Eigenverbrauch: Gesetzliche Grundlagen und Vollzugshilfe des BFE 18. November 2014 : Swissolar PV Update
Inhalt Sinn und Zweck der Eigenverbrauchsregelung Relevante Vorgaben auf Gesetzes- und Verordnungsstufe Vollzugshilfe zum Eigenverbrauch Zielsetzung des Dokuments Mögliche Messanordnungen Anwendungsbeispiele (insbes. für mehrere Endverbraucher am gleichen Netzanschlusspunkt) 2
Was ist Eigenverbrauch? (Folie 1 von 3) Ein Quelle: www.elektro-schmitt.de 3
Was ist Eigenverbrauch? (Folie 2 von 3) 4
Was ist Eigenverbrauch? (Folie 3 von 3) 5
Pyramide der gesetzlichen Regelungen auf Bundesebene - Art des Erlasses - - Entscheidungskompetenz - Verfassung Gesetze Verordnungen Departementsverordnungen Ausführungsrichtlinien Branchenempfehlungen Volk und Kantone Parlament Bundesrat Departement Behörde (z.b. Bundesamt) Branchenverbände Regelungen geben den Rahmen vor Umsetzung erfolgt subsidiär 6
Energiegesetz (EnG, SR 730.0) Art. 7 (allgemeine Anschlussbedingungen) Art. 7a (Anschlussbedingungen für die KEV) Eingeführt durch die parlamentarische Initiative 12.400 in Kraft seit 1. Januar 2014 7
Erläuterungen zur Änderung des Energiegesetzes Bericht der UREK-N zur Pa. Iv. 12.400 Verbrauch und Produktion müssen gleichzeitig erfolgen (im Unterschied zum sog. Net Metering) Eigenverbrauch auch für Mietliegenschaften möglich Bildung einer eigenen Tarifkundengruppe für das Netznutzungsentgelt in gewissen Fällen gerechtfertigt 8
Energieverordnung (EnV, SR 730.01) Herkunftsnachweisverordnung (HKNV, SR 730.010.1) Art. 2 EnV Allgemeine Anforderungen Bei Eigenverbrauch vergütet Netzbetreiber nur den Überschuss andernfalls vergütet er die gesamte Produktion (ohne Eigenverbrauch der Anlage selber) Art. 1d EnV Herkunftsnachweis Anlagen mit Anschlussleistung > 30 kva müssen im Herkunftsnachweis- System erfasst werden HKN für den Eigenverbrauch müssen entwertet werden Art. 4 HKNV Produktionsdaten Zu erfassen ist die gesamte Produktion, nicht nur der Überschuss (Ausnahme: Anlagen 30 kva) 9
Stromversorgungsgesetz (StromVG, SR 734.7) Art. 6 Lieferpflicht und Tarifgestaltung für feste Endverbraucher Recht auf Grundversorgung durch den Netzbetreiber Einheitlicher Stromtarif für Endkunden mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik Art. 14 Netznutzungsentgelt ist einheitlich pro Spannungsebene und Kundengruppe widerspiegelt die verursachten Kosten fällt beim Strombezug aus dem Netz an (Ausspeiseprinzip) 10
Stromversorgungsverordnung (StromVV, SR 734.71) Art. 8 Messwesen und Informationsprozesse Netzbetreiber sind für Messwesen und Info prozesse verantwortlich Erzeuger mit Anschlussleistung > 30 kva brauchen Lastgangmessung Art. 11 Netzzugang der Endverbraucher Bündelungsverbot für den Zugang zum freien Markt Massgebend ist die Verbrauchsstätte (wirtschaftliche und örtliche Einheit) Art. 18 Netznutzungstarife = Stromverbrauch, d.h. Bezug plus Eigenverbrauch Massgebend für Kundengruppen ist die Verbrauchscharakteristik Bei Anschlussleistung 10 kva : separate Kundengruppe erlaubt wenn Bezugsprofile erheblich abweichen = Strombezug aus dem Netz 11
Vollzugshilfe zum Eigenverbrauch Unterstützung für Produzenten und Netzbetreiber Erläuterungen zur technischen Umsetzung der gesetzlichen Regelungen Aufgegliedert in 7 Kapitel: 1) Übersicht 2) Grundsätze 3) Rechtliche Grundlagen 4) Anordnung der Zähler 5) Bildung von Kundengruppen 6) Gemeinsamer Eigenverbrauch mehrerer Endverbraucher 7) Anwendungsbeispiele Download: www.bfe.admin.ch/eigenverbrauch 12
Messanordnung A (kein Eigenverbrauch) A: Separate Messung von Produktion und Verbrauch: 13
Messanordnung B1 (Eigenverbrauch bei Anlagen > 30 kva) B1: Überschussmessung mit zusätzlichem Produktionszähler: 14
Messanordnung B2 (Eigenverbrauch bei Anlagen 30 kva) B2: Überschussmessung bei Kleinanlagen: 15
Grundprinzipien zum gemeinsamer Eigenverbrauch durch mehrere Endverbraucher (i) (ii) (iii) (iv) (v) (vi) Auch mehrere Endverbraucher mit einer Erzeugungsanlage können am Ort der Produktion ihren Strom selber verbrauchen. Der Netzbetreiber bleibt verantwortlich für die Messung des Stromverbrauchs jeder Verbrauchsstätte seiner Endkunden. Die Abrechnung innerhalb der Eigenverbrauchsgemeinschaft ist Sache der Endverbraucher und des Anlageeigentümers. Ein Austritt aus der Eigenverbrauchsgemeinschaft in die Vollversorgung durch den Netzbetreiber ist möglich. Die Eigentumsverhältnisse der Erzeugungsanlage spielen keine Rolle. Alle Endverbraucher und Erzeugungsanlagen einer Eigenverbrauchsgemeinschaft müssen hinter dem selben Netzanschlusspunkt liegen. 16
Anwendungsbeispiele (A) PV-Anlage 5 kwp ohne Eigenverbrauch (B) PV-Anlage 5 kwp mit Eigenverbrauch 17
Anwendungsbeispiele (C) MFH mit mehreren Einzelanlagen (D) MFH mit einer Kleinanlage 18
Anwendungsbeispiele (E) MFH mit Anlage > 30 kva (F) MFH mit Anlage > 30 kva 19
Anwendungsbeispiele (G) Mehrere Gebäude am selben Netzanschlusspunkt (z.b. Bauernhof) 20
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Beat Goldstein Bundesamt für Energie Sektion Marktregulierung beat.goldstein@bfe.admin.ch 058 / 465 34 36 21