MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER

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Transkript:

EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009-2014 Petitionsausschuss 16.3.2012 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 0356/2010, eingereicht von Vasile Stoica, offensichtlich deutscher Staatsangehörigkeit, zur Nichtumsetzung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71/EWG des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, durch die deutschen Rentenbehörden 1. Zusammenfassung der Petition Der Petent behauptet, dass die deutschen Rentenbehörden die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71/EWG des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, nicht einhalten, da seine Erwerbstätigkeit in Rumänien nicht ordnungsgemäß berücksichtigt wird. Der Petent, der sich bereits vergeblich bei den deutschen Behörden, u. a. bei der deutschen Bundeskanzlerin, beschwert hat, ist der Auffassung, dass es sich hierbei um eine schwerwiegende Verletzung seiner ihm gemäß EU-Rechtsvorschriften zustehenden Rechte handelt, und er ersucht deshalb das Europäische Parlament, sich mit der Angelegenheit zu befassen. 2. Zulässigkeit Für zulässig erklärt am 2. Juli 2010. Die Kommission wurde um Auskünfte ersucht (Artikel 202 Absatz 6 der Geschäftsordnung). 3. Antwort der Kommission, eingegangen am 8. November 2010 Die vom Petenten in seiner ursprünglichen Petition sowie in der vom Vorsitzenden des Petitionsausschusses angeforderten Ergänzung vorgelegten Informationen erlauben der Kommission nicht, sich einen ausreichenden Überblick über die Sachverhalte zu verschaffen, die Anlass für die Petition waren. Der Petent beklagt sich lediglich darüber, dass seine Rente CM\896371.doc PE450.812v03-00 In Vielfalt geeint

von den deutschen Behörden falsch berechnet wurde und dass die deutschen und die rumänischen Versicherungszeiten zusammengerechnet werden müssten. Er verweist ferner auf einige Bestimmungen eines die soziale Sicherheit betreffenden bilateralen Abkommens zwischen Deutschland und Rumänien sowie von EU-Rechtsvorschriften im Bereich der Koordinierung der sozialen Sicherheit (Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 sowie seit Mai 2010 Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009), die jedoch nicht alle den Fall des Petenten zu betreffen scheinen. Andererseits gibt der Petent keinerlei Auskunft über den genauen Inhalt des angeblich falschen Rentenbescheids der deutschen Behörden oder über die Versicherungszeiten, die die deutschen Behörden seiner Ansicht nach hätten berücksichtigen müssen. Aufgrund der fehlenden diesbezüglichen Angaben kann sich die Kommission zu den inhaltlichen Aspekten des Falls des Petenten nicht äußern. Die Kommission möchte jedoch darauf hinweisen, dass die deutschen Behörden gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (bis 1. Mai 2010 gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) verpflichtet sind, in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Rentenversicherungszeiten (im Falle von Rumänien auch Zeiten, die vor dem EU-Beitritt am 1. Januar 2007 zurückgelegt wurden) zu berücksichtigen, soweit dies nach deutschen Gesetz für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs erforderlich ist. Vor allem werden in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Versicherungszeiten damit auf den Mindestzeitraum angerechnet, der nach deutschem Recht die Voraussetzung für den Erwerb eines Anspruchs auf eine Altersrente in Deutschland darstellt. Diese Zusammenrechnung von Versicherungszeiten bezieht sich jedoch nur auf den Erwerb des Leistungsanspruchs. Für die Berechnung einer Altersrente in Deutschland ist das nicht von unmittelbarer Bedeutung. Es ist sogar so, dass in einem Mitgliedstaat (Rumänien) in eine Rentenversicherung eingezahlte Beiträge nicht in einen anderen Mitgliedstaat (Deutschland) übertragen werden und folglich nicht die dort gezahlte Altersrente ergänzen. Stattdessen erhält eine Person, die Rentenversicherungszeiten (von mindestens einem Jahr) in zwei oder mehr Mitgliedstaaten zurückgelegt hat, unter der Voraussetzung, dass die übrigen Bedingungen im Rahmen der einzelstaatlichen Gesetzgebung unter Berücksichtigung der entsprechenden EU-Rechtsvorschriften erfüllt sind, in jedem dieser Mitgliedstaaten eine separate Rente, die hauptsächlich auf der Grundlage der dort geleisteten Beiträge während der Versicherungszeiten berechnet wird (siehe Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und bis zum 1. Mai 2010 Artikel 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71). Da die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten damit keine direkte Auswirkung auf die genaue Höhe der von einer einzelstaatlichen Behörde gewährten Altersrente hat, erscheint es in Anbetracht dessen, dass sich der Petent eben genau über die falsche Berechnung aufgrund des Nichtzusammenzählens von Versicherungszeiten zu beklagen scheint eher unwahrscheinlich, dass die deutschen Behörden, wie der Petent behauptet, EU-Recht falsch angewendet haben. Was abschließend die Beschwerde des Petenten über die Verletzung des bilateralen Abkommens über soziale Sicherheit zwischen Rumänien und Deutschland betrifft, so kann sich die Kommission nicht dazu äußern, da die Kommission nicht für die Überwachung der Anwendung zwischen den Mitgliedstaaten abgeschlossener bilateraler Abkommen des internationalen öffentlichen Rechts zuständig ist. PE450.812v03-00 2/5 CM\896371.doc

Ausgehend davon, dass der Petent keine ausreichenden Angaben zu den genauen Fakten seines Falls macht, die Anlass für seine Petition sind, kann sich die Kommission zu den inhaltlichen Aspekten des Falls des Petenten nicht näher äußern. 4. Ergänzende Antwort der Kommission (REV), eingegangen am 6. September 2011 Der Petent hat weiter den von ihm angefochtenen Rentenbescheid sowie den Bescheid, mit der seine Verwaltungsbeschwerde gegen den Rentenbescheid abgelehnt wurde, übermittelt. Was die neuerliche Behauptung des Petenten anbelangt, die Bestimmungen eines die soziale Sicherheit betreffenden bilateralen Abkommens zwischen Deutschland und Rumänien seien nicht eingehalten worden, so verweist die Kommission auf ihre vorherige Mitteilung, in der sie erklärte, dass sie nicht für die Überwachung der Anwendung zwischen den Mitgliedstaaten abgeschlossener bilateraler Abkommen des internationalen öffentlichen Rechts zuständig ist. Des Weiteren behauptet der Petent, dass die von ihm in Deutschland und Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten vom zuständigen deutschen Träger falsch zusammengerechnet worden seien. Diesbezüglich verweist die Kommission auf ihre vorherige Mitteilung, in der ausführlich beschrieben wurde, dass die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten gemäß den EU-Regeln zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nur bedeutet, dass in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Versicherungszeiten auf den Mindestzeitraum angerechnet werden müssen, der nach dem Recht eines Mitgliedstaats die Voraussetzung für den Erwerb eines Anspruchs auf eine Altersrente darstellt. Für die Berechnung einer Altersrente in diesem Mitgliedstaat ist das nicht von unmittelbarer Bedeutung. Wie in dem Bescheid, mit dem die Verwaltungsbeschwerde des Petenten gegen den Rentenbescheid abgelehnt wurde, eindeutig dargelegt wird, erfüllt der Petent den nach deutschem Recht für den Erwerb eines Anspruchs auf eine deutsche Altersrente erforderlichen Mindestzeitraum auf der Grundlage der von ihm allein in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten. Daher war in seinem Fall die Zusammenrechnung seiner deutschen und rumänischen Versicherungszeiten nicht notwendig. Die Kommission möchte in jedem Fall wiederholen, dass entgegen den Behauptungen des Petenten die Zusammenrechnung von Zeiten nicht bedeutet, dass in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Zeiten für die Rentenberechnung herangezogen werden müssen. In dieser Hinsicht stehen die nationalen Bescheide somit mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang. Was die weiteren Behauptungen des Petenten anbelangt, dass bestimmte von ihm in Deutschland zurückgelegte Zeiten (Zeiten der Berufsausbildung sowie die Zeit, in der er Asylbewerber war) vom zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger hätten berücksichtigt werden müssen, so möchte die Kommission darauf hinweisen, dass das Recht der Europäischen Union im Bereich der Sozialversicherung nur die Koordinierung und nicht die Harmonisierung der Systeme der sozialen Sicherheit vorsieht. Das Recht der Europäischen Union schränkt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Organisation ihrer Systeme der sozialen Sicherheit nicht ein, und bei fehlender Harmonisierung auf Unionsebene hat jeder einzelne Mitgliedstaat in seinen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialleistungen sowie die Höhe solcher Leistungen und den Zeitraum, für den sie gewährt werden, festzulegen. Daraus ergibt sich, dass für die Anerkennung von in einem Mitgliedstaat (vorgeblich) zurückgelegten Versicherungszeiten durch die CM\896371.doc 3/5 PE450.812v03-00

Einrichtungen dieses Mitgliedstaats die Vorschriften allein dieses Mitgliedstaats gelten. Daher kann sich die Kommission zu diesen Fragen nicht äußern, da sie über ihre im Recht der Europäischen Union festgelegten Befugnisse hinausgehen. Der Petent verweist abschließend erneut auf eine bestimmte praktische Regelung der Deutschen Rentenversicherung Bund für Rentner, die auch Anspruch auf eine rumänische Altersrente haben. Die vom Petenten vorgelegten Unterlagen und Beschreibungen dieser praktischen Regelung lassen für die Kommission den Schluss zu, dass sowohl die Sachlage vor Einführung dieser praktischen Regelung als auch die jetzige Sachlage mit dem Recht der Europäischen Union zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Einklang stehen. Um jedoch diese praktische Regelung und die genauen Gründe, die die Deutsche Rentenversicherung Bund zu ihrer Einführung veranlasst haben, besser zu verstehen, wird die Kommission die vom Petenten vorgelegten Unterlagen an die deutschen Behörden weiterleiten und diese um weitere Auskünfte zu dieser praktischen Regelung und ihrer möglichen Relevanz für den Fall des Petenten ersuchen. Sobald ihr diese Auskünfte vorliegen, wird die Kommission dem Petitionsausschuss eine weitere Mitteilung übermitteln. Abschließend möchte die Kommission den Petitionsausschuss darauf hinweisen, dass aus den vom Petenten vorgelegten Unterlagen eindeutig hervorgeht, dass der Petent den Rentenbescheid beim zuständigen deutschen Sozialgericht angefochten hat. Dieses Gerichtsverfahren ist offenbar noch anhängig. Fazit Die vom Petenten vorgelegten ergänzenden Unterlagen weisen nicht auf eine Sachlage hin, die gegen das Recht der Europäischen Union verstößt. Dennoch wird sich die Kommission an die deutschen Behörden wenden, um einige Klarstellungen zu den praktischen Regelungen der Deutschen Rentenversicherung Bund für Rentner, die auch Anspruch auf eine rumänische Altersrente haben, zu erhalten. Sobald ihr diese Klarstellungen vorliegen, wird die Kommission dem Petitionsausschuss eine weitere Mitteilung übermitteln. 5. Ergänzende Antwort der Kommission (REV. II), eingegangen am 16. März 2012 Die Kommission hat die bei den deutschen Behörden angeforderten Auskünfte zu der praktischen Regelung und ihrer möglichen Relevanz für den Fall des Petenten erhalten. Die deutschen Behörden führen aus, dass die praktische Regelung zwischen den (in der Deutschen Rentenversicherung zusammengeschlossenen) deutschen Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungsanstalten und einer Reihe von Rentenversicherungsanstalten geschlossen wurde. Sie betraf die Fälle, in denen Personen, die nach dem deutschen Fremdrentengesetz einen Anspruch auf eine deutsche Rente hatten, in Bezug auf die in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten den Aufschub der Gewährung der rumänischen Altersrente bezüglich der betreffenden Versicherungszeiten beantragt bzw. auf die rumänische Rente verzichtet hatten. Die praktische Regelung sah vor, dass die Träger der Rentenversicherung 31 des Fremdrentengesetzes, wonach die deutsche Rente bezüglich der in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten um die rumänische Rente für den gleichen Versicherungszeitraum gekürzt wurde, nicht anwendeten, sofern die betreffende Person tatsächlich für diesen Zeitraum eine rumänische Rente beantragt hatte, die ihr jedoch noch nicht bewilligt worden PE450.812v03-00 4/5 CM\896371.doc

war. So gesehen, trug die deutsche Rentenversicherung die Risiken, die mit etwaigen Verzögerungen beim Erhalt der rumänischen Rente für die in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten, die nach dem Fremdrentengesetz auch einen Anspruch auf eine deutsche Rente begründen, verbunden waren. Die deutschen Behörden stellen fest, dass nach einem Urteil des Bundessozialgerichts diese praktische Regelung nicht mehr angewandt wird. Ein Abzug gemäß 31 des Fremdrentengesetzes wird nur noch in den Fällen vorgenommen, in denen eine rumänische Rente tatsächlich bezogen wird (die zweite Bedingung, wonach die betreffende Person de facto einen Antrag auf eine rumänische Rente gestellt haben muss, wurde somit fallen gelassen). Was den Petenten anbelangt, so führen die deutschen Behörden aus, dass er sowieso nach dem Fremdrentengesetz keinen Anspruch darauf hatte, dass die von ihm in Rumänien zurückgelegten Zeiten mit Blick auf einen Anspruch auf eine deutsche Rente angerechnet werden. Das Fremdrentengesetz sieht für Vertriebene und Spätaussiedler nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs die Anerkennung bestimmter, außerhalb Deutschlands zurückgelegter Versicherungszeiten vor. Da der Petent keiner der beiden Kategorien angehört, werden die von ihm in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten nicht hinsichtlich eines Anspruchs auf eine deutsche Rente angerechnet, sondern nur bezüglich eines Anspruchs in Rumänien. Somit war 31 des Fremdrentengesetzes zu keinem Zeitpunkt auf ihn anwendbar und die praktische Regelung in seinem Fall ohne Belang. Was nun die Tatsache anbelangt, dass die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern zu einem bestimmten Zeitpunkt erklärt hatte, sie erwäge die Anwendung von 31 des Fremdrentengesetzes, so weisen die deutschen Behörden darauf hin, dass diese falsche Information im Laufe des Gerichtsverfahrens vom Petenten verbessert wurde und nie ein Abschlag gemäß 31 des Fremdrentengesetzes vorgenommen wurde. Fazit Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die deutschen Behörden, insbesondere die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern, bei der Gewährung einer deutschen Rente an den Petenten das Recht der Europäischen Union eingehalten haben. CM\896371.doc 5/5 PE450.812v03-00