Änderung baurechtliche Grundordnung

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Transkript:

Änderung baurechtliche Grundordnung - Anpassung Baureglement an die Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) Weitere Unterlagen: - Mitwirkung 23. September 2016 Verfasser Überbauungsordnung: Boenzli, Kilchhofer & Partner, Raum- und Umweltplanung, 3000 Bern 22

Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 3 2. Umsetzung BMBV Kanton Bern... 4 3. Anpassung Baureglement an die Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV)... 5 3.1 Ausgangslage... 5 3.2 Übersicht Umsetzung der BMBV... 5 3.3 Planerische Beurteilung... 6 4. Verfahren... 7 2 23. September 2016

1. Einleitung Ausgangslage Folgende Beweggründe haben die vorliegende Planung ausgelöst: - Gemäss Art. 34 Abs. 1 der Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) müssen die Gemeinden ihre baurechtliche Grundordnung bis zum 31. Dezember 2020 an die neue Messweise (BMBV) anpassen. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann. Diese Frist gilt für alle Gemeinden, unabhängig davon, wie gross die Gemeinden sind oder ob sie in einem Fusionsprozess stecken. - Die vier Gemeinden Gelterfingen, Kirchdorf, Mühledorf und Noflen streben eine Gemeindefusion an. Bei allen Gemeinden ist die Anpassung des Baureglements an die neuen Begriffe und Messweisen noch pendent. Im Vorfeld der Fusion haben die vier Gemeinden deshalb beschlossen, die Anpassung des Baureglements bezüglich der BMBV gemeinsam an die Hand zu nehmen, so dass nach der Fusion kein zeitlicher Druck auf die Revision und die Erarbeitung einer gemeinsamen und harmonisierten Grundordnung der Fusionsgemeinde besteht. Eine vollständige Harmonisierung der Baureglemente wird erst nach der Gemeindefusion angestrebt. Beim vorliegenden Planungsgeschäft handelt es sich um eine Teilrevision der Ortsplanung. Es werden die übergeordneten gesetzlichen Vorgaben erfüllt und ein erster wichtiger Schritt Richtung Gemeindefusion getätigt. Insbesondere geht es um - die Anpassung des bestehenden Baureglements an die neuen Begriffe und Messweisen im Bauwesen Planungsorganisation Das vorliegende Planungsgeschäft ist technischer Natur und wird grösstenteils durch das Planungsbüro Bönzli, Kilchhofer & Partner in Bern ausgeführt. Die Resultate werden anschliessend zusammen mit dem Gemeinderat und der Gemeindeverwaltung diskutiert und bereinigt. 3 23. September 2016

2. Umsetzung BMBV Kanton Bern Rechtlicher Rahmen und Definition Auswirkungen für die Gemeinden Im Jahr 2008 hat der Regierungsrat des Kantons Bern den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beschlossen. Zur Einführung dieser harmonisierten Baubegriffe und Messweisen hat der Regierungsrat am 25. Mai 2011 die BMBV beschlossen und auf den 1. August 2011 in Kraft gesetzt. Gemäss Art. 34 Abs. 1 BMBV müssen die Gemeinden ihre baurechtliche Grundordnung bis am 31. Dezember 2020 an die neuen Messweisen anpassen. Die BMBV beinhaltet die notwendigen Begriffsbestimmungen sowie die Regelungen zur Messweise von Gebäudedimensionen und Abständen. Sie stellt den Gemeinden zudem mehrere Möglichkeiten zur Auswahl, eine Nutzungsziffer festzulegen, welche die bisherige Ausnützungsziffer ersetzt. Es steht den Gemeinden frei, sich für eine der Nutzungsziffern zu entscheiden, eine Kombination von Nutzungsziffern vorzusehen oder auf die Festlegung einer Nutzungsziffer zu verzichten. Im Übrigen können die Gemeinden die baupolizeilichen Masse in ihren Baureglementen weiterhin selbstständig festlegen. - Das AGR wird der BMBV widersprechende Messweisen nicht mehr genehmigen. - Für Gemeinden, die am 1. Januar 2021 die baurechtliche Grundordnung nicht angepasst haben, gelten gemäss Art. 34 Abs. 3 BMBV automatisch die Bestimmungen der BMBV. Dies führt faktisch zu einem Baustopp, denn die Verordnung enthält zwar Messweisen jedoch keine Masse. Die Masse und die Auswahl aus den möglichen Messweisen müssen durch die Gemeinden festgelegt werden. - Das AGR ruft diejenigen Gemeinden, welche die BMBV noch nicht umgesetzt haben, dringend dazu auf, die erforderlichen Anpassungen des Baureglements im ordentlichen Verfahren umgehend an die Hand zu nehmen, damit ein Baustopp ab 1. Januar 2021 verhindert werden kann. 4 23. September 2016

3. Anpassung Baureglement an die Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) 3.1 Ausgangslage Das Baureglement stammt aus dem Jahre 2008. Einige der darin definierten Begriffe und Messweisen entsprechen nicht denjenigen gemäss der BMBV. Diese werden entsprechend angepasst. 3.2 Übersicht Umsetzung der BMBV Begriffe gemäss BMBV Klein- und Anbauten Ersetzt Unbewohnte An- und Nebenbauten Bemerkungen Klein- und Anbauten sind neu immer unbewohnt. Bisher galt eine mittlere Gebäudehöhe von 4 m. Neu wird in Anbetracht einer Harmonisierung der Baumasse der vier Gemeinden neu eine Fassadenhöhe von 3.50 m festgelegt. Massgebendes Terrain Ersetzt fertiges Terrain Kleiner und grosser Grenzabstand Bisher nicht konsequent gleicher Begriff verwendet. Neu steht immer massgebendes Terrain, gleiche Messweise Neue Messweise: Der Grenzabstand ist die zulässige kürzeste Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie des Gebäudes und der Parzellengrenze. Er wird rechtwinklig zur massgebenden Fassade gemessen. Traufseitige Fassadenhöhe (Fh) Ersetzt Gebäudehöhe Die Fh entspricht dem grössten Höhenunterschied zwischen Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie. Dies Höhe wird nicht wie bisher in der Fassadenmitte gemessen. 5 23. September 2016

Unterniveaubauten Neuer Begriff, gleiche Messweise Ersetzt Bauten Unterirdische Gebäudeabstand Gebäudelänge Neue Messweise: Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude. Gemäss BMBV wird die Gebäudelänge (GL) für Anbauten separat bestimmt. Deshalb wird die Aussage, dass Anbauten zur GL gerechnet werden, gestrichen. Untergeschoss Gleicher Begriff, neue Messweise: statt OK EG Boden im Mittel max. 1,2 m über fertigem Boden; neu Im Mittel über der Fassadenlinie über massgebendem Terrain max. 1,2 m Kniestockhöhe Ersetzt Kniewandhöhe Neuer Begriff; Messweise bezieht sich neu auf Oberkante Dachkonstruktion statt oberkant Dachsparren, beides ist jedoch dasselbe Ge- Vorspringende bäudeteile Gleiches Masse (für Tiefe) und neuer Anteil (an Fassade: 50 % statt 40 %) mit neuer Definition 3.3 Planerische Beurteilung Allgemein Die Umsetzung der BMBV konnte mehrheitlich ohne Anpassungen der baupolizeilichen Masse vorgenommen werden. Leidglich die Begriffe bzw. die Definitionsweisen wurden teilweise ersetzt. 6 23. September 2016

Anpassung Masse Neu angepasste Masse aufgrund der Harmonisierung der Gemeindebaureglemente: - Vorspringende Gebäudeteile: zugehöriger Fassadenabschnitt 50 % - Traufseitige Fassadenhöhe Fh für An- und Kleinbauten: 3.50 m statt 4.0 m 4. Verfahren Das Verfahren der Änderung der baurechtlichen Grundordnung richtet sich nach dem ordentlichen Planungsverfahren (Mitwirkung, Vorprüfung durch das AGR, öffentlichen Auflage, Beschluss Gemeinderat, Gemeindeversammlung sowie die Genehmigung des AGR). Mitwirkung Die Unterlagen liegen vom 29. September bis am 28. Oktober 2016 zu den ordentlichen Schalteröffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung Kirchdorf zur Einsichtnahme öffentlich auf. Die Unterlagen können zudem auch auf der Homepage www.kirchdorf-be.ch eingesehen bzw. heruntergeladen werden. Vorprüfung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinde Genehmigung AGR 7 23. September 2016