ALV-Vortrag 12.11.2015 01.04.2014 ALK-Präsentation 1
1.1 Gesetzliche Grundlagen - undesverfassung Art 34 novies alte V, neue V Art. 114 - undesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, AVIG - Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV) Oberste Aufsicht über die Arbeitslosenversicherung: SECO 2.1 Obligatorisch Versicherte / Anspruchsberechtigte Der Arbeitslosen-eitragspflicht unterstehen alle in der Schweiz unselbständig erwerbstätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die ALV-eitragspflicht beginnt mit Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, frühstens jedoch am 01. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres (analog AHV), sie endet spätestens beim Erreichen des AHV-Rentenalters. ei pensionierten Personen, welche weiter arbeiten, erlischt die eitragspflicht, wie auch die ezugsberechtigung. 20.11.2015 Thema der Präsentation 2
2.2 Die eitragsrahmenfrist Ab Anmeldung auf Gemeindearbeitsamt (z.. 01.01.2012), wird 2 Jahre zurück geschaut (bis 31.12.2009). - Wurde in den letzten 2 Jahren mind. 12 Monate unselbständig gearbeitet? - efreiung von der Erfüllen der eitragszeit (Krankheit, Unfall, Gefängnis, Mutterschaft) während mindestens 12 Monaten. - Trennung oder Scheidung der Ehe, Invalidität oder Tod des Ehegatten (Das Ereignis darf jedoch nicht länger als 1 Jahr zurück liegen). Wird eine Kindererziehung während der eitragsrahmenfrist ausgeübt, verlängert sich die eitragsrahmenfrist um 2 Jahre. 20.11.2015 ALK-Präsentation 3
Alle Anspruchsvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein!!! 3.1 Anspruchsvoraussetzungen: - Ganz oder teilweise arbeitslos - Einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten haben (Verdienstausfall und zeitlicher Ausfall während mindestens zwei vollen Tagen) - Personen die in der Schweiz wohnen - eitragszeit erfüllt oder von der Erfüllung befreit - Erfüllung der Kontrollvorschriften - Wohnsitz in der Schweiz - Schulpflicht beendet, AHV-Alter noch nicht erreicht, keine AHV-Rente beziehen - Vermittelbar (d.h. zum Antritt einer neuen Stelle bereit, fähig und berechtigt sind, aktiv eine Stelle zu suchen und bereit sind an Eingliederungsmassnahmen des RAV teilnehmen) Alle Anspruchsvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein!!! 20.11.2015 Thema der Präsentation 4
4.1 Leistungen der Arbeitslosenversicherung 4.1.1 Die Arbeitslosenentschädigung: In Form eines Taggeldes. 80% des versicherten Verdienstes erhalten Personen, die Unterhaltspflichten gegenüber Kindern haben, ein niedriges Einkommen erzielten oder invalid sind. Die übrigen Versicherten erhalten 70%. Die Höchstzahl der Taggelder ist begrenzt. Anzahl Taggelder: Maximalanspruch von 260 Taggeldern ab zwölf Monaten eitragszeit. Maximalanspruch auf 400 Taggeldern ab 18 Monaten eitragszeit. Maximalanspruch auf 520 Taggeldern für Personen über 55 Jahre oder Invalide. Zusätzliche 120 Taggelder für kurz vor dem Rentenalter stehende Versicherte (4 Jahre vorher). Maximalanspruch von 90 Taggeldern für beitragsbefreite Versicherte. Maximalanspruch von 200 Taggeldern für Versicherte bis 25 Jahre ohne Unterhaltspflichten. 20.11.2015 Thema der Präsentation 5
4.1.2 Die Kurzarbeitsentschädigung: Mit dieser sollen Arbeitgeber in die Lage versetzt werde, vorübergehende Schwierigkeiten ohne Entlassungen von Arbeitnehmenden zu überbrücken. Die Höhe beträgt 80% des anrechenbaren Ausfalles und kann während zwei Jahren für maximal 12 Monate beansprucht werden. 4.1.3 Die Schlechtwetterentschädigung: Mit dieser (in Anlehnung an die Kurzarbeitsentschädigung) witterungsbedingte Arbeitsunterbrüche im augewerbe ohne Entlassungen überbrückt werden können. Die Höhe beträgt 80% des Ausfalles und kann während zwei Jahren für maximal 6 Monate beansprucht werden. 4.1.4 Die Insolvenzentschädigung: Zur ezahlung ausstehender Löhne, die Arbeitgeber infolge Zahlungsunfähigkeit nicht begleichen können. Die Höhe beträgt 100% vom max. Lohn Fr. 10 500.00 p.m. und deckt nur die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses ab. 4.1.5. Arbeitsmarktliche Massnahmen: Zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit oder zur Kürzung bestehender Arbeitslosigkeit. Dazu gehören ildungsmassnahmen, eschäftigungsmassnahmen oder spezielle Massnahmen wie Einarbeitungszuschüsse, Förderung des Aufbaus einer selbständigen Erwerbstätigkeit usw. 20.11.2015 Thema der Präsentation 6
5.1 Wartetage und Sperrtage Wartetage zu eginn der Arbeitslosigkeit, bemessen sich am Versicherten Verdienst (neu per 01.04.2011). Diese ist innerhalb der zwei Jahre (Rahmenfrist) nur einmal zu tilgen. Versicherter Verdienst Wartetage is Fr. 3 000.00 0 Fr. 3 001.00 Fr. 5 000.00 5 Fr. 5 001.00 Fr. 7 500.00 10 Fr. 7 501.00 Fr. 10 416.00 15 Ab Fr. 10 417.00 20 Personen mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren mit einem versicherten Verdienst von Fr. 5 001.00 haben allgemein 5 Wartetage zu bestehen. Personen ohne Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben wie in obiger Tabelle Wartetage zu bestehen. 5.1.1 esondere Wartetage 120 Tage für Versicherte, die auf Grund von AVIG Art. 14 Abs. 1 lit. a (Schulausbildung, Umschulung, Weiterbildung, Krankheit, Anstaltsaufenthalt) von der Erfüllung der eitragszeit befreit sind. 5 Tage für die übrigen Versicherten die von der Erfüllung der eitragszeit befreit sind. 20.11.2015 Thema der Präsentation 7
5.1.2 Sperrtage Sanktionsüberblick RAV Sachverhalt Anz. EST * Download-Vorlage Fernbleiben Informationsveranstaltung: 5 8 SO_Sank_Infotag_Entscheid1_1008_ erstmals Fernbleiben Informationsveranstaltung: 9-15 SO_Sank_Infotag_Entscheid2_1009_ zweitmals Fernbleiben Informationsveranstaltung: beim dritten Mal resp. sobald 2 Verfügungen erhalten und EST abgelaufen sind Überweisung zum Entscheid an KAST ab 16 SO_Sank_Infotag_Meldung_1058_ Sachverhalt Anz. EST * Download-Vorlage Fernbleiben eratungsgespräch: erstmals 5 8 SO_Sank_eratung_Entscheid1_416_ Fernbleiben eratungsgespräch: zweitmals 9-15 SO_Sank_eratung_Entscheid2_1007_ Fernbleiben eratungsgespräch: beim dritten Mal resp. sobald 2 Verfügungen erhalten und EST abgelaufen sind Überweisung zum Entscheid an KAST ab 16 SO_Sank_eratung_Meldung_1057_ Ungenügende AM während Kündigungsfrist: bei Temporäreinsätzen (< 1 Mt.) 1-2 SO_Sank_Arbeitsbemuehungen _Entscheid_Kuefrist_1006_ Ungenügende AM während Kündigungsfrist: bei 1-monatiger Kündigungsfrist 3-4 SO_Sank_Arbeitsbemuehungen _Entscheid_Kuefrist_1006_ Ungenügende AM während Kündigungsfrist: bei 2-monatiger Kündigungsfrist 6-8 SO_Sank_Arbeitsbemuehungen _Entscheid_Kuefrist_1006_ Ungenügende AM während Kündigungsfrist: bei 3-monatiger Kündigungsfrist 9-12 SO_Sank_Arbeitsbemuehungen _Entscheid_Kuefrist_1006_ Keine AM während Kündigungsfrist: bei Temporäreinsätzen (< 1 Monat) 1-3 SO_Sank_Arbeitsbemuehungen _Entscheid_Kuefrist_1006_ Keine AM während Kündigungsfrist: bei 1-monatiger Kündigungsfrist 4-6 SO_Sank_Arbeitsbemuehungen _Entscheid_Kuefrist_1006_ Keine AM während Kündigungsfrist: bei 2-monatiger Kündigungsfrist 8-12 SO_Sank_Arbeitsbemuehungen _Entscheid_Kuefrist_1006_ Keine AM während Kündigungsfrist: bei 3-monatiger Kündigungsfrist 12-18 SO_Sank_Arbeitsbemuehungen _Entscheid_Kuefrist_1006_ 20.11.2015 Thema der Präsentation 8
Ungenügende AM während Arbeitslosigkeit: erstmals 3-4 SO_Sank_Arbeitsbemühungen _Entscheid1_414_ Ungenügende AM während Arbeitslosigkeit: zweitmals 5-9 SO_Sank_Arbeitsbemühungen _Entscheid2_1001_ Ungenügende AM während Arbeitslosigkeit: drittmals 10-19 SO_Sank_Arbeitsbemühungen _Entscheid2_1001_ Ungenügende AM während Arbeitslosigkeit: beim vierten Mal UezE an KAST ab 20 SO_Sank_Arbeitsbemühungen _Meldung_1056_ Keine AM während Arbeitslosigkeit: erstmals 5-9 SO_Sank_Arbeitsbemühungen _Entscheid1_414_ Keine AM während Arbeitslosigkeit: zweitmals 10-19 SO_Sank_Arbeitsbemühungen _Entscheid2_1001_ Keine AM während Arbeitslosigkeit: beim dritten Mal UezE an KAST ab 20 SO_Sank_Arbeitsbemühungen _Meldung_1056_ Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht: Krankheit, Unfall, Vorstellungsgespräch, etc. nicht gemeldet. Kein Raster vorhanden. Jeder Fall ist nach gesundem Menschenverstand einzeln zu prüfen. Im Zweifelsfall Rücksprache mit KAST. Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht: Krankheit, Unfall, Vorstellungsgespräch, etc. nicht gemeldet. beim xx Mal Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht: Zwischenverdienst oder Ersatzeinkommen (z.. Krankentaggelder) nicht gemeldet. Meldung an die Arbeitslosenkasse ab 16 1-15 SO_Sank_verf_meldepflicht_1102_ SO_Sank_verf_meldepflicht2_103_ SO_Sank_Meldung_Vermittlung_1062_ Unwahre Angaben: erstmals 1-15 SO_Sank_verf_unwahrea ngaben_abm_1104_ Unwahre Angaben: beim zweiten Mal EST plus Strafanzeige durch KAST SO_Sank_Meldung_Vermi ttlung_1062_ 20.11.2015 Thema der Präsentation 9
Sachverhalt Anz. EST * Download-Vorlage Fernbleiben am Kontrollgespräch: erstmals 5 8 SO_Sank_eratung_Entscheid1_416_ Fernbleiben am Kontrollgespräch: zweitmals 9-15 SO_Sank_eratung_Entscheid2_1007 _ Fernbleiben am Kontrollgespräch: beim dritten Mal resp. sobald 2 Verfügungen erhalten und EST abgelaufen sind Überweisung zum Entscheid an KAST ab 16 SO_Sank_eratung_Meldung_1057_ Unterlassene ewerbung auf eine vom RAV zugewiesene Stelle ab 16 SO_Sank_Meldung_Vermittlung_1062 _ Ablehnung einer vom RAV zugewiesenen Stelle ab 16 Ablehnung einer Stelle (nicht vom RAV zugewiesen) ab 16 SO_Sank_Meldung_Vermittlung_1062 _ SO_Sank_Meldung_Vermittlung_1062 _ Nichtanstellung durch eigenes Verschulden ab 16 SO_Sank_Meldung_Vermittlung_1062_ Nichtantritt Programm mit oder ohne Vorstellungsgespräch ab 16 Unentschuldigte Absenzen: - Einzelne Tage: 5 oder mehr Tage innerhalb von 3 Monaten - Absenz am Stück: ab 5 Tagen oder mehr - Nichteinhalten der etriebsordnung oder der Zielvereinbarungen - Sexuelle oder allgemeine elästigung am Arbeitsplatz - Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung - Arbeitsverweigerung - Urkundenfälschung ab 16 ab 16 SO_Sank_Meldung_Vermittlung_1062_ SO_Sank_Meldung_Vermittlung_1062_ SO_Sank_Meldung_Vermittlung_1062_ 20.11.2015 Thema der Präsentation 10
Unterlassung der Hilfsmittelbereitstellung, je nach Auswirkung auf die Stellenfindung 1-15 SO_Sank_verf_weitere_Weisungen_110 5_ beim xx Mal ab 16 SO_Sank_Meldung_Vermittlung_1062_ Fernbleiben am -Termin: erstmals 1-4 SO_Sank_eratung_Entscheid1_416_ Fernbleiben am -Termin: zweitmals 5-9 SO_Sank_eratung_Entscheid2_1007_ Fernbleiben am -Termin: drittmals 10-15 SO_Sank_eratung_Entscheid2_1007_ Fernbleiben am -Termin: beim vierten Mal resp. sobald 2 Verfügungen erhalten und EST abgelaufen sind ab 16 SO_Sank_eratung_Meldung_1057_ Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit ist grundsätzlich in Frage gestellt Überweisung zum Entscheid (an KAST) SO_Sank_UezE_1118_ 20.11.2015 Thema der Präsentation 11
6.1 eispiel ALV-Abrechnung Inhalt: - Versicherter Verdienst - Kontrollierte Tage (Abgerechnete Tage) - Höhe des Taggeldes - Anzahl bezogener Taggelder - Anzahl kontrollfreie Tage - ezogene Krankentaggelder (max. 40 Tage) - NU-Abzug - AHV / IV / EO Abzug - Abzug Risikoversicherung VG KIZU Fr. 9.20 / Tag 7.1 RAV als Kontrollstelle Standardisierter Ablauf: - Anmeldung GAA (direkt oder auf dem RAV) - Erstgespräch - Vorstellen RAV - ewerbungsunterlagen - ewerbungsstrategie - weiteres Vorgehen - Stabe Stebe (, G, F) 3 Tage - Übergabegespräch mit Kursleitung - eratungsgespräch - Eintritt AMM 20.11.2015 ALK-Vortrag 12
7.2 Arbeiten eines Personalberaters eraten, Kontrollieren, Koordinieren, Vernetzen, Verfügen 7.3 Mögliche AMM Stabe Stebe (als Erstmassnahme) Stellwerk (FS, G, ) Oltech, Olten (Reinigung, Öko, Holz, Feinmotorik, Cafeteria) Regiomech, Zuchwil (Mechanisch, Service, Koch) Netzwerk, Grenchen (Kaufmännisch, Informatik, u.a.) Creativ Factory (Kaufmännisch) Inplacement, Egerkingen (Arconet für höher qualifizierte) Einzelcoaching (Mehrfachproblematiken) Case-Management-Stelle (nur Vernetzung) erufsberatung IZ, Olten (Lehrabgänger) erufspraktikum (3-6 Monate durch Praktikawerkstatt) Interkantonale Massnahmen (FAU) für Studienabgänger. Weitere Massnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt sind zum eispiel Ausbildungszuschüsse (FAZ). FRAGEN??? 20.11.2015 Thema der Präsentation 13