BRANDSCHUTZORDNUNG DIN B

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Transkript:

BRANDSCHUTZORDNUNG DIN 14 096 - B Für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben (Sportler, Mitarbeiter, Besucher) Verantwortlich für Aktualisierung und Anpassung ist der Eigentümer des Gebäudes Stand: August 2011 Erstellt durch:

Inhaltsverzeichnis a. Brandschutzordnung Teil A...3 b. Brandverhütung...3 c. Brand- und Rauchausbreitung...5 d. Flucht- und Rettungswege...5 e. Melde- und Löscheinrichtungen...5 f. Verhalten im Brandfall...6 g. Brand melden...7 h. Alarmsignale und Anweisungen beachten...8 i. In Sicherheit bringen....8 j. Löschversuche unternehmen....9 k. Besondere Verhaltensregeln... 10 l. Erläuterungen... 11 m. Anlagen... 12 Brandschutzordnung Teil B 2/12

a. Brandschutzordnung Teil A b. Brandverhütung Durch Ihr richtiges Verhalten können Sie wesentlich dazu beitragen, das Entstehen von Bränden zu verhindern. Wenn Sie in dem Gebäude die nachfolgenden Punkte beachten, ist die Gefahr eines Brandes sehr gering. Ordnung und Sauberkeit in allen Gasträumen, in allen Küchen- und Lagerräumen, in den Bootshallen, der Werkstatt sowie im Haustechnikraum sind grundlegende Erfordernisse des Brandschutzes. Feuer und offenes Licht sind grundsätzlich verboten. (Kerzen in Gasträumen sind erlaubt) Brennbare Gegenstände, Kartons oder Dekorationsartikel dürfen nicht in Fluren, Treppenhäusern und Rettungswegen abgestellt oder gelagert werden. Brandschutzordnung Teil B 3/12

Die Benutzung schadhafter Elektrogeräte ist verboten, diese sind umgehend zu entfernen. Elektrisch betriebene Geräte, Werkzeuge und Anlagen müssen den VDE Bestimmungen entsprechen. Haushaltsübliche Koch- und Heizgeräte (z.b. Kaffeemaschinen, Heißwassererhitzer u.ä.), die über keine Zulassung zum gewerbsmäßigen Gebrauch verfügen, dürfen nur auf nicht brennbaren, nicht Wärme leitenden Unterlagen aufgestellt werden (z.b. Keramikplatten, Küchenarbeitsplatten sind dazu nicht geeignet). Die Verwendung aller elektrischen Geräte (Herde, Küchengeräte) sowie die Verwendung gasbetriebener Geräte (Heizung) müssen entsprechend den Herstellervorschriften erfolgen. Bei den gewerbsmäßig betriebenen Geräten sind die Inspektions- und Wartungsvorschriften des Herstellers, soweit vorhanden, unbedingt einzuhalten. Die Mindestabstände dieser Geräte zu brennbaren Gegenständen sind zu beachten. Bei der Verwendung elektrischer Dekorationen (z.b. Weihnachten) unbedingt darauf achten, nur Produkte mit dem GS-Zeichen zu verwenden. Sicherer sind Lichterketten mit einem Trafo. Der Abstand der Dekorationen zu Leuchtmitteln muss ausreichend groß sein, damit es nicht zu einer Entzündung infolge heißer Lampen kommen kann. In allen Gasträumen, Lager- und Werkstatträumen besteht Rauchverbot. Das Rauchverbot ist unbedingt zu beachten und in geeigneter Weise darauf hinzuweisen (z. Verbotsschilder, Betriebsanweisung). Rauchen ist nur außerhalb des Gebäudes zulässig. Brandschutzordnung Teil B 4/12

c. Brand- und Rauchausbreitung Brandschutztüren nie durch Türkeile oder andere Gegenstände offen halten! Müssen Brandschutztüren aus betrieblichen Gründen offen gehalten werden, sind dafür geeignete Feststellanlagen zu installieren. Bei Feueralarm und beim Verlassen des Gebäudes oder des Raumes die Türen nach Möglichkeit schließen. Wegen Brandalarm geräumte Bereiche dürfen erst nach Freigabe durch die Feuerwehr wieder betreten werden. d. Flucht- und Rettungswege Die Flucht- und Rettungswege sind grundsätzlich frei zu halten. Dazu zählen im Besonderen: a) Alle Flure b) Alle Treppen c) Die Zugänge zu den Treppen und die beiden Treppenhäuser sowie die Ausgänge ins Freie. d) Die Zufahrtswege und Aufstellflächen für die Feuerwehr sind freizuhalten. Die genannten Flächen dienen der Feuerwehr als Angriffswege. Daher ist das Abstellen von Gegenständen, Regalen, Dekorationen oder dergl. generell nicht gestattet. Die grün-weißen Piktogramme dürfen nicht verdeckt werden.(dekorationen) e. Melde- und Löscheinrichtungen In dem Gebäude befinden sich Handfeuermelder, die im Brandfall zu betätigen sind. Die roten Melderkästchen befinden sich in allen Geschossen und in allen Zugängen zu den Treppenhäusern. Brandschutzordnung Teil B 5/12

Löschgeräte und Hinweisschilder dürfen weder verstellt, der Sicht entzogen oder missbräuchlich von den Aufstellplätzen entfernt oder zweckwidrig verwendet werden. Mängel an den Melde- oder Löscheinrichtungen sind den verantwortlichen Personen des Vereins umgehend zu melden. f. Verhalten im Brandfall Bewahren Sie Ruhe und vermeiden Sie Panik! Bei unmittelbarer Gefährdung von Personen geht Menschenrettung vor Brandbekämpfung. Nicht alles selber machen wollen, sondern andere Personen warnen und Hilfe organisieren. Bei Bränden an elektrischen Geräten ist der Strom, wenn möglich, sofort abzuschalten oder der Netzstecker ist zu ziehen. Brandschutzordnung Teil B 6/12

g. Brand melden Bei Ausbruch eines Brandes ist unverzüglich der nächste Handfeuermelder zu betätigen (Scheibe einschlagen, Knopf drücken), oder Folgende Angaben machen: Feuerwehr unter der Rufnummer 112 alarmieren WER Name des Meldenden (Vor + Nachname) WAS Art des Brandes, (Küchenbrand, Materiallager,) WO Wassersportverein Bürgel, Am Maingarten 404 (Brand in der Gaststätte im OG, Brand im Bootslager im EG) WIEVIEL Anzahl der Verletzten, Art der Verletzung (Brandverletzungen, Brüche, etc). WARTEN Bitte warten Sie auf weitere Anweisungen der Feu erwehr, bevor Sie das Gespräch beenden. Brandschutzordnung Teil B 7/12

h. Alarmsignale und Anweisungen beachten Nach Betätigung der Manuellen Brandmelder ertönen im gesamten Gebäude die Hupen. Das Gebäude ist dann unverzüglich zu verlassen und sich zum Sammelplatz zu begeben. Nach dem Eintreffen der Feuerwehr gelten ausschließlich deren Anweisungen. i. In Sicherheit bringen. Bei Alarm ist der Gefahrenbereich sofort und ohne Panik auf dem nächstliegenden Fluchtweg zu verlassen. Als Sammelplatz für alle Nutzer des Gebäudes dient der Parkplatz neben dem Haus. Brandschutzordnung Teil B 8/12

Besucher sind durch die Mitarbeiter zu warnen und aufzufordern, sich über die gekennzeichneten Rettungswege unverzüglich ins Freie zu begeben. Bei Verqualmung nahe dem Fußboden aufhalten und gebückt gehen oder kriechen, nasses Tuch vor Mund und Nase halten. Behinderte und verletzte Personen mitnehmen. j. Löschversuche unternehmen. Löschversuche mit vorh. Handlöschgeräten sind nur zu un - ternehmen, wenn sie ohne Eigengefährdung möglich sind. Die Rettungs- und Angriffswege für die Feuerwehr freimachen bzw. freihalten. Löschversuche nur unternehmen, wenn Sie sich dabei nicht selbst gefährden Behandlung brennender Personen In Brand geratene Personen rennen überwiegend panisch davon. Stoppen Sie die Person, indem Sie sie zu Boden werfen. Ersticken Sie die Flammen mit einem Mantel, einer Decke oder ähnlichen Hilfsmitteln. Sind keine Löschmittel vorhanden, rollen Sie die Person auf dem Boden und versuchen Sie so, die Flammen zu ersticken. Wirken Sie durch Zureden auf die Person ein. Die betroffene Person muss wegen Schockgefahr bis zur ärztlichen Versorgung ständig betreut werden. Brandschutzordnung Teil B 9/12

Erste Hilfe Die Erste Hilfe Einrichtungen (Verbandkästen) befinden sich in der Gaststätte und im Trainerzimmer im 1.OG. Bei Verbrennungen Erste Hilfe leisten und die Verbrennungen mit kaltem Wasser kühlen, aber keine Wundverbände legen. Medizinische Hilfe anfordern k. Besondere Verhaltensregeln Brand möglichst begrenzen. Türen und Fenster schließen. Brennbare Gegenstände aus dem Brandbereich entfernen. Wertsachen und wichtige Unterlagen, wenn möglich, in Sicherheit bringen. Bei Räumung des Hauses niemals zurücklaufen, weil etwas vergessen wurde. Brandschutzordnung Teil B 10/12

l. Erläuterungen Erläuterungen zum Teil B der Brandschutzordnung: Die Brandschutzordnung Teil B ist, für Personen bestimmt, die sich nicht nur vorübergehend in einer baulichen Anlage aufhalten, denen aber keine besonderen Aufgaben zur Gefahrenabwehr von der Geschäftsleitung des Hauses übertragen wurden. Dazu gehören neben dem Eigentümer auch die Vereinsmitglieder, der Gaststättenpächter und dessen Mitarbeiter. Der Umfang der Brandschutzordnung B richtet sich nach der Art und Nutzung des Gebäudes und nach den davon ausgehenden Gefahren, er kann daher für jede bauliche Anlage verschieden sein; der Inhalt ist in Form von Merkblättern, Broschüren o.ä. zusammenzufassen. Es ist notwendig, wenn derjenige Personenkreis, an den sich dieser Teil richtet, davon jeweils ein Exemplar zur persönlichen Unterrichtung erhält, dessen Empfang bestätigt werden sollte. Brandschutzordnung Teil B 11/12

m. Anlagen Anlage 1 Gebrauch von Feuerlöschern Brandschutzordnung Teil B 12/12