EUROPÄISCHES PARLAMENT



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Transkript:

EUROPÄISCHES PARLAMENT 1999 2004 Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik 1. März 2002 PE 314.333/5-24 ÄNRUNGSANTRÄGE 5-24 Entwurf einer Empfehlung für die zweite Lesung (PE 314.333) Karl-Heinz Florenz Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikaltgeräten Gemeinsamer Standpunkt des Rates (11356/1/2001 C5-0637/2001 2000/0159(COD)) Gemeinsamer Standpunkt des Rates Abänderungen des Parlaments Änderungsantrag von Karin Scheele Änderungsantrag 5 Erwägung 9 a (neu) (9 a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in der Sammlung und Aufbereitung von Abfall beschäftigt sind, sind einer besonders großen Vielfalt an gesundheitsbelastenden Faktoren ausgesetzt. Um Gesundheits- und Sicherheitsprobleme für diese Personen zu vermeiden, soll anlässlich von Umsetzungsmaßnahmen auch den Grundsätzen der Gefahrenverhütung nach Artikel 6 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (1) entsprochen werden. Stoffe, die in der Abfallbehandlung zu gefährlichen Arbeitsstoffen werden, sollen möglichst schon bei der Herstellung von AM\462624.doc PE 314.333/5-24

Elektro- und Elektronikgeräten vermieden werden. Wiedereinsetzung von Abänderung 3 aus der ersten Lesung des Parlaments. Or. de Änderungsantrag von Kathleen Van Brempt Änderungsantrag 6 Erwägung 10 (10) Die technischen Entwicklungen von Elektro- und Elektronikgeräten ohne Schwermetalle sowie ohne PB und PBB sollten berücksichtigt werden. Sobald neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, sollten unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips ein Verbot weiterer gefährlicher Stoffe und ihre Ersetzung durch umweltfreundlichere Alternativen geprüft werden, die in Bezug auf den Verbraucherschutz zumindest gleichwertig sind. (10) Die technischen Entwicklungen von Elektro- und Elektronikgeräten ohne Schwermetalle sowie ohne bromierte Flammhemmer sollten berücksichtigt werden. Sobald neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, sollten unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips ein Verbot weiterer gefährlicher Stoffe und ihre Ersetzung durch umweltfreundlichere Alternativen geprüft werden, die in Bezug auf den Verbraucherschutz zumindest gleichwertig sind. Bei der Überprüfung sollte daher der Möglichkeit, Fluorkohlenwasserstoffe (FKW) und andere halogenhaltige Flammhemmer in elektrischen und elektronischen Geräten zu ersetzen, besondere Aufmerksamkeit zukommen. Wiedereinsetzung von Abänderung 5 und eines Teils von Abänderung 4 aus der ersten Lesung. Zahlreiche halogenierte Flammhemmer haben sich als persistent, bioakkumulierend oder toxisch erwiesen. Sichere Alternativen für verschiedene Einsatzzwecke sind bereits gefunden worden oder sind in der Entwicklung. FKW weisen ein hohes globales Erwärmungspotential auf. Sie können weitgehend durch Verbindungen wie Kohlenwasserstoffe (HC) oder durch alternative Technologien und Praktiken ersetzt werden. PE 314.333/5-24 2/19 AM\462624.doc

Änderungsantrag von Heidi Anneli Hautala, Alexander de Roo, Nuala Ahern Änderungsantrag 7 Erwägung 10 (10) Die technischen Entwicklungen von Elektro- und Elektronikgeräten ohne Schwermetalle sowie ohne PB und PBB sollten berücksichtigt werden. Sobald neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, sollten unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips ein Verbot weiterer gefährlicher Stoffe und ihre Ersetzung durch umweltfreundlichere Alternativen geprüft werden, die in Bezug auf den Verbraucherschutz zumindest gleichwertig sind. (10) Die technischen Entwicklungen von Elektro- und Elektronikgeräten ohne Schwermetalle sowie ohne bromierte Flammhemmer sollten berücksichtigt werden. Auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse sollten unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips ein Verbot weiterer gefährlicher Stoffe, z.b. Fluorkohlenwasserstoffe (FKW) und halogenhaltige Flammhemmer, und ihre Ersetzung durch umweltfreundlichere Alternativen geprüft werden, die in Bezug auf den Verbraucherschutz zumindest gleichwertig sind. Erster Teil: Wiedereinsetzung von Abänderung 5 aus der ersten Lesung. Die umweltbezogenen und gesundheitlichen Probleme von Flammhemmern beschränken sich nicht auf PB und PBB. Es gibt eine Reihe anderer bromhaltiger Flammhemmer, die ebenfalls Probleme aufwerfen. Im besten Interesse des Schutzes der Umwelt und der Gesundheit der Menschen sollte die technische Entwicklung bei den Alternativen für sämtliche bromhaltigen Flammhemmer berücksichtigt werden, nicht nur die Entwicklung von Alternativen zu PB und PBB. Zweiter Teil: Der Rat führte eine neue Formulierung für weitere Verbote ein. Es ist nicht annehmbar, die Prüfung weiterer Beschränkungen ausschließlich auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu beschränken. Auch die vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse müssen geprüft werden. Dritter Teil: Wiedereinsetzung eines Teils von Abänderung 4 aus der ersten Lesung. Es sollten einschlägige Beispiele gefährlicher Stoffe, die mit Blick auf ein Verbot geprüft werden sollten, aufgeführt werden. AM\462624.doc 3/19 PE 314.333/5-24

Änderungsantrag von Ria G.H.C. Oomen-Ruijten, Karl-Heinz Florenz, Hans Blokland, Alexander de Roo, Jules Maaten Änderungsantrag 8 Artikel 2 Absatz 2 a (neu) 2a. Diese Richtlinie gilt nicht für die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronikgeräten oder ihrer Bestandteile, die vor dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Datum in Verkehr gebracht wurden. Dies umfasst die Wiederverwendung dieser Bestandteile in neuen, in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten. Mit diesem Änderungsantrag soll der Widerspruch zwischen der RoHS-Richtlinie und der WEEE-Richtlinie mit Blick auf die Wiederverwendung von Elektronik- und Elektro-Altgeräten gelöst werden. Eine der Prioritäten der WEEE-Richtlinie (und der europäischen Abfallhierarchie) ist die Wiederverwendung von Geräten oder Bestandteilen von Geräten (siehe Artikel 1, 4, 6 der WEEE-Richtlinie). Die Wiederverwendung von Bestandteilen von Geräten, die vor Inkrafttreten des Verbots bestimmter gefährlicher Stoffe in Verkehr gebracht wurden, könnte behindert werden, wenn es keine eindeutige Ausnahme vom Geltungsbereich dieser Richtlinie gibt. Die frühzeitige Aussonderung und Zerstörung von technisch durchaus wiederverwendbaren EE-Geräten und Bestandteilen davon wird zu einer unnötigen und vermeidbaren Umweltbelastung führen, deren Auswirkungen auch in den Jahren nach dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Datum spürbar sein werden. Zur Ersetzung ausgesonderter wiederverwendbarer EE-Geräte und Bestandteile müssen neue Bestandteile und Geräte hergestellt werden, was ebenfalls mit einer vermeidbaren Umweltbelastung verbunden sein wird. Änderungsantrag von Heidi Anneli Hautala, Alexander de Roo, Chris Davies, Nuala Ahern Änderungsantrag 9 Artikel 4 1. Spätestens zum 1. Januar 2007 stellen 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab PE 314.333/5-24 4/19 AM\462624.doc

die Mitgliedstaaten sicher, dass neu in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte kein Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, keine polybromierten Biphenyle (PBB) bzw. polybromierten Diphenylether (PB) enthalten. 1. Januar 2006 neu in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte kein Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) bzw. polybromierte Diphenylether (PB) enthalten. Die Mitgliedstaaten können bestehende Verbote der genannten Stoffe beibehalten oder solche Verbote vor dem 1. Januar 2006 einführen. 2. Absatz 1 gilt nicht für die im Anhang aufgeführten Verwendungszwecke. 2. Absatz 1 gilt nicht für die Verwendung von Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertigem Chrom gemäß dem Anhang. 3. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen, sobald die erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, und unbeschadet der Befugnisse der Kommission, andere gefährliche Stoffe zu verbieten und durch umweltfreundlichere alternative Stoffe zu ersetzen, die mindestens das gleiche Schutzniveau für den Verbraucher gewährleisten. Absatz 1 (erster Teil): Wiedereinsetzung von Abänderung 22 aus der ersten Lesung. Das Verbot sollte bereits ab dem Jahr 2006 und nicht erst ab dem Jahr 2007 gelten. Absatz 1 (zweiter Teil): Der Rat hat Flexibilität für die Mitgliedstaaten eingeführt, damit sie die Beschränkungen zu einem früheren Zeitpunkt einführen können. Diese Flexibilität sollte ausdrücklich genannt werden. Absatz 2: Wiedereinsetzung des ursprünglichen Wortlauts des Kommissionstextes. Die Ausnahmen sollten nur für die genannten Stoffe gelten. Absatz 3: Teilweise Wiedereinsetzung von Abänderung 10 aus der ersten Lesung. Um irgendwelche Missverständnisse zu vermeiden, sollte es deutlich sein, dass weitere Verbote ausschließlich im Mitentscheidungsverfahren und nicht im Komitologieverfahren festgelegt werden. AM\462624.doc 5/19 PE 314.333/5-24

Änderungsantrag von Kathleen Van Brempt Änderungsantrag 10 Artikel 4 1. Spätestens zum 1. Januar 2007 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass neu in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte kein Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, keine polybromierten Biphenyle (PBB) bzw. polybromierten Diphenylether (PB) enthalten. 1. Spätestens zum 1. Januar 2006 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass neu in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte kein Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, keine polybromierten Biphenyle (PBB) bzw. polybromierten Diphenylether (PB) enthalten. 2. Absatz 1 gilt nicht für die im Anhang aufgeführten Verwendungszwecke. 2. Absatz 1 gilt nicht für die Verwendung von Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertigem Chrom gemäß dem Anhang. 3. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen, sobald die erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Ergebnisse der Risikobewertungen vorliegen, und unbeschadet der Befugnisse der Kommission, andere gefährliche Stoffe zu verbieten und durch umweltfreundlichere alternative Stoffe zu ersetzen, die mindestens das gleiche Schutzniveau für den Verbraucher gewährleisten. Absätze 1 und 3: Wiedereinsetzung von Abänderung 10 aus der ersten Lesung. Das Verbot sollte zu einem früheren Zeitpunkt eingeführt werden, da es für die meisten Fälle bereits Ersatzstoffe gibt und für die Fälle, in denen das nicht gegeben ist, Ausnahmen im Anhang vorgesehen sind. Die Formulierung des Rates spätestens ermöglicht es den Mitgliedstaaten, ihre geltenden Rechtsvorschriften für das Verbot bestimmter Stoffe beizubehalten. Absatz 2: Wiedereinsetzung des ursprünglichen Wortlauts des Kommissionstextes. Die von den Vorschriften ausgenommenen Verwendungen sollten nur diese Stoffe betreffen. Die mögliche Ausnahmeregelung für Octa- und Deca-P zu einem späteren Zeitpunkt sowie die Ausnahme für Glühlampen wird abgelehnt. Wenn Octa- und Deca-P ausgenommen werden, so wird ein Verbot von PBB und PB überflüssig, da PBB und 5-P überall verboten werden. PE 314.333/5-24 6/19 AM\462624.doc

Änderungsantrag von Jonas Sjöstedt, Pernille Frahm Änderungsantrag 11 Artikel 4 Absatz 1 1. Spätestens zum 1. Januar 2007 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass neu in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte kein Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, keine polybromierten Biphenyle (PBB) bzw. polybromierten Diphenylether (PB) enthalten. 1. Spätestens zum 1. Januar 2006 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass neu in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte kein Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, keine polybromierten Biphenyle (PBB) bzw. polybromierten Diphenylether (PB) enthalten. Die Harmonisierung der Beendigung der Verwendung der in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführten gefährlichen Stoffe ist um ein Jahr verschoben worden. Die Formulierung spätestens muss beibehalten werden, um es einer Reihe von Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ihre strengeren Vorschriften in diesem Bereich solange beizubehalten, bis die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gelten. Änderungsantrag von Dorette Corbey Änderungsantrag 12 Artikel 4 Absatz 2 a (neu) 2 a. Auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission beschließen das Europäische Parlament und der Rat, sobald die wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in der Strategie für chemische Stoffe formuliert sind, andere gefährliche Stoffe zu verbieten und durch umweltfreundlichere alternative Stoffe zu ersetzen, die mindestens das gleiche Schutzniveau für den Verbraucher gewährleisten. AM\462624.doc 7/19 PE 314.333/5-24

Wiedereinsetzung von Abänderung 10 aus der ersten Lesung. Or. nl Änderungsantrag von Heidi Anneli Hautala, Alexander de Roo, Nuala Ahern Änderungsantrag 13 Artikel 5 1. Die erforderlichen Änderungen zur Anpassung des Anhangs an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt werden nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 erlassen; diese betreffen Folgendes: a) erforderlichenfalls Festlegung von Konzentrationshöchstwerten, bis zu denen die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Stoffe in bestimmten Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten toleriert werden; b) Freistellung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten von den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1, wenn die Verwendung der dort genannten Stoffe in diesen Werkstoffen und Bauteilen technisch oder wissenschaftlich unvermeidbar ist oder wenn die umweltschädigende und/oder gesundheitsschädigende Wirkung des Ersatzstoffs die Vorteile für die Umwelt und/oder die Gesundheit überwiegen könnte; 1. Die erforderlichen Änderungen zur Anpassung des Anhangs an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt werden nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 erlassen; diese betreffen Folgendes: a) erforderlichenfalls Festlegung von Konzentrationshöchstwerten, bis zu denen die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Stoffe in bestimmten Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten toleriert werden; b) Freistellung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten von den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1, wenn deren Beseitigung oder Substitution durch eine Änderung der Konzeption oder durch Werkstoffe und Bauteile, die keine der darin genannten Werkstoffe oder Stoffe erfordern, technisch und wissenschaftlich undurchführbar ist oder wenn die umweltschädigende, gesundheitsschädigende und/oder die Sicherheit der Verbraucher gefährdende Wirkung des Ersatzstoffs die Vorteile für die Umwelt, die Gesundheit und/oder die Sicherheit der Verbraucher überwiegen könnte; PE 314.333/5-24 8/19 AM\462624.doc

c) Überprüfung jeder Ausnahmeregelung des Anhangs mindestens alle vier Jahre oder vier Jahre, nachdem ein Gegenstand auf der Liste hinzugefügt wurde, mit dem Ziel, die Streichung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten aus dem Anhang zu prüfen, wenn die Verwendung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Stoffe in diesen Werkstoffen und Bauteilen vermeidbar ist, sofern die umweltschädigende und/oder gesundheitsschädigende Wirkung des Ersatzstoffs die möglichen Vorteile für die Umwelt und/oder die Gesundheit nicht überwiegt. 2. Vor der Änderung des Anhangs gemäß Absatz 1 konsultiert die Kommission unter anderem Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, Betreiber von Recycling- Betrieben und Betreiber von Behandlungsanlagen, Umweltorganisationen sowie Arbeitnehmer- und Verbraucherverbände. Die Stellungnahmen sind dem in Artikel 7 Absatz 1 genannten Ausschuss zuzuleiten. c) Überprüfung jeder Ausnahmeregelung des Anhangs mindestens alle vier Jahre oder vier Jahre, nachdem ein Gegenstand auf der Liste hinzugefügt wurde, mit dem Ziel, die Streichung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten aus dem Anhang zu prüfen, wenn deren Beseitigung oder Substitution durch eine Änderung der Konzeption oder durch Werkstoffe und Bauteile, die keine der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Werkstoffe oder Stoffe erfordern, technisch oder wissenschaftlich undurchführbar ist, sofern die umweltschädigende, gesundheitsschädigende und/oder die Sicherheit der Verbraucher gefährdende Wirkung des Ersatzstoffs die möglichen Vorteile für die Umwelt, die Gesundheit und/oder die Sicherheit der Verbraucher nicht überwiegt. 2. Vor der Änderung des Anhangs gemäß Absatz 1 konsultiert die Kommission unter anderem Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, Betreiber von Recycling- Betrieben und Betreiber von Behandlungsanlagen, Umweltorganisationen sowie Arbeitnehmer- und Verbraucherverbände. Die Stellungnahmen sind dem in Artikel 7 Absatz 1 genannten Ausschuss zuzuleiten. Die Kommission erstattet über die bei ihr eingegangenen Informationen Bericht. Teilweise Wiedereinsetzung der Abänderungen 11 und 33 sowie eines Teils von Abänderung 12. Die Möglichkeit der Substitution (oder das Fehlen dieser Möglichkeit) als Grund für Streichungen (oder Ergänzungen) im Anhang sollte breiter gefasst sein und sich nicht nur auf spezifische Verwendungen von Stoffen in spezifischen Werkstoffen von Bauteilen beziehen. Der von der Kommission vorgeschlagene Wortlaut ermöglicht Ausnahmen für Werkstoffe und Bauteile, deren Konzeption in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Werkstoffe oder Bauteile erfordert, wogegen durch eine andere Konzeption oder die Verwendung anderer Werkstoffe und Bauteile die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Stoffe oder Werkstoffe tatsächlich ersetzt würde. Gesundheitliche Auswirkungen sollten nicht nur aus negativer Sicht, sondern auch aus positiver Sicht betrachtet werden, und auch die Aspekte des Verbraucherschutzes sind zu berücksichtigen. AM\462624.doc 9/19 PE 314.333/5-24

Die von den verschiedenen Beteiligten übermittelten Informationen sollten öffentlich zugänglich sein. Änderungsantrag von Robert Goodwill, John Bowis Änderungsantrag 14 Artikel 5 Absatz 1 1. Die erforderlichen Änderungen zur Anpassung des Anhangs an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt werden nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 erlassen; diese betreffen Folgendes: a) erforderlichenfalls Festlegung von Konzentrationshöchstwerten, bis zu denen die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Stoffe in bestimmten Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten toleriert werden; b) Freistellung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten von den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1, wenn die Verwendung der dort genannten Stoffe in diesen Werkstoffen und Bauteilen technisch oder wissenschaftlich unvermeidbar ist oder wenn die umweltschädigende und/oder gesundheitsschädigende Wirkung des Ersatzstoffs die Vorteile für die Umwelt und/oder die Gesundheit überwiegen könnte; c) Überprüfung jeder Ausnahmeregelung des Anhangs mindestens alle vier Jahre oder vier 1. Die erforderlichen Änderungen zur Anpassung des Anhangs an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt werden nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 erlassen; diese betreffen Folgendes: a) erforderlichenfalls Festlegung von Konzentrationshöchstwerten, bis zu denen die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Stoffe in bestimmten Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten toleriert werden, und zwar anfänglich innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Richtlinie; b) Freistellung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten von den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1, wenn die Verwendung der dort genannten Stoffe in diesen Werkstoffen und Bauteilen technisch oder wissenschaftlich unvermeidbar ist oder wenn die umweltschädigende und/oder gesundheitsschädigende, die Sicherheit der Verbraucher oder der Hersteller gefährdende, die Leistungsfähigkeit des Produktes beeinträchtigende und/oder wirtschaftlich nachteilige Wirkung des Ersatzstoffs die Vorteile für die Umwelt und/oder die Gesundheit überwiegen könnte; c) Überprüfung jeder Ausnahmeregelung des Anhangs mindestens alle vier Jahre oder vier PE 314.333/5-24 10/19 AM\462624.doc

Jahre, nachdem ein Gegenstand auf der Liste hinzugefügt wurde, mit dem Ziel, die Streichung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten aus dem Anhang zu prüfen, wenn die Verwendung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Stoffe in diesen Werkstoffen und Bauteilen vermeidbar ist, sofern die umweltschädigende und/oder gesundheitsschädigende Wirkung des Ersatzstoffs die möglichen Vorteile für die Umwelt und/oder die Gesundheit nicht überwiegt. Jahre, nachdem ein Gegenstand auf der Liste hinzugefügt wurde, mit dem Ziel, die Streichung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten aus dem Anhang zu prüfen, wenn die Verwendung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Stoffe in diesen Werkstoffen und Bauteilen technisch wissenschaftlich vermeidbar ist, sofern die umweltschädigende und/oder gesundheitsschädigende, die Sicherheit der Verbraucher oder der Hersteller gefährdende, die Leistungsfähigkeit des Produktes beeinträchtigende und/oder wirtschaftlich nachteilige Wirkung des Ersatzstoffs die möglichen Vorteile für die Umwelt und/oder die Gesundheit nicht überwiegt. a) Zur Berücksichtigung und zur Planung im Hinblick auf das Vorhandensein dieser Stoffe als Verunreinigungen in Materialien, z.b. enthält Holz von Natur aus eine geringe Menge an Blei. b) Bedarf keiner Erläuterung. c) Bedarf keiner Erläuterung. Wiedereinreichung von Abänderung 10 aus der ersten Lesung. Änderungsantrag von Heidi Anneli Hautala, Alexander de Roo, Nuala Ahern Änderungsantrag 15 Artikel 6 Vor dem.. * überprüft die Kommission die Maßnahmen dieser Richtlinie, um gegebenenfalls neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen. Vor dem.. * überprüft die Kommission die Maßnahmen dieser Richtlinie, um gegebenenfalls neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen. Bis zu diesem Zeitpunkt unterbreitet die Kommission insbesondere Vorschläge zur Einbeziehung von Geräten, die unter die Kategorien 8 und 9 des Anhangs IA der Bis zu diesem Zeitpunkt unterbreitet die Kommission insbesondere Vorschläge zur Einbeziehung von Geräten, die unter die Kategorien 8 und 9 des Anhangs IA der * Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie. * Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie. AM\462624.doc 11/19 PE 314.333/5-24

Richtlinie 2001/ /EG (über Elektro- und Elektronik-Altgeräte) fallen, in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie. Richtlinie 2001/ /EG (über Elektro- und Elektronik-Altgeräte) fallen, in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie. Die Kommission prüft ferner, ob die Auflistung der Stoffe nach Artikel 4 Absatz 1 aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips angepasst werden muss, und legt gegebenenfalls Vorschläge für entsprechende Änderungen vor. Die Kommission prüft ferner, ob die Auflistung der Stoffe nach Artikel 4 Absatz 1 aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips angepasst werden muss, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Vorschläge für entsprechende Änderungen vor. Bei der Überprüfung wird insbesondere den Auswirkungen anderer in elektronischen und elektrischen Geräten enthaltener Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit Rechnung getragen, insbesondere Flurkohlenwasserstoffen (FKW), PVC und anderen halogenhaltigen Flammschutzmitteln. Die Kommission prüft die Möglichkeit, solche Stoffe zu substituieren, und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls entsprechende Vorschläge zur Ausweitung der Anforderungen gemäß Artikel 4. * Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie. * Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie. Wiedereinsetzung von Teilen der Abänderungen 35, 34 und 15 aus der ersten Lesung. Um jegliche Missverständnisse zu vermeiden, sollte es deutlich sein, dass die Festlegung der Liste von Stoffen gemäß Artikel 4 Absatz 1 im Mitentscheidungsverfahren und nicht im Komitologieverfahren erfolgt. Zahlreiche halogenierte Flammhemmer haben sich als persistent, bioakkumulierend und toxisch erwiesen, verschiedene dieser Stoffe sind in menschlichem Gewebe gefunden worden und manche haben endokrinhemmende Wirkungen. Sicherere Alternativen für verschiedene Verwendungszwecke sind bereits gefunden worden oder in der Entwicklung. Mit PVC sind bei der Herstellung, Verwendung und Entsorgung wegen des Chlorgehalts und wegen der erforderlichen gefährlichen Zusatzstoffe zahlreiche Risiken verbunden. Es gibt heute sicherere Alternativen für alle Verwendungszwecke in elektrischer und elektronischer PE 314.333/5-24 12/19 AM\462624.doc

Ausrüstung. FKW weisen ein hohes globales Erwärmungspotential auf. Sie können durch Verbindungen wie etwa Kohlenwasserstoffe (HC), Ammoniak, Luft oder Wasser oder durch alternative Technologien und Praktiken ersetzt werden. Änderungsantrag von Kathleen Van Brempt Änderungsantrag 16 Artikel 6 Vor dem.. * überprüft die Kommission die Maßnahmen dieser Richtlinie, um gegebenenfalls neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen. Vor dem.. * überprüft die Kommission die Maßnahmen dieser Richtlinie, um gegebenenfalls neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen. Bis zu diesem Zeitpunkt unterbreitet die Kommission insbesondere Vorschläge zur Einbeziehung von Geräten, die unter die Kategorien 8 und 9 des Anhangs IA der Richtlinie 2001/ /EG (über Elektro- und Elektronik-Altgeräte) fallen, in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie. Bis zu diesem Zeitpunkt unterbreitet die Kommission insbesondere Vorschläge zur Einbeziehung von Geräten, die unter die Kategorien 8 und 9 des Anhangs IA der Richtlinie 2001/ /EG (über Elektro- und Elektronik-Altgeräte) fallen, in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie. Die Kommission prüft ferner, ob die Auflistung der Stoffe nach Artikel 4 Absatz 1 aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips angepasst werden muss, und legt gegebenenfalls Vorschläge für entsprechende Änderungen vor. Die Kommission schlägt im Rahmen dieser Überprüfung die Substitution bromierter Flammhemmer vor, soweit wirksame Brandschutzalternativen verfügbar sind, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass bromierte Flammhemmer im Sinn der Grundsätze der Strategie für die Chemikalienpolitik unbedenklich sind. Bei der Überprüfung wird insbesondere den Auswirkungen anderer in elektronischen und elektrischen Geräten enthaltenen Stoffen auf die Umwelt und die * Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie. * Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie. AM\462624.doc 13/19 PE 314.333/5-24

menschliche Gesundheit Rechnung getragen, insbesondere Flurkohlenwasserstoffen (FKW), PVC und anderen halogenhaltigen Flammschutzmitteln. Die Kommission prüft die Möglichkeit, solche Stoffe zu substituieren, und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls entsprechende Vorschläge zur Ausweitung der Anforderungen gemäß Artikel 4. * Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie. * Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie. Wiedereinsetzung von Teilen der Abänderungen 35, 34 und 15. Die Probleme mit bromierten Flammhemmern beschränken sich nicht auf PBB und PB. Sie haben nur einen geringen Anteil an den verwendeten Flammhemmern, und die Industrie könnte sie durch andere bromierte Flammhemmer wie HBCDD und TBBPA ersetzen, die dieselben Probleme aufwerfen: bioakkumulierend und persistent, sie führen bei der Verbrennung zur Entstehung von Dioxinen und Furanen und haben nachweislich gesundheitsschädigende Wirkung. Bromierte Flammhemmer in Kunststoffen machen die Verwertung schwieriger etc. Viele halogenierte Flammhemmer haben sich als persistent, bioakkumulierend und toxisch erwiesen. FKW haben ein hohes globales Erwärmungspotential. Die Kommission wird deshalb aufgefordert, ein Verbot von bromierten Flammhemmern vorzuschlagen und diesen Stoffen bei der Überprüfung dieser Richtlinie besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Änderungsantrag von Hans Blokland Änderungsantrag 17 Anhang Ziffer 5 5. Blei im Glas von Kathodenstrahlröhren, elektronischen Bauteilen und Leuchtstoffröhren 5. Blei im Glas von Kathodenstrahlröhren, elektronischen Bauteilen, Glühlampen und Leuchtstoffröhren Wiedereinsetzung der Ausnahmeregelung für Blei in Glühlampen entsprechend dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission (KOM(2000) 347), die das EP in erster Lesung PE 314.333/5-24 14/19 AM\462624.doc

akzeptiert hat. Änderungsantrag von Avril Doyle Änderungsantrag 18 Anhang Ziffer 7 Spiegelstrich 1 Blei in Lötmitteln mit hohem Schmelzpunkt (d.h. Zinn-Blei- Lötlegierungen mit mehr als 85 % Blei) Blei in Lötmitteln mit hohem Schmelzpunkt Jegliche Definition von Blei in Lötmitteln mit hohem Schmelzpunkt sollte dem Komitologieverfahren im Rahmen der RoHS und dem in Artikel 7 genannten Ausschuss für die Anpassung an den technischen Fortschritt überlassen bleiben. Durch Festlegung eines Schwellenwertes wird per definitionem der Anreiz zur Innovation unterdrückt, umweltfreundlichere elektrische und elektronische Geräte herzustellen. Der Markt für Elektro- und Elektronikgeräte verlangt heute umweltfreundlichere Produkte. Es geht dabei nicht nur um eine Wettbewerbsfrage, sondern auch darum, mit der Einführung jeder Generation neuer Technologie schnellstmöglich Umweltverbesserungen bei den Produkten zu erreichen. (Siehe auch zum Änderungsantrag zum Anhang Ziffer 7 Spiegelstrich 2). Änderungsantrag von Avril Doyle Änderungsantrag 19 Anhang Ziffer Spiegelstrich 2 Systeme (Freistellung bis 2010) Systeme AM\462624.doc 15/19 PE 314.333/5-24

Es sollte dem Komitologieverfahren im Rahmen der RoHS und dem in Artikel 7 genannten Ausschuss für die Anpassung an den technischen Fortschritt überlassen bleiben, die Ausnahmeregelungen auf Einzelfallbasis und bei neuen technologischen Entwicklungen zu überprüfen. Ein willkürlich auf das Jahr 2010 festgelegtes Datum für Server und Speichersysteme, wie es der Rat vorsieht, wird wahrscheinlich zu einer Situation führen, in der die Hersteller weniger verlässliche Technologie einsetzen müssen, da es gegenwärtig keine verlässlichen Alternativen zu Blei für die Verwendung in hochentwickelter Ausrüstung wie beispielsweise Server gibt. In der Richtlinie über Altfahrzeuge wird kein Schwellenwert für Lötblei festgelegt, die Richtlinie gibt dem genannten Ausschuss vielmehr den Auftrag, die technologischen Entwicklungen zu bewerten und Daten und Schwellenwerte festzulegen. Änderungsantrag von Astrid Thors Änderungsantrag 20 Anhang Ziffer 7 Spiegelstrich 2 Systeme (Freistellung bis 2010) Systeme Von heute aus lassen sich keine genauen Vorhersagen für eine Beendigung der Verwendung von Blei für diese Zwecke machen. Deshalb muss die Festlegung von Terminen dem Komitologieverfahren überlassen bleiben, wie es in Artikel 5 und Artikel 7 Absatz 2 der RoHS-Richtlinie vorgesehen ist. Für Server sollten die gleichen Vorschriften wie für die Netzinfrastruktur gelten, für die kein genaues Datum festgelegt ist. Die beiden Ausnahmeregelungen werden im Komitologieverfahren überprüft. Änderungsantrag von Robert Goodwill Änderungsantrag 21 Anhang Ziffer 7 Spiegelstriche 1 und 2 PE 314.333/5-24 16/19 AM\462624.doc

Blei in Lötmitteln mit hohem Schmelzpunkt (d.h. Zinn-Blei- Lötlegierungen mit mehr als 85 % Blei) Systeme (Freistellung bis 2010) Blei in Lötmitteln mit hohem Schmelzpunkt Systeme Jegliche Entscheidung über die Beendigung der Verwendung von Blei sollte dem in Artikel 7 des Richtlinienvorschlags genannten Ausschuss überlassen bleiben. Ein willkürlich auf das Jahr 2010 festgelegtes Datum für Server und Speichersysteme, wie es der Rat vorsieht, wird wahrscheinlich zu einer Situation führen, in der die Hersteller weniger verlässliche Technologie einsetzen müssen. Lötmittel müssen hohen Verarbeitungstemperaturen widerstehen können, da sie benötigt werden, um die Bauteile auf die gedruckten Leiterplatten zu löten, die dann in das Gerät eingebaut werden. Deshalb müssen Lötmittel mit hohem Schmelzpunkt ausgenommen werden; jede Festlegung sollte von einem technischen Ausschuss im Rahmen des Komitologieverfahrens beschlossen werden. Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 2 evaluiert die Kommission vorrangig die Verwendungen von Octa-B, Deca-B, Quecksilber in stabförmigen Leuchtstofflampen für besondere Verwendungszwecke, Systeme sowie Netzinfrastrukturausrüstungen für Vermittlung, Signalverarbeitung, Übertragung und Netzmanagement im Telekommunikationsbereich (zwecks Festlegung einer speziellen Frist für diese Freistellung) und Glühlampen, um so bald wie möglich zu ermitteln, ob Änderungsantrag von Kathleen Van Brempt Änderungsantrag 22 Anhang Ziffer 9 Unterabsatz 2 Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 2 evaluiert die Kommission vorrangig die Verwendungen von Quecksilber in stabförmigen Leuchtstofflampen für besondere Verwendungszwecke, Systeme (mit Blick auf die Festlegung eines früheren Zeitpunkts für diese Ausnahme) sowie Netzinfrastrukturausrüstungen für Vermittlung, Signalverarbeitung, Übertragung und Netzmanagement im Telekommunikationsbereich (zwecks Festlegung einer speziellen Frist für diese Freistellung), um so bald wie möglich zu ermitteln, ob diese Punkte entsprechend geändert werden AM\462624.doc 17/19 PE 314.333/5-24

diese Punkte entsprechend geändert werden müssen. müssen. Es handelt sich um eine neue Vorschrift im Gemeinsamen Standpunkt. Es sollte keine Ausnahmeregelung für Octa-B und Deca-B und auch nicht für Glühlampen geben. Eine normale Glühlampe enthält zwischen 0,3 und 1 Gramm Blei im Lötzinn und 0,5 bis 1 Gramm Bleisilikate im Glas. Eine grobe Schätzung der Gesamtmenge an Blei in Glühlampen, die jährlich in der EU in Verkehr gebracht werden, ergibt eine Menge von 4.000 bis 5.000 Tonnen. Im Vergleich zu den Bleimengen in anderen elektrischen Geräten, beispielsweise Blei in gedruckten Leiterplatten, wobei die Menge auf 8.000 Tonnen in der EU geschätzt wird, liegt dies etwa in der gleichen Größenordnung. Einige Hersteller (Philips) vermarkten bleifreie Glühlampen, und für bleifreies Löten in Lampen gibt es heute technische Lösungen. Änderungsantrag von Avril Doyle, Robert Goodwill Änderungsantrag 23 Anhang Ziffer 9 Unterabsatz 2 Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 2 evaluiert die Kommission vorrangig die Verwendungen von Octa-B, Deca-B, Quecksilber in stabförmigen Leuchtstofflampen für besondere Verwendungszwecke, Systeme sowie Netzinfrastrukturausrüstungen für Vermittlung, Signalverarbeitung, Übertragung und Netzmanagement im Telekommunikationsbereich (zwecks Festlegung einer speziellen Frist für diese Freistellung) und Glühlampen, um so bald wie möglich zu ermitteln, ob diese Punkte entsprechend geändert werden müssen. Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 2 evaluiert die Kommission vorrangig die Verwendungen von Octa-B, Deca-B, Quecksilber in stabförmigen Leuchtstofflampen für besondere Verwendungszwecke, Systeme sowie Netzinfrastrukturausrüstungen für Vermittlung, Signalverarbeitung, Übertragung und Netzmanagement im Telekommunikationsbereich (zwecks Festlegung einer speziellen Frist für diese Freistellung) und Glühlampen, Blei in Lötmitteln mit hohem Schmelzpunkt, um so bald wie möglich zu ermitteln, ob diese Punkte entsprechend geändert werden müssen. PE 314.333/5-24 18/19 AM\462624.doc

Jegliche Definition von Blei in Lötmitteln mit hohem Schmelzpunkt sollte dem Komitologieverfahren im Rahmen der RoHS und dem in Artikel 7 genannten Ausschuss für die Anpassung an den technischen Fortschritt überlassen bleiben. Durch Festlegung eines Schwellenwertes wird per definitionem der Anreiz zur Innovation unterdrückt, umweltfreundlichere elektrische und elektronische Geräte herzustellen. Der Markt für Elektro- und Elektronikgeräte verlangt heute umweltfreundlichere Produkte. Es geht dabei nicht nur um eine Wettbewerbsfrage, sondern auch darum, mit der Einführung jeder Generation neuer Technologie schnellstmöglich Umweltverbesserungen bei den Produkten zu erreichen. (Siehe auch zum Änderungsantrag zum Anhang Ziffer 7 Spiegelstrich 1). Änderungsantrag des Berichterstatters Änderungsantrag 24 Anhang Ziffer 9 Unterabsatz 2 Spiegelstrich 4 a (neu) - definiert die Kommission ferner Grenzwerte für die unter Artikel 4 Absatz 1 genannten Stoffe, Schwellenwerte/Grenzwerte für die unter Artikel 4 Absatz 1 genannten Stoffe sollten durch das unter Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Ausschussverfahren festgelegt werden. Ohne solche Schwellenwerte/Grenzwerte wird die Umsetzung auf schwerwiegende praktische Probleme stoßen, da zum Beispiel Verunreinigungen mit den unter Artikel 4 Absatz 1 genannten Stoffen zu erfassen sind. Außerdem sind Abschneidekriterien bzw. Grenzwerte notwendig, um die Kohärenz mit anderen EU-Rechtsakten wie etwa der Richtlinie EWG/79/769 über Beschränkungen der Vermarktung und des Gebrauchs von bestimmten gefährlichen Stoffen und Zubereitungen zu gewährleisten, in denen solche Grenzwerte vorgesehen sind. Or. de AM\462624.doc 19/19 PE 314.333/5-24