1.2. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

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Transkript:

1. Allgemeines 1.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und der (nachfolgend wat-fp GmbH genannt). Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 1.2. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. 1.3. Für alle Streitigkeiten über Vertragsverhältnisse, die diesen AGB unterliegen, ist alleiniger Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der wat fp GmbH in München. 2. Auftragserteilung 2.1. Produktionsaufträge müssen grundsätzlich vom Auftraggeber schriftlich erteilt werden. 2.2. Die Auftragsbestätigung eines Auftraggebers gilt als verbindliche Annahme der in der Bestätigung genannten Auftragsinhalte. 2.3. Angebote der wat-fp GmbH sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich auf die Verbindlichkeit eines Angebots mit Fristsetzung verwiesen wird. 2.4. Die wat-fp GmbH behält sich Eigentums- und Urheberrechte an allen Angeboten, Konzepten, Treatments, Layout-Filmen etc. und deren Inhalt vor. Diese bleiben bis zur Auftragserteilung geistiges Eigentum der wat fp GmbH, dürfen nicht an Dritte weitergeleitet werden und unterliegen der Vertraulichkeit insbesondere gegenüber Mitbewerbern. 2.5. Aufträge von Agenturen werden nur für namentlich genau genannte Auftraggeber angenommen. Die Verwendung von Konzeptionen, Treatments, Angeboten oder produziertem Filmmaterial für Produkte oder Dienstleistungen eines anderen als des bei der Buchung angegebenen Auftraggebers bedarf der schriftlichen Zustimmung der wat-fp GmbH und führt ggf. zu erneut zu verhandelnder Vergütung seitens der Agentur. 2.6. Eine für einen namentlich genannten Auftraggeber gebuchte Leistung auf Dritte zu übertragen ist einer Agentur nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der wat-fp GmbH gestattet. 2.7. Mit der Auftragserteilung tritt eine Agentur zur Sicherung der Vergütungsansprüche der wat-fp GmbH die Zahlungsansprüche gegen den Auftraggeber der Agentur aus dem zugrundeliegenden Vertrag sicherungshalber an den Auftragnehmer ab. Die wat-fp GmbH nimmt hiermit die Abtretung an und ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt, wenn die Agentur die gesicherte Forderung nicht innerhalb von 4 Wochen nach Fälligkeit beglichen hat.

3. Kosten 3.1. Der vertraglich vereinbarte Preis umfasst alle Herstellungskosten samt Masterkopie. Zudem sind im Preis die Nutzungsrechte, wie sie im Abschnitt 10.1. genannt werden, enthalten. 3.2. Tritt der Auftraggeber ohne Verschulden der wat-fp GmbH vom vereinbarten Vertrag zurück, so kommt er für alle bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen Kosten auf. Sollte der Rücktritt bis drei Werktage vor Produktionsbeginn erfolgen, kommt der Auftraggeber für bis zu zwei Drittel der gesamten Produktionskosten auf. Im Falle eines Rücktritts weniger als 24 Stunden vor Produktionsbeginn, kommt der Auftraggeber zu 100% der Produktionskosten auf. 3.3. Äußert der Auftraggeber Änderungswünsche, die Mehrkosten nach sich ziehen, so müssen diese Kosten von der wat-fp GmbH ausdrücklich benannt werden. Im Falle, dass die wat-fp GmbH dies versäumt, dürfen dem Auftraggeber nur 75% der zusätzlich angefallenen Herstellungskosten in Rechnung gestellt werden. 3.4. Die Auswahl der Schauspieler, Sprecher und anderer Mitwirkender geschieht in Abstimmung mit dem Auftraggeber. Wünscht der Auftraggeber den Einsatz bestimmter Schauspieler oder Sprecher, so trägt er die eventuell anfallenden Mehrkosten, die durch Honorarforderungen entstehen, die über den von der wat-fp GmbH üblicherweise gezahlten Honorare liegen. 3.5. Nachträgliche Honorarforderungen von Darstellern oder Ansprüche von Mitwirkenden (z.b. Mitarbeitern des Auftraggebers, welche im Film in Szene gesetzt werden oder zu Wort kommen) gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers. 3.6. Kommt eine Änderung des Films durch Vorschlag der wat-fp GmbH zustande, die zu Mehrkosten führt, so muss der Auftraggeber über diese Änderungen und Zusatzkosten ausdrücklich informiert werden und diese genehmigen. 3.7. Zusätzliche Drehzeit, die nicht durch Verschulden der wat-fp GmbH anfällt (z.b. durch wetter- und naturbedingte Verzögerungen) wird in Rechnung gestellt. Diese Mehrkosten müssen von der wat-fp gesondert ausgewiesen werden. 3.8. Wird für eine Absprache bzw. ein Konzept/Drehbuch ein gesonderter Vertrag abgeschlossen, so fällt der dafür vereinbarte Preis auch dann an, wenn sich der Auftraggeber entschließt, diese Vorlage nicht verfilmen zu lassen. 4. Preise 4.1. Prinzipiell gelten die Preise gemäß des jeweils von der wat-fp GmbH vorgelegten Angebotes, welches im Allgemeinen die Kosten für Personalleistungen, sowie technischem Equipment und ggf. auch Reisekosten und Sonderausgaben für Locationmiete, Darsteller, Ausstattung oder Requisite etc. im Einzelnen benennt.

4.2. Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuersatzes. 4.3. Sofern keine Festpreisabsprache vorliegt, werden Kosten, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhergesehen werden konnten, von der wat-fp GmbH in angemessenem Umfang in Rechnung gestellt. 5. Zahlungsbedingungen 5.1. Wurde nicht ausdrücklich und schriftlich eine andere Zahlungsweise vereinbart, so ist der Rechnungsbetrag wie folgt fällig: 1/3 bei Auftragsbestätigung, 1/3 mit Beginn der Dreharbeiten und 1/3 nach Abnahme des editierten Werkes durch den Auftraggeber bzw. spätestens jedoch 14 Tage nach Zusendung bzw. zur Verfügung Stellung der Masterkopie. Für individuelle Produktionen können die Zahlungsbedingungen unter Umständen in Absprache mit dem Auftraggeber gesondert festgelegt werden. Eine derartige Festlegung bedarf jedoch der Schriftform und Genehmigung durch die wat-fp GmbH. 5.2. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Rechnung beim Auftraggeber fällig. Geht der Rechnungsbetrag innerhalb dieser Zeit nicht auf dem Konto der wat-fp GmbH ein, so ist der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug. Zur Feststellung des Verzugs bedarf es keiner zusätzlichen Mahnung oder Fristsetzung durch die wat-fp GmbH. 5.3. Im Falle, dass der Auftraggeber mit der Zahlung im Verzug ist oder falls ausdrücklich Stundung vereinbart worden ist, trägt der Auftraggeber Zinsen in der Höhe, wie sie der wat-fp GmbH von ihrer Hausbank berechnet werden (einschließlich etwaiger Bearbeitungskosten), mindestens jedoch in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. 5.4. Von uns hergestellte Werke bleiben bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen Eigentum der wat-fp GmbH. 6. Haftung 6.1. Die wat-fp GmbH haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dem Auftraggeber gegenüber für alle vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. 6.2. In Fällen höherer Gewalt, bei Streiks, Aussperrungen etc. sowie für das Verhalten von Vor- und Zulieferanten haftet die wat-fp GmbH nicht. 6.3. Ein Haftungsanspruch für Mängel muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe der Masterkopie angemeldet werden. Inhaltliche Gesichtspunkte stellen sofern sie dem vom Auftraggeber abgenommenem Konzept, Treatment oder Drehbuch entsprechen keinen Mangel dar.

6.4. Bei Feststellung eines durch den Auftragnehmer verursachten Mangels besteht kein Schadensersatzanspruch. 7. Produktion 7.1. Der Film wird auf der Grundlage eines entweder vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Konzepts/Drehbuchs oder einer individuell mit dem Auftraggeber erarbeiteten Absprache oder eines individuell von der wat-fp GmbH erarbeiteten Konzepts/Treatments/Drehbuchs produziert. Die Herstellung des Films beginnt erst nach der Annahme eines schriftlichen Auftrags bzw. nach einer schriftlich bestätigten Produktionsvorbesprechung. 7.2. Der Film wird in einer Qualität hergestellt, wie sie die wat-fp GmbH anhand von Musterrollen (Showreels) vorweisen kann. Dabei richtet sich der filmische Aufwand nach dem vereinbarten Treatment/Drehbuch und dem zur Verfügung gestellten Budget. 7.3. Die Verantwortung für die technische und inhaltliche Gestaltung des Films liegt ausschließlich bei der wat-fp GmbH. Für die sachliche Richtigkeit des Filminhalts sowie die rechtliche Zulässigkeit der Inhalte und Personen zeichnet ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. 7.4. Änderungswünsche, die der Auftraggeber nach Erteilung des Auftrags, aber vor Produktionsbeginn geltend macht, müssen von der wat-fp GmbH berücksichtigt werden. Über eventuelle aus diesen Änderungen resultierende Preisänderungen muss der Auftraggeber informiert werden. Änderungswünsche, welche die bis dahin getroffenen Absprachen so stark verändern, dass die wat-fp GmbH die Verantwortung dafür nicht übernehmen kann, berechtigen den Auftragnehmer zur Ablehnung. In diesem Fall steht der wat-fp GmbH ein gesondertes Kündigungsrecht zu und die bis dahin entstandenen Kosten sind vom Auftraggeber zu erstatten. 7.5. Wünscht der Auftraggeber nach Produktionsbeginn Änderungen, können diese nur unter der Zustimmung der wat-fp GmbH und bei einer Einigung über die daraus entstehenden, etwaigen zusätzlichen Kosten vorgenommen werden. 7.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Produktionsziel mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu unterstützen. Er benennt schriftlich einen für diese Produktion zuständigen und verantwortlichen Mitarbeiter. Weisungen dieses vom Auftraggeber benannten Beauftragten während der Filmherstellung sind auch dann verbindlich, wenn sie nicht schriftlich bestätigt werden. Der vom Auftraggeber Beauftragte ist ausdrücklich autorisiert in folgenden Fällen rechtswirksame Entscheidungen zu treffen: Zu Beispiel Produktionserweiterungen, die etwaige Mehrkosten zu Lasten des Auftraggebers nach sich ziehen können. Und Änderung des Produktionszieles, sowie der Produktionstermine und die daraus resultierenden Zusatzkosten. Die wat-fp GmbH verpflichtet sich dem vom Auftraggeber benannten und autorisierten Mitarbeiter jeder Zeit Zugang zum Drehort bzw. zu den Dreharbeiten zu

ermöglichen; sollten hierfür zusätzliche Reise- oder Unterbringungskosten anfallen, müssen diese vom Auftraggeber übernommen werden. 7.7. Sofern der Auftraggeber die Nutzung bzw. Einbindung eigenen Produktionsmaterials wünscht (z.b. Verwendung eigener Texte, Bilder, Archiv-, Filmmaterial usw.), verpflichtet er sich, dieses in einem gebräuchlichen und verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Das Material muss in einem für seine Nutzung angemessenen Zeitraum vor Beginn des vereinbarten Drehtermins übergeben werden. Umwandlungskosten für einzubindendes Fremdmaterial gehen zu Lasten des Auftraggebers, es sei denn, deren Verwendung wurde zuvor vertraglich anderweitig geregelt. 7.8. Der Auftraggeber versichert, dass er über die zur weiteren Bearbeitung erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz-, oder sonstigen Rechte für von ihm überlassenes Produktionsmaterial verfügt und diese an die wat-fp GmbH überträgt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die wat-fp GmbH von allen Ansprüchen Dritter, die auf der Verletzung dieser Verpflichtung beruhen, freizustellen sowie die Kosten einer etwaigen Rechtsverteidigung zu übernehmen. 7.9. Die wat-fp GmbH haftet bei Verlust oder Beschädigung überlassenen Materials, jedoch nur im Rahmen einer Ersatzlieferung des verlorenen oder beschädigten Rohmaterials. Für den Verlust von Daten und Programmen auf diesem Material übernimmt die wat-fp GmbH keine Haftung, da es in der Verantwortung des Auftraggebers liegt Datensicherungen durchzuführen. Ebenso haftet die wat-fp GmbH nicht für überlassenes Material, welches z.b. historischen Wert oder Einzigartigkeit besitzt und insofern nicht oder nur mit hohem finanziellem Aufwand ersetzt werden kann. Material solcher Art ist der wat-fp GmbH vom Auftraggeber in Kopie zu überlassen oder mittels einer Versicherung vor Überlassung gegen Beschädigung und Verlust zu versichern. 7.10. Alle der wat-fp GmbH übergebenen Gegenstände oder Materialien, einschließlich zu filmender technischer Gerätschaften werden seitens der wat-fp nicht versichert. Es obliegt dem Auftraggeber für einen ausreichenden Versicherungsschutz Sorge zu tragen. 7.11. Wünscht der Auftraggeber die Nutzung eines bestimmten Musiktitels, so garantiert er, dass es sich dabei ausschließlich um GEMA-freies Material handelt oder dass er alle Rechte an verwendetem GEMA-pflichtigem Material besitzt. 7.12. Kommt es durch Aufnahmen, die der Auftraggeber in Fremdbetrieben veranlasst hat, zu Betriebsstörungen, so übernimmt die wat-fp GmbH hierfür keine Haftung. 7.13. Bis zur Abnahme des Films liegt das Risiko für Verlust, Beschädigung oder grob fahrlässig verursachte Mängel am erstellten Filmmaterial bei der wat-fp GmbH.

8. Abnahme 8.1. Nach Beendigung der Produktion wird dem Auftraggeber eine der Konzeption entsprechend editierte Abnahme-Version des Films vorgeführt oder zur Verfügung gestellt. Im Rahmen dieser Abnahme werden eventuelle Änderungswünsche des Auftraggebers protokolliert und von der wat-fp GmbH kostenfrei durchgeführt. Änderungswünsche, welche zusätzliche Dreharbeiten erfordern würden, sind zu diesem Zeitpunkt ausdrücklich ausgeschlossen, sofern die geschnittene Abnahmeversion innerhalb der konzeptionellen Vorgaben des zu Beginn der Produktion abgenommenen Treatments/Drehbuchs umgesetzt worden ist. Die Änderungen werden vom Auftraggeber in einer weiteren Präsentation durch die watfp GmbH abgenommen. Eine weitere Änderung geht zu Lasten des Auftraggebers, es sei denn, die wat-fp GmbH ist den Änderungswünschen des Auftraggebers nicht oder nur in Teilen nachgekommen. 8.2. Nach der Abnahme durch den Auftraggeber stellt die wat-fp GmbH dem Auftraggeber das fertige Werk unmittelbar nach der Fertigstellung zur Verfügung. Der Auftraggeber muss innerhalb von 10 Tagen schriftlich die endgültige Abnahme des Films bestätigen. Erfolgt die schriftliche Zustimmung nicht, gilt der Film als abgenommen. 8.3. Technische Mängelrügen und Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme vom Auftraggeber schriftlich erfolgen. Bei rechtzeitigen und berechtigten Mängelrügen ist die wat-fp GmbH verpflichtet, die Mängel zu beseitigen, soweit ihr dies im Rahmen ihres Betriebs technisch möglich ist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung von berechtigten Mängeln hat der Auftraggeber das Recht auf Herabsetzung der Vergütung. 8.4. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sofern der Film der festgelegten Absprache bzw. dem Konzept/Treatment/Drehbuch und den gängigen Qualitätsstandards entspricht. Auch sofern der Film von den getroffenen Absprachen bzw. dem Konzept/Treatment/Drehbuch abweicht, diese Abweichungen jedoch auf Wunsch des Auftraggebers eingearbeitet wurden, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Geschmacksretouren sind grundsätzlich ausgeschlossen. 8.5. Reklamationen müssen innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Lieferung des Films schriftlich dargelegt werden. Spätere Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden. 9. Rechte 9.1. Die wat-fp GmbH versichert, dass sie über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte für alle von ihr schriftlich fixierten Absprachen/Konzepte/Drehbücher verfügt, insbesondere über die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Films von ihr verwaltet werden.

9.2. Das Eigentum an allen während der Filmproduktion entstandenen Rohmaterialien und daraus resultierenden Zwischenprodukten sowie schriftlich festgelegten Absprachen/Konzepten/Drehbüchern verbleibt bei der wat-fp GmbH. 9.3. Der Auftraggeber erhält die ausschließlichen Nutzungsrechte gemäß des vereinbarten zeitlichen und räumlichen Umfangs. Der Auftraggeber ist berechtigt, beliebig viele Kopien des produzierten Films für eigene Zwecke herzustellen. Zudem ist der Auftraggeber befugt sein Nutzungsrecht im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen oder ausüben zu lassen. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Herstellungskosten auf den Auftraggeber über. 9.4. Der Auftraggeber hat das Recht, fremdsprachliche Fassungen des Films herzustellen oder herstellen zu lassen, d.h. den Film in fremden Sprachen zu synchronisieren oder zu untertiteln. Hierdurch darf das künstlerische Ansehen der Beteiligten nicht gröblich verletzt werden. 9.5. Die wat-fp GmbH erhält vom Auftraggeber das zeitlich und räumlich uneingeschränkte Recht, die von ihr angefertigten Filminhalte für den unmittelbar eigenen Bedarf (z.b. für Präsentationen vor Kunden, auf Messen und Firmenveranstaltungen oder für das eigene Werbeangebot) unentgeltlich nutzen zu dürfen (vorbehaltlich ausdrücklich abweichender Vereinbarungen). Dies gilt jedoch erst, wenn dem Auftraggeber der Film zur eigenen Nutzung vorliegt. 9.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Bearbeitungen oder von der wat-fp GmbH genehmigten Änderungen durch die wat-fp GmbH selbst vornehmen zu lassen. Es sei denn, dies ist aus wirtschaftlichen, werblichen oder technischen Gründen unzumutbar. 9.7 Die wat-fp GmbH darf auf ihrer Homepage Ausschnitte aus Werken der für sie tätigen, tätig gewesenen oder tätig sein wollendenautoren und Kameraleute zum Zweck der Vorstellung oder Referenz verwenden. Material, welches der wat-fp GmbH zu diesem Zwecke von freien Mitarbeitern, Autoren oder Kameraleuten zur Verfügung gestellt wurde, dient hier ausdrücklich als Arbeitsproben der jeweiligen freien Mitarbeiter, Autoren oder Kameraleute und wird nur im Zusammenhang mit der jeweiligen Person gezeigt. Diese auf der Homepage der wat-fp GmbH genannten freien bzw. selbständigen filmschaffenden Personen erlauben der wat-fp GmbH ausdrücklich die Veröffentlichung ihrer der wat-fp GmbH zu diesem Zwecke zur Verfügung gestellten Arbeitsproben. AGB, Hohenzollernstr. 60, 80801 München vom 17.08.2012