Erläuterungen. zur Rechtslage. beim. Fliegen gegen Entgelt

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Transkript:

Anlage 1 Referat 520 - obere Luftfahrbehörde - Erläuterungen zur Rechtslage beim Fliegen gegen Entgelt Stand: 19.02.2015

Inhalt: Seite 1. Vorwort 3 2. Flugbetriebsrechtliche Genehmigung 3 3. Lizenzrechtliche Voraussetzungen 4 3.1 Inhaber einer PPL (A) 5 3.2 Inhaber einer SPL 5 3.3 Inhaber einer BPL 5 3.4 Umwandlung in SPL/ BPL und Eintragung com ops 6 3.5 Inhaber einer LAPL (A), LAPL (S), LAPL (B) 7 3.6 Hinweise 7 Systematik Anlage 1 Begriffsbestimmung Anlage 2 Prüfschema (lizenzrechtlich) Anlage 3 Prüfschema (flugbetriebsrechtlich) Anlage 4 2

1. Vorwort Mit Erlass der VO (EU) 1178/ 2011 und VO (EU) 965/ 2012 sowie den hierzu ergangenen Änderungsverordnungen hat der europäische Gesetzgeber das Fliegen gegen Entgelt in lizenz- und flugbetriebsrechtlicher Hinsicht geregelt. Die Bestimmungen der Anhänge II, III und IV der VO (EU) 965/ 2012 finden auf gewerbliche Flüge (Rundflüge, Flüge mit Ballonen und Segelflugzeugen) ab dem 22.04.2017 Anwendung. Die Bestimmungen der Anhänge II, V, VI und VII sind auf nichtgewerblichen Luftverkehrsbetrieb mit Flugzeugen, Hubschraubern, Segelflugzeugen und Ballonen ab dem 26.08.2016 anzuwenden. Bis zu diesen Zeitpunkten gilt für die Genehmigung der o. g. Flüge in Ergänzung zur VO (EU) 965/ 2012 weiterhin die nationale Regelung des 20 LuftVG i. V. m. der LuftVZO. Die Umwandlung der Lizenzen erfolgt gemäß den Vorgaben der VO (EU) 1178/ 2011 und der jeweiligen Umwandlungsberichte. 2. Flugbetriebsrechtliche Genehmigung Gemäß 20 Absatz 1 Nr. 1 LuftVG unterliegen gewerbsmäßige Rundflüge mit Flugzeugen und Hubschraubern sowie die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen mit Ballonen der Genehmigungspflicht als Luftfahrunternehmen im Falle von Rundflugunternehmen i. V. m. der Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) gemäß 61 Absatz 4 LuftVZO. Gewerblicher Luftverkehrsbetrieb (Commercial Air Transport Operation, CAT Operation) bezeichnet den Betrieb von Luftfahrzeugen zur Beförderung von Fluggästen, Fracht Post gegen Entgelt sonstige geldwerte Gegenleistungen (Legaldefinition in Art. 2 Nr. 1 VO (EU) Nr. 965/2012). Mithin ist im Gegensatz zum hergebrachten deutschen Gewerbebegriff - im europäischen Luftrecht jeder Flug gegen Entgelt gewerbsmäßig. Demnach dürfen jedwede Flüge gegen Entgelt grundsätzlich nur von genehmigten Luftfahrunternehmen durchgeführt werden. Ausnahmsweise wird nach Art. 6 Abs. 4a VO (EU) Nr. 965/ 2012 jedoch eine gewerbliche Tätigkeit als nichtgewerblich angesehen und darf ohne Genehmigung als Luftfahrunternehmen (und ggf. AOC) durchgeführt werden für: a) Flüge von Privatpersonen auf Kostenteilungsbasis unter der Bedingung, dass die direkten Kosten von allen Insassen des Luftfahrzeugs, einschließlich des Piloten, geteilt werden und die Anzahl der Personen, die die direkten Kosten teilen, auf sechs begrenzt ist b) Wettbewerbsflüge Schauflüge unter der Bedingung, dass das Entgelt jede geldwerte Gegenleistung für solche Flüge beschränkt ist auf die Deckung der direkten Kosten und einen angemessenen Beitrag zu den jährlichen Kosten sowie von Preisen, deren Wert einen von der zuständigen Behörde festgelegten Wert nicht übersteigen darf c) Einführungsflüge, Flüge zum Zwecke des Absetzens von Fallschirmspringern, Flüge zum Schleppen von Segelflugzeugen Kunstflüge, die entweder von einer Ausbildungsorganisation (ATO) von einem Flugsportverein durchgeführt werden, unter den Bedingungen, 3

- dass das Luftfahrzeug von der Organisation auf der Grundlage von Eigentumsrechten einer Anmietung ohne Besatzung (Dry Lease) betrieben wird und - der Flug keinen außerhalb der Organisation verteilten Gewinn erwirtschaftet und - solche Flüge bei Beteiligung von Nichtmitgliedern der Organisation nur eine unbedeutende Tätigkeit der Organisation darstellen. Einführungsflug bezeichnet jeden gegen Entgelt sonstige geldwerte Leistungen durchgeführten Flug kurzer Dauer, der von einer ATO einem Flugsportverein zum Zweck der Gewinnung neuer Flugschüler neuer Mitglieder durchgeführt wird, an demselben Flugplatz Einsatzort beginnt und endet, außer im Fall von Ballonen und Segelflugzeugen, und nach Sichtflugregeln am Tag durchgeführt werden (Art. 2 Nr. 9 i. V. m. NCO.GEN.103 VO (EU) Nr. 965/2012). Eine kurze Dauer kann dabei bei Flügen bis zu 20 Minuten angenommen werden. Ferner sollte dem zum Zweck der Gewinnung neuer Flugschüler neuer Mitglieder hinreichend Rechnung getragen werden. Dies setzt aktives Werben voraus, welches neben mündlichen Auskünften über Tätigkeit und Zweck auch die Bereitstellung schriftlichen Informationsmaterials (Flyer, Broschüren o. ä.) mit Angaben zu Kontaktdaten, Voraussetzungen der Vereinsmitgliedschaft/ Beginn Flugausbildung, Mitgliedsbeiträgen/ Preise sowie Hinweise auf weitere Informationsquellen (Internetseite usw.), auf denen Aufnahmeformulare und Vereinssatzung und ähnliches bereitgestellt werden, beinhalten sollte. Sind die Art. 6 Abs. 4a VO (EU) Nr. 965/ 2012 Voraussetzungen gegeben, bedarf es lediglich einer Genehmigung für die nichtgewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen, Post und/ Fracht mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt. Werden diese nichtgewerbsmäßigen Flüge gegen Entgelt mit Luftfahrzeugen, die für höchstens vier Personen zugelassen sind zum Absetzen von Fallschirmspringern durchgeführt, sind sie genehmigungsfrei. ( 20 Absatz 1, Satz 2 und 3 LuftVG). Die o. g. Genehmigungen werden vom Thüringer Landesverwaltungsamt als obere Luftfahrtbehörde des Freistaats Thüringen erteilt. In allen Fällen ist das Luftfahrtbundesamt die Genehmigungsbehörde für Luftfahrtunternehmen. 3. Lizenzrechtliche Voraussetzungen Gemäß Anhang I (Teil FCL) der VO (EU) 1178/ 2011 besitzen nur die Inhaber bestimmter Lizenzen das Recht gewerbliche Flüge (Flüge gegen Entgelt) durchzuführen. Gewerblicher Luftverkehr bezeichnet dabei die entgeltliche Beförderung von Fluggästen, Fracht Post. (Legaldefinition in FCL.010 VO (EU) 1178/ 2011). Mithin ist auch hier der Systematik des europäischen Gewerbebegriffs folgend jeder Flug gegen Entgelt im lizenzrechtlichen Sinn gewerblich unabhängig von der flugbetriebsrechtlichen Genehmigung. Daher bezeichnet Privatpilot einen Piloten, der eine Lizenz besitzt, die das Führen von Luftfahrzeugen gegen Entgelt - mithin gewerblich - untersagt, mit Ausnahme für die Durchführung von Flugausbildung Prüfungen (Legaldefinition in FCL.010 VO (EU) 1178/ 2011). Hierunter fallen ausschließlich die Inhaber einer PPL (A). 4

Inhaber einer SPL bzw. BPL dürfen - nach dem Erfüllen bestimmter Voraussetzungen (Berechtigung com ops ) mit ihrer Lizenz gegen Entgelt tätig werden. Sie fallen daher nicht in die Kategorie Privatpilot. Auch Inhaber einer LAPL sind keine Privatpiloten i. S. d vorgenannten Begriffsbestimmung, da es diesen verwehrt ist, Flugausbildung Prüfungen durchzuführen (Inhaber einer LAPL können keine Lehrberechtigung erlangen) und daher hierfür auch kein Entgelt erhalten können. 3.1 Inhaber einer PPL (A) Im Bereich Motorflug (Flugzeuge und Hubschrauber) dürfen Flüge gegen Entgelt speziell in Luftfahrtunternehmen - nur von Inhabern einer CPL (Berufspilot) durchgeführt werden; ausgenommen hiervon sind die Durchführung von Flugausbildung Prüfungen, für die auch Inhaber der Lehrberechtigung PPL (A) Entgelt erhalten dürfen. Ausnahmsweise darf in den Fällen des Art. 6 Abs. 4a VO (EU) Nr. 965/2012 (gewerbliche Tätigkeit wird flugbetriebsrechtlich als nichtgewerblich angesehen und darf ohne Genehmigung als Luftfahrunternehmen durchgeführt werden siehe Nummer 2) auch der Inhaber einer PPL (A), also ein Privatpilot, Flüge gegen Entgelt durchführen (Schreiben des BMVI vom 19.07.2013). 3.2 Inhaber einer SPL Im Bereich Segelflug dürfen Flüge gegen Entgelt gemäß FCL.205.S Bst. b) nur von Inhabern einer SPL durchgeführt werden, die - das Alter von 18 Jahren erreicht haben, - nach der Erteilung der Lizenz 75 Stunden Flugzeit 200 Starts als PIC auf Segelflugzeugen Motorseglern absolviert haben und - eine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer absolviert haben. Ohne den Nachweis dieser Voraussetzungen (sogenanntes com ops ) ist die Durchführung von Flügen gegen Entgelt speziell in Luftfahrtunternehmen - unzulässig! Ausnahmsweise darf in den Fällen des Art. 6 Abs. 4a VO (EU) Nr. 965/2012 (gewerbliche Tätigkeit wird flugbetriebsrechtlich als nichtgewerblich angesehen und darf ohne Genehmigung als Luftfahrunternehmen durchgeführt werden siehe Nummer 2) auch der Inhaber einer SPL mit Eintragung non-com ops Flüge gegen Entgelt durchführen (Schreiben des BMVI vom 19.07.2013). 3.3 Inhaber einer BPL Im Bereich Ballon dürfen Flüge gegen Entgelt gemäß FCL.205.B Bst. b) nur von Inhabern einer BPL durchgeführt werden, die - das Alter von 18 Jahren erreicht haben, - 50 Fahrstunden und 50 Starts und Landungen als PIC auf Ballonen absolviert haben und 5

- eine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer auf einem Ballon in der entsprechenden Klasse abgelegt haben. Ohne den Nachweis dieser Voraussetzungen (sogenanntes com ops ) ist die Durchführung von Flügen gegen Entgelt speziell in Luftfahrtunternehmen - unzulässig! Ausnahmsweise darf in den Fällen des Art. 6 Abs. 4a VO (EU) Nr. 965/2012 (gewerbliche Tätigkeit wird flugbetriebsrechtlich als nichtgewerblich angesehen und darf ohne Genehmigung als Luftfahrunternehmen durchgeführt werden siehe Nummer 2) der Inhaber einer BPL mit Eintragung non-com ops Flüge gegen Entgelt durchführen (Schreiben des BMVI vom 19.07.2013). 3.4 Umwandlung in SPL/ BPL und Eintragung com ops Nach bisher geltendem nationalem Recht berechtigt eine nicht JAR-gemäße Lizenz zum Führen von Segelflugzeugen/ Ballonen im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr ( 39 Abs. 2 und 48 Abs. 2 LuftPersV). Der Einsatz eines Luftfahrzeugführers im gewerblichen Bereich ist nach bisher geltendem nationalem Recht nur dann zulässig, wenn dieser vor Beginn seiner Tätigkeit und danach jeweils innerhalb von 12 Monaten, bei Freiballonführern innerhalb von 24 Monaten, zweimal auf ausreichende fliegerische Fähigkeiten, insbesondere der Durchführung von Notverfahren, überprüft worden ist. Zwischen den Überprüfungen muss ein Zeitraum von mindestens vier Monaten, bei Freiballonführern von mindestens 11 Monaten, liegen ( 42 Absatz 3 Luft- BO). Diese Systematik wird von der VO (EU) 1178/ 2011 fortgeführt, weshalb sich hier durch die Umstellung auf Teil-FCL-Lizenzen keine Änderungen zum bisherigen nationalen Recht ergeben. Alle Luftfahrzeugführer, die eine Überprüfung nach 42 Absatz 3 LuftBO gültig nachweisen, erhalten bei der Umwandlung in eine SPL/ BPL die Eintragung com ops und dürfen somit weiterhin gewerblich tätig sein. Anderenfalls wird die Eintragung non-com ops vorgenommen, welche - wie bisher nur zum Führen von Segelflugzeugen/ Ballonen im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr berechtigt; ausgenommen die Fälle des Art. 6 Abs. 4a VO (EU) Nr. 965/2012. Diese kann natürlich durch den Erwerb der Berechtigung gemäß FCL.205.S/ B Bst. b) erweitert werden kann. Mithin werden die bestehenden Lizenzen gemäß den einschlägigen Umwandlungsberichten nach VO (EU) 1178/2011 Artikel 4 Absatz 4 ohne Einschränkungen ordnungsgemäß 1:1 in Teil-FCL-Lizenzen umgewandelt. Somit ist jeder Lizenzinhaber, der nach nationalem Recht zum gewerbsmäßigen Fliegen/ Fahren berechtigt war, dies auch nach der Umwandlung weiterhin ugeschränkt. Lizenzinhaber, welche nach nationalem Recht lediglich nichtgewerbsmäßige Flüge durchführen durften, können auch nach Umwandlung natürlich nur nichtgewerbsmäßig fliegen/ fahren. Unzulässig wäre hingegen die Umwandlung einer nichtgewerbsmäßigen Berechtigung in eine gewerbsmäßige, ohne dass die Voraussetzung hierfür ( 42 Absatz 3 LuftBO FCL.205.S/ B Bst. b) vorliegen. 6

3.5 Inhaber einer LAPL (A), LAPL (S), LAPL (B) Die Rechte des Inhabers einer LAPL bestehen darin, ohne Vergütung als PIC im nichtgewerblichen Betrieb in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie tätig zu sein (FCL.105 LAPL). Ausnahmen (z. B. Entgelt für die Durchführung von Flugausbildung Prüfungen) ergänzende Berechtigungen ( com ops ) sind in der in der VO (EU) 1178/ 2011 nicht vorgesehen. Die Durchführung von Flügen gegen Entgelt durch Inhaber einer LAPL ist somit unzulässig. Ausnahmsweise darf in den Fällen des Art. 6 Abs. 4a VO (EU) Nr. 965/2012 (gewerbliche Tätigkeit wird flugbetriebsrechtlich als nichtgewerblich angesehen und darf ohne Genehmigung als Luftfahrunternehmen durchgeführt werden siehe Nummer 2) auch der Inhaber einer LAPL Flüge gegen Entgelt durchführen (Schreiben des BMVI vom 19.07.2013). 3.6 Hinweise Obwohl die Luftfahrtbehörde auf Grund der Weisungsgebundenheit gegenüber dem BMVI diese Ausnahmeflüge gegen Entgelt von Inhabern einer PPL (A) bzw. SPL / BPL mit Eintragung non-com ops luftrechtlich nicht beanstanden wird, kann sie jedoch keine Aussage dazu treffen, ob diese Flüge von den einschlägigen Versicherungen gedeckt sind. Es wird daher dringend empfohlen, sich vor Durchführung derartiger Flüge zu erkundigen, ob der Versicherungsschutz auch bei Flügen gegen Entgelt durch Inhaber einer PPL (A) bzw. SPL / BPL mit Eintragung non-com ops, die nicht vom Teil FCL der VO (EU) 1178/2011 gedeckt sind, fortbesteht. Um hier auf jeden Fall auf der rechtlich sicheren Seite zu sein, sollten Inhaber einer SPL / BPL mit Eintragung non-com ops möglichst den Erwerb der Berechtigung com ops anstreben. Diese Handreichung sowie das Schreiben des BMVI vom 19.07.2013 finden Sie in digitaler Form auf unserer Internetseite unter: www.thueringen.de/th3/tlvwa/wirtschaft/strassen_luftverkehr/luftverkehr Verlinkung im unteren Bereich: Luftfahrtunternehmen und Fliegen gegen Entgelt 7

Systematik: Anlage 1 Fliegen gegen Entgelt flugbetriebsrechtlich lizenzrechtlich gewerblich gewerblich Genehmigung als Luftfahrunternehmen (ggf. mit AOC) 20 Abs. 1 S.1 LuftVG Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 4a VO (EU) 965/2012 Genehmigung als nicht gewerblich gegen Entgelt 20 Abs. 1 S.2 HS. 1 LuftVG Ausnahmen: LFz mit max. 4 Sitzen Absetzen von Fallschirmspringern CPL - SPL BPL com ops SPL - PPL - PPL - LAPL - Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 4a VO (EU) 965/2012 (nichtgewerblich gegen Entgelt) LAPL - Genehmigungsfrei 20 Abs. 1 S.2 HS 2 und S. 3 LuftVG BPL -

Anlage 2 Begriffsbestimmung: Art. 2 Nr. 1 VO (EU) Nr. 965/2012: Gewerblicher Luftverkehrsbetrieb" (Commercial Air Transport Operation, CAT Operation) bezeichnet den Betrieb von Luftfahrzeugen zur Beförderung von Fluggästen, Fracht Post gegen Entgelt sonstige geldwerte Gegenleistungen. Art. 6 Abs. 4a VO (EU) Nr. 965/2012: Auch ohne AOC darf folgender Flugbetrieb mit nicht technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen gemäß Anhang VII durchgeführt werden: a) Flüge von Privatpersonen auf Kostenteilungsbasis unter der Bedingung, dass die direkten Kosten von allen Insassen des Luftfahrzeugs, einschließlich des Piloten, geteilt werden und die Anzahl der Personen, die die direkten Kosten teilen, auf sechs begrenzt ist b) Wettbewerbsflüge Schauflüge unter der Bedingung, dass das Entgelt jede geldwerte Gegenleistung für solche Flüge beschränkt ist auf die Deckung der direkten Kosten und einen angemessenen Beitrag zu den jährlichen Kosten sowie von Preisen, deren Wert einen von der zuständigen Behörde festgelegten Wert nicht übersteigen darf c) Einführungsflüge, Flüge zum Zwecke des Absetzens von Fallschirmspringern, Flüge zum Schleppen von Segelflugzeugen Kunstflüge, die entweder von einer Ausbildungsorganisation (ATO) von einem Flugsportverein durchgeführt werden, unter den Bedingungen, - dass das Luftfahrzeug von der Organisation auf der Grundlage von Eigentumsrechten einer Anmietung ohne Besatzung (Dry Lease) betrieben wird und - der Flug keinen außerhalb der Organisation verteilten Gewinn erwirtschaftet und - solche Flüge bei Beteiligung von Nichtmitgliedern der Organisation nur eine unbedeutende Tätigkeit der Organisation darstellen. Art. 2 Nr. 9 i. V. m. NCO.GEN.103 VO (EU) Nr. 965/2012: Einführungsflug" bezeichnet jeden gegen Entgelt sonstige geldwerte Leistungen durchgeführten Flug kurzer Dauer, der von einer ATO Flugsportverein zum Zweck der Gewinnung neuer Flugschüler neuer Mitglieder durchgeführt wird, an demselben Flugplatz Einsatzort beginnen und enden, außer im Fall von Ballonen und Segelflugzeugen, und nach Sichtflugregeln am Tag durchgeführt werden. FCL.010 VO (EU) Nr. 1178/2011 Gewerblicher Luftverkehr bezeichnet die entgeltliche Beförderung von Fluggästen, Fracht Post. Privatpilot bezeichnet einen Piloten, der eine Lizenz besitzt, die das Führen von Luftfahrzeugen gegen Entgelt untersagt, mit Ausnahme von Anleitungen Prüfungen im Sinne dieses Teils.

Anlage 3 Prüfschema (lizenzrechtlich): Bekomme ich Entgelt? Alles ok, auf geht s! Der Flug ist gewerblich. Habe ich eine CPL (bei MF) o- der ein com ops (bei SF/ B)? Die Lizenz berechtigt nur zum nichtgewerblichen Fliegen. Liegt eine Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 4a VO (EU) 965/2012 vor? Der Flug darf vom Inhaber einer PPL (A), SPL bzw. BPL nicht durchgeführt werden.

Anlage 4 Prüfschema (flugbetriebsrechtlich): Bekomme ich Entgelt? Alles ok, auf geht s! Der Flug ist gewerblich. Liegt eine Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 4a VO (EU) 965/2012 vor? Genehmigung als Luftfahrunternehmen (ggf. mit AOC) ist erforderlich. 20 Abs. 1 S.1 LuftVG Es ist ein nichtgewerblicher Flug gegen Entgelt. Ist mein LFz für höchstens vier Personen zugelassen setze ich Fallschirmspringern ab? Eine Genehmigung als nicht gewerblicher Flug gegen Entgelt erforderlich. 20 Abs. 1 S.2 HS. 1 LuftVG Genehmigungsfrei 20 Abs. 1 S.2 HS 2 und S. 3 LuftVG