IQWiG Herbstsymposium / Unterschied zwischen Risiko-Nutzenabwägung (nach AMG) und Nutzen-Schadenabwägung (nach SGB V)

Ähnliche Dokumente
Nutzen-Schaden-Bewertung von Arzneimitteln nach der Zulassung

AMNOG: Wenn Innovation aufs System trifft: Ist das AMNOG System fit für Innovation- Beispiel Onkologie

Tragende Gründe. Vom 28. Mai Inhaltsverzeichnis. 1. Rechtsgrundlagen. 2. Eckpunkte der Entscheidung. 3. Beratungsverlauf

Anhaltspunkt für erheblichen Zusatznutzen

BAnz AT B3. Beschluss

Bundesministerium für Gesundheit. Bekanntmachung

Zwischenbilanz: Ein Jahr nach dem AMNOG-Erstling

Dossierbewertung A15-20 Version 1.0 Secukinumab Nutzenbewertung gemäß 35a SGB V

Vorlesung Nr. 10 vom WS 2005/06

AMNOG-Fachtagung des G-BA Besondere Therapiesituationen Bedingte Zulassung, Kinderarzneimittel und Orphan Drugs

Dossierbewertung A15-28 Version 1.0 Netupitant/Palonosetron Nutzenbewertung gemäß 35a SGB V

Zusatznutzen und Preise von Arzneimitteln: Was ist erforderlich für eine evidenzbasierte Preisbildung? Prof. Dr. Stefan Felder, WWZ Universität Basel

Kosten-Nutzen-Bewertung bei medizinischen Leistungen - zwischen Patientenwohl und Rationierung. Dr. Stefan Etgeton, Verbraucherzentrale Bundesverband

BAnz AT B3. Beschluss

Bezirksregierung Münster Dezernat 24 Domplatz Münster Fax: +49 (251)

BAnz AT B4. Beschluss

Dokumentationshilfe Einzelhändler - Arzneimittelrecht

Was ist der Gemeinsame Bundesausschuss?

Dossierbewertung A14-42 Version 1.0 Lurasidon Nutzenbewertung gemäß 35a SGB V

Dossierbewertung A15-31 Version 1.0 Tiotropium/Olodaterol Nutzenbewertung gemäß 35a SGB V

Fragebogen zur Beschreibung einer Erkrankung und derer Behandlung für Patienten und Patientinnen bzw. Patientenorganisationen

Patentverletzung von Pharmapatenten durch Fach- oder Gebrauchsinformation

Patientenberichtete Studienendpunkte

(Orthopädische) Hilfsmittelversorgung aus Sicht des MDK

Ohne Zusatznutzen keine Verordnung! Stimmt das?

Systematische Arzneimittelbewertung nach AMNOG

Tragende Gründe. Vom 22. November Inhalt 1. Rechtsgrundlage Eckpunkte der Entscheidung Verfahrensablauf... 4

Sichere Medikamentenverordnung auf der Intensivstation - was Apotheker und Intensivmediziner voneinander lernen können

Tragende Gründe. Vom 2. August Inhalt 1. Rechtsgrundlage Eckpunkte der Entscheidung Verfahrensablauf... 6

Orphan Drugs. Arzneimitteltherapie seltener Krankheiten

Gute Klinische Praxis : Prüfungsmaßstäbe für die Ethik-Kommission

Möglichkeiten zur Verbesserung der Datenlage für eine valide Kosten-Nutzen-Bewertung. Symposium zur Kosten-Nutzen- Bewertung Berlin,

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Apixaban wie folgt ergänzt:

BAnz AT B3. Beschluss

Methodische Fragen zur frühen Nutzenbewertung nach 35a SGB V

Politische Balance zwischen Innovationsförderung und Kostenkontrolle 10 Thesen

Verordnung über die Krankenversicherung

Dossierbewertung A16-14 Version 1.0 Osimertinib (Lungenkarzinom)

BAnz AT B2. Beschluss

Qualitätsinstitutionen im Gesundheitswesen. Who is who?

Klinische Bewertung für Medizinprodukte inklusive Software

Gliederung Vortrag Patientenrechte: 1. Recht auf Aufklärung

Wichtige Änderungen im GKV-WSG für Krebspatienten

BAnz AT B4. Beschluss

Tragende Gründe. Vom 21. Juni 2012

Als Krebspatient an einer Studie teilnehmen was sollte man wissen?

13. Wahlperiode

Wozu ein Gesetz, das Arzneimittel behandelt? Arzneimittelgesetz (AMG)

Qualitätsmessung: Angemessenheit der Indikationsstellung

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Paul-Ehrlich-Institut Bundesamt für Sera und Impfstoffe

Wie funktioniert eine klinische Studie?

Neue Entwicklungen im Arzneimittelbereich. Kosten-Nutzenbewertung Höchstbetrag Individualverträge

Arzneimittelrechtliche Bestimmungen bei der Behandlung von Bienen. Dr. Daniela Pietsch

Keniaurlaub (nach OLG Stuttgart, VersR 2002, 148)

Bedeutung der Kompetenzfeststellung für die Zulassung zur Externenprüfung

Berücksichtigung von Stellungnahmen der Wissenschaft in der

Verfahrenstechnische und methodische Anforderungen an die Bewertung einer Untersuchungs- u. Behandlungsmethode

Die regulatorischen Strukturen in der Steuerung der Arzneimittelversorgung

Kinderarzneimittel im deutschen Gesundheitssystem

Innovative Arzneimittelversorgung im Spannungsfeld zwischen Nutzenbewertung und Sicherstellung des medizinischen Fortschritts

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Vortioxetin wie folgt ergänzt:

Medizin trifft Recht: Gibt es Regelungslücken in der Qualitätssicherung des SGB V?

Die Einführung der Kosten-Nutzenbewertung in Deutschland

BAnz AT B4. Beschluss

Anlage 3: Arbeitshilfe zum Umgang mit Multimedikation Stand:

Kasper & Kollegen Rechtsanwälte Kassel

Neue Rechtslage bei Off-Label-Use- und Compassionate Use-Verordnungen zu Lasten der GKV bzw. PKV

zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage III Nummer 2 Alkoholentwöhnungsmittel

Beschluss. I. Anlage XII wird wie folgt geändert:

Hilfsmittel-Richtlinie

Anforderungen, Aufgaben und Bedeutung der wiss.-med. Fachgesellschaften für das Gesundheitswesen in Deutschland:

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Ivacaftor (neues Anwendungsgebiet)

19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte. 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet?

Anhang I. Wissenschaftliche Schlussfolgerungen und Gründe für die Änderung der Bedingungen der Genehmigung(en) für das Inverkehrbringen

Forderungen der DGHO unter Berücksichtigung der Rolle von Ethik-Kommissionen und des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS) bei Klinischen Studien

Sofosbuvir/Velpatasvir (chronische Hepatitis C)

S D M K D M KV G ONKOLOGIE C üsseldorf D

Arthroskopie des Kniegelenks bei Arthrose: kein Nutzen erkennbar

Eingangsformel. 1 Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmungen. AM-NutzenV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Die Weiterbildung im Fach Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde gliedert sich in die

Nutzenbewertung. von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB V. Wirkstoff: Nepafenac. nach 2 Abs. 2 VerfO des G-BA

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Evaluationskonzepte bei neuen Methoden. Analyse und Konsequenz des GKV.SV

Klinische Versorgungsforschung: Warum, wieso, und wie?

Antwort. Drucksache 13/3282. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. der Bundesregierung

Leitlinien und Begutachtung aus Sicht der gesetzlichen Unfallversicherung. Prof. Dr. Stephan Brandenburg BGW, Hauptgeschäftsführer

Dossier zur Nutzenbewertung gemäß 35a SGB V

Transkript:

IQWiG Herbstsymposium 19.11./20.11.2010 Unterschied zwischen Risiko-Nutzenabwägung (nach AMG) und Nutzen-Schadenabwägung (nach SGB V) Referent: Maximilian Grüne, Justiziar Gemeinsamer Bundesausschuss Seite 1 19. November 2010 IQWiG Herbst-Symposium 2010, Maximilian Grüne

Gliederung I. Die Zulassung des Arzneimittels nach dem AMG II. Die Versorgungsbewertung von zugelassenen Arzneimitteln im Regelungskontext des SGB V III. Bewertungsrelevante Kriterien IV. Ausblick Seite 2 19. November 2010 IQWiG Herbst-Symposium 2010, Maximilian Grüne

I. Die Zulassung des Arzneimittels nach dem AMG 1. Qualität 2. Therapeutische Wirksamkeit 3. Unbedenklichkeit Gesetzliche Zweckrichtung der Arzneimittelprüfung ( 1 AMG) Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit isv Gefahrenabwehr, Risikovorsorge Seite 3 19. November 2010 IQWiG Herbst-Symposium 2010, Maximilian Grüne

I. Die Zulassung des Arzneimittels nach dem AMG Wirksamkeit ( 25 Abs. 2 Nr. 4 AMG) keine Legaldefinition Abgrenzung von dem Begriff Wirkung Jede auf der Anwendung des Arzneimittels beruhende Beeinflussung des physischen oder psychischen Zustandes, egal ob sie schädlich, störend oder nützlich ist. Seite 4 19. November 2010 IQWiG Herbst-Symposium 2010, Maximilian Grüne

I. Die Zulassung des Arzneimittels nach dem AMG Wirksamkeit ist ein bewertender Begriff Die festgestellten Wirkungen sind in Beziehungen zum angestrebten Therapieziel, das durch die angegebene Indikation bestimmt wird, zu setzen und hinsichtlich ihres therapeutischen Effektes zu bewerten. Wirksamkeit meint die Ursächlichkeit der Anwendung des Arzneimittels für den Heilungserfolg. Seite 5 19. November 2010 IQWiG Herbst-Symposium 2010, Maximilian Grüne

I. Die Zulassung des Arzneimittels nach dem AMG Wirksamkeit absoluter, kein relativer Begriff. keine Bedürfnisprüfung nach wirksameren Arzneimitteln isv höherer oder besserer Wirksamkeit. Seite 6 19. November 2010 IQWiG Herbst-Symposium 2010, Maximilian Grüne

I. Die Zulassung des Arzneimittels nach dem AMG Wirksamkeit keine gesetzliche Vorfestlegung im Hinblick auf die Beeinflussung bestimmter patientenrelevanter Zielgrößen Surrogatparameter als Studienendpunkte zulässig Arzneimittel werden, gemessen an ihrer späteren Anwendungsdauer, zunächst über einen relativ kurzen Zeitraum geprüft. Seite 7 19. November 2010 IQWiG Herbst-Symposium 2010, Maximilian Grüne

I. Die Zulassung des Arzneimittels nach dem AMG Medizinische Unbedenklichkeit ( 5 Abs. 2 AMG) Bedenklich sind Arzneimittel, bei denen nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Seite 8 19. November 2010 IQWiG Herbst-Symposium 2010, Maximilian Grüne

I. Die Zulassung des Arzneimittels nach dem AMG Nutzen-Risiko-Bewertung Ungünstiges Nutzen-Risiko-Verhältnis ist ein Zulassungsversagungsgrund ( 25 Abs. 2 Nr. 5 AMG) Legaldefinition ( 4 Abs. 28 AMG) Bewertung der positiven therapeutischen Wirkungen des Arzneimittels im Verhältnis zu den Risiken für die Gesundheit der Patienten. Seite 9 19. November 2010 IQWiG Herbst-Symposium 2010, Maximilian Grüne

I. Die Zulassung des Arzneimittels nach dem AMG Nutzen-Risiko-Bewertung Bei der Abwägung sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Intensität und Ausmaß der therapeutischen Wirksamkeit ( Nutzen AMG)*, Wahrscheinlichkeit des Eintritts der erwünschten Wirkungen, *Hart, Bundesgesundheitsbl. 2005, S. 204 ff. Seite 10 19. November 2010 IQWiG Herbst-Symposium 2010, Maximilian Grüne

I. Die Zulassung des Arzneimittels nach dem AMG Nutzen-Risiko-Bewertung ( 4 Abs. 28 AMG) hohe oder geringe Wirksamkeit, Art, Schwere und Häufigkeit der unerwünschten Wirkungen, Wirksamkeits- und Risikovergleich mit bereits vorhandenen Präparaten ( vertretbares Maß ). Seite 11 19. November 2010 IQWiG Herbst-Symposium 2010, Maximilian Grüne

I. Die Zulassung des Arzneimittels nach dem AMG Nutzen-Risiko-Bewertung ( 4 Abs. 28 AMG) Eine Bedürfnisprüfung in dem Sinne, dass das neue, die Zulassung begehrende Arzneimittel eine bessere Nutzen-Risiko-Bilanz als die bereits auf dem Markt befindlichen Präparate aufweisen muss um die Zulassung zu erlangen, wird vom AMG nicht verlangt. Seite 12 19. November 2010 IQWiG Herbst-Symposium 2010, Maximilian Grüne

I. Die Zulassung des Arzneimittels nach dem AMG Zwischenfazit Mit der erfolgreichen Arzneimittelprüfung (Zulassung) sind zugleich die Mindeststandards einer wirtschaftlichen Verordnung isd Versorgungsrechts des SGB V als erfüllt anzusehen. Bindungswirkung der Zulassung: Der G-BA darf unter dem Aspekt des medizinischen Nutzens eines Arzneimittels oder Wirkstoffs die Zulassungskriterien Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit nicht abweichend von der Beurteilung der für die Zulassung nach dem AMG zuständigen Behörde bewerten. Seite 13 19. November 2010 IQWiG Herbst-Symposium 2010, Maximilian Grüne

II. Die Versorgungsbewertung von zugelassenen Arzneimitteln im Regelungskontext des SGB V Therapeutischer Nutzen 1. Die Bewertung erfolgt durch Vergleich mit anderen Arzneimitteln und Behandlungsformen unter Berücksichtigung des therapeutischen Zusatznutzens für die Patienten im Verhältnis zu den Kosten ( 35b Abs. 1 SGB V). Vergleichende Bewertung ist die Regel. Seite 14 19. November 2010 IQWiG Herbst-Symposium 2010, Maximilian Grüne

II. Die Versorgungsbewertung im Regelungskontext des SGB V Therapeutischer Nutzen 2. Beim Patienten-Nutzen sollen insbesondere die Verbesserung des Gesundheitszustandes, eine Verkürzung der Krankheitsdauer, eine Verlängerung der Lebensdauer, eine Verringerung der Nebenwirkungen sowie eine Verbesserung der Lebensqualität. angemessen berücksichtigt werden ( 35b Abs. 1 SGB V). Patientenrelevante Endpunkte (Morbidität, Mortalität und Lebensqualität) sind ges. festgelegte Zielgrößen. Seite 15 19. November 2010 IQWiG Herbst-Symposium 2010, Maximilian Grüne

II. Die Versorgungsbewertung im Regelungskontext des SGB V Therapeutischer Nutzen 3. Eine therapeutische Verbesserung liegt vor, wenn das Arzneimittel einen therapierelevanten höheren Nutzen als andere Arzneimittel dieser Wirkstoffgruppe hat und deshalb als zweckmäßige Therapie regelmäßig oder auch für relevante Patientengruppen oder Indikationsbereiche den anderen Arzneimitteln dieser Gruppe vorzuziehen ist ( 35Abs. 1b S. 1SGB V). Die Beeinflussung der zu untersuchenden Zielgrößen müssen ein therapeutisch relevantes Ausmaß aufweisen. Seite 16 19. November 2010 IQWiG Herbst-Symposium 2010, Maximilian Grüne

II. Die Versorgungsbewertung im Regelungskontext des SGB V Therapeutischer Nutzen 4. als zweckmäßige Therapie regelmäßig den den anderen Arzneimitteln vorzuziehen. Gesetzliche Zielsetzung der Nutzenbewertung ist die Identifikation der zweckmäßigsten Arzneimittel für die Krankenbehandlung ( 27 Abs. 1 SGB V) Seite 17 19. November 2010 IQWiG Herbst-Symposium 2010, Maximilian Grüne

II. Die Versorgungsbewertung im Regelungskontext des SGB V Nutzen-Schaden-Bewertung Ein höherer Nutzen kann auch eine Verringerung der Häufigkeit oder des Schweregrades therapierelevanter Nebenwirkungen sein. Nebenwirkungen sind die beim bestimmungsgem. Gebrauch eines Arzneimittels auftretenden schädlichen unbeabsichtigten Reaktionen ( 4 Abs. 13 AMG). Seite 18 19. November 2010 IQWiG Herbst-Symposium 2010, Maximilian Grüne

II. Die Versorgungsbewertung im Regelungskontext des SGB V Geringere Nebenwirkung als therapeutische Verbesserung (4. Kap. 23 Abs. 2 VerfO) Für die Anerkennung von geringeren Nebenwirkungen als therapeutische Verbesserung ist erforderlich, dass die Verringerung von Nebenwirkungen quantitativ (Verringerung der Häufigkeit) oder qualitativ (Verringerung des Schweregrades therapierelevanter Nebenwirkungen) ein therapeutisch relevantes Ausmaß aufweist. (vgl. BT-Drucks. 16/194, S. 8). Seite 19 19. November 2010 IQWiG Herbst-Symposium 2010, Maximilian Grüne

III. Bewertungsrelevante Kriterien 1. Die Zulassungskriterien therapeutische Wirksamkeit und Unbedenklichkeit einerseits und das zentrale Leistungskriterium des SGB V Therapeutischer Nutzen andererseits sind weder wortgleich formuliert noch inhaltlich kongruent.* *BVerfG, NJW 1992, 732, 736 Seite 20 19. November 2010 IQWiG Herbst-Symposium 2010, Maximilian Grüne

III. Bewertungsrelevante Kriterien 2. Unterschiedliche Regelungsziele des AMG und des SGB V Während das Recht der Krankenversicherung positiv auf die Gewährleistung einer den Zweck der ärztlichen Behandlung (nach Möglichkeit) optimal entsprechenden effektiven und effizienten Verschreibung von Arzneimitteln zielt, intendiert das AMG negativ Gefahrenabwehr und Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln. Seite 21 19. November 2010 IQWiG Herbst-Symposium 2010, Maximilian Grüne

III. Bewertungsrelevante Kriterien 3. Unterschiedliche gesetzliche Zweckrichtungen des AMG Gefahrenabwehr und des SGB V Erhöhung der Versorgungsqualität erlauben eine unterschiedliche Gewichtung von therapierelevanten Nebenwirkungen. 4. Die gesetzliche Zielsetzung des SGB V rechtfertigt es, eine günstigere Aussage über das Verhältnis von erwünschten und unerwünschten Folgen beim zulassungskonformen Einsatz eines Arzneimittels zu verlangen, als sie für die arzneimittelrechtliche Zulassung erforderlich ist. Seite 22 19. November 2010 IQWiG Herbst-Symposium 2010, Maximilian Grüne

III. Bewertungsrelevante Kriterien 5. Mithin können in einer Nutzen/ Schadenabwägung isd SGB V andere als für die arzneimittelrechtliche Nutzen-Risiko-Abwägung therapierelevante Nebenwirkungen ins Gewicht fallen. Seite 23 19. November 2010 IQWiG Herbst-Symposium 2010, Maximilian Grüne

IV. Ausblick 1. Der Gesetzgeber des AMNOG hat die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen, die das Wesen der Nutzenbewertung von Arzneimitteln im Regelungskontext des SGB V bestimmen, nicht verändert. 2. Neu an der frühen Nutzenbewertung von Arzneimitteln ist die zeitliche Vorverlagerung des Bewertungsprozesses. Seite 24 19. November 2010 IQWiG Herbst-Symposium 2010, Maximilian Grüne

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Seite 25 19. November 2010 IQWiG Herbst-Symposium 2010, Maximilian Grüne