder ein Ausgleich erfolgt. Für den Ausgleich gilt 61 Abs. 2 der Übergreifenden Schulordnung mit der Maßgabe, dass eine Unterschreitung der Mindestleistung,,befriedigend um eine Notenstufe durch die Note,,gut, eine Unterschreitung um zwei Notenstufen durch die Note,,sehr gut in einem anderen Fach ausgeglichen wird. Unterschreitungen in Deutsch, Englisch und Mathematik können nur durch Noten innerhalb dieser Fächergruppe oder durch die Note im Wahlpflichtfach ausgeglichen werden. 13 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Ein Ausgleich ist nicht möglich, wenn bei Zugrundelegung des Absatzes 4 Unterschreitungen vorliegen 1. in vier Fächern oder 2. in drei Fächern, sofern mehr als ein Fach zur Fächergruppe Deutsch, Englisch und Mathematik gehört. (4) In den Fächern mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung werden für die Zuerkennung des qualifizierten Sekundarabschlusses I bei einem Unterricht auf zwei Leistungsebenen die Noten der oberen Ebene, bei einem Unterricht auf drei Leistungsebenen die Noten der mittleren Ebene unverändert übernommen. Für den Ausgleich der Einzelnoten wird jede Note der obersten Leistungsebene sowie in der zweiten Fremdsprache, falls sie lehrplanmäßig auf die gymnasiale Oberstufe ausgerichtet ist, um eine Notenstufe besser gewertet. Noten der untersten Leistungsebene werden entsprechend um eine Notenstufe schlechter gewertet. Bei den Fächern mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung auf zwei Leistungsebenen werden die Noten der unteren Leistungsebene um eine Notenstufe schlechter gewertet. 15 Berechtigung zum Übergang in die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe (1) Schülerinnen und Schülern wird die Berechtigung zum Übergang in die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe zuerkannt, wenn am Ende der Klassenstufe 10 folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die Schülerin oder der Schüler muss in mindestens drei Fächern an Kursen der jeweils höchsten Leistungsebene teilgenommen haben. Die Teilnahmeverpflichtung erstreckt sich dabei auf mindestens zwei Kurse der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch. Ist die zweite Fremdsprache lehrplanmäßig auf die gymnasiale Oberstufe ausgerichtet, wird sie als weiterer Kurs bei der Teilnahmeverpflichtung nach Satz 1 berücksichtigt. 2. In den Fächern mit zwei Leistungsebenen sind in Kursen auf der oberen Leistungsebene jeweils mindestens befriedigende, in den Kursen der unteren Leistungsebene jeweils mindestens gute Leistungen zu erbringen. 3. In den Fächern mit drei Leistungsebenen sind in Kursen der obersten Leistungsebene mindestens ausreichende Leistungen, in Kursen auf der mittleren Leistungsebene jeweils mindestens befriedigende Leistungen und in Kursen auf der unteren Leistungsebene jeweils mindestens gute Leistungen zu erbringen. 4. Bei Fächern ohne äußere Fachleistungsdifferenzierung sind mindestens ausreichende Leistungen und im Durchschnitt mindestens befriedigende Leistungen zu erbringen. (2) Die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe wird auch zuerkannt, wenn lediglich in einem Fach die Mindestnote um eine Notenstufe unterschritten wird oder ein Ausgleich erfolgt. Für den Ausgleich gilt 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 entsprechend. Landesverordnung über die Integrierten Gesamtschulen (IGSVO) 7 / 9

Fünfter Abschnitt Zeugnis 16 Inhalt (1) Die Leistungen werden mit den Noten 1 bis 6 und den jeweils entsprechenden Wortbezeichnungen ( 48 Abs. 2 der Übergreifenden Schulordnung) ausgewiesen; diese werden in den Klassenstufen 5 bis 8 durch eine verbale Beurteilung ergänzt. Eine verbale Beurteilung kann darüber hinaus auch in den Klassen 9 und 10 erfolgen. Werden bei den verbalen Beurteilungen Mitarbeit und Verhalten beurteilt, entfällt deren gesonderte Benotung. (2) Bei der Benotung der Fächer mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung muss kenntlich gemacht werden, auf welcher Leistungsebene die festgestellten Leistungen jeweils erbracht wurden. Noten, die in Wahlpflichtfächern erworben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen. (3) Aus dem Zeugnis muss ersichtlich sein, nach welchem Differenzierungssystem der Unterricht organisiert war und in welcher Rangfolge die angegebenen Kursbezeichnungen stehen. (4) In die Abschlusszeugnisse ist ein Hinweis aufzunehmen, dass der Abschluss entsprechend den Bestimmungen der Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I (KMK-Beschluss vom 3. Dezember 1993) erworben wurde und dass er dem Abschluss der Hauptschule oder der Realschule gleichgestellt ist oder die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe verleiht. (5) Schülerinnen und Schüler, die die Integrierte Gesamtschule verlassen und in einer früheren Klassenstufe einen Abschluss erworben haben, erhalten ein Abgangszeugnis mit einem Vermerk über den erreichten Abschluss. Absatz 4 gilt entsprechend. (6) Schülerinnen und Schüler, die die Integrierte Gesamtschule ohne Qualifikation der Berufsreife verlassen und die Pflicht zum Schulbesuch in der Sekundarstufe I erfüllt haben, erhalten ein Abgangszeugnis. Das Abgangszeugnis enthält unter,,bemerkungen folgenden Vermerk:,,Die Schülerin/Der Schüler hat ihre/ seine Schulpflicht in der Sekundarstufe I erfüllt. 17 Aufstellung der Vergleichsnoten (1) Dem Zeugnis kann auf Antrag der Eltern, der Schülerin oder des Schülers eine Aufstellung der Vergleichsnoten beigefügt werden. In der Aufstellung werden die in Fächern mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung auf den verschiedenen Leistungsebenen erzielten Noten der Integrierten Gesamtschule in die vergleichbaren Noten des an Haupt- und Realschulen nur auf einer Leistungsebene unterrichteten jeweiligen Fachs umgeschrieben. Die Noten in den Fächern ohne äußere Fachleistungsdifferenzierung werden unverändert übernommen. Noten in Kursen und Fächern, die lehrplanmäßig auf die gymnasiale Oberstufe ausgerichtet sind, werden wie Noten der obersten Leistungsebene behandelt. (2) Bei der Umschreibung auf Hauptschulniveau werden die auf einer höheren als der unteren oder untersten Leistungsebene erzielten Noten je Leistungsebene um eine Notenstufe besser ausgewiesen. (3) Bei der Umschreibung auf Realschulniveau werden die erzielten Noten 1. in Fächern mit drei Leistungsebenen auf der obersten Ebene um eine Notenstufe besser, auf der untersten Ebene um eine Notenstufe schlechter, 2. in Fächern mit zwei Leistungsebenen auf der unteren Leistungsebene um eine Notenstufe schlechter ausgewiesen. Landesverordnung über die Integrierten Gesamtschulen (IGSVO) 8 / 9

Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen 18 Sonderregelung für die Integrierte Gesamtschule Kastellaun Für die Integrierte Gesamtschule Kastellaun, in deren Einzugsgebiet es in zumutbarer Entfernung keine Hauptschule gibt, gelten folgende Sonderregelungen: 1. Die Integrierte Gesamtschule Kastellaun hat in den Klassenstufen 6 bis 10 die Schülerinnen und Schüler aufzunehmen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Verbandsgemeinde nehmen und von einer Integrierten Gesamtschule oder einer Hauptschule kommen oder zum Besuch einer Hauptschule verpflichtet sind. 2. Zur Vorbereitung der Fachleistungsdifferenzierung kann in der Klassenstufe 6 in den Fächern Mathematik und Englisch der Unterricht für besonders förderungsbedürftige Schülerinnen und Schüler in einem Förderkurs auf der unteren Leistungsebene erteilt werden. 3. Ab Klassenstufe 9 können zum Erwerb der Qualifikation der Berufsreife Profilklassen eingerichtet werden. Insoweit gilt für den Erwerb der Qualifikation der Berufsreife 64, den Übergang in die Klassenstufe 10 der Integrierten Gesamtschule und in das freiwillige 10. Schuljahr an der Hauptschule 29 und für den Übergang in die Eingangsklasse des Aufbaugymnasiums 27 der Übergreifenden Schulordnung. 18a Geltung der Übergreifenden Schulordnung Soweit in dieser Verordnung keine besonderen Regelungen getroffen werden, gelten für Integrierte Gesamtschulen die Bestimmungen der Übergreifenden Schulordnung vom 14. Mai 1989 (GVBl. S. 129, BS 223-1-35) in der jeweils geltenden Fassung. 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Landesverordnung über die Integrierten Gesamtschulen (IGSVO) 9 / 9