Bek. des BMA vom 6. Oktober 1995 (BArbBl. 12/95 S. 41) zuletzt berichtigt am 01. April 1996 (BArbBl. 4/96 S. 46)

Ähnliche Dokumente
- Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - -

Grundsätze für die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Augenärztliche Vorsorgeuntersuchung für Bildschirmtätigkeit (Grundsatz Augenärztliche Vorsorge Bildschirmtätigkeit )

ArbMedVV- die medizinische Sichtweise zur Gefahrstoffverordnung

Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge BGI/GUV-I Information

amtliche bekanntmachung

Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge. nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 39 Schweißrauche

ArbMedVV - Die Novellierung. Zentrum für Arbeitsmedizin und Medizinische Dienste

44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Potsdamer Dialog 2009

Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D und DE

Tag der Arbeitssicherheit Vortragsreihe Arbeitsmedizin Sicht eines Sozialpartners

Abgrenzung der ArbMedVV zu Eignungsuntersuchungen Beispiele aus der Praxis. Knut Jungfer, Performa Nord, Arbeitsmedizinischer Dienst 1

Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Chemie an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 11.

Antrag auf Ausführung und Abrechnung von Leistungen zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik (Geriatrie)

Bescheinigung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Notfallmedizin

Merkblatt. über die Externenprüfung zum Erwerb des. Hauptschulabschlusses nach Klasse 9 oder 10

Neue Vorschriften für Schädlingsbekämpfung und Begasung - Biozide in der Gefahrstoffverordnung-

Sachkundeausbilder des Württ. Schützenverbandes Zertifizierung

Die Weiterbildung im Fach Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde gliedert sich in die

Anlage 6 (zu 12, 48 Abs. 4 und 5) Anforderungen an das Sehvermögen

VSK Ein Hilfsmittel zur Gefährdungsbeurteilung

Mitteilungsblatt / Bulletin

Ausbildung zum zertifizierten sensorischen Geruchsprüfer ÖNORM S 5701

Handlungsrahmen zur Kostenerstattung von Bildschirmarbeitsplatzbrillen in der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen. Teil I (Regelungsbereich)

Z A H N Ä R Z T E K A M M E R B R E M E N KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

Ordnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung

Gefahrstoffe im Betrieb

Gültigkeit ab WiSe 2014/15 ZULASSUNGSORDNUNG

Kenntnis- und Fachsprachenprüfung in Nordrhein-Westfalen Rechtliche Rahmenbedingungen. Herne, 19. Januar 2016

Erwerb und Verlängerung der Lizenz für Segelflugzeugführer

Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge. nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 7 Kohlenmonoxid

1.5 Die allgemein anerkannten Regeln der medizinischen Hygiene sind einzuhalten.

Unterweisung am Beispiel von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Novellierung der BetrSichV was hat sich zum Explosionsschutz für Gasanlagenbetreiber

Betriebssitz, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird (bei Taxi, Mietwagen, Krankenkraftwagen):

Airbags und Gurtstraffereinheiten

Hinweise zum Prüfungsrücktritt bei Krankheit

Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung

Arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Gefahrstoffverordnung

Die neue TRGS Mineralischer Staub

Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach 95d SGB V

Schwerpunkte aus der Gefahrstoffverordnung 2015

Verordnung über technische Bühnen-, Hallenund Studiofachkräfte (Technische Fachkräfteverordnung - TFaV)

MEDIZIN UND TECHNIK. Sicherheit und Gesundheitsschutz in Fahrschulen 2001

Hinweise zur Erteilung der Approbation als Ärztin oder Arzt

Die neue Gefahrstoffverordnung

Auszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Einbindung von Betriebsärzten/innen in die Bedarfsanalyse

Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen einer Mutter-Kind- Rehabilitationsmaßnahme/ Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahme


Tauglichkeitsuntersuchung Neu

Empfehlungen der Bundesapothekerkammer. für Richtlinien zum Erwerb des Fortbildungszertifikats

Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V

Mainz Merkblatt Stand

Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung JArbSchUV)

Unfallverhütungsvorschrift. Gärräume (VSG 2.4)

Rechtliche Grundlage nachgehender Vorsorge: Gestern, Heute, Morgen

Zulassungssatzung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Chemie

Theoretische Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis/ Prüfbescheinigung

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912. Beschlussempfehlung. Kultusausschuss Hannover, den

BGG 962 Grundsätze über Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel für Betriebsärzte im Betrieb Ausschuß "Arbeitsmedizin"

Konformitätsbewertung 3.9 A 3

2 Grundlagen für den Arbeitsschutz in Bildungseinrichtungen. 2/1 Allgemeines zum Arbeitsschutz in Bildungseinrichtungen

Ordnung der Universität zu Köln für die Durchführung von Einstufungsprüfungen vom

Arbeitsmedizinische Vorsorge - Neue Regeln und Empfehlungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Atemschutz in der Feuerwehr Gengenbach

Sicherer Betrieb von Tankstellen. wie sehen die Anforderungen nach dem Stand der Technik derzeit aus?

Übungsfall AII 113. Fakten

Bahnärztlicher Befund

Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen Referat Düsseldorf

Informationen zur Bachelorarbeit

Impfen in der Arbeitsmedizin Möglichkeiten durch das neue Präventionsgesetz

Bedeutung der Kompetenzfeststellung für die Zulassung zur Externenprüfung

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

Ordnung für die. Ausbildung, Prüfung und Fortbildung. der Sanitäter

Verordnung zur Schulgesundheitspflege (Schulgesundheitspflegeverordnung - SchulgespflV) Vom 20. Dezember 2008

Antrag auf Ausführung und Abrechnung von molekulargenetischen Untersuchungen bei monogenen Erkrankungen

Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV

Berufskraftfahrerqualifikation / Schlüsselziffer 95

Amtliche Mitteilungen

Sicherheitsdatenblätter und Gefährdungsbeurteilung. Dr. Kerstin Rathmann Norbert Kluger Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Frankfurt am Main

Ingenieur- Dienstleistungen für die Energieversorgung Dipl.-Ing. Gerrit Brunken. nplan engineering GmbH Celler Straße Celle

Entsorgung von pechhaltigem Straßenaufbruch in den Niederlanden

Zertifizierung von Fachunternehmen nach DVGW-Arbeitsblatt W Dezember für die Bereiche Bohrtechnik, Brunnenbau und Brunnenregenerierung

Neue Gefahrstoffverordnung Schutzstufenkonzept, Auswirkungen auf den Tunnelbau (Stäube, DME-NO x )

Technische Universität Dresden. Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Chemie und Lebensmittelchemie

Merkblatt: Regelapprobation

Zertifizierungsprozess

Die 3. EU- Führerscheinrichtlinie Was erwartet uns in Deutschland? Jörg Biedinger, TÜV NORD Mobilität

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER

1 Zuständigkeiten. 2 Inkrafttreten

Prüfpflichtige Laborabzüge

Musterantrag zur Feststellung der besonderen Schwere und Langfristigkeit einer Behinderung

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Transkript:

Empfehlung des BMA zur Durchführung der Eignungsuntersuchung von Befähigungsscheinbewerbern für Begasungen gemäß Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2 Ziffer 2 GefStoffV Bek. des BMA vom 6. Oktober 1995 (BArbBl. 12/95 S. 41) zuletzt berichtigt am 01. April 1996 (BArbBl. 4/96 S. 46) 1. Anwendungsbereich Diese Empfehlungen geben Anhaltspunkte für die Untersuchung gemäß TRGS 512, Nummer 4 sowie gemäß TRGS 513, Nummer 5.2 und TRGS 522 Nummer 5.3. Die Untersuchung bildet die Grundlage für das ärztliche Zeugnis gemäß Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2 Ziffer 2 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Das Zeugnis ist eine der Voraussetzungen zum Erwerb des Befähigungsscheins für die Durchführung von Begasungen. 2. Untersuchungsarten Die Untersuchung zur Erlangung des Befähigungsscheins ist eine Eignungsuntersuchung und keine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung im Sinne des 28 der GefStoffV oder des 2 der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (VBG 100). Die Feststellung der Eignung durch den Arzt ist immer dann durchzuführen, wenn ein Befähigungsschein erstmals oder nach Erlöschen seiner Gültigkeit erneut benötigt wird. Die Untersuchung ersetzt nicht arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, wenn im Arbeitsbereich die Auslöseschwellen von Stoffen überschritten werden, die im Anhang VI der GefStoffV genannt sind oder wenn mit dem Einsatz als Begasungsleiter Belastungen verbunden sind. die nach Anlage 1 der VBG 100 "Arbeitsmedizinische Vorsorge eine Überwachungspflicht begründen. Es sollte jedoch angestrebt werden, die ggf. notwendigen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen mit der Eignungsuntersuchung gemäß Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2 Ziffer 2 GefStoffV zu koordinieren. 2.1 Erstuntersuchung Die Untersuchung erfolgt vor der Erteilung der Befähigung zur Durchführung von Begasungen, die für die Dauer von 5 Jahren ausgesprochen wird. Nach Ablauf der Frist ist bei einem erneuten Antrag auf Verlängerung des Befähigungsscheins wieder eine ärztliche Untersuchung und Prüfung entsprechend der Erstuntersuchung erforderlich. 2.2 Nachuntersuchung siehe 2.1 Ergeben sich bei der Untersuchung auf Atemschutztauglichkeit Umstände, die eine Verkürzung der Nachuntersuchungsfrist erforderlich machen, so ist entsprechend dem BG-Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen "G 26 (Atemschutzgeräte)," zu verfahren. Sollten sich bei der Untersuchung gemäß G 26 gesundheitliche Bedenken ergeben, so erlischt die Befähigung zur Durchführung von Begasungen. 2.3 Ärztliches Zeugnis Dem Bewerber wird nach Abschluß der Eignungsuntersuchung ein ärztliches Zeugnis ausgestellt, welches inhaltlich dem Muster in Anlage 3 entsprechen soll. Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 1

3. Erstuntersuchung und Prüfung Der Untersuchungsumfang ist festgelegt: - in der TRGS 512, Nr. 4, - in der TRGS 513, Nr. 5.2 und - in der TRGS 522, Nr. 5.3 3.1 Allgemeine Untersuchung 3.1.1 Feststellung der Vorgeschichte (insbesondere Erkrankungen, die mit der Gefahr eines plötzlichen Bewusstseinsverlustes verbunden sind, chronische und gehäufte akute Rhinitiden, Pollinosis) 3.1.2 Untersuchung in Hinblick auf die Tätigkeit (gemäß G 26) 3.2 Spezielle Untersuchung 3.2.1 erforderlich - Untersuchung der Geruchswahrnehmung und anteriore Rhinoskopie, - Untersuchung des Farbunterscheidungsvermögens. 3.2.2 bei Begasungen, wenn die Auslöseschwelle überschritten wird - Untersuchung gemäß G 26, Gruppe 2 3.3 Erste-Hilfe-Prüfung Nachweis der Kenntnisse über die vorläufigen Maßnahmen bei Vergiftungen durch Begasungsstoffe 3.4 Beurteilungskriterien 3.4.1 Nichteignung 3.4.1.1 dauernde Nichteignung gemäß der arbeitsmedizinischen Kriterien nach G 26 sowie darüber hinaus: - Nichtwahrnehmung der Geruchsstoffe, die für die in Aussicht genommenen Begasungen von Bedeutung sind, - Nichterkennen des Farbumschlags auf Gasspürröhrchen, die zum Nachweis des in Aussicht genommenen Begasungsmittels von Bedeutung sind. 3.4.1.2 befristete Nichteignung - Personen mit den unter 3.4.1.1 genannten Erkrankungen oder Einschränkungen, soweit eine Wiederherstellung zu erwarten ist - Unkenntnis der vorläufigen Maßnahmen bei Vergiftungen durch Begasungsstoffe 3.4.2 bedingte Eignung - gemäß der arbeitsmedizinischen Kriterien nach G 26 (3.3.1.2) 3.4.3 Eignung alle anderen Personen 4 Nachuntersuchung siehe 2.1/2.2 2 Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

5 Ergänzende Hinweise GefStoff 7.3 5.1 Prüfung der Geruchswahrnehmung 5.1.1 Ziel der Prüfung Ziel der Prüfung der Geruchswahrnehmung ist es festzustellen, ob der Bewerber ein für die Tätigkeit ausreichendes Geruchsvermögen besitzt. Es muss jedoch einschränkend folgendes berücksichtigt werden: - das Begasungsmittel kann einen uncharakteristischen Geruch haben, - der Geruch kann bei Kombination mit anderen Gasen schlecht oder gar nicht wahrgenommen werden, - die Wahrnehmung kann durch Gewöhnung und Lähmung durch hohe Konzentrationen eines Riechstoffes ausgeschaltet werden, - die Wahrnehmung wird durch subjektive Einstellung verändert, - interkurrente symptomatische Hyp- und Anosmien können auftreten (z.b. durch Erkältungskrankheiten), - die Riechschwellen liegen zum Teil deutlich oberhalb der gültigen Grenzwerte. 5.1.2 Auswahl der Prüfstoffe Wegen der Toxizität der Begasungsmittel können diese nicht oder nur insoweit eingesetzt werden, als ein Teststoff zur Verfügung steht, der das Begasungsmittel nur in toxikologisch unbedenklichen Konzentrationen freisetzt. Erforderlich ist eine Reihe von Riechstoffen, deren Erkennen einen Rückschluss auf die Geruchswahrnehmung des Begasungsmittels erlaubt. Die üblicherweise verwendeten Riechstoffe reichen dazu nicht aus. Ein Vorschlag zum Aufbau der Prüfstoffreihe befindet sich in Anlage 1. Die Reihenfolge der Stoffe ist beliebig. 5.1.3 Ausführung der Prüfung Zu Beginn eine anteriore Rhinoskopie, um festzustellen, ob Veränderungen an der Schleimhaut vorliegen. Die qualitative Geruchsprüfung sollte in einem geruchsneutralen und gutbelüfteten Raum stattfinden. Der Prüfer schwenkt die Probenflasche kurz um, öffnet sie und händigt sie dem Bewerber aus (Kontamination der Hand vermeiden). Dieser soll in etwa 3-5 cm Entfernung von der Öffnung 2-3 mal schnüffeln. Dann absetzen. Bei Unsicherheiten einmalige Wiederholung der Prozedur. Folgende Fragen sind vom Bewerber zu beantworten: - Wird der Geruch wahrgenommen? - Ist der Geruch bekannt? - Welche Beschreibung (aus einer vorgelegten Liste von Geruchsqualitäten auszuwählen) passt am besten zu der angebotenen Probe? 5.1.4 Bewertung der Ergebnisse Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 3

Die ärztliche Bescheinigung kann nicht ausgestellt werden, wenn der Bewerber die angebotenen Gerüche nicht unterscheiden kann. Die vom Bewerber benutzten Begasungsmittel müssen wiedererkannt werden. WICHTIG: In jedem Fall sollte der Test vom Prüfer zum Anlass genommen werden, auf die Unzuverlässigkeit der Warnwirkung des Geruchs hinzuweisen. In Anlage 2 befindet sich ein Muster zur Dokumentation der Untersuchung. 5.2 Prüfung des Farbunterscheidungsvermögens Bei Verdacht auf Farbsehstörung nach Prüfung mit den üblichen Farbtestscheiben oder -tafeln Prüfung anhand des Farbumschlags zu Meßröhrchen oder Farbfotografien der Meßröhrchen. 5.3 Prüfung der Vertrautheit mit vorläufigen Maßnahmen bei Vergiftung Der Bewerber muss Kenntnisse haben über - die wichtigsten akuten Vergiftungserscheinungen desjenigen/derjenigen Begasungsmittel, zu dessen/deren Anwendung er den Befähigungsschein erwerben will, - Maßnahmen der Bergung der verletzten Person(en), - Maßnahmen der Dekontamination der verletzten Person(en), - Lagerung der verletzten Person(en), - Anwendung und Dosierung von Medikamenten im Rahmen der Laienhilfe, - Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Vitalfunktionen im Rahmen der Laienhilfe. Anlage 1 Vorschlag für ein Testset Geruchsprüfung im Rahmen der Begasungsuntersuchung A. Anforderung an die Probengefäße: Geruchsneutral, ausreichender Dampfraum, Lichtschutz, weite Öffnung, gasdichter Verschluss. Realisierung: Dunkle Glasflaschen, 100 ml, Breithals, Schliff. B. Prüfstoff Rezept 1. Vanillin 1 Paket Vanillezucker auf 10 ml Wasser 2. Essigsäure 10 ml 5%ige Lösung 3. Zimt 1 Teel. gemahlener Zimt auf 10 ml Wasser Prüfstoff Rezept 4. ZAPO-GLOBIN 0,5 ml auf 9,5 ml Wasser (ca. 20 ppm HCN im Dampfraum) 5. Ca-Karbid 20 g technisches Karbid 6. Chloroform 10 ml Chloroform, mit 5% Äthanol stabilisiert 7. Leerprobe 10 ml aqua dest. C. Bitte beliebige Reihenfolge wählen. 4 Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

Geruchssensorik GefStoff 7.3 Anlage 2 Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 5

Anlage 3 6 Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg