Wo fahren Krankenfahrstühle und Rollstühle?

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Transkript:

Wo fahren Krankenfahrstühle und Rollstühle? Menschen in Krankenfahrstühlen und Rollstühlen gehören zum alltäglichen Straßenbild. Meistens sind diese auf dem Gehsteig unterwegs. Aber welche Regelungen gelten im Einzelnen? Von Bernd Huppertz magdal3na/fotolia Schiebe- und Greifreifenrollstühle sind laut Gesetz keine Fahrzeuge. Sie müssen den Gehweg benutzen. Nur dort, wo Gehwege nicht vorhanden sind, dürfen sie am Fahrbahnrand fahren. An der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule (RWTH) Aachen arbeitet man zur Zeit an einem mobilen Navigationssystem für Elektrorollstühle 1 : Die ursprüngliche Idee für enav ist dadurch entstanden, dass bisherige Navigationssysteme Personen in Elektrorollstühlen wenig unterstützen. Weder kann ein übliches Navigationssystem Auskunft darüber geben, wie steil die zu befahrende Strecke ist, noch ob man die geplante Route mit dem aktuellen Akkustand überhaupt bewältigen kann. Angelehnt an das Projekt Rollstuhlrouting (Wege planen ohne Barrieren 2 ) entstand die Idee, ein entsprechendes Navigationssystem zu spezifizieren. ( ) Zusätzlich sollen neue Technologien verwendet werden, um durch die Betrachtung der topografi schen Lage eine energieeffiziente Route zu berechnen. Der Benutzer hat bei der Nutzung des Navigationssystems die Wahl zwischen einer kürzesten und einer energieeffizientesten Route, informiert die RWTH. Im Zuge dieser Arbeit drängte sich die Frage auf, welchen Regelungen Krankenfahrstühle und andere Rollstühle auf der Straßen unterliegen. Dabei ergibt sich ein erster Anknüpfungspunkt in 24 Straßenverkehrsordnung (StVO). VD 1/2015 13

rtikel 1. Kreis der Berechtigten 1.1 Krankenfahrstühle Krankenfahrstühle sind Fahrzeuge, die als Stuhl mit Rädern konstruiert sind, äußerlich also einem zum Handbetrieb durch den Benutzer oder zum Schieben durch eine Begleitperson bestimmten Fahrstuhl gleichen. 3 Der Verordnungsgeber unterscheidet dabei im Rahmen des 24 Abs. 2 StVO weder nach der Größe noch nach der betriebsart- oder der bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit. 4 Der Verordnungsgeber gibt hier nur den Hinweis, dass es sich um Fahrzeuge handelt. 5 Wenngleich diese Verwaltungsvorschrift keine eigene rechtliche Feststellung beinhaltet, 6 verbleibt es doch in Abgrenzung zu 24 Abs. 1 StVO und 16 Abs. 2 Straßenv erkehrs-zulassungs-ordnung (StVZO) der ebenfalls besondere ( ähnliche ) Fortbewegungsmittel auflistet, beim Fahrzeugcharakter 7. Die in 24 StVO getroffene Regelung steht der Einordnung eines Krankenfahrstuhls unter den Rechtsbegriff des Fahrzeugs nicht entgegen. Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmt lediglich, dass die dort ausdrücklich genannten Fortbewegungsmittel, die begrifflich Fahrzeuge darstellen, nicht Fahrzeuge im Sinne der StVO sind. Absatz 2 der Vorschrift erlaubt, mit Krankenfahrstühlen dort zu fahren, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, lässt jedoch ihre Rechtsnatur als Fahrzeuge im Sinne der StVO unberührt. 8 Die einschlägigen Regelungen der StVO und StVZO geben keine Definition an; die Fahrzeug- Zulassungsverordnung (FZV) und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) definieren nur motorisierte Krankenfahrstühle. Die aktuelle Formulierung des 24 StVO geht zurück auf die 9. Verordnung zur Änderung der StVO (9. ÄndVO-StVO). 9 Die amtliche Begründung 10 weist darauf hin, dass die neue Fassung des Absatzes 2 eine Erhöhung der Verkehrssicherheit für Rollstuhlfahrer ermöglichen wird. Diese Regelung bedeutet, dass die Rollstuhlfahrer (Fahrer von Krankenfahrstühlen nach der StVZO) rechtlich wie Fußgänger behandelt werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass es sich in der Regel um die Benutzung von nicht zulassungspflichtigen Rollstühlen (Krankenfahrstühlen) handelt, die mit Schrittgeschwindigkeit bewegt werden. 1.2 Motorisierte Krankenfahrstühle 24 Abs. 2 StVO ist daher nicht auf nichtmotorisierte Krankenfahrstühle beschränkt. 11 Mitumfasst sind auch solche, die technisch gesehen über die in 24 Abs. 1 StVO genannten Rollstühle hinausreichen, etwa durch Verwendung eines Motors 12 (Letzteres ergibt sich explizit aus der amtlichen Begründung, die auf 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO-alt verweist). Nach den insoweit übereinstimmenden Legaldefinitionen des 2 Nr. 13 FZV und des 4 Abs. 1 Nr. 2 FeV handelt es sich dabei um einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge (Kfz) mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 Kilogramm einschließlich Batterien, jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 Kilogramm, einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite von maximal 110 Zentimetern. Beide Vorschriften und die Vorgängerregelungen ( 4 Abs. 1 Nr. 2 und 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO-alt) wurden im Laufe der Jahre mehrfach geändert. Daraus ergeben sich umfangreiche Übergangsregelungen zur Wahrung der Besitzstände. Entsprechend den Regelungen des 50 Abs. 1 FZV beziehungsweise des 76 Nr. 2 FeV sind folgende motorisierte Krankenfahrstühle weiterhin als solche anerkannt: Einsitzige Krankenfahrstühle bisherigen Rechts: Somit gelten die nach der Bauart zum Gebrauch Personen bestimmten Kfz mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 Kilogramm und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbh) von nicht mehr als 25 km/h weiterhin als motorisierte Krankenfahrstühle. Darunter fallen gerade auch die Klein-Pkw, die der Verordnungsgeber ausgrenzen wollte. 14 VD 1/2015

Zweisitzige Krankenfahrstühle früheren Rechts: Dabei handelt es sich um nach Bauart zum Gebrauch Personen bestimmte Kfz mit höchstens zwei Sitzen, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 Kilogramm und einer bbh von nicht mehr als 30 km/h, wenn sie bis zum 30.6.1999 erstmals in den Verkehr gekommen sind und Personen benutzt werden. Werden indessen solche Krankenfahrstühle nach dem 28.2.1991 erstmals in den Verkehr gebracht, sind sie rechtlich als Klein-Pkw einzuordnen. Motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne der Vorschriften der DDR: Diese Kfz gelten nach dem Einigungsvertrag unter den genannten Voraussetzungen ebenfalls als Krankenfahrstühle, wenn sie bis zum 28.2.1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Hierunter fällt zum Beispiel das Dreirad DUO 4/1. 13 Da motorisierte Krankenfahrstühle in der ehemaligen DDR nicht gesetzlich definiert waren, kann deren bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit teilweise deutlich über der heute gültigen Grenze von 15 km/h liegen. 14 Werden indessen solche Krankenfahrstühle nach dem 28.2.1991 erstmals in den Verkehr gebracht, sind sie rechtlich als Klein-Pkw einzuordnen. 1.3 Andere Rollstühle Dieser unbestimmte Rechtsbegriff kann nur in Abgrenzung zu den in Absatz 1 genannten Schiebe- und Greifreifenrollstühlen betrachtet werden. Dabei handelt es sich um Rollstühle, die technisch gesehen über die in Absatz 1 genannten Schiebe- und Greifreifenrollstühle hinausreichen. 15 In der straßenverkehrsrechtlichen Kommentarliteratur finden sich hierzu jedoch soweit ersichtlich keine Erläuterungen. Handelt es sich dabei um motorbetriebene Rollstühle, so sind sie als Kfz zu qualifizieren. 2. Straßenbenutzung 2.1 Fahrbahnbenutzungspflicht Fahrzeuge müssen gemäß 2 Abs. 1 Satz 1 StVO die Fahrbahn benutzen. Darunter versteht man den Teil der Straße, der nach seiner bautechni- Gehwege sind Fußgängern vorbehalten. Der Gesetzgeber macht aber Ausnahmen bei Rollstühlen aller Art schen Gestaltung für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist. 16 Die Fahrbahn ist durch die Art ihrer Befestigung (Bauweise) oder durch eine Fahrbahnbegrenzung (VZ 295) gekennzeichnet. 17 Das gilt für Fahrzeuge jeder Art. Fahrzeuge sind Gegenstände, die zur Fortbewegung auf dem Boden bestimmt sind. Dazu zählen insbesondere Kfz, Fahrräder und Fuhrwerke. 18 Kfz sind legaldefiniert als Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden ( 1 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG)). Das sind unter anderem die bereits erwähnten motorisierten Krankenfahrstühle 19 einschließlich der Elektrorollstühle 20 und solcher (Greifreifen-)Rollstühle mit Zusatzmotor 21. Ausdrücklich nicht als Fahrzeuge und dann auch nicht als Kfz gelten die in 16 Abs. 2 StVZO erwähnten Fortbewegungsmittel, also Schiebe- und Greifreifenrollstühle und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel. Die in der Literatur teilweise vertretene Meinung, Krankenfahrstühle und die nicht in 24 Abs. 1 StVO genannten anderen Rollstühle dürften aufgrund ihrer Fahrzeugeigenschaft daher die Fahrbahn benutzen, greift zu kurz. 22 Vielmehr Peterfactors/Fotolia VD 1/2015 15

rtikel müssen diese aufgrund der gesetzlichen Regelung des 2 Abs. 1 Satz 1 StVO die Fahrbahn benutzen. Allein aufgrund der Berechtigung aus 24 Abs. 2 StVO ist ihnen außerdem zusätzlich die Benutzung des Gehwegs in Schrittgeschwindigkeit gestattet. 23 2.2 Gehwegbenutzung Gehwege sind als Sonderwege den Fußgängern vorbehalten. 24 Darunter versteht man öffentliche Verkehrsflächen, die zur Benutzung durch Fußgänger bestimmt und eingerichtet sowie durch Trennung von der Fahrbahn aufgrund ihrer Gestaltung (Pflasterung, Plattenbelag, Bordstein oder andere Trennlinie) äußerlich als solche erkennbar sind. 25 Aufgrund der Regelung des 25 Abs. 1 StVO besteht hier eine Gehwegbenutzungspflicht. Andere Verkehrsarten als Fußgänger sind von der Benutzung ausgeschlossen. 26 Jedoch dürfen Krankenfahrstühle ( 24 Abs. 2 StVO) und besondere Fortbewegungsmittel ( 24 Abs. 1 StVO) auf Gehwegen mit Schrittgeschwindigkeit benutzt oder geführt werden. 27 Der Verordnungsgeber macht hierbei keinen Unterschied zwischen nicht motorbetriebenen und motorisierten Krankenfahrstühlen. 28 Das hat zur Folge, dass alle oben in Kapitel 1 genannten motorisierten Krankenfahrstühle mit Schrittgeschwindigkeit auf Gehwegen fahren dürfen. Dasselbe gilt für Schiebe- und Greifreifenrollstühle sowie für die anderen Rollstühle. 2.3 Andere Verkehrsflächen Die Formulierungen für [Schiebe- und Greifreifenrollstühle] gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr ( 24 Abs. 1 StVO) und wo Fußgängerverkehr zulässig ist ( 24 Abs. 2 StVO) fordert und eröffnet die Möglichkeit, auch andere Verkehrsflächen zu benutzen. Denn dort, wo Gehwege vorhanden sind, und sei es auch nur auf einer Straßenseite, sind diese zu benutzen. Das gilt innerorts wie außerorts. 29 Darüber hinaus sind auch vorhandene Seitenstreifen zu benutzen (Umkehrschluss aus 25 Abs.1 Satz 2 StVO). Danach müssen also auch Schiebe- und Greifreifenrollstühle vorhandene Seitenstreifen benutzen. Darüber hinaus ergibt sich eine Verpflichtung zur Benutzung eines vorhandenen Seitenstreifens aus dem Gebot des VZ 295. In Anlage 2 Nr. 68 heißt es dazu: Grenzt VZ 295 einen befestigten Seitenstreifen ab, müssen außerorts Zug- und Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge möglichst rechts von ihr fahren. Nach dieser Vorschrift sind dann auch Krankenfahrstühle auf den Seitenstreifen verwiesen. Das gilt gleichermaßen für nicht motorbetriebene als auch motorisierte. Nur wenn weder ein Gehweg noch ein Seitenstreifen vorhanden ist, darf auf der Fahrbahn gegangen werden ( 25 Abs. 1 Satz 2 StVO). Wird dann die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden ( 25 Abs. 1 Satz 3 StVO). Da für Schiebe- und Greifreifenrollstühle die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend gelten, müssen sie den Anordnungen des 25 Abs. 1 StVO folgen. Krankenfahrstühle (nicht motorbetriebene als auch motorisierte) müssen als Fahrzeuge beziehungsweise Kfz nach 2 Abs. 1 Satz 1 StVO grundsätzlich die Fahrbahn benutzen, dürfen aber nach 25 Abs. 1 Satz 2 StVO in Verbindung mit 24 Abs. 2 StVO auch entsprechend dieser Regelungen jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit zum Beispiel außerhalb geschlossener Ortschaften am linken Fahrbahnrand fahren. Das dürfte sich aber schnell als Problem herausstellen: Warum sollte ein Krankenfahrstuhl, der je nach Modell bis zu 30 km/h schnell fahren kann und darf, mit Schrittgeschwindigkeit gegen die Fahrtrichtung fahren? 3. Fazit Schiebe- und Greifreifenrollstühle ( 24 Abs. 1 StVO) müssen Gehwege benutzen. Nur dort, wo diese nicht vorhanden sind, dürfen sie am Fahrbahnrand fahren. 16 VD 1/2015

Krankenfahrstühle ( 24 Abs. 2 StVO: 2 Nr. 13 FZV ( 4 Abs. 1 Nr. 2 FeV)) unterliegen als Kfz der Fahrbahnbenutzungspflicht; bei vorhandenem Seitenstreifen, haben sie diesen zu nutzen. Allerdings dürfen sie zusätzlich mit Schrittgeschwindigkeit auf Gehwegen fahren. Gleiches gilt ebenfalls für andere Rollstühle ( 24 Abs. 2 StVO) soweit sie zum Beispiel als Elektrorollstühle Kfz sind. Der Autor: Polizeihauptkommissar Bernd Huppertz ist seit 2008 hauptamtlicher Dozent an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Köln, wo er Verkehrsrecht unterrichtet, und Autor zahlreicher Publikationen zum Straßenverkehrsrecht. Zuvor war er beim Polizeipräsidium Köln im Verkehrsdezernat tätig. 1. https://embedded.rwth-aachen.de/doku.php?id=forschung:enav (Stand: 27.10.2014) 2. http://rollstuhlrouting.de (Stand: 27.10.2014) 3. Bouska, Fahrerlaubnisrecht, 1. Aufl. 1987, Rn. 7a zu 5 StVZO-alt 4. Hentschel/König/Dauer, Rn. 11 zu 24 StVO 5. VwV zu 24 II StVO 6. Bachmeier/Müller/Starkgraff, Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2014, Rn. 13 zu 24 StVO 7. Bachmeier/Müller/Starkgraff, a.a.o., (Fn. 6), Rn. 13 zu 24 StVO; Hentschel/König/Dauer, a.a.o. (Fn. 4), Rn. 11 zu 24 StVO; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 23. Aufl. 2014, Rn. 4 zu 24 StVO 8. BayObLG DAR 2000, 532 (533) 9. 9. Verordnung zur Änderung der StVO vom 22.3.1988 (BGBl. I, 405). In Kraft seit 1.10.1988 10. VkBl. 1988, 210 (224) 11. Hentschel/König/Dauer, a.a.o. (Fn. 4), Rn. 11 zu 24 StVO ( Krankenfahrstühle jeder Betriebsart ); BayObLG DAR 2000, 532 (533) 12. Bachmeier/Müller/Starkgraff, a.a.o. (Fn. 6), Rn. 13 zu 24 StVO 13. Beim DUO 4/1 handelt es sich um eine verbreiterte Simson KR 51 Schwalbe auf drei Rädern. 14. Amtl. Begr. VkBl. 1994, 458; DUO 4/1 erreicht eine bbh von 55 km/h 15. Bachmeier/Müller/Starkgraff, a.a.o. (Fn. 6), Rn. 13 zu 24 StVO 16. Bouska/Leue, StVO, 24. Aufl. 2013, Rn. 3 zu 2 StVO 17. Hentschel/König/Dauer, a.a.o. (Fn. 4), Rn. 2 zu 2 StVO; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, a.a.o. (Fn. 7), Rn. 18 zu 2 StVO 18. Bouska/Leue, a.a.o. (Fn. 16), Rn. 2 zu 2 StVO Burmann/Heß/Jahnke/Janker, a.a.o. (Fn. 7), Rn. 3 zu 2 StVO 19. Janiszewski, Verkehrsstrafrecht, 5. Aufl. 2004, Rn. 407 20. AG Löbau NJW 2008, 530 21. Huppertz NZV 2003, 460 22. Hentschel/König/Dauer, a.a.o. (Fn. 4), Rn. 11 zu 24 StVO; Bachmeier/Müller/Starkgraff, a.a.o. (Fn. 6), Rn. 13 zu 24 StVO 23. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, a.a.o. (Fn. 7), Rn. 4 zu 24 StVO 24. Hentschel/König/Dauer, a.a.o. (Fn. 4), Rn. 29 zu 2 StVO 25. Hentschel/König/Dauer, a.a.o. (Fn. 4), Rn. 12 zu 25 StVO m.w.n 26. Hentschel/König/Dauer, a.a.o. (Fn. 4), Rn. 29 zu 2 StVO 27. Hentschel/König/Dauer, a.a.o. (Fn. 4), Rn. 29 zu 2 StVO 28. Hentschel/König/Dauer, a.a.o. (Fn. 4), Rn. 11 zu 24 StVO; BayObLG DAR 2000, 532 29. Hentschel/König/Dauer, a.a.o. (Fn. 4), Rn. 12 zu 25 StVO VD 1/2015 17