Energiefonds-Reglement

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Transkript:

Gemeinde Wittenbach Postfach, 9301 Wittenbach Tel. 071 292 21 11, Fax 071 292 22 29, www.wittenbach.ch Gemeinderat, Direkt 071 292 22 31 gemeinderat@wittenbach.ch Energiefonds-Reglement vom 23. September 2009 revidiert am 5. Dezember 2012 revidiert am 6. November 2013 revidiert am 22. Oktober 2014 revidiert am 28. September 2016

- 2 - Der Gemeinderat Wittenbach erlässt gestützt auf Art. 29 der Gemeindeordnung vom 23. März 2005 folgendes Energiefonds-Reglement I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Art. 1 Dieses Reglement bezweckt die finanzielle Förderung von energetischen Massnahmen zur Vermeidung von CO2-Emissionen und die nachhaltige Energienutzung. Finanzierung Art. 2 Zur Finanzierung wird ein Energiefonds geäufnet. Dieser wird gespiesen mit: - einem Beitrag aus dem KAL (kommunale Abgabe und Leistungen aus dem Stromverkauf); - einem Beitrag pro m3 verrechnetem Abwasser; - einem Beitrag aus der Druckleitung/Kraftwerk ARA Morgental; - einem Beitrag aus der Rückvergütung aus Rechnungsüberschüssen der A- Region; - allfällig weiteren Beiträgen. II. Voraussetzungen für die Förderung von Vorhaben Allgemeine Voraussetzungen Art. 3 Bauliche Massnahmen werden gefördert, a) wenn sie auf der in der Kompetenz des Gemeinderates liegenden Liste im Anhang aufgeführt sind; b) wenn sie auf dem Gebiet der Gemeinde Wittenbach ausgeführt werden; c) wenn Projektierung und Ausführung dem aktuellen Stand der Technik entsprechen; d) wenn vor Ausführungsbeginn ein vollständiges Beitragsgesuch von der Bauverwaltung Wittenbach geprüft und genehmigt ist; e) soweit dem Energiefonds genügend Mittel zur Verfügung stehen.

- 3 - III. Bemessung und Ausrichtung Zuständigkeit Art. 4 Für die Ausrichtung von Beiträgen aus dem Fonds ist der Gemeinderat zuständig. Er kann diese Kompetenz ganz oder teilweise delegieren. Auszahlungsmodus Art. 5 Die Baubeiträge werden ausschliesslich als einmalige Zahlungen ausgerichtet. Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage der Abrechnung. Bemessung Art. 6 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den Ansätzen im Anhang. Begrenzung Art. 7 Gesetzlich zustehende Leistungen Dritter, namentlich Subventionen, werden ungeachtet, ob sie tatsächlich geltend gemacht worden sind, bei der Ermittlung der beitragsberechtigten Kosten in Abzug gebracht. Rückforderung von Beiträgen Art. 8 Beiträge werden ganz oder teilweise zurückgefordert, wenn a) sie durch unwahre Angaben erwirkt; b) die Auflagen nicht erfüllt worden sind; c) die Aufnahme der Anlage in die Kostendeckende Einspeisevergütung KEV oder eine Einmalvergütung gemäss revidierter Energieverordnung des Bundes erfolgt. Weitere Kostenfinanzierung Art. 9 Aus dem Energiefonds werden neben den baulichen Massnahmen gemäss Kap. B Ziff. 1-6 im Anhang weitere nicht bauliche Aktivitäten und Kosten gemäss Kap. C Ziff. 1-6 finanziert.

- 4 - IV. Schlussbestimmung Referendum Art. 10 Dieses Reglement untersteht dem fakultativen Referendum. Eine Genehmigung des zuständigen kantonalen Departements ist nicht erforderlich. Inkrafttreten Art. 11 Der Gemeinderat bestimmt das Inkrafttreten. Vom Gemeinderat erlassen am: 23. September 2009 Öffentliche Auflage: 30. Oktober 2009 bis 30. November 2009 Gültig ab: 1. Januar 2010 revidiert am: 5. Dezember 2012 Öffentliche Auflage: 14. Dezember 2012 bis 14. Januar 2013 Gültig ab: 1. Februar 2013 revidiert am: 6. November 2013 Öffentliche Auflage: 14. November 2013 bis und mit 23. Dezember 2013 Gültig ab: 1. Januar 2014 revidiert am: 22. Oktober 2014 Öffentliche Auflage: 31. Oktober 2014 bis und mit 9. Dezember 2014 Gültig ab: 1. Januar 2015 revidiert am: 28. September 2016 Öffentliche Auflage: 14. Oktober 2016 bis und mit 22. November 2016 Gültig ab: 1. Januar 2017

- 5 - Anhang zum Energiefonds-Reglement A. Finanzierungsansätze nach Art. 2 des Reglementes: Beitrag aus dem KAL ab 2014 Hochspannungskunden Niederspannungskunden 0.4 Rp. / kwh 0.5 Rp. / kwh Beitrag pro m3 verrechnetem Abwasser 10.0 Rp. / m3 Beitrag Druckleitung/Kraftwerk ARA Morgental Netto-Betriebsertrag Beitrag aus Rückvergütung A-Region 20 % B. Aus dem Energiefonds finanzierte bauliche Fördermassnahmen 1. Förderung der Umstellung von Heizsystemen auf erneuerbare Energie - Für Heizungen mit einer Leistung bis 70 kw Fr. 3'500.00 pauschal - Für Heizungen mit einer Leistung über 70 kw Fr. 50.00 je kw (max. Fr. 10 000.00) 2. Förderbeitrag zur Sanierung mit erstmaliger Begrünung von Flachdächern - Pro m2 Fläche Fr. 30.00 - Mindestanforderungen: Fläche 20 m2 U-Wert mind. Zielwert gem. SIA 380 Substrat 8 cm 3. Förderung von Solaranlagen 3.1 Investitionsbeitrag pro Anlage und Anschluss an die Nettokosten 20 % bis max. Fr. 10'000.00 4. Förderung von Photovoltaikanlagen 4.1 Investitionsbeitrag pro Anlage und Anschluss an die Nettokosten ab 2014 kein Investitionsbeitrag Bei Aufnahme in die Kostendeckende Einspeisevergütung KEV oder nach Erhalt einer Einmalvergütung gemäss Energiegesetz des Bundes ist der Investitionsbeitrag vom Produzenten pro rata temporis (Basis 5 Jahre) an den Energiefonds zurück zu zahlen (Art. 8 Abs. 2 lit. c Energiefonds- Reglement).

- 6-4.2 Einspeisevergütung Die Einspeisevergütung wird per 1.1.2012 vom Investitionsbeitrag getrennt und von der Elektrizitätsversorgung Wittenbach EVW übernommen, wobei die Kosten der Herkunftsnachweise (HKN) durch den Energiefonds rückvergütet werden. Ansätze pro Anlage und Jahr: Anlagen mit Bewilligung bis 31.12.2012 Neuanlagen ab 1. Januar 2013 Neuanlagen ab 1. Januar 2014 Neuanlagen ab 1. Januar 2015 - Anlagen ab 10 kw, die für die KEV-Vergütung (Langzeitvergütung) angemeldet sind - alle übrigen Anlagen Fr. 0.10 / kwh Fr. 0.50 / kwh bis max. 5'000 kwh Fr. 0.15 / kwh ab 5'001 kwh Fr. 0.40 / kwh bis max. 5 000 kwh Fr. 0.15 / kwh ab 5 001 kwh Fr. 0.25 / kwh bis max. 5 000 kwh Fr. 0.10 / kwh ab 5 001 kwh Fr. 0.20 / kwh bis max. 5 000 kwh Fr. 0.10 / kwh ab 5 001 kwh Als Stichtag gilt das jeweilige Datum der Baubewilligung. Diese Ansätze gelten bis zur Aufnahme in die Kostendeckende Einspeisevergütung KEV, längstens für die Dauer von 5 Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage. Der Produzent ist verpflichtet, den Herkunftsnachweis während dieser Zeit auf die Elektrizitätsversorgung Wittenbach auszustellen. Nach 5 Jahren ab Inbetriebnahme der PV-Anlage oder bei Selbstvermarktung des ökologischen Mehrwertes (Energieplattform, Naturstrombörse, Dritte etc.) richtet sich die Einspeisevergütung nach einem marktorientierten Bezugspreis. Die Einspeisevergütung wird natürlichen und juristischen Personen erstattet, sofern diese zur Äufnung des Energiefonds Wittenbach durch Beiträge über Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen (KAL) gemäss Anhang A beigetragen haben. 4.3 Eigenverbrauch rauch mit Überschusseinspeisung Sofern der Anlagenbetreiber die produzierte Energie in erster Linie selber verbraucht (Eigenverbrauch) und nur noch die Überschussmenge an die Elektrizitätsversorgung Wittenbach zurückliefert, beträgt die Entschädigung für die Überschussmenge Fr. 0.10/kWh, sofern er den Herkunftsnachweis an die Elektrizitätsversorgung Wittenbach abtritt. Ansonsten richtet sich die Einspeisevergütung nach einem marktorientierten Bezugspreis. 4.4 Anlagen von Finanzinvestoren Entspricht die Bauherrschaft einer Anlage nicht dem Grundeigentümer der Parzelle und/oder Liegenschaftsbesitzer richtet sich die Vergütung nach den Regelungen gemäss Ziff. 4.2 bzw. 4.3.

- 7-5. Förderung von energetischen Massnahmen 5.1 Beiträge Der Gemeinderat kann auf Antrag der Energiestadtkommission oder der Elektrizitätsversorgung Wittenbach Beiträge an Anlagen beschliessen, die von der öffentlichen Hand erstellt werden. 6. Wärmepumpencheck Pro Wärmepumpencheck, der bei der Firma Hubacher Engineering, Engelburg, durchgeführt wird, wird ein pauschaler Unterstützungsbeitrag von Fr. 500.-- ausgerichtet. C. Weitere aus dem Energiefonds finanzierte Beiträge 1. Ostwind-Abonnements für Neuzuzüger Die Neuzuzüger erhalten einen Gutschein im Wert von Fr. 30.-- anrechenbar an ein Ostwind- Monats- oder Jahresabonnement. 2. Fördern von sicheren Fahrrädern Velocheck durch Wittenbacher Firma (Reflektoren, Bremsen, Glocke, Pneu). 3. Abfall-,, Energie- und Klimaunterricht an Kindergärten und Schulen der Gemeinde Übernahme der Unterrichtskosten. 4. Energiestadtlabel - Kosten für den Betrieb und Erhalt des Energiestadtlabels. 5. Elektrotankstellen Beiträge an Tankstellen für Elektrofahrzeuge 6. e-bikes Pro Neuanschaffung eines neuen e-bikes wird ein finanzieller Unterstützungsbeitrag von Fr. 400.-- ausgerichtet. Die finanzielle Unterstützung ist auf ein e-bike pro Person beschränkt. D. Baupolizeiliche Energie-Massnahme ohne Kostenfolge Baumassenziffer Erhöhung um 0,2 m für zertifizierte Minergie-Häuser. Erhöhung um 0,3 m für zertifizierte Minergie-P-Häuser. Gestützt auf Art. 3 lit. a dieses Reglements wurde dieser Anhang mit Gemeinderatsbeschluss vom 28. September 2016 neu gefasst.