Telefónica Deutschland GmbH

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Transkript:

Telefónica Deutschland GmbH Marktdefinition und Marktanalyse für die Vorleistungsmärkte im Bereich der Breitband-Zuführung Entwurf, Stand: 30.08.2006, Mitteilung Nr. 301/2006 BK1-05/004 Wir nehmen Bezug auf den als Mitteilung Nr. 301/2006 im Amtsblatt vom 13.09.2006 veröffentlichten Entwurf zur Marktdefinition und Marktanalyse für die Vorleistungsmärkte im Bereich der Breitband-Zuführung und nehmen im Folgenden die Gelegenheit zur Stellungnahme wahr. Aus Sicht von Telefónica Deutschland sind Marktdefinition und Marktanalyse für den Vorleistungsmarkt der überregionalen IP-Breitbandzuführung ergänzungsbedürftig; zusammengefasst ergibt sich aus Sicht von Telefónica Deutschland: - Die Backbone-Nutzung (Peak-load-Komponente) in Angeboten der Internet-Konnektivität wie OC dsl sind dem Markt der überregionalen IP-Zuführung zuzuordnen. Das Produktbündel der Deutschen Telekom OC dsl unterfällt nicht einem eigenen Markt, sondern den gesonderten sachlichen Märkten des Internet-Peering und der überregionalen IP-Zuführung zuzuordnen. - Marktdefinition und Marktanalyse für die regionale IP-Zuführung sind aus Sicht von Telefónica Deutschland zutreffend. - Für den Markt der überregionalen IP-Zuführung verwischt der Entwurf methodisch die E benen der Marktdefinition und Marktanalyse. Aus Sicht von Telefónica Deutschland ist der Markt der überregionalen IP-Zuführung regulierungsbedürftig; Deutsche Telekom verfügt auf diesem Markt über eine beträchtliche Marktmacht. I. Abgrenzung relevanter Märkte Der Entwurf für die Vorleistungsmärkte im Bereich der Breitband-Zuführung lässt zu Unrecht das Produkt OC dsl der Deutschen Telekom außer Betracht. Aufgrund der Substituierbarkeit auf Nachfragerseite und der Angebotsumstellungsflexibilität auf Anbieterseite ist die Backbone-Nutzung als Bestandteil dieses Produktes und vergleichbarer Marktprodukte dem Markt für die überregionale IP-Zuführung zuzuordnen. Das Produkt OC dsl stellt eine Kopplung von Diensten dar, die sachlich getrennten Märkten zuzuordnen sind. Einerseits umfasst OC dsl das Peering mit anderen IP-Netzen und IP-Backbones. Andererseits beinhaltet OC dsl die Nutzung des Konzentratornetzes ( Peak-load ) und des Backbone der Deutschen Telekom und insoweit eine jedenfalls (virtuelle) Zuführungsleistung.

Die Produktebene des Produktes OC dsl der Deutschen Telekom wird im Entwurf weder in dem Abschnitt Situation in Deutschland (Seite 8) noch bei den nicht vom Markt für Breitband-Zuführung erfassten Leistungen (Seite 39) berücksichtigt. Dem steht gegenüber, dass das Produkt OC dsl ebenso wie das Produkt ISP Gate unter der regulatorischen Vorgabe steht, dass Deutsche Telekom das ZISP-Nutzungsentgelt in gleicher Höhe auch im Rahmen von OC dsl verrechnen muss. Dies stellt inzwischen etablierte Beschlusspraxis der BNetzA dar (zuletzt Beschluss vom 27.10.2005 im Verfahren BK3d 05/041). Aus Sicht von Telefónica Deutschland ist die Backbone-Nutzung im Rahmen von OC dsl sachlich dem Markt für die überregionale IP-Zuführung zuzuordnen. ISP ohne Netz, welche die Breitbandzuführung auf Basis von OC dsl nutzen, werden bei einer Preiserhöhung für OC dsl ein eigenes, zumindest kleines IP-Netz (das im Extremfall aus nur einer ISP Gate-Übergabeleitung in Frankfurt besteht, so dass der Upstream durch die Übergabe des Verkehrs an einen Upstream-Provider (Decix) möglich ist) aufbauen, auf dessen Basis sie die Backbone-Nutzung über das Produkt ISP Gate beziehen können. Aus diesem Grund besteht eine Substituierbarkeit auf Nachfragerseite zwischen OC dsl einerseits (bzw. vergleichbaren Produkten) und ISP Gate andererseits (bzw. anderer vergleichbarer Produkte auf Wettbewerberseite). Auch besteht eine Angebotsumstellungsflexibilität auf Anbieterseite. Bei einer entsprechenden Preiserhöhung für OC dsl werden Anbieter, die bisher lediglich eine überregionale IP-Zuführung angeboten haben, ihr Angebot um ein gemanagtes IP-Backbone für ISP ohne eigenes Netz ergänzen. Hierfür ist ein wesentlicher technischer Aufwand nicht erforderlich. Aus diesem Grund bestehen für die Backbone-Nutzung zwischen ISP mit eigenem Netz und ISP ohne eigenes Netz auch homogene Wettbewerbsbedingungen. Angesichts der geringen Investitionen für den Aufbau eines eigenen kleinen IP-Netzes (das, wie beschrieben, im Extremfall aus einer Leitung zwischen einem ISP-Gate-Übergabe-PoP und dem Netz eines Upstream-Providers besteht) haben sich unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen für ISP mit bzw. ohne eigenem Netz nicht entwickelt. II. Marktdefinition und Marktanalyse für regionale IP-Zuführung 1. Marktdefinition Aus Sicht von Telefónica Deutschland sind Marktdefinition und Marktanalyse für den Markt der regionalen IP-Zuführung zutreffend. Der Entwurf geht zu Recht davon aus, dass das Anschlussnetz der Deutschen Telekom weiterhin ein Bottleneck und damit eine beträchtliche Marktzutrittsschranke bildet. Ein alternatives Konzentratornetz wäre flächendeckend nicht rentabel oder nur mit erheblichen Investitionen möglich. So sieht die BNetzA im Preis-Kosten-Scheren-Test im Entgeltverfahren zum Carrier Line Sharing (BK4a-05-013), den effizienten Wettbewerber lediglich in

2.700 HVt, so dass in den verbleibenden mindestens 3.700 DSL-fähigen HVt einzig die DTAG aktiv ist. Auf dem Markt für die regionale IP-Zuführung ist auch längerfristig keine Tendenz zum wirksamen Wettbewerb erkennbar. Hieran wird auch der mit der Regulierungsverfügung BK4a-06/036R vom 13.09.2006 angeordnete Zugang eines IP-Bitstrom-Produkts langfristig, jedenfalls mittelfristig für die Geltungsdauer der Marktdefinition nichts ändern. Zu Recht wird im Entwurf soweit auf die erhebliche Anzahl von Endkundenverträgen hingewiesen, bei denen Breitbandanschluss und Internetzuführung derzeit noch getrennt bezogen werden. 2. Marktanalyse Auf dem Markt für die regionale IP-Zuführung verfügt Deutsche Telekom über beträchtliche Marktmacht. Dies ergibt sich bereits aus ihrem überragenden Marktanteil auf dem entsprechenden Endkundenmarkt von 76% (einschließlich der Anschlüsse Resale DSL; Entwurf Seite 54). Auch insoweit ist jedenfalls mittelfristig nicht von einer Veränderung der beträchtlichen Marktmacht durch die Einführung eines Produktes für IP-Bitstrom zu rechnen. Die Situation auf dem korrespondierenden Endkundenmarkt für DSL-Anschlüsse, deren Verkehr dann im Rahmen eines Vorleistungsproduktes alternativen Anbietern zugeführt wird, ist seit Jahren durch den überragenden Marktanteil der Deutschen Telekom gekennzeichnet. Zwar ist insbesondere in den vergangenen 12 Monaten die Zahl von DSL- Anschlüssen, die auf der Grundlage alternativer Infrastruktur betrieben werden, deutlich gestiegen. Diese Anschlüsse werden jedoch ausschließlich in ca. 2.700 HVt realisiert, so dass mindestens 3.700 HVt existieren in denen ausschließlich die Deutsche Telekom aktiv ist. Die bedeutet, dass der Gesamtmarktanteil der Deutschen Telekom (allein durch die Nicht-Existenz von wettbewerblichen Angeboten in der Mehrzahl der HVt sowie durch den großen Bestand an DSL-Anschlüssen der Deutschen Telekom insgesamt) in absehbarer Zukunft jenen des größten Wettbewerbers um ein Mehrfaches übersteigen wird. III. Marktdefinition und Marktanalyse für überregionale IP-Zuführung Die BNetzA kommt in ihrem Entwurf zu dem Ergebnis, dass eine Regulierungsbedürftigkeit für den Markt der überregionalen IP-Zuführung im Sinne von 10 Abs. 1 TKG nicht bestehe. Dieses Ergebnis wird im Entwurf durch eine vorsorglich gleichwohl vorgenommene Marktanalyse bestätigt (Seite 50). Zum Teil erfolgt im Rahmen der Marktdefinition ein Vorgriff auf die Ergebnisse dieser bestätigenden Marktanalyse. Das Vorgehen der BNetzA erscheint methodisch zweifelhaft, da die beiden Prüfungsebenen verwischt werden. Aus Sicht von Telefónica Deutschland besteht ein Bedürfnis für die Marktdefinition des Marktes der überregionalen IP-Zuführung. Deutsche Telekom verfügt auf diesem Markt zudem über beträchtliche Marktmacht.

1. Marktdefinition a) Marktzutrittsschranken Aus Sicht von Telefónica bestehen ebenso wie für den Markt für regionale Zuführung auch für den Markt für die überregionale IP-Zuführung beträchtliche Marktzutrittsschranken. Im Entwurf wird darauf hingewiesen, die Existenz regulierter Vorleistungsprodukte (T-DSL ZISP Basic) habe Wettbewerbern den Markteintritt möglich gemacht (Seite 44); zudem belege eine höhere Vielfalt an wettbewerblichen Angeboten die Einschätzung geringerer Marktzutrittsschranken (ebd.). Aus Sicht von Telefónica Deutschland können diese Ü berlegungen nicht begründen, für diesen Markt keine Marktdefinition im Sinne von 10 Abs. 1 TKG vorzunehmen. aa) Keine Rückgriff auf bestehende Regulierung von T-DSL ZISP Es erscheint bereits zweifelhaft, im Rahmen der Marktdefinition nach 10 Abs. 1 TKG auf Regulierungsmaßnahmen nach altem Recht zurückzugreifen. Regulierungsmaßnahmen auf Nachbar-märkten sind nach der Praxis der EU-Kommission nur berücksichtigungsfähig, wenn es sich insoweit um Regulierungs-maßnahmen auf Basis des neuen EU-Rahmens handelt. Marktdefinition und Marktanalyse für den Markt der regionalen IP-Zuführung sind da in demselben Anhörungsentwurf behandelt aber gerade noch nicht abgeschlossen und können daher für den Markt der überregionalen IP-Zuführung und können daher berücksichtigt werden. Auch in der Sache ist die im Entwurf vorgesehene Bewertung, aufgrund der Existenz komplementärer regulierter Vorleistungsprodukte sei von beträchtlicher und anhaltender struktureller Marktzutrittsschranken nicht mehr auszugehen (Seite 44 unten), in dieser Form nicht zutreffend. Es erscheint nicht vereinbar, einerseits getrennte Märkte für die regionale und überregionale IP-Zuführung zu bilden, andererseits die Marktdefinition für den einen Markt (überregionaler IP-Zuführung) unter Rückgriff auf Regulierungsmaßnahmen auf den anderen Markt (regionaler IP-Zuführung) vorzunehmen. Der Markt für überregionale IP-Zuführung zeichnet sich gerade durch die eigenständige, von der regionalen Zuführung nicht umfasste Komponente der Nutzung des IP-Backbones aus. Die Regulierung der ZISP-Vorleistung besagt demnach als solches nichts über die Regulierungsbedürftigkeit des nachgelagerten Marktes für überregionale IP-Zuführung. Die im Entwurf vorgesehene Begründung widerspricht auch der Praxis der BNetzA bei der Marktdefinition anderer Märkte. Die BNetzA hat gerade nicht die Marktdefinition für die schmalbandige Verbindungszuführung (Markt Nr. 6) unter Hinweis auf die Regulierung auf dem TAL-Vorleistungsmarkt abgelehnt. bb) Kein Marktindiz aus Anzahl Wettbewerber Ebenso wenig überzeugt es, wenn im Entwurf eine gegenüber dem Markt für regionale Zuführung höhere Anzahl an wettbewerblichen Angeboten als Indiz gegen beträchtliche

Marktzutrittsschranken gewertet wird. Bei der Marktdefinition auf anderen Märkten hingewiesen sei beispielhaft auf den TAL-Markt Nr. 11 oder die Schmalband-Märkte Nr. 8 bis Nr. 10 hat die BNetzA ebenfalls nicht, die bloße Anzahl wettbewerblicher Angebote bereits als Indiz für fehlende oder deutlich geringere Marktzutrittsschranken gewertet. Der Rückgriff auf wettbewerbliche Angebote widerspricht auch den an anderer Stelle von der BNetzA berücksichtigten Umständen. Für die regionale Marktabgrenzung weist der Entwurf auf eine Nachfrage nach nationaler Abdeckung von Breitband- Zuführungsleistung (Seite 41); gleichzeitig enthält der Entwurf die Feststellung, die Tatsache, dass nur ein weiterer Wettbewerber deutschlandweite Leistungen auf dem Markt für überregionale IP-Zuführungen anbietet, deute daraufhin dass für deutschlandweite Angebote tendenziell höherer Markteintrittshürden bestehen als für die regionale Zuführung (Seite 65). Die Einschätzung einer solchen Nachfrage erscheint zutreffend. Gerade wegen dieser Nachfrage nach nationaler Abdeckung bei den Zuführungs-leistungen muss aber die Existenz nur eines bundesweiten Wettbewerbers zur Deutschen Telekom als Indiz für fortbestehende erhebliche Marktzutrittsschranken gewertet werden. Marktzutrittsschranken sieht der Entwurf an anderer Stelle auch aufgrund eines geringen Preisniveaus; auf Seite 63 heißt es ausdrücklich: Eine bedeutende Marktzutrittsschranke ist ein niedriges Preisniveau. Von Seiten der Nachfrager nach regionaler und überregionaler Zuführungsleistungen wurde im Rahmen der Vorermittlungen der BNetzA im Wesentlichen übereinstimmend auf das niedrige Preisniveau für die überregionale Zuführung hingewiesen und daran die Schlussfolgerung einer Preis-Kosten-Schere im Verhältnis zu den Entgelten für die regionale Zuführung geknüpft (vgl. neben der Stellungnahme Telefónica Deutschland - Seite 19 - auch die Stellungnahmen von AOL - Seite 20 -, freenet - Seite 21 - und QSC - Seite 17). Diesen Umstand berücksichtigt der Entwurf für den Markt der überregionalen Zuführung nicht. b) Keine Tendenz zur wirksamen nachhaltigen Wettbewerb Bei der Bewertung der Tendenz zur wirksamen nachhaltigen Wettbewerb verweist der Entwurf auf den erkennbaren tatsächlichen und potentiellen Wettbewerb und die vergleichbare Marktstellung mindestens eines weiteren Anbieters. Auch diese Betrachtungsweise erscheint nicht überzeugend.

aa) Methodische Trennung zur Marktanalyse Der Marktdefinition erfolgt insoweit ein Vorgriff auf Feststellungen im Rahmen der Marktanalyse (Seite 46 unten). Aus Sicht von Telefónica Deutschland erscheint diese Verschiebung von Kriterien in die Prüfung der Marktanalyse nicht angebracht. Die BNetzA geht für die Marktdefinition von einer abstrakt-typisierenden Betrachtungsweise der Marktgegebenheiten aus. (Entwurf der Präsidentenkammer für Marktdefinition und Marktanalyse auf dem Markt Nr. 15 der EU-Empfehlungen, Mitteilung-Nr. 282/2006, Seite 49). Dementsprechend verändert sich das Beurteilungsergebnis, wenn Kriterien nicht im Rahmen der Marktdefintion, sondern im Rahmen der Marktanalyse bewertet werden. bb) Anzahl und Größe von Wettbewerbern Wesentliche Gesichtspunkte gegen eine Marktdefinition für den Markt der überregionalen IP-Zuführung scheinen aus Sicht der BNetzA das Vorhandensein anderer Wettbewerber und insbesondere das Vorhandensein eines Wettbewerbers mit vergleichbarer Marktstellung zu sein. Regionale Wettbewerber können allerdings den nationalen Markt für die regionale IP-Zuführung allenfalls beschränkt beleben. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Nachfrage nach Zuführung national ausgerichtet ist. Für den Hinweis auf die vergleichbare Marktstellung eines anderen Wettbewerber gilt Folgendes: Dem Entwurf ist an anderer Stelle zu entnehmen, dass Deutsche Telekom auf dem Markt für überregionale IP-Zuführung weiterhin über einen Marktanteil von über 50% verfügt (Seite 56). Dies gilt bereits ohne Berücksichtigung von Konzerninnenumsätzen bzw. der konzerneigenen Nutzung des IP-Backbones der Deutschen Telekom. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist jedenfalls ab einem Marktanteil von über 50% ohne Weiteres von einer beträchtlichen Marktmacht auf dem betreffenden Markt auszugehen (Rs. AKZO, Slg. 1991 I-3359; Rs. Irish Sugar, Slg. 1999 II 2969); diese Schwelle legt auch die EU-Kommission ihren Leitlinien zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und dienste zugrunde (Abl. C Nr. 165 vom 11.07.2002, Seite 15, Ziffer 75). Dies spricht bereits gegen die Annahme, ein vergleichbar großer Wettbewerber könne die längerfristige Tendenz zur wirksamen Wettbewerb begründen. Hinzukommt, dass wie dargestellt nach der Praxis der BNetzA im Rahmen der Marktdefinition eine abstrakt-typisierende Betrachtungsweise angebracht ist. Im Rahmen einer solchen Prüfungsweise könnte für einen Markt, der von zwei Anbietern mit jeweils großem Marktanteil geprägt wird, nicht von einer Tendenz zu wirksamen Wettbewerb ausgegangen werden. Im Gegenteil wäre auch hier zu berücksichtigen, dass wie es später in dem Entwurf heißt (Seite 65) der Umstand nur eines einzigen bundesweiten Wettbewerbers auf höhere Markteintrittshürden und einen noch beschränkten Wettbewerb hinweist.

c) Anwendung des allgemeinen Kartellrechts Angesichts hoher Marktzutrittsschranken und einer nicht erkennbaren längerfristigen Tendenz zu wirksamen Wettbewerb entfiele eine Marktdefinition nur dann, wenn das allgemeine Wettbewerbsrecht ausreichend wäre. Anhaltspunkte hierfür bestehen nicht. Die Überlegungen im Entwurf, dass die mit dem allgemeinen Wettbewerbsrecht zur Verfügung gestellten Möglichkeiten für den Markt der regionalen IP-Zuführung nicht ausreichen (Seite 48-49), gelten insoweit für den Markt der überregionalen IP-Zuführung in gleicher Weise. Angesichts des bereits zitierten Vortrags mehrerer Wettbewerber, im Verhältnis der beiden Zuführungsmärkte bestehe eine Preis-Kosten-Schere, bestand zudem Anlass zu prüfen, inwieweit allgemeines Wettbewerbsrecht insoweit ein angemessenes Instrumentarium bildet. Für die Prüfung einer Preis-Kosten-Schere zwischen Vorleistungsmärkten im Rahmen von 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TKG bietet allerdings das TKG stärkere Eingriffsund Ermittlungsbefugnisse zugunsten der BNetzA im Vergleich zum Bundeskartellamt. 2. Marktanalyse Im Rahmen der Marktanalyse kann die BNetzA in ihrem Entwurf eine beträchtliche Marktmacht der Deutschen Telekom auf dem Markt für die überregionale IP-Zuführung nicht feststellen. Auch dieses Ergebnis erscheint aus Sicht von Telefónica Deutschland nicht zutreffend. a) Marktanteile Der Vorleistungsmarkt der überregionalen IP-Zuführung wird wesentlich durch die Nachfrage von ISP mit eigenem Netz oder ohne eigenem Netz geprägt. Anders als auf dem Markt für die regionale Zuführung sind hier die Endkundenmärkte deutlich weniger aussagekräftig. Bei der Analyse der Marktanteile hält der Entwurf fest, dass der Marktanteil der Deutschen Telekom knapp über 50% liegt und ein weiterer großer Anbieter besteht (Seite 56). Diese Analyse der Marktanteil erscheint nicht vollständig. Soweit die Marktanteile von Deutsche Telekom einerseits und von Wettbewerbern andererseits analysiert werden, bleibt unklar, inwieweit die konzerninterne Nutzung des Konzentratornetzes und des IP-Backbone berücksichtigt wird. Soweit ersichtlich, ist dies im Entwurf bisher nicht der Fall. Dies widerspricht der Praxis der BNetzA. Die BNetzA hatte in ihrer Marktanalyse für den Markt für IP-Bitstrom (Notifizierungsentwurf, Stand 28.09.2005, Seite 74) zu Recht Konzerninnenumsätze der Deutschen Telekom in ihre vorausschauende Marktanalyse einbezogen. Die Berechtigung hieraus ergab sich nicht zuletzt daraus, dass bei einem Wechsel von Endkunden von Deutsche Telekom zu Wettbewerbern die derzeitigen Innenumsätze zu Außenabsätzen der Deutschen Telekom werden (ebd.). Dies entspricht auch der Praxis der EU-Kommission (Stellungnahme der EU- Kommission vom 07.06.2006, IT/2006/0393-SG (2006) D/203019, Seite 4). Für den Markt

der überregionalen IP-Zuführung gilt, dass Deutsche Telekom konzernintern bis zur Verschmelzung von T-Online das Produkt OC dsl genutzt hat. Seit der Verschmelzung besteht die interne Nutzung von OC dsl auf faktischer Grundlage (ohne Vertrag) fort. Diese Nutzung ist als konzerninterner Umsatz für den Marktanteil der Deutschen Telekom mit zu berücksichtigen. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Backbone-Nutzung, wie dargestellt (oben Ziffer I), dem Markt für überregionale IP-Zuführung zuzuordnen ist. Selbst wenn man diese Zuordnung nicht teilen würde, wäre im Rahmen der vorausschauenden Marktanalyse zu berücksichtigen, dass neben dem Außenabsatz der Deutschen Telekom auf Basis des Produkts ISP Gate eine erhebliche Nutzung des eigenen IP- Backbone und des Konzentratornetzes für die Endkunden der T-Online erfolgt. In der bereits zitierten Marktanalyse für den Markt IP-Bitstrom wird hierzu Stand 28.09.2005 festgehalten, dass die Innenumsätze der Deutschen Telekom um ein Vielfaches über der Gesamtmarktabsatzmenge liegen (ebd.). Aus diesem Grund erscheint die Feststellung im Entwurf, ein weiterer Wettbewerber verfüge über eine vergleichbare Marktstellung schon mit Blick auf die Marktanteile nicht zutreffend. Im Rahmen der Marktanalyse nach 10 Abs. 1 TKG sind Innenumsätze jedenfalls eine konzerninterne Nutzung mit zu berücksichtigen. Nach den Feststellungen im Entwurf verfügt Deutsche Telekom (T-Online) auf dem Endkundenmarkt für breitbandige Internetverbindungen über einen Marktanteil von weiterhin 56% (Seite 53 unten). Zu dieser internen Nutzung kommen die externen ISP auf dem IP-Backbone der Deutschen Telekom. Unter Berücksichtigung der Innennutzung dürfte sich ein Marktanteil der Deutschen Telekom von mindestens 75% und damit eine überragende Marktstellung ergeben. b) Marktzutrittschranken; Größen- und Verbundvorteile Der Entwurf hält darüber hinaus auch für den Markt der überregionalen IP-Zuführung Marktzutrittsschranken sowie Verbundvorteile zugunsten von Deutsche Telekom fest. Zusammen mit der dargestellten erheblichen Binnennutzung des Backbone der Deutschen Telekom für die Endkundenangebote der T-Online ergibt sich hieraus eine beträchtliche Marktmacht der Deutschen Telekom. Soweit im Entwurf Anhaltspunkte für eine beträchtliche Marktmacht als nicht ausreichend gewertet werden (Seite 64 65), erscheint dies nach den Feststellungen im Entwurf nicht zutreffend. (1) Der Entwurf weist auf die höhere Anzahl von Anbietern auf dem Markt für überregionale IP-Zuführung im Vergleich mit dem Markt der regionalen Übergabe (Seite 64). Die bloße Anzahl wettbewerblicher Anbieter widerlegt eine beträchtliche Marktmacht allerdings nicht. Dies gilt insbesondere aufgrund des erheblichen Marktanteils der Deutschen Telekom (einschließlich Binnennutzung). (2) Für den Markt der überregionalen IP-Zuführung berücksichtigt der Entwurf grundsätzlich die gleichen Gesichtspunkte von nicht leicht dublizierender Infrastruktur, verbunden mit Größenvorteilen wie auf dem Markt für regionale Zuführung (ebd.).

Der Entwurf legt allerdings nahe, dass wiederum angesichts der zahlreichen wettbewerblichen Anbieter auf Basis des regulierten Produkts T-DSL ZISP Basic geringere Marktzutrittschranken bestehen sollen. Auch in diesem Punkt scheint der Entwurf die spezifische Leistungskomponente der überregionalen IP-Zuführung außer Acht zu lassen. Marktzutrittsschranken ergeben sich gerade daraus, dass Deutsche Telekom aufgrund ihres erheblich größeren Volumens auf dem eigenen Backbone über deutliche Verbundvorteile und damit auch über erhebliche Wettbewerbsvorteile auf dem Markt für überregionale IP-Zuführung verfügt. Die VorleistungT-DSL ZISP Basic wenn auch reguliert schränkt diese hohen Marktzutrittsschranken nicht ein. Das Durchreichen des jeweils regulierten Konzentratornetz-Nutzungsentgelts ( Peak-load ) in das Entgelt für ISP Gate hindert Deutsche Telekom nicht daran, ihre Größen- und Verbundvorteile gerade auf der für diesen Markt spezifischen Backbone-Ebene auszunutzen. Daher erscheint es nicht angebracht, dass die für den Markt der regionalen IP-Zuführung festgestellten Verbund- und Größenvorteile in gleicher Weise für den Markt für die überregionale IP-Zuführung gelten sollten. Verbund- und Größenvorteile wirken sich nur auf dem Markt der überregionalen Zuführung aus, jedenfalls geschieht dies in erheblich höherem Maße. Verbund- und Größenvorteile, über die Deutsche Telekom auf der Konzentratorebene verfügt, hat sie im ZISP-Nutzungsentgelt weiterzugeben. Die Wettbewerber auf dem Markt für die überregionale IP-Zuführung profitieren hiervon in gleicher Weise wie Deutsche Telekom. Anders verhält es sich mit den Größenvorteilen, die Deutsche Telekom auf Backbone-Ebene besitzt und die sie preislich gegen die Wettbewerber ausnutzen kann. (3) Als dritten Gesichtspunkt führt der Entwurf als Beleg niedriger Marktzutrittsschranken an, dass Plattformen für die überregionale Zuführung zunächst nur regional ausgestaltet werden können (Seite 65); deshalb sollen Infrastrukturkosten zunächst deutlich niedriger ausfallen. Dies stellt der Feststellung im Entwurf entgegen, dass es sich gerade um einen bundesweiten Markt mit Nachfragern nach nationaler Zuführung handelt. Die Wettbewerbs-belebung durch nur regional ausgebaute Plattformen ist erheblich geringer als die einer nationalen Plattform. (4) Marktzutrittsschranken, die durch Wechselkosten, die Reputation der Deutschen Telekom und Verbundvorteile entstehen, sind nach dem Entwurf für den Markt der überregionalen IP-Zuführung in gleicher Weise wie für den Markt der regionalen IP- Zuführung zu bewerten (Seite 65). Dies spricht entgegen dem Ergebnis im Entwurf für, nicht gegen die Feststellung beträchtlicher Marktmacht der Deutschen Telekom auch auf diesem Markt. (5) Als fünfter Gesichtspunkt wird im Entwurf festgestellt, Preissetzungsspielräume der Deutschen Telekom auf dem Markt für die überregionale IP-Zuführung seien schwer einzuschätzen. Ein solcher Preissetzungsspielraum sei jedenfalls dadurch beschränkt, dass die regionale Zuführung entsprechend dem regulierten ZISP- Nutzungsentgelt bepreist werden müsse. Allerdings gelinge es Deutsche Telekom

aufgrund ihrer enormen Größenvorteile besser, Preisspreizungen aufgrund von Dichtevorteilen vorzunehmen. Diese Erwägungen belegen letztlich ebenfalls die beträchtliche Marktmacht der Deutschen Telekom. Wie bereits dargestellt, führt die regulatorische Vorgabe des ZISP-Nutzungsentgelts ( Peak-load-Komponente ) im Rahmen von ISP Gate soweit sie überhaupt bereits berückziehungsfähig wäre nicht zu einem Ausgleich von Wettbewerbsvorteilen der Deutschen Telekom. Diese Wettbewerbsvorteile ergeben sich gerade aus dem größeren Volumen auf der Backbone-Ebene. Für diese Ebene stellt aber auch der Entwurf enorme Größenvorteile der Deutschen Telekom fest. c) Tatsächlicher und potentieller Wettbewerb Für die Analyse des tatsächlichen und potentiellen Wettbewerbs verweist der Entwurf einerseits auf die Existenz mehrerer Anbieter, andererseits wird nur ein bundesweit tätiger Wettbewerber festgestellt. Diese Überlegungen erscheinen zumindest fragwürdig. Gerade das Bestehen nur eines einzigen bundesweiten Anbieters spricht eher für als gegen die fortbestehende beträchtliche Marktmacht der Deutschen Telekom. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch bundesweite Anbieter einer überregionalen IP- Zuführung auf die Vorleistung der Deutschen Telekom für die regionale Zuführung (T-DSL ZISP Basic) angewiesen bleiben. Dies schwächt ungeachtet der Größenvorteile der Deutschen Telekom auf der Backbone-Ebene die Marktstellung auch bundesweiter Wettbewerber zusätzlich. Anhaltspunkte für eine etwaige gemeinsame ausgeübte beträchtliche Marktmacht bestehen nicht. Einer gemeinsamen Marktmacht steht insbesondere das Angewiesensein sämtlicher Wettbewerber von der Vorleistung der Deutschen Telekom auf regionaler Ebene entgegen. d) Sonstige Kriterien beträchtlicher Marktmacht Alle diese Gesichtspunkte sprechen für die beträchtliche Marktmacht der Deutschen Telekom auch auf dem Markt für die überregionale IP-Zuführung. Dies belegen auch die sonstigen Gesichtspunkte, die der Entwurf für die beiden Märkte heranzieht. Die überragende Finanzstärke der Deutschen Telekom (Seite 58) gilt für die Märkte der regionalen und überregionalen Zuführungen in gleicher Weise. Dies gilt auch für die fortbestehende gute Reputation der Deutschen Telekom als etablierter Betreiber (Seite 63). Eine starke Nachfragermacht jedenfalls eines Nachfragers wie sie der Entwurf auf Seite 70 feststellt erscheint zweifelhaft. Veränderte Marktbedingungen könnten insoweit die Feststellungen im Entwurf Stand 30.08.2006 überholt haben. Angesichts der Größenvorteile der Deutschen Telekom spricht zudem viel dafür, dass größere ISP als Nachfrager die beträchtliche Marktmacht der Deutschen Telekom noch verstärken, indem sie die Wettbewerber der Deutschen Telekom mit den von Deutsche Telekom angebotenen Konditionen

konfrontieren. Die Wettbewerber sind auf diese Weise im Wettbewerb mit Deutsche Telekom gezwungen, ein Preisniveau zu unterbieten, das durch bei Deutsche Telekom geprägt sind. Insgesamt ergibt sich daher, dass die Marktdefinition und Marktanalyse der BnetzA auf dem Markt der überregionalenip-zuführung im Entwurf Stand 30.08.2006 einer kritischen Überprüfung nicht standhält. Die im Entwurf festgestellten Marktgegebenheiten sprechen vielmehr für eine beträchtliche Marktmacht der Deutschen Telekom auch auf diesem Markt. Sollten Rückfragen zu dieser Stellungnahme bestehen, bitten wir um schriftlichen oder telefonischen Hinweis.