Bericht und Antrag des Kirchenrates an die Synode der Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt. Vertrag

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Transkript:

Synode vom 2. Juni 2015 Trakt. 16 Nr. 555 Bericht und Antrag des nrates an die Synode der Römisch-n Vertrag zwischen der ERK BS, der ERK BL, der RKK BS und der RKLK BL betreffend Gemeinsames Pfarramt für Industrie und Wirtschaft auf partnerschaftlich-ökumenischer Ebene Vom nrat zuhanden der Synode verabschiedet am 28. April 2015

1. Ausgangslage Das ökumenische Pfarramt für Industrie und Wirtschaft (PIWi) wirkt in verschiedenen Bereichen der Arbeitswelt. Getragen wird es von den Evangelischreformierten und Römisch-katholischen (Landes-)n der Kantone und Basel-Landschaft. Als sachkundige Gesprächspartnerin setzt sich diese Stelle für sozial- und wirtschaftsethische Fragen ein. Das Pfarramt für Industrie und Wirtschaft versteht sich als Dienstleistungsstelle sowohl für Industrie und Wirtschaft als auch für Seelsorgerinnen und Seelsorger, Pfarreien und Kirchgemeinden. Es will einerseits christliche Wertvorstellungen im Bereich von Industrie und Wirtschaft vertreten. Andererseits fördert es in den n den Einblick in die Realitäten der Arbeitswelt und die Kenntnisnahme der Anliegen der in Industrie und Wirtschaft tätigen Frauen und Männer. Wichtigste Änderungen sind die Trennung dieses Vertrages von den andern Verträgen mit der Fachstelle kαthωlisch bl.bs, der n Universitätsgemeinde und dem Verein Offene Elisabethen, die hälftige Kostenteilung RKK BS/RKLK BL sowie die Erhöhung der katholischen Seelsorgestelle von 50% auf 80%. Voraussetzung für die Weiterführung des ökumenischen Pfarramts für Industrie und Wirtschaft (PIWi) ist die Genehmigung eines neuen Vertrages. Die beiden nräte empfehlen Ihnen, den vorliegenden Vertrag mit einer 6- monatigen Kündigungsfrist zu genehmigen.

Vertrag zwischen der Evangelisch-reformierten (im folgenden ERK BS) der Evangelisch-reformierten Basel-Landschaft (im folgenden ERK BL) der Römisch-n (im folgenden RKK BS) der Römisch-katholischen Landeskirche Basel-Landschaft (im folgenden RKLK BL) betreffend ein gemeinsames Pfarramt für Industrie und Wirtschaft auf partnerschaftlich-ökumenischer Ebene Art. 1 Gegenstand 1 Die Vertragsparteien tragen gemeinsam ein Pfarramt für Industrie und Wirtschaft in den beiden Kantonen und Basel-Landschaft. 2 Das Pfarramt soll eine Brückenfunktion zwischen Arbeitswelt und wahrnehmen, indem es die Grundanliegen der christlichen Botschaft im Bereich von Industrie und Wirtschaft vertritt und die Welt der Arbeit und Wirtschaft im Bereich der bekannt macht. 3 Die Vertragsparteien festigen die partnerschaftlich-ökumenische Zusammenarbeit in diesem Bereich. Art. 2 Organisation 1 Das Pfarramt für Industrie und Wirtschaft wird in der Regel gemeinsam von einem/einer evangelisch-reformierten und einem/einer römisch-katholischen Amtsinhaber/Amtsinhaberin geleitet. Die Amtsinhaber/Amtsinhaberinnen, welche von den zuständigen Vertragsparteien vorgeschlagen werden, werden von den Vertragsparteien übereinstimmend gewählt. 2 Das Pfarramt für Industrie und Wirtschaft stimmt sein Jahresprogramm sowie seine Veranstaltungen und Projekte mit der Fachstelle kαthωlisch bl.bs, der Offenen Elisabethen (OKE) und der n Universitätsgemeinde (KUG) ab. 3 Das Anstellungsverhältnis wird bestimmt durch die zuständige. Die Stellendotation für beide Amtsinhaber/Amtsinhaberinnen und für das Sekretariat sind im Anhang zu diesem Vertrag beschrieben. Art. 3 Kosten 1 Die Kosten für das reformierte Pfarramt werden von der ERK BS und der ERK BL, diejenigen für die katholische Stellenleitung von der RKK BS und der RKLK BL je hälftig getragen. 2 Anstellungsbehörde für die Sekretariatsstelle ist die RKK BS.

3 Die Vertragsparteien tragen die Lohnkosten der Sekretariatsstelle wie auch die Kosten für Raummiete, Büromaterial, Porto, Kopien, Fachliteratur etc. im Rahmen des genehmigten Budgets je zu einem Viertel. Art. 4 Leitende Kommission 1 Das Pfarramt für Industrie und Wirtschaft wird von einer Leitenden Kommission geführt. Diese besteht aus maximal 10 Personen. 2 Die Exekutiven der vier Vertragsparteien ernennen je ein Mitglied, welches in der Regel der betreffenden Exekutive angehört, sowie je eine Fachperson aus dem Wirtschaftsbereich. Ein weiteres Mitglied wird von der Bistumsregionalleitung St. Urs gestellt. Der ERK BS und der ERK BL steht es frei, ihrerseits gemeinsam ein weiteres Mitglied zu stellen. 3 Die Stellenleitung des Pfarramtes für Industrie und Wirtschaft nimmt in der Regel an den Sitzungen der Leitenden Kommission mit beratender Stimme teil. 4 Die Leitende Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Die Leitende Kommission konstituiert sich im Übrigen selbst. Ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre. Art. 5 Aufgaben der Leitende Kommission Die Leitende Kommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: a) Sie vereinbart mit der Stellenleitung die Arbeitsschwerpunkte und genehmigt deren Jahresplanung, wobei darauf Wert gelegt wird, dass das Pfarramt auch Deckungsbeiträge durch Referats- und Kurstätigkeit, Beratungen und sonstige Dienstleistungen erwirtschaftet. b) Sie informiert sich über die Arbeit des Pfarramts und erstattet den vier Vertragsparteien jährlich Bericht über seine Tätigkeit. c) Sie berät das Jahresbudget und die Jahresrechnung des Pfarramtes für Industrie und Wirtschaft und stellt den Vertragsparteien hierzu jeweils fristgerecht Antrag. d) Sie bereitet die Wahl der Amtsinhaberin/des Amtsinhabers vor, prüft die Bewerbungen und stellt den Vertragsparteien, die für die Finanzierung aufzukommen haben, Antrag auf Anstellung. Sie achtet dabei darauf, dass der Anteil der Männer und der Frauen nach Möglichkeit im gleichen Verhältnis ist. Bei der Wahlvorbereitung für römischkatholische Amtsinhaberinnen/Amtsinhaber nimmt sie rechtzeitig Kontakt auf mit der Bistumsregionalleitung St. Urs. e) Sie erstellt die Pflichtenhefte für das Personal. f) Die personelle Führung ist Sache der Leitenden Kommission. Sie nimmt Rücksprache mit den jeweiligen Exekutiven der anstellenden. Der römisch-katholische Amtsinhaber/ die römisch-katholische Amtsinhaberin ist im pastoralen Bereich der Bistumsregionalleitung St. Urs unterstellt. Art. 6 Vertragsdauer/Kündigung/Vorbehalt 1 Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2016 in Kraft und ersetzt denjenigen vom 12. März 2012. 2 Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von den Vertragsparteien unter Berücksichtigung einer 6-monatigen Kündigungsfrist jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

3 Sämtliche Kosten, die durch die Vertragsauflösung arbeitsrechtlicher Natur entstehen werden von den Parteien, für das reformierte Pfarramt von der ERK BS und der ERK BL, diejenigen für die katholische Stellenleitung von der RKK BS und der RKLK BL je hälftig getragen. Sämtliche sonstige Kosten, die durch die Vertragsauflösung, seien diese mietrechtlicher oder sonstiger Natur, entstehen werden von den Parteien jeweils zu einem Viertel getragen. 4 Dieser Vertrag steht unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Synoden der RKK BS, der RKLK BL und der ERK BL. EVANGELISCH-REFORMIERTE KIRCHE DES KANTONS BASEL-STADT nrat Der nratssekretär Pfr. Prof. Dr. Lukas Kundert Peter Breisinger Basel, RÖMISCH-KATHOLISCHE KIRCHE DES KANTONS BASEL-STADT nrat Die Sekretärin des nrats Dr. Christian Griss lic. iur. Eveline Getzmann Wüst Basel, Beschluss der Synode vom

EVANGELISCH-REFORMIERTE KIRCHE DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT nrat Die nsekretärin Martin Stingelin, Pfr. Elisabeth Wenk-Mattmüller Liestal, Beschluss der Synode vom RÖMISCH-KATHOLISCHE LANDESKIRCHE DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT nrat Der Verwalter Dr. Ivo Corvini - Mohn Martin Kohler Beschluss der Synode vom

ANHANG In Ergänzung von Art. 3 Abs. 3 des Vertrages zwischen der evangelisch-reformierten, der evangelisch-reformierten Basel-Landschaft, der römisch-katholischen und der römisch-katholischen Landeskirche Basel-Landschaft betreffend ein gemeinsames Pfarramt für Industrie und Wirtschaft auf partnerschaftlichökumenischer Ebene vom... 2015 haben die Vertragskirchen bis auf Weiteres folgende Stellendotation für das Pfarramt vereinbart: 90% evangelisch-reformierte Stellenleitung 80% römisch-katholische Stellenleitung (angestellt bei der RKK BS) 40% Sekretariat (angestellt bei der RKK BS) EVANGELISCH-REFORMIERTE KIRCHE DES KANTONS BASEL-STADT nrat Der nratssektretär Lukas Kundert, Pfr. Peter Breisinger Basel, Beschluss der Synode vom. RÖMISCH-KATHOLISCHE KIRCHE DES KANTONS BASEL-STADT nrat Die Sekretärin des nrats Dr. Christian Griss lic. iur. Eveline Getzmann Wüst Basel,. Beschluss der Synode vom.

EVANGELISCH-REFORMIERTE KIRCHE DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT nrat Die nratssekretärin Martin Stingelin, Pfr. Elisabeth Wenk-Mattmüller Liestal,. Beschluss der Synode vom. RÖMISCH-KATHOLISCHE LANDESKIRCHE DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT Landeskirchenrat Der Verwalter Dr. Ivo Corvini - Mohn Martin Kohler Liestal, Beschluss der Synode vom..

4. Antrag Der nrat stellt der Synode den Antrag, den vorliegenden Vertrag zwischen der Römisch-n, der Römisch-katholischen Landeskirche Basel-Landschaft, der Evangelisch-reformierten und der Evangelisch-reformierten Basel-Landschaft betreffend der Führung eines gemeinsamen Pfarramts für Industrie und Wirtschaft auf partnerschaftlich-ökumenischer Ebene zu genehmigen. Basel, 28. April 2015 Im Namen des nrates : Dr. Christian Griss Die Sekretärin: lic. iur. Eveline Getzmann Wüst

Beschluss vom 2. Juni 2015 betreffend Vertrag zwischen der ERK BS, der ERK BL, der RKK BS und der RKLK BL Für ein gemeinsames Pfarramt für Industrie und Wirtschaft auf partnerschaftlich-ökumenischer Ebene Die Synode der Römisch-n, auf Antrag des nrates und gestützt auf 7 Abs. 1 Ziff. 8, 11, 12, 14 und Ziff. 16 der Verfassung der Römisch-n, beschliesst: Der Vertrag zwischen der ERK BS, der ERK BL, der RKK BS und der RKLK BL für ein gemeinsames Pfarramt für Industrie und Wirtschaft auf partnerschaftlichökumenischer Ebene wird genehmigt. Dieser lautet wie folgt: [Vertrag einfügen] Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft sofort wirksam. Basel, den 2. Juni 2015 Im Namen der Synode : Dr. Walter J. Ziegler 1. Sekretär: Hans Aebischer