Vorblatt. Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

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Transkript:

1. Anlass und Zweck der Neuregelung: Vorblatt Seit 2009 liegen für den Flughafen Graz-Thalerhof aktualisierte Fluglärmberechnungen vor. Die Berechnungen wurden von der Fachabteilung 17C des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung durchgeführt. Da in der Anlage zum Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Graz und Graz-Umgebung (Regionalplan), LGBl.Nr. 106/2005, Fluglärmbelastungszonen festgelegt wurden, ist auf Basis der aktualisierten Datengrundlagen der Regionalplan zu ändern. 2. Inhalt: Mit dieser Verordnung wird der Regionalplan (Anlage zur Verordnung) ausschließlich für den Themenbereich Fluglärm durch ein Beiblatt zum Regionalplan geändert. Dies bedeutet: Entfall der Isophone für den Spitzenpegel 95 db Erweiterung der Isophone für den Dauerschallpegel 60 db Weiters wird als 10a eine Regelung zum Inkrafttreten von Novellen eingefügt. 3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Keine. 4. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. 5. Kostenfolgen der beabsichtigten Regelung: Aus der Novelle des Regionalen Entwicklungsprogramms für die Planungsregion Graz und Graz-Umgebung erwachsen keine Kosten.

1. Anlass und Zweck der Neuregelung: Erläuterungen I. Allgemeiner Teil Der Flughafen Graz-Thalerhof stellt einen bedeutenden Knotenpunkt im Gesamtverkehrssystem der Steiermark dar. Insbesondere für die Bereiche Wirtschaft, Tourismus, aber auch Freizeitverkehr für die steirische Bevölkerung ist der internationale Flughafen von besonderer Bedeutung. Darüber hinaus bestehen auch militärische Interessen an der Nutzung des Flughafens Thalerhof, wenngleich aktuell der Flughafen Zeltweg im Bezirk Judenburg der Hauptstandort für militärische Flugbewegungen in Österreich ist. Der Flughafenstandort ist umgeben von intensiv genutzten Wohn- und Gewerbegebieten, wobei der Süden von Graz zugleich die dynamischste Region der Steiermark darstellt. Aus diesem Grund wurden im Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Graz, Graz-Umgebung Maßnahmen getroffen, um die Entwicklungsmöglichkeiten des Flughafens zu sichern, sowie Nutzungskonflikte aufgrund von Lärmbelastungen zu minimieren. Es wurden 2005 die aktuell verfügbaren Lärmbelastungsberechnungen herangezogen, um die relevanten Isophonen der Lärmbelastung durch den Flughafen Graz-Thalerhof in den Regionalplan des Regionalen Entwicklungsprogrammes aufnehmen zu können. Die zugehörigen Bestimmungen im Verordnungswortlaut LGBl. Nr. 106/2005 lauten: 2 Abs. 6: Die Entwicklungsmöglichkeiten des Flughafens Graz Thalerhof sind durch die Freihaltung der im Regionalplan ausgewiesenen Lärmbelastungszonen von neuen Wohn- bzw. Erholungsbaulandfestlegungen (reine Wohngebiete, allgemeine Wohngebiete, Dorfgebiete, Ferienwohngebiete, Erholungsgebiete, Kurgebiete) und die mittel- bis langfristige Umstrukturierung von lärmempfindlichen Wohnnutzungen ausgenommen Bereiche mit ausschließlich oder überwiegend bestehender Wohnfunktion - in Betriebsnutzungen zu sichern. 6 Abs. 7: Die Lärmbelastungszonen gem. 2 Abs. 6 stellen die Lärmbelastung durch den zivilen und militärischen Flugverkehr dar. Bei einem allfälligen Wegfall des militärischen Flugverkehrs ist das Entwicklungsprogramm im Sinne des 12 (1) lit. a leg. cit. zu überarbeiten. 2009 wurde nunmehr eine Aktualisierung der Fluglärmberechnungen von der Fachabteilung 17C des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung durchgeführt. Dabei wurde vom beauftragten Ziviltechniker (Ingenieurbüro Neunkirchen, Wien) der Fluglärm für das Bestandsszenario 2007 sowie für ein Prognoseszenario 2017 berechnet. Diese Berechnungen erfolgten auf Basis folgender Grundlagen (siehe Gutachten Fluglärmberechnungen Flughafen Graz für 2007 und 2017 vom 07.12.2009, S. 2f): Vom Auftraggeber beigestelltes Geländemodell ist abweichend zur ÖAL-Richtlinie Nr. 24 der Berechnung zugrunde zu legen. Als Durchrechnungszeitraum werden 12 Monate angesetzt. Berechnungsraster: 50m x 50m Berechnung und Ausgabe des energieäquivalenten Dauerschallpegel, A-bewertet, für die Nacht (8 Stunden) Ln=LA,eq-Nacht (22-06 Uhr) ab Isophone 40dB in 5dB-Schritten Berechnung und Ausgabe des energieäquivalenten Dauerschallpegel, A-bewertet, für den Tag (16 Stunden) Ld=LA,eqTag (06-22 Uhr) ab Isophone 45dB in 5dB-Schritten Berechnung und Ausgabe des Maximalpegelkriteriums 25x90dB die Erstellung der Flugrouten sind durch das Ingenieurbüro Neukirchen ZT-GmbH in Abstimmung mit der ACG zu erstellen 1

Die Aufbereitung der Radar- und Abrechnungsdaten der Flugbewegungen zu Eingangsdaten für die Fluglärmberechnung erfolgt durch die Ingenieurbüro Neukirchen ZT-GmbH. Steigprofile der Luftfahrzeuggruppen wurden grundsätzlich nach den Definitionen der OAL-Richtlinie Nr. 24 Blatt 5 sowie der VBUF beibehalten. Im Sinne der Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung (Bundes-LärmV) BGBl II Nr. 144/2006 für zivilen Flugverkehr erfolgen die Berechnungen nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 24-1 - Lärmschutz in der Umgebung von Flughafen, Planungsund Berechnungsgrundlagen, in der Fassung vom Jänner 2004, wobei die im 3 angeführten Beurteilungszeitraume unberührt bleiben. Die technische Umsetzung erfolgte mittels der Software Soundplan der Braunstein und Berndt GmbH Version 6.5. Die Umsetzung in der örtlichen Raumplanung der Gemeinden hat wie nachstehend beschrieben zu erfolgen - Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des Regionalen Entwicklungsprogrammes in den Flächenwidmungsplänen betroffener Gemeinden rechtskräftig ausgewiesenes Wohn- bzw. Erholungsbauland bleibt i.s. der Bestimmungen des weiterhin geltenden 2 Abs. 6 des Verordnungswortlautes unberührt. Eine Umnutzung in lärmunempfindlichere Nutzungen ist jedoch anzustreben. - Die dargestellte 60 db Isophone errechnet sich aus dem Bestandsszenario 2007, welches mithilfe von Daten laufender Lärmmessungen validiert wurde. Bei der Bebauung von bestehendem Wohn- und Erholungsbauland innerhalb der dargestellten Isophone ist im Anlassfall die aktuell bestehende Lärmbeeinträchtigung zu prüfen bzw. sind in Bauverfahren ggf. entsprechende Lärmschutzmaßnahmen vorzuschreiben. - Die dargestellte 60 db Isophone ist in die Entwicklungspläne und in die Flächenwidmungspläne betroffener Gemeinden zu übernehmen (unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Mäßstäbe). - Zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Änderung des Regionalen Entwicklungsprogrammes rechtswirksames Wohn- und Erholungsbauland innerhalb der 60 db Isophone ist in den Entwicklungsplänen mit absoluten Entwicklungsgrenzen abzugrenzen. Eine Umnutzung in lärmunempfindlichere Nutzungen ist anzustreben. 2. Inhalt: Neuberechnung der Isophone der Lärmbelastungszonen Mit dieser Verordnung wird der Regionalplan (Anlage zur Verordnung) ausschließlich für den Themenbereich Fluglärm geändert. Dies bedeutet: Entfall der Isophone für den Spitzenpegel 95 db Erweiterung der Isophone für den Dauerschallpegel 60 db 2

Abb. Ausschnitt Regionalplan (Anlage zu LGBl.Nr. 106/2005): Fluglärmbelastungszonen 60 db (Dauer) / 95 db (Spitze) Abb. Beiblatt 1 zum Regionalplan (Original im Maßstab 1:50.000, Format A3) 3

Anmerkung: Die Farb- und Darstellungsunterschiede zwischen dem Regionalplanausschnitt der Verordnung vom 19. September 2005 und dem Beiblatt 1 zum Regionalplan sind auf die Anwendung unterschiedlicher GIS-Software und Ausgabegeräte zurückzuführen. Die Planinhalte werden dadurch nicht geändert. Weiters wird als 10a eine Regelung zum Inkrafttreten von Novellen eingefügt. 3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Keine. 4. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. 5. Kostenfolgen der beabsichtigten Regelung: Aus der Novelle des Regionalen Entwicklungsprogramms für die Planungsregion Graz und Graz-Umgebung erwachsen keine Kosten. 6. Strategische Umweltprüfung Wie in den fachlichen Erläuterungen oben ausgeführt wurden die aktuell verfügbaren Fluglärmbelastungen bzw. deren Isophonen in den Regionalplan des Regionalen Entwicklungsprogramms aufgenommen, um Nutzungskonflikte so weit als möglich zu vermeiden: Die Entwicklungsmöglichkeiten des wichtigsten Flughafens der Steiermark sowie die Entwicklung des Raumes südlich von Graz sollen so weit als möglich gesichert werden. Für entsprechende (Genehmigungs-) Verfahren zur Nutzungserweiterung des Flughafens bestehen einzuhaltende Umweltvorschriften. Auf strategischer Ebene der überörtlichen Raumplanung sind die entsprechende Auswirkungen einer Nutzungserweiterung nicht konkret abschätzbar und vorliegende Lärmbelastungszonen ausschließlich als gegebene Planungsvorgaben anzusehen. Es kann jedoch beeinflusst werden, dass im belasteten Bereich im Umfeld des Flughafens keine zusätzlichen Lärm-sensiblen Nutzungen initiiert werden. Tendenziell sind daher mit der Umsetzung der im Regionalen Entwicklungsprogramm festgelegten Bestimmung 2 Abs. 6 positive Umweltauswirkungen im Sinne von reduzierter Anzahl von betroffenen Personen anzunehmen. Umweltauswirkungen auf andere Schutzgüter werden von der Regelung in 2 Abs. 6 bzw. der Ersichtlichmachung der Lärmbelastungszonen im Regionalplan nicht erfasst. Umwelterheblichkeitsprüfung: Durch die Aktualisierung und Übernahme der errechneten Lärmbelastungszonen (Lärmimmission) in den Regionalplan ist mit folgenden Umweltauswirkungen zu rechnen: Schutzgut Indikator Bewertung Erläuterung Bevölkerung betroffene Bevölkerung + Im Umfeld befinden sich intensiv genutzte Wohngebiete, durch die ggst. Änderung werden jedoch keine zusätzlichen Belastungen ausgelöst. Es wird lediglich die gegebene Lärmbelastung dargestellt und durch 2 Abs. 6 eine Erhöhung der betroffenen Bevölkerung hintangehalten. Gesundheit des Menschen Nähe zu Wohnbauland O Aufgrund der Übernahme aktualisierter Berechnungsergebnisse der 4

Erschließung / Zufahrt X Nicht relevant. Lärmbelastung im nördlichen Bereich (Graz) Erhöhung des betroffenen Wohnbaulandes, bezügl. Gesundheit des Menschen jedoch nur Ersichtlichmachung gegebener Belastungen / Immissionen. Immissionen (Lärm, Staub) Biologische Vielfalt / Fauna und Flora O Durch die ggst. Änderung keine Veränderung der bestehenden Lärmbelastung. Natura 2000 X Nicht relevant Naturschutzgebiet X Nicht relevant Biotope Ökologischer Korridor / Wildkorridore Boden O O Durch die ggst. Änderung keine Veränderung der bestehenden Lärmbelastung. Durch die ggst. Änderung keine Veränderung der bestehenden Lärmbelastung. Flächenverbrauch X Nicht relevant Altlasten / Verdachtsflächen X Nicht relevant Wasser Wasserschutzgebiete / Wasserschongebiete X Nicht relevant Retentions- / Abflussräume X Nicht relevant Luft / Klimatische Faktoren Klimatische Faktoren X Nicht relevant Belastetes Gebiet gem. IG-L X Nicht relevant Sachwerte Infrastruktur / Trassen (Energieträger etc.) Kulturelles Erbe Bodenfundstätten / Verdachtsflächen + X Erhaltung der gegebenen Entwicklungsmöglichkeiten des Flughafens Graz-Thalerhof Nicht relevant Ortsbildschutzgebiete X Nicht relevant Landschaft Landschaftsbild X Nicht relevant Teilräume (Repro 3) - Sensibilität X Nicht relevant ++ deutlich positive Auswirkung auf das Schutzgut + positive Auswirkung auf das Schutzgut o neutrale / keine Auswirkung auf das Schutzgut - negative Auswirkung auf das Schutzgut -- deutlich negative Auswirkung auf das Schutzgut X Nicht relevant 5

Gemäß der tabellarischen Darstellung der zu erwartenden Umweltauswirkungen ist davon auszugehen, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen eintreten und somit ein Umweltbericht gem. 3 Abs. 3 nicht erforderlich ist. 6