Café mit Alkoholausschank gewerberechtliche Voraussetzungen

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Transkript:

Café mit Alkoholausschank gewerberechtliche Voraussetzungen Die von Ihnen gewählte Tätigkeit ist genehmigungspflichtig. Für die Ausübung der Tätigkeit benötigen Sie eine Genehmigung (bzw. eine Erlaubnis oder Konzession). Die Genehmigungsnotwendigkeit führt Sie zur Nachweispflicht, dass Sie zuverlässig sind. Zudem können noch weitere Nachweispflichten z. B. in finanzieller, sachkundlicher oder baurechtlicher Hinsicht auf Sie zukommen. Neben der Genehmigung ist eine Anzeige der Tätigkeit in Ihrer örtlichen Gewerbemeldestelle notwendig. Seit dem 1. Juli 2005 ist eine Erlaubnis im Sinne des Gaststättengesetzes nur noch dann erforderlich, wenn Alkohol ausgeschenkt werden soll. Das Verabreichen von alkoholfreien Getränken und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle ist demgegenüber ein erlaubnisfreier Gaststättenbetrieb und muss lediglich Ihrer örtlichen Gewerbemeldestelle angezeigt werden. Staatsangehörigkeit: - Als deutscher Staatsbürger haben Sie das Recht, in Deutschland ein selbständiges Gewerbe auszuüben. Sie brauchen nur Ihre deutsche Staatsangehörigkeit nachweisen; dazu reicht Ihr Personalausweis aus. - Als Staatsbürger eines EU- bzw. EWR-Staates haben Sie grundsätzlich das Recht, in Deutschland ein selbständiges Gewerbe auszuüben. Sie benötigen dazu lediglich eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht, die Sie unproblematisch erhalten können. - Als Staatsbürger eines Landes, welches nicht dem Abkommen des Europäischen Wirtschaftsraumes beigetreten ist, benötigen Sie einen gültigen Aufenthaltstitel (z. B. Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis) für den Aufenthalt in Deutschland, der keine Auflagen oder Bedingungen enthält, die eine selbständige Gewerbeausübung verbieten. Die vier gängigsten Rechtsformen: - Einzelunternehmen: Einzelunternehmen müssen nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Deshalb benötigen Sie bei der Gewerbemeldung auch keinen Existenznachweis über Ihr Einzelunternehmen. - Wenn Sie sich als Einzelunternehmer (freiwillig) für die Eintragung ins Handelsregister entscheiden, nimmt Ihr Einzelunternehmen die Rechtsform Eingetragener Kaufmann an. Als Eingetragener Kaufmann benötigen Sie zur Gewerbeanmeldung als Existenznachweis einen Handelsregisterauszug. - GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts): Bei der von Ihnen gewählten Personengesellschaft besteht die Pflicht zur Gewerbeanmeldung (und gegebenenfalls die Pflicht zur Einholung einer Genehmigung) für jeden einzelnen Gesellschafter. Da die Rechtsform der GbR nicht in das Handelsregister eingetragen wird, fordert Ihre Kommunen möglicherweise einen Existenznachweis Ihrer Gesellschaft (Gesellschaftervertrag). Information der www.starterzentrum-rlp.de

2 - GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung): Zum Existenznachweis der von Ihnen gewählten Rechtsform benötigen Sie einen Auszug aus dem Handelsregister. Sollte die Kapitalgesellschaft noch nicht in das Handelsregister eingetragen sein, können Sie sich bei der Gewerbemeldestelle Ihrer Kommune erkundigen, ob eine Kopie des notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrags für die Anmeldung ausreicht. Diese Dokumente benötigen Sie: Sie sehen die Dokumente, die Sie für die Anmeldung eines Gewerbes bei der Gewerbemeldestelle benötigen. Wir zeigen Ihnen gleichzeitig, wo Sie die genannten Dokumente beantragen können, und welche Bearbeitungszeiten und Gebühren auf Sie zukommen. Die Zahl der notwendigen Dokumente ergibt sich aus Ihrer gewünschten Tätigkeit sowie Ihrer Staatsangehörigkeit und der von Ihnen gewählten Rechtsform. Unterlagen für die Gewerbemeldung nach 14 GewO: Personalausweis oder Reiseausweis mit Meldebescheinigung Sie benötigen keinen Existenznachweis für Ihr Einzelunternehmen. Nur für den Ausnahmefall, dass Ihr Einzelunternehmen in das Handelsregister eingetragen ist ( Eingetragener Kaufmann ), benötigen Sie einen Auszug aus dem Handelsregister, den Sie beim Amtsgericht beantragen können. Für die Ausübung Ihrer gewünschten Tätigkeit benötigen Sie eine Genehmigung, die Sie bei Ihrer Gewerbeanmeldung vorlegen müssen. Die Genehmigung erhalten Sie beim Ordnungsamt Ihrer Kommune (oder bei der entsprechenden Behörde Ihres Kreises). Der Gebührenrahmen liegt gemäß der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW (AVerwGebO NRW), in Abhängigkeit von dem erwarteten wirtschaftlichen Nutzen, von der Gaststättenbetriebsart und von Ihrer Kommune zwischen 150 und 5.000. Ihre Kommune hat die Möglichkeit einen abweichenden Gebührenrahmen festzusetzen. Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um die Genehmigung zu erhalten, zeigen wir Ihnen im Folgenden auf. Anmeldeformular für ein Gewerbe nach 14 GewO Gewerbeanmeldung Beiblatt Gewerbemeldung

3 Die Gewerbemeldung können Sie schriftlich oder in der Gewerbemeldestelle Ihrer Kommune vornehmen. Die Gebühr für die Bescheinigung der Gewerbemeldung beträgt gemäß der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes RLP 10,23 Euro. Ihre Kommune hat die Möglichkeit abweichende Gebühren festzusetzen. Bei Vollständigkeit Ihrer Unterlagen erfolgt die Gewerbemeldung unverzüglich. Notwendige Unterlagen für die Erlaubnispflicht nach 2 Abs. 1 Gaststättengesetz: Für die Beantragung der Genehmigung müssen Sie Ihre Identität nachweisen können (Personalausweis/Pass). Zuverlässigkeit: Führungszeugnis Auszug aus dem Gewerbezentralregister Persönliche Beantragung mit Personalausweis bei der örtlichen Meldebehörde, Dauer: ca. 3 Wochen, Gebühr: 13 Persönliche Beantragung mit Personalausweis - je nach Kommune - bei der örtlichen Meldebehörde oder beim Ordnungsamt, Dauer: ca. 3 Wochen, Gebühr: 13 Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts Persönliche, schriftliche oder telefonische Beantragung beim zuständigen Finanzamt, gebührenfrei Sachkunde: Unterrichtungsnachweis der IHK oder fachbezogener Ausbildungsabschluss Die notwendige Unterrichtung nimmt Ihre örtliche IHK vor, die Gebühr beträgt ca. 50. Kopie des Miet- bzw. Pacht- oder Kaufvertrags Bei Nutzungsänderung: Baurechtliche Genehmigung und mängelfreie Schlussabnahme für die Gaststätte Für baurechtliche Fragen und entsprechende Genehmigungen wenden Sie sich bitte an das Bauordnungsamt Ihrer Kommune (bzw. Ihres Kreises).

4 In Abhängigkeit von der jeweiligen Verwaltungspraxis: Persönliche Vorsprache Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeindekasse Persönliche, schriftliche oder telefonische Beantragung bei Ihrer Kommune (Stadt- bzw. Gemeindekasse). Gebühr: ca. 8 Bescheinigung des Amtsgerichts bezgl. Eintrag in das Schuldnerverzeichnis Zu beantragen beim Amtsgericht Überprüfung des Zuverlässigkeitskriteriums auch für Ehepartner/Lebensgefährten Grundrisszeichnungen der zum Betrieb gehörenden Räume Lagepläne des Gebäudes Schnittzeichnungen des Gebäudes mit Höhenangaben Wenn sich aus der Prüfung der eingereichten Unterlagen kein weiterer Prüfungsbedarf ergibt, nimmt die Bearbeitungszeit voraussichtlich etwa drei Wochen in Anspruch. Bei der Gewerbeausübung müssen Sie auf die Einhaltung von baurechtlichen Vorschriften achten: Wenn die von Ihnen geplante Tätigkeit zu einer Nutzungsänderung der Räumlichkeiten führt, in denen das Gewerbe ausgeübt werden soll, müssen Sie beim Bauordnungsamt eine Nutzungsänderung für die neue Nutzung der Räumlichkeiten beantragen. Weitere Vorschriften im Zusammenhang mit der Ausübung Ihres Gewerbes: Bitte beachten Sie, dass Ihre Gewerbemeldung Sie nicht davon enthebt, für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Aufnahme Ihres konkreten Tätigkeitswunsches Sorge zu tragen. Bei der Ausübung des von Ihnen gewählten Tätigkeitsbereichs müssen Sie im Besonderen im Auge behalten: Beachtung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften: Bei Behandlung von Lebensmitteln benötigen Sie eine Belehrung nach 43 Infektionsschutzgesetz, die Sie in Ihrem örtlichen Gesundheitsamt erhalten können. Ein Café/Restaurant darf selbst gebackenen Kuchen verkaufen. Allerdings nur, solange der Kuchen im Café/Restaurant verzehrt wird. Der so genannte Straßenverkauf fällt jedoch ins Konditorenhandwerk. Stand: März 2016 Anmerkung:

5 Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Merkblatts kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.