Neue Informationspflichten für Dienstleister nach der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung(DL- InfoV)

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Transkript:

Neue Informationspflichten für Dienstleister nach der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung(DL- InfoV) 6c Informationspflichten für Dienstleistungserbringer Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG Vorschriften über Informationen, insbesondere deren Inhalt, Umfang und Art zu erlassen, die ein Dienstleistungserbringer den Dienstleistungsempfängern zur Verfügung zu stellen hat oder zur Verfügung stellt. Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen enthalten über die Art und Weise, in der die Informationen zur Verfügung zu stellen sind.

Neue Informationspflichten für Dienstleister nach der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung(DL- InfoV) Zusammenfassung: heißt auch Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer wurde von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen beruht auf der europäischen Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG ist am 18. Mai 2010 in Kraft getreten ( 7 DL-InfoV) gehört zum Gewerberecht, betroffen sind neben Gewerbetreibenden aber auch Freiberufler Vollzug Owis bei Kammern (ist angestrebt) Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften (BR-DS 539/10)

Neue Informationspflichten für Dienstleister nach der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung(DL- InfoV) Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung ergänzt bereits bestehende Informationspflichten, z.b. nach der Preisangabenverordnung (PAngV), dem Telemediengesetz, der BGB-Informationspflichtenverordnung. Die Pflichten aus diesen Regelungen gelten unverändert!

Neue Informationspflichten für Dienstleister nach der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung(DL- InfoV) Persönlicher Anwendungsbereich 1 Abs. 1 DL-InfoV: Die Verordnung gilt für alle (natürlichen und juristischen) Personen, die in Deutschland Dienstleistungen erbringen. 1 Abs. 2 DL-InfoV: Die Verordnung gilt auch für Dienstleister, die grenzüberschreitend in der EU oder im EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) tätig sind. 1 Abs. 3 DL-InfoV: Keine Geltung für Dienstleister, die im Rahmen der DL-Freiheit aus dem Ausland heraus im Inland tätig sind.

Neue Informationspflichten für Dienstleister nach der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung(DL- InfoV) Sachlicher Anwendungsbereich Anwendungsbereich der EG-DLRL!

Nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen (Art. 1 und 2 EGDLR): nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse Finanzdienstleistungen, Bankdienstleistungen, Versicherungen Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation Verkehrsunternehmen einschließlich Hafendienste Leiharbeitsagenturen Gesundheitsdienstleistungen audiovisuelle Dienste, z.b. Kino, Film, Rundfunk Glücksspiele, Lotterien, Spielcasinos, Wettanbieter Dienstleister, die öffentliche Gewalt ausüben soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, Kinderbetreuung, Unterstützung von Familien und hilfsbedürftigen Personen durch den Staat, staatlich Beauftragte oder gemeinnützige Einrichtungen private Sicherheitsdienste Notare und Gerichtsvollzieher

Neue Informationspflichten für Dienstleister nach der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung(DL- InfoV) Angaben, die stets zur Verfügung zu stellen sind 2

1. Vor-und Familienname, Firma 2. Anschrift der Niederlassung bzw. ladungsfähige Anschrift, Telefon und E-Mail oder Fax 3. Ggfls. Eintragungen in Register mit Registergericht und Registernummer 4. bei Erlaubnispflicht: zuständige Behörde bzw. einheitliche Stelle 5. Ggfls. Umsatzsteueridentifikationsnummer 6. Ggfls. gesetzliche Berufsbezeichnung, Verleihungsstaat, Kammer, Berufsverband o.ä. 7. Ggfls. AGB 8. Ggfls. Vertragsklauseln über das anwendbare Recht oder den Gerichtsstand 9. Ggfls. Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen 10.wesentliche Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht aus dem Zusammenhang ergeben 11.Ggfls. Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung, vor allem ihr Name, ihre Anschrift und der räumliche Geltungsbereich

Neue Informationspflichten für Dienstleister nach der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung(DL- InfoV) Wie werden die in 2 DL-InfoV genannten Informationen übermittelt? Wahlweiseauf ( 2 Abs. 2 DL-InfoV): mündliche oder schriftliche Mitteilung des Dienstleisters von sich aus am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so, dass sie leicht zugänglich sind (z.b. durch Aushang, Faltblatt) leichte elektronische Zugänglichmachung über eine vom Dienstleistungsempfänger angegebene Adresse(z.B. Verweis auf die Internetseite des Dienstleisters per E-mail) in allen zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung Eine der angegebenen Möglichkeiten genügt für die Erfüllung der Informationspflicht.

Neue Informationspflichten für Dienstleister nach der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung(DL- InfoV) 3 DL-InfoV Folgende Angaben müssen auf Anfrage vor Vertragsschluss bzw. Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form gemacht werden (sofern sie zutreffen):

1. in Ausübung eines reglementierten Berufs:Verweisung auf berufsrechtliche Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind 2. Angaben zu multidisziplinären Tätigkeiten und beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zur Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, Maßnahmen gegen Interessenkonflikte 3. Verhaltenskodizes, denen sich der Dienstleister unterworfen hat, mit Internetadresse sowie Sprachen, in denen sie vorliegen 4. sofern Verhaltenskodex oder Mitgliedschaft in einer Vereinigung,die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht, Angaben zu diesem, vor allem zum Zugang zum Verfahren und näheren Informationen über seine Voraussetzungen Sofern ausführliche Informationsunterlagen über die Dienstleistung vorliegen: Nr. 2, 3 und 4 müssen darin zwingend genannt werden ( 3 Abs. 2 DL-InfoV)!

4 Preisangaben Der Preis für die Dienstleistung muss angegeben werden gegenüber Letztverbrauchern anhand der PAngV, gegenüber allen anderen nach 4 Abs. 1 DL-InfoV (Abs. 2) sofern er im Vorhinein festgelegt ist ( 4 Abs. 1 Nr. 1 DL-InfoV) bevor der Vertrag geschlossen oder die Leistung erbracht wird

4 Preisangaben Alternativ: Preis steht am Anfang noch nicht fest? In diesem Fall greift 4 Abs. 1 Nr. 2 DL-InfoV ein: Der Preis muss später auf Anfrage genannt werden. Ist auch das nicht möglich, müssen die näheren Einzelheiten der Berechnung angegeben werden, anhand derer der Preis leicht errechnet werden kann. Alternativ dazu genügt ein Kostenvoranschlag.

5 Verbot diskriminierender Bestimmungen Verboten und unwirksam sind Bedingungen (z.b. in AGBs oder Nutzungsbedingungen aller Art), die den Zugang zu einer Dienstleistung aufgrund der Staatsangehörigkeitoder des Wohnsitzes eines Dienstleistungsempfängers behindern. Ausnahme: objektive Kriterien, die dies rechtfertigen (Erwägungsgrund 95 der EG-DLRL) Beispiele: unterschiedliche entfernungsabhängige Zusatzkosten, technische Merkmale der Erbringung der Dienstleistung, unterschiedliche Marktbedingungen wie saisonbedingte Nachfrage, Ferienzeiten, fehlendes geistiges Eigentum im Ausland usw.

Ordnungswidrigkeiten Bei Verstößen gegen die Pflichten aus der DL-InfoV drohen Bußgelder. Die Ordnungsbehörden können gemäß 6 DL- InfoV Bußgelder bis zu 1.000 verhängen. Zuständig sind die unteren Gewerbebehörden 2 ThürZustErmGeVO

Weitere Informationen www.thueringen.de/de/tmwta/wirtschaft/ wirtschaftsverwaltung/eu-dienstl/ziel/

Gewerberechtsarbeitstagung Rückfragen zur Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) In der Gewerberechtsarbeitstagung vom 24. November 2011 wurde die Frage gestellt, ob im Rahmen einer Marktzulassung oder einer Marktsatzung die Dienstleister beauflagt werden können, die nach 2 Abs. 1 DL-InfoV stets zur Verfügung zu stellende Informationen auf eine bestimmte Art und Weise zur Verfügung zu stellen (z.b. Schild). Diese Frage ist zu verneinen. Für den Erlass einer Nebenbestimmung, hier einer Auflage, bedarf es einer Ermächtigungsgrundlage. Die DL-InfoV hat keinen Auflagenvorbehalt. Daher käme lediglich 36 ThürVwVfG als Ermächtigungsgrundlage für eine Nebenbestimmung in Frage. Dies setzt jedoch voraus, dass das ThürVwVfG überhaupt anwendbar ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die in rede stehende Frage spezialrechtlich abschließend geregelt ist (vgl. 1 Abs. 1 ThürVwVfG). Diese abschließende Regelung der Ausschluss des Auflagenvorbehalts ergibt sich aus der DL-InfoV selbst: Bereits der Wortlaut der DL- InfoV lässt den Schluss zu, dass es dem Dienstleistungserbringer freigestellt ist, zu wählen, wie er den Dienstleistungsempfänger über die genannten Informationen in Kenntnis setzen will. Dieses Ergebnis wird gestützt durch die Verordnungsbegründung (vgl. BR-Drucksache 888/09 zu 2 Abs. 2: Dem Dienstleistungserbringer soll innerhalb der vier genannten Möglichkeiten die Wahl gelassen werden, wie er seine Informationspflichten erfüllt.") Schließlich muss gesehen werden, dass die Bestimmung Art. 22 Abs. 2 der EGDL-RL umsetzt welche formuliert, dass die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass die in Abs.1 genannten Informationen nach Wahl des Dienstleistungserbringers in den vier genannten Formen zu erbringen sind. Nach alledem muss davon ausgegangen werden, dass die Wahlfreiheit des Dienstleistungsempfängers nicht eingeschränkt werden soll. Dies alles führt zu dem Schluss zu, dass eine Nebenbestimmung auf der Grundlage des 36 ThürVwVfG nicht möglich ist. Volker Kurz