Nr August 2001 Studienordnung für den Studiengang Russisch mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekun- darstufe II

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Nr. 446 03. August 2001 Studienordnung für den Studiengang Russisch mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II an der Ruhr-Universität Bochum vom 19. Juni 2001

Studienordnung für den Studiengang Russisch mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II an der Ruhr-Universität Bochum vom 19. Juni 2001 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) vom 14.03.2000 (GV. NRW S. 190) hat die Ruhr-Universität Bochum die folgende Studienordnung erlassen: Inhaltsübersicht I. Allgemeines 1 Geltungsbereich 2 Zugangsvoraussetzung 3 Notwendige und wünschenswerte Vorkenntnisse 4 Studienbeginn 5 Regelstudienzeit und Umfang des Studiums 6 Aufbau des Studiums 7 Studienziele 8 Studieninhalte: Bereiche und Teilgebiete des Faches 9 Veranstaltungsformen 10 Leistungsnachweise, Qualifizierte Studiennachweise und Teilnahmescheine 11 Studienplan 12 Studienberatung II. Grundstudium 13 Ziele, Inhalte und Anforderungen des Grundstudiums 14 Zwischenprüfung III. Hauptstudium 15 Ziele, Inhalte und Anforderungen des Hauptstudiums 16 Erste Staatsprüfung 17 Freiversuch 18 Anrechnung von Studienleistungen, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen IV. Schlussbestimmungen 19 Übergangsbestimmungen 20 Inkrafttreten, Veröffentlichung Anhang: Studienplan I. Allgemeines 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt das Studium des Unterrichtsfaches Russisch mit dem Abschluss der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II an der Ruhr-Universität Bochum auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NRW S. 564) und der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NRW S. 754), geändert durch Verordnung vom 14. September 2000 (GV. NRW S. 278). 2 Zugangsvoraussetzung Die Zugangsvoraussetzung für das Studium ist das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder der Nachweis eines gleichwertigen Abschlusses. 3 Notwendige und wünschenswerte Vorkenntnisse (1) Voraussetzung für das Studium sind Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, darunter Latein. Der Nachweis erfolgt mit dem Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung. Die Lateinkenntnisse werden durch das Latinum nachgewiesen. Sie sind in Ausnahmefällen durch eine andere Fremdsprache ersetzbar. Die Entscheidung darüber wird auf Antrag der oder des Studierenden vom Geschäftsführenden Direktor des Seminars für Slavistik getroffen. (2) Für die Zulassung zu den Proseminaren des Grundstudiums und zu allen Lehrveranstaltungen im Hauptstudium werden Russisch-Kennnisse vorausgesetzt. Studierende ohne ausreichende Russisch-Kenntnisse können diese in vorbereitenden Sprachkursen des Seminars für Slavistik erwerben. (3) Das Niveau vorhandener Russischkenntnisse wird zu Beginn des Studiums in einem Einstufungstest des Seminars für Slavistik festgestellt. Das Resultat des Einstufungstests entscheidet über die Einweisung in einen der im Grundstudium angebotenen Grund- oder Aufbaukurse Russisch. Der Einstufungstest findet in der Regel in der ersten Woche vor Vorlesungsbeginn in den Räumen des Seminars für Slavistik statt. (4) Russische Muttersprachlerinnen und Muttersprachler können von der Teilnahme an den sprachpraktischen Veranstaltungen (Sprachkurs) durch erfolgreiches Ablegen einer Sprachprüfung des Seminars für Slavistik befreit werden. Die Bescheinigung über die bestandene Sprachprüfung gilt in diesem Fall als Ersatz für die Leistungsnachweise Aufbaukurs Russisch 2 (Grundstudium) sowie Kommunikation Russisch 4 bzw. schriftsprachliche Schulung Russisch 4 (Hauptstudium). (5) Dringend empfohlen wird ein mindestens halbjähriges Studium oder ein sonstiger fachbezogener Aufenthalt im russophonen Ausland zur Vertiefung fachlicher, sprachlicher und landeskundlicher Kenntnisse. Es ist ratsam, diesen Auslandsaufenthalt nach Beendigung des Grundstudiums durchzuführen. 4 Studienbeginn Das Studium kann sowohl in einem Sommersemester als auch in einem Wintersemester aufgenommen werden. Die Planung des Studienangebots im Seminar für Slavistik ist jedoch auf einen Studienbeginn im Wintersemester ausgerichtet.

5 Regelstudienzeit und Umfang des Studiums (1) Die Regelstudienzeit im Sinne von 94 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 6 HG umfasst die Regelstudiendauer (8 Semester) und die Prüfungszeit (1 Semester). (2) Das Studium für die Sekundarstufe II umfasst im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich Lehrveranstaltungen im Umfang von in der Regel insgesamt 60 Semesterwochenstunden (SWS). 6 Aufbau des Studiums (1) Das Studium ist gegliedert in ein Grundstudium und ein Hauptstudium, die sich in der Regel über jeweils vier Semester erstrecken. Das Grundstudium umfasst Lehrveranstaltungen im Umfang von in der Regel 32 SWS, das Hauptstudium Lehrveranstaltungen im Umfang von in der Regel 28 SWS. (2) Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen (s. 14); das Hauptstudium schließt mit der Prüfung im Fach Russisch im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II ab (s. 16). 7 Studienziele Durch das Studium sollen die Studierenden die wissenschaftlichen Voraussetzungen erwerben, die für das Unterrichten des Faches Russisch in der Sekundarstufe II erforderlich sind. Dazu gehört vor allem der Erwerb folgender Kenntnisse und Fähigkeiten: A Sprachwissenschaft Kenntnisse der Sprachtheorie, der synchronen und diachronen Beschreibung der russischen Standardsprache und ihrer regionalen, sozialen oder funktionalen Erscheinungsformen sowie die Fähigkeit zur Anwendung dieser Kenntnisse; B Literaturwissenschaft Überblickskenntnisse in der Geschichte der russischen Literatur; durch eigene Lektüre erworbene vertiefte Kenntnisse einer größeren Auswahl von literarischen Werken, an denen sich die Eigenart und die Entwicklung von Gattungen, Epochen oder des Werkes einzelner Autoren verfolgen lassen; Kenntnisse der Literaturtheorie und Spezialkenntnisse in literaturwissenschaftlichen Methoden sowie die Fähigkeit zu ihrer Anwendung auf verschiedenartige Texte; C Fachdidaktik Kenntnisse von Lehr- und Lernprozessen zu ausgewählten Gegenständen der Bereiche russische Sprache und Literatur sowie die Fähigkeit zur unterrichtlichen Anwendung dieser Kenntnisse; D Sprachpraxis Fähigkeit, die russische Sprache in verschiedenen Kommunikationsbereichen sicher zu verwenden; E Landeskunde Überblickskenntnisse der Geschichte, der geographischen Gegebenheiten, der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Verhältnisse Russlands, der UdSSR und der GUS-Staaten. 8 Studieninhalte: Bereiche und Teilgebiete des Faches (1) Das Studium des Faches Russisch erstreckt sich auf folgende Bereiche und Teilgebiete: Bereich A: Sprachwissenschaft A 1 Theorien, Modelle, Methoden A 2 Beschreibungsebenen des Russischen A 3 Anwendungsbereiche und interdisziplinäre Beschreibungsaspekte A 4 Erscheinungsformen des Russischen unter historischen Aspekten A 5 Erscheinungsformen des Russischen unter regionalen, sozialen und funktionalen Aspekten Bereich B: Literaturwissenschaft B 1 Theorien, Modelle, Methoden B 2 Gattungen und Formen B 3 Russische Literatur bis etwa 1900 B 4 Russische Literatur ab etwa 1900 bis zur Gegenwart B 5 Autorinnen und Autoren und ihre Werke Bereich C: Fachdidaktik C 1 Einführender Sprachunterricht Russisch C 2 Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände des Russischunterrichts Bereich D: Sprachpraxis Bereich E: Landeskunde (2) Alle Lehrveranstaltungen im Rahmen des Lehramtsstudiums Russisch können einem oder mehreren der in Abs. 1 genannten Teilgebiete zugeordnet werden. Für den Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums und für den Erwerb von Leistungsnachweisen können sie jedoch nur einmal angerechnet werden. (3) Der Inhalt der einzelnen Lehrveranstaltungen, ihr Bezug zu den Teilgebieten des Fachstudiums, die Teilnahmevoraussetzungen und die vorgesehene Form des Erwerbs von Teilnahmescheine, Leistungsnachweisen bzw. Qualifizierten Studiennachweisen (s. 10) werden vom Seminar für Slavistik festgelegt und frühzeitig bekanntgemacht. (4) Im Rahmen des Nachweises des ordnungsgemäßen Studiums sind Studien in den in Abs. 1 näher bezeichneten Bereichen und Teilgebieten nachzuweisen, und zwar in mindestens zwei Teilgebieten des Bereichs A, mindestens zwei Teilgebieten des Bereichs B, mindestens einem Teilgebiet des Bereichs C sowie im Bereich D. Darüber hinaus wird empfohlen, Studien in weiteren Teilgebieten der Bereiche A, B und C sowie im Bereich E zu absolvieren. (5) Im Rahmen des ordnungsgemäßen Studiums sind gem. 6 LPO schulpraktische Studien zu absolvieren. Im Lehramtsstudiengang Russisch werden die schulpraktischen Studien in Form von semesterbegleitenden Tagespraktika und/oder Blockpraktika (in der vorlesungsfreien Zeit) durchgeführt und dafür zwei SWS angesetzt. Die Hochschule stellt eine Teilnahmebescheinigung aus. Tätigkeiten als Fremdsprachenassistent werden als schulpraktische Studien anerkannt ( 5 Abs. 4 Satz 2 LPO).

9 Veranstaltungsformen (1) Das Russischstudium wird in den folgenden Lehrveranstaltungsformen durchgeführt: Vorlesungen, Einführungskurse, Proseminare, Hauptseminare, Oberseminare und Kolloquien, Übungen, Sprachkurse, schulpraktische Studien. (2) Vorlesungen (V) sind grundsätzlich für Hörer aller Semester zugänglich. Sie dienen der Darlegung ausgewählter Gegenstände des Faches (historische und zeitgenössische Sachverhalte, theoretische Konzeptionen, Methoden). (3) Einführungskurse (Efg) sind für alle Studienanfänger obligatorische wissenschaftliche Veranstaltungen des Grundstudiums. Sie dienen der Einführung in die Gegenstandsbereiche, Begriffe und Methoden der Sprach- und Literaturwissenschaft (unter besonderer Berücksichtigung spezifisch russistischer Fragestellungen) sowie der Didaktik. Sie führen auch in wissenschaftliche Grundtechniken wie Bibliographieren, Protokollieren und Anfertigen wissenschaftlicher Arbeiten ein. Der regelmäßige Besuch der Einführungskurse ist Voraussetzung für die Teilnahme an den Proseminaren des jeweiligen Bereichs und sollte daher im ersten oder zweiten Semester erfolgen. Über die regelmäßige Teilnahme an den Einführungskursen werden Teilnahmescheine ausgestellt. (4) Proseminare (PS) sind wissenschaftliche Veranstaltungen, in denen das in den Einführungskursen vermittelte Wissen exemplarisch angewendet wird. Die Teilnahme an einem Proseminar setzt daher den Teilnahmeschein des entsprechenden Einführungskurses voraus. Im Rahmen eines Proseminars können Leistungsnachweise (LN, s.u.) oder Teilnahmescheine (TN, s.u.) erworben werden. (5) Hauptseminare (HS) sind wissenschaftliche Veranstaltungen des Hauptstudiums. Sie dienen der Erweiterung und Vertiefung des in den Proseminaren erworbenen Wissens. Die Teilnahme an Hauptseminaren setzt den erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums (Zwischenprüfung) voraus. Im Rahmen eines Hauptseminars können Leistungsnachweise (LN) und Qualifizierte Studiennachweise (QSN) erworben werden. (6) Oberseminare (OS) und Kolloquien sind wissenschaftliche Veranstaltungen mit ausgesprochen forschungsorientierter Zielsetzung. Die Teilnahme ist in der Regel nur nach Absprache mit der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter möglich. Hier werden z.b. im Entstehen begriffene wissenschaftliche Arbeiten vorgestellt und erörtert oder über das Wahlpflichtstudium hinausgehende Probleme diskutiert. Im Rahmen eines Oberseminars können Leistungsnachweise (LN) erworben werden, die denen für ein Hauptseminar entsprechen. (7) Übungen (Ü) vermitteln und festigen bereits erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse. Sie können sowohl im Grund- als auch im Hauptstudium durchgeführt werden. Eine Leistungskontrolle kann differenziert je nach Art der Übung erfolgen. (8) Sprachkurse (SK) dienen dem Spracherwerb sowie der Festigung und Vertiefung erworbener fremdsprachlicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Die Kurse enden jeweils mit einem Abschlusstest. Das Bestehen dieser Tests oder entsprechende attestierte Sprachkenntnisse sind Voraussetzung für die Aufnahme in den nächsthöheren Kurs ( Progressionsprinzip ). (9) Schulpraktische Studien (SP) sind studienbegleitende, in erziehungswissenschafllichen und fachdidaktischen Veranstaltungen vor- und nachbereitete praktische Studien mit Anleitung zur Durchführung von schulischem Unterricht. Im Rahmen des Lehramtsstudiums für das Fach Russisch für die Sekundarstufe II sollen die Unterrichtsbesuche an Schulen durchgeführt werden, die diesen Fachunterricht anbieten. Die Studierenden hospitieren unter Anleitung und wenden - auch durch eigenen Unterricht - selbständig Kenntnisse und wissenschaftliche Methoden auf beobachtete schulische Abläufe an. 10 Leistungsnachweise, Qualifizierte Studiennachweise und Teilnahmescheine (1) Die Teilnahme an Veranstaltungen wird im Grundstudium durch Leistungsnachweise (LN) und Teilnahmescheine (TN), im Hauptstudium durch Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise (QSN) nachgewiesen. Die Leistungsnachweise und Qualifizierten Studiennachweise werden von den Lehrenden ausgestellt, in deren Verantwortung die jeweilige Lehrveranstaltung durchgeführt wird. (2) Leistungsnachweise (LN) werden bei regelmäßiger Teilnahme an der Lehrveranstaltung erworben aufgrund mindestens ausreichender Leistungen in einer schriftlichen Hausarbeit, die sich auf die entsprechende Lehrveranstaltung bezieht (der Umfang einer Hausarbeit liegt im Rahmen eines Proseminars bei ca. 10-15 Seiten, im Rahmen eines Hauptseminars bei ca. 15-20 Seiten; gegebenenfalls kann der Studienerfolg durch mündliche Referate und/oder vergleichbare Leistungen nachgewiesen werden) oder einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht (Klausur), die sich auf die entsprechende Lehrveranstaltung bezieht (betr. Sprachkurse und PS Altkirchenslavisch 1). (3) Schriftliche Hausarbeiten, die als nicht ausreichend bewertet werden, können zur Überarbeitung zurückgereicht werden. Nach Absprache mit der Dozentin oder dem Dozenten kann alternativ auch ein neues Thema vereinbart werden. Der erneute Besuch der Veranstaltung ist nicht erforderlich. (4) Qualifizierte Studiennachweise (QSN) im Hauptstudium werden bei regelmäßiger Teilnahme an einer Lehrveranstaltung erworben in Form eines Seminarvortrags mit schriftlicher Ausarbeitung (Referat) oder eines Seminarprotokolls oder einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht (Test), die sich auf die entsprechende Lehrveranstaltung bezieht (betr. Sprachkurse). (5) Die Anforderungen für mündliche und schriftliche Leistungen im Rahmen des Qualifizierten Studiennachweises liegen deutlich unter den Anforderungen des Leistungsnachweises. Wird eine mündliche Leistung als nicht ausreichend bewertet, kann alternativ ein schriftlicher Leistungsnachweis vereinbart werden. (6) Teilnahmescheine (unbenotete Bescheinigungen; TN) im Grund- und im Hauptstudium werden bei regelmäßiger Teilnahme an der Lehrveranstaltung durch aktive Mitarbeit und Übernahme kleinerer Aufgaben (z.b. Protokolle, Thesenpapiere, Kurzreferate) erworben. (7) Im Falle eines Studiengangwechsels zwischen Magisterstudium Slavistik und Lehramtsstudium Russisch werden Leistungsnachweise und Teilnahmescheine wechselseitig anerkannt. 11 Studienplan Auf der Grundlage dieser Studienordnung und zu deren Veranschaulichung ist der als Anhang beigefügte Studienplan aufgestellt. Er bezeichnet die Lehrveranstaltungen und gibt deren Umfang in Semesterwochenstunden an. Der Studienplan kann den Studierenden als Beispiel einer möglichen Ausführung der Vorgaben dieser Studienordnung dienen.

12 Studienberatung (1) Für die allgemeine Studienberatung steht das Studienbüro der Ruhr-Universität Bochum zur Verfügung. Es berät die Studierenden in allgemeinen Fragen der Studieneignung, Studienzulassung, Studiengänge und -fächer der Ruhr-Universität Bochum und steht bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch als psychologische Beratungsstelle zur Verfügung. (2) Die studienbegleitende Fachberatung im Studiengang Russisch ist Aufgabe der Fakultät für Philologie (Seminar für Slavistik; in den fachdidaktischen Teilen auch Seminar für Sprachlehrforschung). Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden sowie durch die vom Seminar benannten Studienfachberaterinnen oder Studienfachberater. Die Studienberatung des Seminars für Slavistik unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken, der Wahl der Schwerpunkte des Studiengangs sowie im Falle eines Studiengangwechsels. (3) Zu Beginn jedes Wintersemesters führt das Seminar für Slavistik eine Einführungsveranstaltung durch, in der über den Studiengang, den Studienverlauf und das Lehrangebot informiert wird und die Lehrenden vorgestellt werden. II. Grundstudium 13 Ziele, Inhalte und Anforderungen des Grundstudiums (1) Das Grundstudium vermittelt das Grundlagen- und Orientierungswissen des Faches. (2) Im Einzelnen sind im Grundstudium folgende Leistungsnachweise und Teilnahmescheine zu erwerben: 1. ein Leistungsnachweis aufgrund einer schriftlichen Hausarbeit in einem PS des Bereichs A (Sprachwissenschaft) oder B (Literaturwissenschaft); 2. ein Leistungsnachweis aufgrund einer Klausur im PS Altkirchenslavisch (AKS) 1 (Teilgebiet A 4); 3. ein Leistungsnachweis aufgrund einer Klausur im SK Aufbaukurs Russisch 2 (Bereich D); 4. ein Teilnahmeschein aus einem Einführungskurs in die russistische Sprachwissenschaft (Bereich A); 5. ein Teilnahmeschein aus einem Einführungskurs in die russistische Literaturwissenschaft (Bereich B); 6. ein Teilnahmeschein aus einem PS in demjenigen der beiden Bereiche A / B, in dem kein Leistungsnachweis aufgrund einer schriftlichen Hausarbeit erworben wird; 7. ein Teilnahmeschein aus einem PS des Bereichs C (Fachdidaktik). 14 Zwischenprüfung (1) Das Grundstudium wird durch die Zwischenprüfung abgeschlossen. Die Durchführung der Zwischenprüfung wird geregelt durch die Ordnung für die Zwischenprüfung in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Fakultät für Philologie der Ruhr- Universität Bochum mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II/I und II. (2) Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind die in 13 Abs. 2 genannten Leistungs- und Teilnahmescheine vorzulegen. (3) Die Zwischenprüfung besteht aus einer vierstündigen Klausur in zwei Teilen: 1. Bearbeitung einer Problematik aus dem Einführungskurs in die russistische Sprachwissenschaft (Bereich A) oder dem Einführungskurs in die russistische Literaturwissenschaft (Bereich B); 2. Bearbeitung einer Problematik aus dem PS des Bereichs A oder B, in dem ein Teilnahmeschein erworben wurde. III. Hauptstudium 15 Ziele, Inhalte und Anforderungen des Hauptstudiums (1) Das Hauptstudium baut auf der in der Zwischenprüfung nachgewiesenen Beherrschung der Grundlagen des Faches auf und leistet eine exemplarische Vertiefung in ausgewählten Bereichen und Teilgebieten des Faches. (2) Im Hauptstudium sind Studien in fünf Teilgebieten aus mindestens drei Bereichen nachzuweisen. Vier der Teilgebiete sind im Umfang von jeweils 4 SWS, eines der Teilgebiete ist vertieft, d.h. im Umfang von 6-10 SWS, zu studieren. (3) Obligatorisch sind Studien in je einem Teilgebiet der Bereiche A, B und C sowie im Bereich D; das fünfte Teilgebiet kann frei gewählt werden. Für das vertiefte Studium kommt nur ein Teilgebiet aus den Bereichen A, B oder C in Frage. (4) Im Einzelnen sind im Hauptstudium folgende Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise zu erwerben: 1. ein Leistungsnachweis aufgrund einer schriftlichen Hausarbeit in einem HS des Bereichs A (Sprachwissenschaft) oder B (Literaturwissenschaft); 2. ein Leistungsnachweis aufgrund einer schriftlichen Hausarbeit in einem HS des Teilgebiets der Vertiefung (Bereiche A, B oder C); 3. ein Leistungsnachweis aufgrund einer Klausur im SK Kommunikation Russisch 4 oder Schriftsprachliche Schulung Russisch 4 (Bereich D); 4. ein Qualifizierter Studiennachweis aus einem HS in demjenigen der beiden Bereiche A / B, in dem kein Leistungsnachweis aufgrund einer schriftlichen Hausarbeit erworben wird; 5. ein Qualifizierter Studiennachweis aus einer Veranstaltung des Bereichs C (Fachdidaktik). (5) Die Teilnahme an den schulpraktischen Studien im Fach Russisch ist nachzuweisen. 16 Erste Staatsprüfung (1) Der durch diese Studienordnung geregelte Studiengang wird durch die Erste Staatsprüfung abgeschlossen. Zulassungsvoraussetzungen, Inhalte und Ablauf des Prüfungsverfahrens werden durch die in 1 genannte Lehramtsprüfungsordnung geregelt. Zuständig für die Durchführung der Ersten Staatsprüfung ist das Staatliche Prüfungsamt für Lehrämter an Schulen Dortmund (Außenstelle Bochum). (2) Die Prüfung erstreckt sich auf die gem. 15 Abs. 3 studierten Teilgebiete. (3) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung ist frühestens nach sechs Semestern möglich und soll spätestens im achten Semester erfolgen. Sie wird zunächst begrenzt auf die Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit. Dazu sind als Zulassungsvoraussetzungen ein Leistungsnachweis (in der Regel aus dem Teilgebiet der Vertiefung) und ein Qualifizierter Studiennachweis vorzulegen. Die Hausarbeit ist als erste Prüfungsleistung zu erbringen und nach Wahl der Kandidatin oder des Kandidaten in einem der studierten Fächer anzufertigen. Wird die Hausarbeit im Fach Russisch angefertigt, bezieht sich das Thema in der Regel auf das Teilgebiet der Vertiefung; sie ist in deutscher Sprache abzufassen. Die Kandidatin oder der Kandidat hat die Hausarbeit binnen drei Monaten nach Mitteilung des Themas einzureichen; bei Vorliegen eines vom Prüfling nicht zu vertretenden Hinderungsgrundes ist eine Verlängerung um bis zu zwei Wochen möglich. Das Nähere wird in 17 LPO geregelt. (4) Nach Abgabe der schriftlichen Hausarbeit wird der Zulassungsantrag gem. 15 LPO durch die Vorlage der restlichen in 15 Abs. 4 genannten Leistungsnachweise und Qualifizierten Studiennachweise sowie ggf. den Nachweis der Teilnahme an den schulpraktischen Studien ergänzt. Danach wird die endgültige Zulassung zur Ersten Staatsprüfung ausgesprochen.

(5) Die weiteren Prüfungsleistungen sind 1. eine vierstündige Klausur in zwei Teilen: Bearbeitung eines Themas aus einem obligatorischen Teilgebiet (s. 15 Abs. 3) in russischer Sprache, das nicht bereits in der schriftlichen Hausarbeit bearbeitet wurde; Übersetzung eines deutschen Textes ins Russische. Allen zu Prüfenden eines Prüfungstermins wird der gleiche zu übersetzende Text vorgelegt; ihnen werden dazu Hilfsmittel nach Maßgabe des Seminars für Slavistik zur Verfügung gestellt; 2. eine vierstündige Klausur in deutscher Sprache zu einem weiteren obligatorischen Teilgebiet (entfällt, wenn die schriftliche Hausarbeit im Fach Russisch angefertigt wurde); 3. eine mündliche Prüfung von 60 Minuten Dauer. Sie wird als Einzelprüfung durchgeführt und ist zu einem angemessenen Teil in russischer Sprache durchzuführen. Die mündliche Prüfung bezieht sich auf die gem. 15 Abs. 3 studierten Teilgebiete, die jedoch nicht sämtlich Gegenstand der mündlichen Prüfung sein müssen. 17 Freiversuch (1) Eine Erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium zu einem Zeitpunkt innerhalb der Regelstudiendauer (8 Semester) die Zulassung beantragt ( 16 Abs. 3) sowie die Ergänzung des Zulassungsantrags ( 16 Abs. 4) erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden erklärt wurde. Eine mit mindestens ausreichend bewertete schriftliche Hausarbeit wird angerechnet. (2) Wer die Erste Staatsprüfung in Nordrhein-Westfalen unter Freiversuchsbedingungen bestanden hat, kann zur Verbesserung der Gesamtnote die Prüfung im Fach und/oder in Erziehungswissenschaft, nicht aber die schriftliche Hausarbeit, einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung ist zum nächstmöglichen Prüfungstermin zu stellen. (3) Das Nähere regelt 28 LPO. 18 Anrechnung von Studienleistungen, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen (1) Studien, die an wissenschaftlichen Hochschulen, Kunsthochschulen und Musikhochschulen erbracht worden sind, jedoch nicht auf ein Lehramt ausgerichtet waren, können bei der Zulassung angerechnet werden. Studien, die an anderen als den in Abs. 1 genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den in der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) festgelegten Anforderungen entsprechen, können bei der Zulassung angerechnet werden, jedoch nur bis zur Hälfte der im Fach Russisch zu erbringenden Studienleistungen. (2) Studienzeiten und Studienleistungen, die an Hochschulen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht worden sind, werden anerkannt, soweit Gleichwertigkeit besteht. Insbesondere können erfolgreich abgeschlossene Fachstudien Russisch an pädagogischen und wissenschaftlichen Hochschulen der ehem. DDR sowie der ehem. UdSSR und ihrer Nachfolgestaaten auf die im Studiengang Russisch an der Ruhr-Universität Bochum zu erbringenden Studienleistungen des Grundstudiums ganz oder teilweise angerechnet werden. Die in diesen Studien nach Inhalt oder Umfang nicht erbrachten Studienleistungen sind in jedem Fall nachzuholen. Mindestens ein Drittel des Studiums ist dabei gem. 5 Abs. 4 Satz 1 LPO an deutschsprachigen Hochschulen zu absolvieren. (3) Die Entscheidung über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen trifft das für die Ruhr-Universität Bochum zuständige Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen Dortmund (Außenstelle Bochum). [Die Entscheidung über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf die Zwischenprüfung trifft der Prüfungsausschuss der Fakultät für Philologie.] IV. Schlussbestimmungen 19 Übergangsbestimmungen (1) Diese Studienordnung gilt uneingeschränkt für alle Studierenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ihr Lehramtsstudium an der Ruhr-Universität Bochum aufnehmen. (2) Diese Studienordnung gilt hinsichtlich der Regelungen des Hauptstudiums uneingeschränkt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Ordnung ins Hauptstudium eintreten. (3) Diejenigen Studierenden, die ab dem Wintersemester 1994/95 ihr Studium aufgenommen haben und vor Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium eingetreten sind, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. (4) Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium eintreten, gelten die bisher gültigen Regelungen. Sie haben keine Möglichkeit, ihr Staatsexamen nach den neuen Bestimmungen abzulegen. 20 Inkrafttreten, Veröffentlichung Diese Studienordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Ruhr-Universität Bochum in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Studienordnung für den Studiengang Russisch mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II an der Ruhr- Universität Bochum vom 30.09.1988, veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Ruhr-Universität Nr. 136, außer Kraft. 18 bleibt unberührt. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrats der Fakultät für Philologie vom 31.05.2000 und des Senats der Ruhr- Universität Bochum vom 17.05.2001 sowie der Genehmigung des Rektorats vom 19.06.2001. Bochum, den 19. Juni 2001 Der Rektor der Ruhr-Universität Bochum Universitätsprofessor Dr. D. Petzina

Anhang: Studienplan Russisch - ein Beispiel einer möglichen Ausführung der Vorgaben dieser Studienordnung Grundstudium 1. Semester 2. Semester 3. Semester 4. Semester SWS SWS SWS SWS 32 SWS Efg / A TN 2 PS / A LN 2 PS / B TN 2 PS / C TN 2 3 LN Efg / B TN 2 AKS 1 LN 2 4 TN SK / D 4 SK / D 4 SK / D 4 SK / D LN 4 V / B 2 V / E 2 Hauptstudium 5. Semester 6. Semester 7. Semester 8. Semester SWS SWS SWS SWS 28 SWS HS / A1 LN 2 HS / B2 LN 2 HS / A1 2 HS / QN 2 A2 3 LN HS / A1 2 HS / C1 QN 2 2 QN SK / D 2 SK / D 2 SK / D 2 SK / D LN 2 * V / B2 2 V / A2 2 V / C1 2 SP 2 * Beispiel: 5 studierte Teilgebiete = A1 - B2 - C1 - D/Kommunikation - A2 Teilgebiet der Vertiefung = A1