Halten und Parken Was versteht die Straßenverkehrsordnung unter Halten? Was ist Parken? Halten und Parken sind Vorgänge, die dem ruhenden - im Gegensatz zum fließenden - Verkehr zuzuordnen sind. HALTEN ist jede gewollte Fahrtunterbrechung auf der Fahrbahn und auf dem Seitenstreifen, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung, z. B. durch einen Polizeibeamten, eine Verkehrsregel oder ein Verkehrszeichen, veranlasst ist. Kein Halten im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ist also das Anhalten müssen, z. B. infolge einer Verkehrsstockung oder eines Staus, vor einer Rotlicht zeigenden Ampel oder vor einem Bahnübergang bei geschlossener Bahnschranke. Ein Halten liegt nur dann vor, wenn die Fahrt freiwillig unterbrochen wird, wenn der Fahrzeugführer sein Fahrzeug bewusst und gewollt zum Stehen bringt, um es für einen kürzeren oder längeren Zeitraum aus dem fließenden Verkehr zu nehmen. Wer durch die Verkehrslage oder infolge einer Anordnung (Lichtzeichenanlage, rotes Blinklicht vor einem Bahnübergang, Zeichen oder Anweisung durch die Polizei) stehen bleiben muss, hält nicht, sondern wartet. Im Fall einer Fahrzeugpanne - darunter fällt auch der Stillstand wegen Benzinmangels - spricht man vom Liegenbleiben. Aber Achtung: das Liegenbleiben endet dann, sobald es dem Fahrzeugführer technisch möglich ist, sein Fahrzeug wieder in Betrieb zu nehmen oder es zu entfernen! Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, wird das Liegenbleiben zu verbotswidrigem Halten. PARKEN liegt dann vor, wenn der Fahrer sein Fahrzeug verlässt oder länger als 3 Minuten hält. Wer nur aussteigt, verlässt sein Fahrzeug noch nicht. Ein Kraftfahrzeugführer verlässt sein Fahrzeug noch nicht, wenn er es so im Auge behält, dass er nötigenfalls sofort wegfahren kann. Erst dann, wenn der Fahrer sich so entfernt, dass er sein Fahrzeug und den Verkehr nicht mehr im Auge behalten und bei Bedarf unverzüglich eingreifen kann, spricht man von einem Verlassen. Verbleibt eine andere Person im Fahrzeug, die im Bedarfsfall sofort eingreifen kann, liegt noch kein Verlassen vor. Aber Achtung: in jedem Fall ist die 3-Minuten-Grenze als absolute Obergrenze zu beachten! Wer sich länger als 3 Minuten außerhalb seines Fahrzeugs aufhält oder im Fahrzeug sitzend länger stehen bleibt, der parkt. Auch beim Parken kennt man die im Abschnitt über das Halten schon angesprochenen Begriffe des Wartens und Liegenbleibens. In beiden Fällen liegt ebenfalls kein Parken vor. 1
Wann ist das Halten, wann das Parken verboten? Die zentrale Bestimmung ist der 12 der Straßenverkehrsordnung. Aber auch andere Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung enthalten Regelungen, insbesondere die durch Verkehrszeichen in den Anlagen 2 und 3 getroffenen Ge- und Verbote. Das Halten ist unzulässig - an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, - im Bereich von scharfen Kurven, - auf Einfädelungsstreifen und auf Ausfädelungsstreifen, - auf Bahnübergängen, - vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten, - soweit es durch Verkehrszeichen verboten ist. Das Parken ist unzulässig - vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, - wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert, - vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, - über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 lfd. Nr. 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist, - vor Bordsteinabsenkungen, - soweit es durch Verkehrszeichen verboten ist. Parkverbot für schwere Fahrzeuge über 7,5 Tonnen und Anhänger über 2 Tonnen innerorts und anderen geschützten Gebieten - in reinen und allgemeinen Wohngebieten, - in Sondergebieten, die der Erholung dienen, - in Kurgebieten und - in Klinikgebieten. Das regelmäßige Parken ist in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen. Parkverbot für Kraftfahrzeuganhänger Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen. 2
Grundsätze Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muss auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zu benutzen. An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn er sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausführt, um in die Parklücke einzufahren. Dies gilt entsprechend für Fahrzeugführer, die an einer frei werdenden Parklücke warten. Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten. Sonstige Halt- und Parkverbote - Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. - Fahrzeugführer dürfen auf Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen nicht halten. Verkehrszeichen Zeichen 201: Andreaskreuz Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. Fahrzeugführer dürfen vor und hinter diesem Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m, außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m nicht parken Zeichen 205: Vorfahrt gewähren. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. 3
Zeichen 206: Halt. Vorfahrt gewähren. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. Zeichen 215: Kreisverkehr Fahrzeugführer dürfen innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn nicht halten. Zeichen 224: Haltestelle Fahrzeugführer dürfen bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen nicht parken. Zeichen 229: Taxenstand Fahrzeugführer dürfen an Taxenständen nicht halten, ausgenommen sind betriebsbereite Taxen. Zeichen 283: Haltverbot Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn nicht halten. Zeichen 286: Eingeschränktes Haltverbot Fahrzeugführer dürfen nicht länger als 3 Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden. 4
Zeichen 290.1: Beginn eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone Fahrzeugführer dürfen innerhalb der gekennzeichneten Zone nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenommen zum Einoder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Zeichen 293: Fußgängerüberweg Fahrzeugführern ist das Halten auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor verboten. Zeichen 295: Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn nicht parken ( 12 Abs. 2), wenn zwischen dem abgestellten Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt. Links von der durchgehenden Fahrbahnbegrenzungslinie dürfen Fahrzeugführer nicht halten, wenn rechts ein Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist. Zeichen 297: Pfeilmarkierungen Fahrzeugführer dürfen auf der mit Pfeilen markierten Strecke der Fahrbahn nicht halten. Zeichen 298: Sperrfläche Fahrzeugführer dürfen Sperrflächen nicht benutzen. Zeichen 299: Grenzmarkierung Fahrzeugführer dürfen innerhalb einer Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote nicht halten oder parken. Zeichen 306: Vorfahrtstraße Fahrzeugführer dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken. 5
Zeichen 315: Parken auf Gehwegen Fahrzeugführer dürfen auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t nicht parken. Sie dürfen auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen parken. Zeichen 325.1: Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs Fahrzeugführer dürfen außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen. Zeichen 340: Leitlinien - Schutzstreifen für Radfahrer Fahrzeugführer dürfen auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken. DIN 4066: amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt Das Halten ist unzulässig vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten. Erreichbarkeit der Mitarbeiter/-innen des ruhenden Verkehrs: Telefon: Name des Mitarbeiters/ der Mitarbeiterin: Zuständigkeit: 0671/800-299 Loch, Manfred Parkverstöße, Abschleppmaßnahmen, Bußgeldangelegenheiten ruh. Verkehr 0671/800-283 Hastenteufel, Uwe Parkverstöße, Abschleppmaßnahmen, Bußgeldangelegenheiten ruh. Verkehr Zimmer: Besucheradresse: 201 Brückes 2-8 202 Brückes 2-8 0671/800-197 Schischkin, Ella Verkehr 261 Brückes 2-8 Erreichbar während der Dienstzeiten: regelmäßig 07:30 15:00 Uhr, Do. bis 18:00 Uhr Außerhalb der Dienstzeiten: ruhender Verkehr über die Polizei, Tel. 8811-0, zu erreichen. 6