über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge für die Versicherten der Pensionskasse des Staatspersonals

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Transkript:

.7.6 Beschluss vom 9. Januar 997 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge für die Versicherten der Pensionskasse des Staatspersonals Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 9. September 99 über die Pensionskasse des Staatspersonals, insbesondere auf die Artikel und a; gestützt auf das Bundesgesetz vom 7. Dezember 99 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge; nach Anhören des Vorstandes der Pensionskasse des Staatspersonals (die Kasse); auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst: KAPITEL Allgemeine Bestimmungen Art. Zulässiger Verwendungszweck Die Mittel der beruflichen Vorsorge dürfen verwendet werden für: a) den Erwerb und die Erstellung von Wohneigentum; b) die Beteiligung an Wohneigentum; c) die Rückzahlung von Hypothekardarlehen. Die versicherte Person mit Wohnsitz im Ausland hat glaubwürdig nachzuweisen, dass sie die Mittel der beruflichen Vorsorge für ihr Wohneigentum verwendet. Die versicherte Person darf die Mittel der beruflichen Vorsorge gleichzeitig nur für ein Objekt verwenden. Der Vorstand kann ihr erlauben, die Mittel der beruflichen Vorsorge, die sie in ein Wohneigentum investiert hat, auf ein anderes Wohneigentum zu überweisen oder diese Mittel in ein

Pensionskasse, Wohneigentumsförderung B.7.6 noch nicht benutztes Wohneigentum zu investieren, in der Absicht, dies in naher Zukunft zu bewohnen. Die Mittel können weder zur Finanzierung des üblichen Unterhalts eines Wohneigentums noch zum Erwerb einer Zweitwohnung oder einer Ferienwohnung verwendet werden. Art. Wohneigentum Zulässige Objekte des Wohneigentums sind: a) die Wohnung; b) das Einfamilienhaus. Zulässige Formen des Wohneigentums sind: a) das Eigentum; b) das Miteigentum, namentlich das Stockwerkeigentum; c) das Eigentum der versicherten Person mit ihrem Ehegatten zu gesamter Hand; d) das selbständige und dauernde Baurecht. Art. Beteiligungen Zulässige Beteiligungen sind: a) der Erwerb von Anteilscheinen an einer Wohnbaugenossenschaft; b) der Erwerb von Aktien einer Mieter-Aktiengesellschaft; c) die Gewährung eines partiarischen Darlehens an einen gemeinnützigen Wohnbauträger. Art. Eigenbedarf Als Eigenbedarf gilt die Nutzung durch die versicherte Person entweder an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort. Wenn die versicherte Person nachweist, dass diese Nutzung vorübergehend nicht möglich ist, so ist die Vermietung während dieser Zeit zulässig. Art. a Eingetragene Partnerinnen und Partner Eingetragene Partnerinnen und Partner sind Ehegatten gleichgestellt.

Pensionskasse, Wohneigentumsförderung B.7.6. KAPITEL Vorbezug Art. 5 Betrag bis zum 50. Altersjahr Die versicherte Person darf für Wohneigentum zum eigenen Bedarf den Vorbezug eines Betrages bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung in Anspruch nehmen. Art. 6 Betrag ab dem 50. Altersjahr Die versicherte Person kann spätestens bis zum erfüllten 57. Altersjahr höchstens den höheren der beiden nachfolgenden Beträge in Anspruch nehmen: a) den im 50. Altersjahr ausgewiesenen Betrag der Freizügigkeitsleistung, erhöht um die nach dem 50. Altersjahr vorgenommenen Rückzahlungen und vermindert um den Betrag, der aufgrund von Vorbezügen oder Pfandverwertungen nach dem 50. Altersjahr für das Wohneigentum eingesetzt worden ist; b) die Hälfte der Differenz zwischen der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs und der für das Wohneigentum in diesem Zeitpunkt bereits eingesetzten Freizügigkeitsleistung. Der überwiesene Betrag muss für das Wohneigentum zum eigenen Bedarf verwendet werden. Art. 7 Andere Vorbezugsformen Die versicherte Person kann den Betrag nach Artikel 5 oder 6 auch für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen geltend machen, wenn sie eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benützt. Art. 8 Mindestbetrag und Modalitäten Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt 0 000 Franken. Dieser Mindestbetrag gilt weder für den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften und von ähnlichen Beteiligungen noch für Ansprüche gegenüber Freizügigkeitseinrichtungen. Ein Vorbezug kann alle fünf Jahre geltend gemacht werden. Ist die versicherte Person verheiratet, so ist der Bezug nur zulässig, wenn ihr Ehegatte schriftlich zustimmt. Der Vorbezug gilt im Scheidungsfall als Freizügigkeitsleistung.

Pensionskasse, Wohneigentumsförderung B.7.6 Art. 9 Überweisung Der Vorbezug wird spätestens sechs Monate, nachdem die versicherte Person ihren Anspruch geltend gemacht hat, überwiesen. Ist eine Auszahlung aus Liquiditätsgründen nicht möglich oder innerhalb von sechs Monaten nicht zumutbar, so erstellt die Kasse eine Prioritätenordnung, die sie der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis bringt. Der Vorbezug erfolgt gegen Vorlage der entsprechenden Belege direkt an den Verkäufer, Darlehensgeber oder an die Berechtigten nach Artikel Abs. Bst. b. Baukredite sind ausgeschlossen. Zwischen allen betroffenen Personen wird ein Vertrag abgeschlossen. Anteilscheine und ähnliche Beteiligungspapiere sind bis zur Rückzahlung oder bis zum Eintritt des Vorsorgefalles oder der Barauszahlung bei der Kasse zu hinterlegen. Das Reglement der Wohnbaugenossenschaft muss vorsehen, dass die von der versicherten Person für den Erwerb von Anteilscheinen einbezahlten Vorsorgegelder bei Austritt aus der Genossenschaft entweder einer anderen Wohnbaugenossenschaft oder einem anderen Wohnbauträger, von dem die versicherte Person eine Wohnung selbst benützt, oder einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge überwiesen werden. Jede Reglementsänderung muss der Kasse gemeldet werden. Diese Verpflichtungen gelten sinngemäss für Beteiligungen nach Artikel Bst. b und c. Art. 0 Rückzahlung Der bezogene Betrag muss von der versicherten Person oder von ihren Erben an die Kasse zurückbezahlt werden, wenn: a) das Wohneigentum veräussert wird; b) am Wohneigentum Rechte eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen; c) beim Tode der versicherten Person keine Vorsorgeleistung fällig wird. Der Artikel legt die Bedingungen für eine Veräusserung des Wohneigentums fest. Die versicherte Person kann den bezogenen Betrag jederzeit zurückzahlen. Der Mindestbetrag für eine Rückzahlung beträgt 0 000 Franken. Ist der ausstehende Vorbezug kleiner als der Mindestbetrag, so ist die Rückzahlung in einem einzigen Betrag zu leisten. Die Kasse hat der versicherten Person die Rückzahlung des Vorbezugs auf dem von der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebenen Formular zu bescheinigen.

Pensionskasse, Wohneigentumsförderung B.7.6 Die Verpflichtung und das Recht zur Rückzahlung besteht bis zum erfüllten 57. Altersjahr, bis zum Eintritt eines Vorsorgefalls oder bis zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung. Wird der Vorbezug zurückbezahlt, so hat die versicherte Person Anspruch auf höhere Leistungen. Art. Verkauf Wird das Wohneigentum veräussert, so beschränkt sich die Rückzahlungspflicht auf den Erlös. Als Erlös gilt der Verkaufspreis, abzüglich der hypothekarisch gesicherten Schulden sowie der dem Verkäufer vom Gesetz auferlegten Abgaben. Als Veräusserung gilt auch die Einräumung von Rechten, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen. Nicht als Veräusserung gilt hingegen die Übertragung des Wohneigentums an einen vorsorgerechtlich Begünstigten. Dieser unterliegt aber derselben Veräusserungsbeschränkung wie die versicherte Person. Für die Berechnung des Verkaufserlöses werden die innerhalb von zwei Jahren vor dem Verkauf des Wohneigentums eingegangenen Darlehensverpflichtungen nicht berücksichtigt, es sei denn, die versicherte Person weise nach, dass diese zur Finanzierung ihres Wohneigentums notwendig gewesen sind. Die Veräusserungsbeschränkung ist im Grundbuch anzumerken. Die Kasse hat die Anmerkung dem Grundbuchamt gleichzeitig mit der Auszahlung des Vorbezugs anzumelden. 5 Die Anmerkung darf gelöscht werden: a) spätestens bis zum erfüllten 57. Altersjahr; b) nach Eintritt eines anderen Vorsorgefalles; c) bei Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung oder wenn nachgewiesen wird, dass der in das Wohneigentum investierte Betrag an die Kasse oder auf eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen worden ist.. KAPITEL Verpfändung Art. Betrag Die versicherte Person kann spätestens bis zum erfüllten 57. Altersjahr den Anspruch auf Altersleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe ihrer Freizügigkeitsleistung für Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfänden. 5

Pensionskasse, Wohneigentumsförderung B.7.6 Die Verpfändung kann als Garantie für kapitalisierte Hypothekarzinsen dienen. Die Freizügigkeitsleistung ist bis zur Höhe im Zeitpunkt der Pfandverwertung, jedoch maximal bis zu der im 50. Altersjahr erworbenen Freizügigkeitsleistung begrenzt. Die massgebende Freizügigkeitsleistung für die versicherten Personen, die das 50. Altersjahr überschritten haben, ist der nach Artikel 6 berechnete höhere Betrag. Art. Andere Verpfändungsformen Die Verpfändung ist auch zulässig für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen, wenn die versicherte Person eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benützt. Der Artikel gilt sinngemäss für die Festsetzung des maximalen Verpfändungsbetrages. Art. Modalitäten Die Verpfändung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Anzeige an die Kasse. Ist die versicherte Person verheiratet, so ist die Verpfändung nur zulässig, wenn ihr Ehegatte schriftlich zustimmt. Art. 5 Zustimmung des Pfandgläubigers Die schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers ist, soweit die Pfandsumme betroffen ist, erforderlich für: a) die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung; b) die Auszahlung der Vorsorgeleistung; c) die Übertragung eines Teils der Freizügigkeitsleistung infolge Scheidung auf eine Vorsorgeeinrichtung des anderen Ehegatten. Verweigert der Pfandgläubiger die Zustimmung, so muss die Kasse den entsprechenden Betrag auf einem Sperrkonto zugunsten des Versicherten oder durch die Hinterlegung des Betrages nach Artikel 906 Abs. ZGB sicherstellen. Wechselt die versicherte Person die Vorsorgeeinrichtung, so muss die Kasse dem Pfandgläubiger mitteilen, an wen (Vorsorgeeinrichtung, Freizügigkeitseinrichtung oder Auffangeinrichtung) und in welchem Umfang die Freizügigkeitsleistung übertragen worden ist. 6

Pensionskasse, Wohneigentumsförderung B.7.6 Art. 6 Pfandverwertung Wird das Pfand vor dem Vorsorgefall oder vor der Barauszahlung verwertet, so finden die Artikel 9, 0,, 7 und 8 sinngemäss Anwendung.. KAPITEL Leistungskürzungen Art. 7 Betrag der Kürzung Mit dem Bezug eines Betrages bis zur massgebenden Höhe der Freizügigkeitsleistung der versicherten Person oder bei der Pfandverwertung für das Wohneigentum zum eigenen Bedarf wird gleichzeitig der Anspruch auf zukünftige Pensionen entsprechend dem Gesetz über die Kasse und den gültigen technischen Grundlagen gekürzt. Art. 8 Versicherung der Kürzung Um eine Einbusse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung insbesondere bei Tod oder Invalidität zu vermeiden, kann die versicherte Person diese bei der Kasse vollständig oder teilweise versichern lassen. Die versicherte Person muss mit einem ärztlichen Zeugnis einen guten Gesundheitszustand nachweisen können. Die versicherten Pensionen können die durch den Vorbezug oder durch die Pfandverwertung gekürzten Invaliden- und Ehegattenpensionen nicht übersteigen. Die Prämien werden nach dem Tarif im Anhang berechnet. Sie werden jeweils zum Jahresbeginn neu berechnet. 5 Die Prämien gehen zu Lasten der versicherten Person. Sie werden direkt von ihrer Besoldung abgezogen. 5. KAPITEL Steuerliche Bestimmungen Art. 9 Besteuerung und Rückzahlung Der Vorbezug und der aus einer Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielte Erlös sind als Kapitalleistung aus Vorsorge steuerbar. Wird der Vorbezug oder der Pfandverwertungserlös wieder einbezahlt, so kann der Steuerpflichtige verlangen, dass ihm die beim Vorbezug oder bei der Pfandverwertung für den entsprechenden Betrag bezahlten Steuern zurückerstattet werden. 7

Pensionskasse, Wohneigentumsförderung B.7.6 Diese Bestimmung gilt für die Steuern von Bund, Kantonen, Gemeinden und Pfarreien. Art. 0 Modalitäten Die Kasse meldet den Vorbezug oder die Pfandverwertung der Freizügigkeitsleistung sowie die Rückzahlung an die Kasse innerhalb von dreissig Tagen der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf dem dafür vorgesehenen Formular. Die Eidgenössische Steuerverwaltung bestätigt der versicherten Person auf deren schriftliches Ersuchen hin den Stand des im Wohneigentum investierten Vorsorgekapitals und weist sie auf die für die Rückerstattung der bezahlten Steuern zuständige Behörde hin. Bei Rückzahlung des Vorbezugs wird der bezahlte Steuerbetrag ohne Zinsen zurückerstattet. Für die Rückerstattung des Steuerbetrages ist ein schriftliches Gesuch an diejenige Behörde zu richten, die ihn erhoben hat. Der Gesuchsteller muss eine Bescheinigung einreichen über: a) die Rückzahlung ; b) das im Wohneigentum investierte Vorsorgekapital ; c) den dem Bund, dem Kanton, der Gemeinde und der Pfarrei aufgrund eines Vorbezugs oder eines Pfandverwertungserlöses bezahlten Steuerbetrag. 5 Das Recht auf Rückerstattung der bezahlten Steuern erlischt nach Ablauf von drei Jahren seit Wiedereinzahlung des Vorbezugs oder des Pfandverwertungserlöses. 6 Für Rückzahlungen ist ein Abzug bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens ausgeschlossen. Einkäufe können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, soweit sie zusammen mit den Vorbezügen die reglementarisch maximal zulässigen Vorsorgeansprüche nicht überschreiten. 6. KAPITEL Nachweis, Information und Gebühren Art. Nachweis Macht die versicherte Person ihren Anspruch auf Vorbezug oder Verpfändung geltend, so hat sie ein schriftliches Gesuch einzureichen und mit Belegen (Beschreibung, Pläne, notarielle Urkunde, Baukosten) den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. 8

Pensionskasse, Wohneigentumsförderung B.7.6 Art. Information der versicherten Person Die Kasse informiert die versicherte Person bei einem Vorbezug, bei einer Verpfändung oder auf ihr schriftliches Gesuch hin über: a) das ihr für das Wohneigentum zur Verfügung stehende Vorsorgekapital; b) die mit einem Vorbezug oder mit einer Pfandverwertung verbundene Leistungskürzung; c) die Möglichkeit zur Schliessung einer durch den Vorbezug oder durch die Pfandverwertung entstehenden Lücke im Vorsorgeschutz für Invalidität oder Tod; d) die Steuerpflicht bei Vorbezug oder bei Pfandverwertung; e) den bei Rückzahlung des Vorbezugs oder den bei Rückzahlung nach einer vorgängig erfolgten Pfandverwertung bestehenden Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Steuern sowie über die zu beachtende Frist. Art. Mitteilung an die neue Vorsorgeeinrichtung Die Kasse hat der neuen Vorsorgeeinrichtung unaufgefordert mitzuteilen, ob und in welchem Umfang die Freizügigkeits- oder die Vorsorgeleistung verpfändet ist oder Mittel vorbezogen wurden. Art. Gebühren Führt ein Gesuch zu einem Vorbezug oder zu einer Verpfändung, so wird eine Gebühr von 00 Franken erhoben. Art. 5 Inkrafttreten und Veröffentlichung Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den. Januar 997 in Kraft gesetzt. Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben. Anhang Tarif der Risikoprämien für die Wohneigentumsförderung (Art. 8 Abs. ) Die Prämienansätze sind für die Invaliden- und Ehegattenpensionen anwendbar. Sie enthalten ebenfalls die Prämienbefreiung im Invaliditätsfall. 9

Pensionskasse, Wohneigentumsförderung B.7.6 Pension im Invaliditätsfall Prämienansatz,7 % der Pension. Die Invalidenpension kann nicht höher sein als die infolge des Vorbezugs oder der Pfandverwertung reduzierte Pension. Ehegattenpension Die Prämien sind von allen Versicherten, ob verheiratet oder nicht, zu entrichten. Sie berechnen sich aufgrund des massgebenden Alters in Jahren und Monaten gemäss folgendem Tarif. Sie werden zu Beginn jeden Jahres entsprechend dem Alter neu berechnet. Die Ehegattenpension entspricht 60 % der Invalidenpension. Sie muss zusammen mit der Invalidenpension versichert werden. Prämie in % der Ehegattenpension Alter Jahre Prämie % Alter Jahre Prämie % Alter Jahre Prämie % Alter Jahre Prämie % 0 0,0 0,96, 56 0, 0,0,07 5,6 57, 0,5,9 6,79 58,8 0, 5,0 7,8 59,0 0,9 6, 8,5 60,7 5 0,6 7,58 9,95 6 5,6 6 0,5 8,75 50 5, 6 6,77 7 0,5 9,90 5 5,98 6 7,9 8 0,6 0, 5 6,6 6 9,0 9 0,7,5 5 7, 65 0,6 0 0.79,59 5 8,6 0,89,8 55 9,6 Bemerkung Für die Waisenpensionen und für die Beitragsbefreiung im Invaliditätsfall wird keine Prämie geschuldet. 0

Pensionskasse, Wohneigentumsförderung B.7.6