3 Verpackungen die gefährliche Stoffe und Zubereitungen enthalten haben

Ähnliche Dokumente
Wann sind Gebinde leer? leer ist nicht gleich leer

Batterien werden nach Ihrer Zusammensetzung unterschiedlichen UN Nummern und Klassifizierungen zugeteilt.

Um was geht es: Er kann aber von bestimmten Erleichterungen analog bestimmter Versandstücke profitieren

Voraussetzung: Die Gefahrgüter sind zur Beförderung zugelassen und korrekt klassifiziert!

Inhalt. Vorwort... 5 Inhalt Allgemeine Vorschriften Umfang und Bedeutsamkeit der Gefahrgutbeförderung

Transportrecht im Schulbereich Isabella Lau Chemikaliensicherheit Kanton Luzern

Checkliste Absender nach 9 GGVSE für den Straßentransport

Kapitel 3.2 Verzeichnisse der gefährlichen Güter

Batterien werden nach Ihrer Zusammensetzung unterschiedlichen UN Bezeichnungen und Klassifizierungen zugeteilt.

Allgemeine Informationen zum Thema Handel und Beförderung von Tankpatronen

Merkblatt: Beförderung von Gasflaschen. Inhalt

Fragen zu den Änderungen im Gefahrgutrecht. Wir bitten Sie um Einsendung der Antworten bis 13. Oktober 2014 an:

Miteinander Zukunft gestalten. Gefahrguttransport. Regionaler Arbeitskreis Oldenburg Steffen Meuser. BÜFA Reinigungssysteme GmbH & Co.

Information zur Gefahrgutbeförderung an der Universität Kassel

Gefahrengutbeauftragtenverordnung Dokumentation und Information

Bussgeldtabelle Gefahrgutverstösse K.E. vom 27/04/2007 mit Erratum von Januar 2008 gültig ab

Zentraler Verkehrsdienst 22 PHK Mario Gaede. Rudolstädter Str Berlin- Wilmersdorf

facts Gefahrgutbeauftragter Pflichten der Beteiligten Gefahrengut ADR/SDR

Anhang III. Teil 1 der

Wegleitung für den Transport von Sonderabfällen

Checkliste 1: Vorbereitung der Beförderung

Transport von Lithium-Metall-Batterien nach ADR 2013 als Klasse 9-Transporte für

BEFÖRDERUNGSPAPIERE Hilfe oder bußgeldbelegte Notwendigkeit - Anforderungen Verantwortung Konsequenzen -

Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 25

Ab Januar 2011 gelten neue Regeln

Checkliste ADR gültig bis Transport von Lithium-Ionen-Batterien nach ADR 2009

MERKBLATT FREISTELLUNG ADR (1'000PUNKTE)

Neuerungen Gefährliche Stoffe und Güter

Merkblatt für die Beförderung von Treibstoffen zu Baustellen

Herzlich Willkommen zur. gefahrgutrechtlichen. Unterweisung ADR 2015

ADR-Auszug Begrenzte Mengen (LQ) nach ADR ADR 2011 LQ aus ADR 2009

Vergleich der Kennzeichnungen: RL 67/548/EWG VO EG/1272/2008 geordnet nach R-Sätzen

Die Verpackungsgruppe(n), der (denen) ein Stoff zugeordnet ist, ist (sind) in Kapitel 3.2 Tabelle A angegeben.

Informationen zum Gefahrguttransport von tiefkaltem, flüssigem Stickstoff

Richtlinie für Gefahrguttransporte

Checkliste Beförderungspapier nach GGVSEB / ADR 2011 für den Straßentransport - gültig bis:


Checkliste für die Beförderung von Heizöl, leicht oder Dieselkraftstoff (2.2.3 ff. ADR) Stand: Juni 08

Stellungnahme des Schweizerischen Strassenverkehrsverbands FRS

Gefahrgutfahrer - Infos

BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) MERKBLATT FREISTELLUNGEN FÜR HANDWERKER, AUSSENDIENSTMITARBEITER etc.

EcoServe Newsletter April 2014

Erläuterungen zu den Änderungen ADR 2015

1. Datum 2. Verpacker. 3. Spedition 4. Sonstige Hinweise

Checkliste Auftraggeber des Absenders nach GGVSEB / ADR 2011 für den Straßentransport - gültig bis 30. Juni

CLP-Anpassung in 4. BImSchV für Gefahrstofflager Anzeige genehmigungsbedürftiger Anlagen bis 18. April 2017

Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR gültig bis

Herzlich Willkommen zum. Workshop Abfall, Entsorgung von Chemikalien an der Jardin Suisse Seminartagung zum Umgang mit Chemikalien

Änderungen ADR/SDR 2015

Gefahrguttransporte auf Schweizer Strassen wie gefährlich sind sie?

Befreiungen nach ADR I

Revision des Gefahrengutrechts Vernehmlassungsverfahren

Kriterien zur Bewertung von Akkumulatoren und Ladegeräten

Abschnitt 2.5 enthält dabei die grundsätzlichen Vorgaben.

GEFAG CH-8603 Schwerzenbach. Baustellentanks Rev. 2011

IHK Information Gefahrgutfahrer

EcoServe Newsletter April 2015

BESTIMMUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF DER DONAU (ADN-D)

Multilaterale Vereinbarungen

Checkliste Absender nach GGVSEB / ADR 2011 für den Straßentransport - gültig bis

Nationale Regelungen über Verantwortlichkeiten Beispiel für den innerbetrieblichen Aufbau

Merk blatt. IHK Information Gefahrgutfahrer. Ausbildung und Prüfung der Fahrzeugführer zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Safety und Security. neue Inhalte im Gefahrgutrecht. Kapitel ADR Vorschriften für die Sicherung

Österreichische Gefahrgutkonferenz 2014 Änderungen im nationalen Recht GGBG, GGBV.

Diese Produkte sind dann zusätzlich als umweltgefährdend zu kennzeichnen. (genauer siehe Punkt ):

AOT Herbstsymposium Beförderung gefährlicher Güter WER hat WAS zu tun?

Bezeichnungen der besonderen Gefahren bei gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (R-Sätze) Jeden Tag mit ins Labor bringen!

Gefahrguttransport im betrieblichen Unterhalt. Matthias Mettke. Fachexperte für Gefahrgut Gefahrstoffe Arbeitssicherheit

Gefahrgutinformation. Transport von Gasflaschen die Punkte-Regel.

Merkblatt Gefahrgut-Beförderung 2014 Transport von Gefahrgütern

Richtlinie für Gefahrguttransporte.

Neue Piktogramme und Signalwörter. Geänderte Einstufungskriterien, Etiketten und Sicherheitsdatenblätter

Sicherer Transport und Verpackung von infektiösen Abfällen

Fragebogen zur Bewertung von Akkumulatoren

Lithiumbatterien, gebraucht, defekt Wie entsorgen? Dipl.-Ing. Bernd-Uwe Wienecke ERFA 2014 Bild 1

Mitarbeiterschulung Gefahrgut

GEFAHRGUT. WARUM muss sich die Feuerwehr damit auseinander setzten?

Vorschriften für die Ausbildung/Schulung von Fahrzeugführern gemäß Kapitel 8.2 ADR

Sonderabfälle sind von Anwendern und Anwenderinnen selber zu entsorgen. Eine Entsorgung über Baustellenmulden oder mit dem Kehricht ist verboten.

Begrüssung. Willkommen. Begrüssung. Programm

Bekanntmachung der Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeförderungseinheiten CTU-Code Verkehrsblatt Seite 422 Stand: Mai 2015

Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung (Ausbildung von Fahrzeugführern) gemäß Kapitel 8.2 ADR

Dr. Klaus Kersting. Gefahrguttransporte in der Bauwirtschaft

Anreiss-Farbstift FUTURO Farbe blau

Checkliste Verlader nach GGVSEB / ADR 2015 für den Straßentransport - gültig bis

Rückversand von benutzten Küvettentests durch den Kunden (Version 2013)

Neue Gefahrenkennzeichnung chemischer Produkte

Multilaterale und Bilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: Autor: Jürgen Werny

- GHS - Vereinfachte Kennzeichnung. GHS-Piktogramme mit Gefahrenhinweisen; Zusatzinformationen S. 2. Bisherige Symbole Künftige GHS-Piktogramme S.

EG-Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) 1907/2006

Liste der R- und S-Sätze

GHS Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung

Wiederkehrende Inspektionen an Großpackmitteln (IBC)

Vorschriften des ADR / SDR für den Chauffeur / Fahrzeugführer von Gefahrgut innerhalb der Freigrenze d.h. unter 1000 Punkte - VERSANDSTÜCKE

Multilaterale und Bilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: Autor: Jürgen Werny

Gefahrguttransporte - Änderungen zum ADR 2017

Beförderung von Heizöl und Diesel Kooperationszentrum Verkehr und Logistik Ulm/Augsburg

1. BEZEICHNUNG DES STOFFES BZW. DER ZUBEREITUNG UND DES UNTERNEHMENS

Transkript:

1 Was sind ungereinigte leere Verpackungen Ungereinigte leere Verpackungen, die gefährliche Stoffe oder Sonderabfälle enthalten haben, unterliegen verschiedenen Gesetzen und Verordnungen für den Transport und die Behandlung. Im Vordergrund stehen die Chemikaliengesetzgebung, das Abfallrecht und das Gefahrgutrecht. 2 Wann ist eine Verpackung leer Eine Verpackung die feste Stoffe enthalten hat, muss vollkommen leer sein (rieselfrei). Eine Verpackung die viskose Stoffe enthalten hat, muss spachtelrein sein (< 5% der Tara). Beispiel: Ein 200 l Fass darf noch ca. 1.2 kg Produkt enthalten. Eine Verpackung die flüssige Stoffe enthalten hat, darf noch Tropfen aufweisen (0.01% 0.1% des Nenninhaltes). Beispiel: Ein 200 l Fass darf ca. 0.2 bis max. 2 dl Flüssigkeit enthalten. Wenn Verpackungen grössere Mengen als diese enthalten, können sie nicht als leere Verpackungen befördert werden! Sie müssen wie gefüllte behandelt werden. 3 Verpackungen die gefährliche Stoffe und Zubereitungen enthalten haben Gefährliche Stoffe und Zubereitungen sind solche: - die entweder nach dem Gefahrgutrecht (Accord Européen relatif au transport de marchandises dangereuses par route, ADR) klassifiziert sind (siehe auch Kasten 1), das heisst eine UN Nummer und einen Gefahrzettel aufweisen Kasten 1 : Beispiele von Gefahrzetteln nach ADR - oder die nach dem Chemikalienrecht (genauer nach der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, ChemV SR 813.11) eingestuft wurden, das heisst ein Gefahrensymbol oder ein Piktogramm sowie Risikosätze (R-Sätze oder H-Sätze) aufweisen (siehe auch Kasten 2). Kasten 2 : Gefahrensymbole und Piktogramme nach der ChemV Seite 1 von 5

4 Leere Verpackungen als Sonderabfälle oder Warenretouren Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat in der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VeVA) eine neue Terminologie eingeführt. Als Sonderabfälle gelten nur diejenigen leeren, ungereinigten Verpackungen, die Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 1 und 2 (siehe Kasten 3) der Chemikalienverordnung (ChemV, Anhang 6) enthalten haben. Die Entsorgung erfolgt mit Begleitschein und der Empfängerbetrieb muss über eine entsprechende Annahme-Bewilligung verfügen. Kasten 3 : Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 1 und 2 nach ChemV (Auszug!) Stoffe und Zubereitungen die nach der EU-CLP Verordnung gekennzeichnet sind Gruppe 1 H300: Lebensgefahr bei Verschlucken, oder H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt, oder H330: Lebensgefahr bei Einatmen, oder in Kombination der obgenannten Gefahrenhinweise Gruppe 2 H301: Giftig bei Verschlucken, oder H311: Giftig bei Hautkontakt, oder H331: Giftig bei Einatmen, oder Kombinationen der obgenannten Gefahrenhinweise H370: Schädigt die Organe, oder H372: Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden H410: Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung Stoffe und Zubereitungen die noch nicht nach der nach der EU-CLP Verordnung gekennzeichnet sind Gruppe 1 R28: Sehr giftig beim Verschlucken, oder R27: Sehr giftig bei Berührung mit der Haut, oder R26: Sehr giftig beim Einatmen, oder Kombinationen der obgenannten R-Sätze Gruppe 2 R25: Giftig beim Verschlucken, oder R24: Giftig bei Berührung mit der Haut, oder R23: Giftig beim Einatmen, oder Kombinationen der obgenannten R-Sätze R39: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens, oder R48: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition R35: Verursacht schwere Verätzungen, oder R34: Verursacht Verätzungen R50/53: Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben Seite 2 von 5

Da die Unterscheidung in der Praxis nicht immer einfach ist, empfehlen wir alle Verpackungen die gefährliche Stoffe enthalten haben (siehe Punkt 3) als Sonderabfall mit Begleitschein zu transportieren. Als Abfallcode ist 15 01 10 [S] zu wählen. Einzelne Verpackungen müssen mit einer entsprechenden Sonderabfalletikette gekennzeichnet werden. Handelt es sich um einen Container, eine Pritsche oder eine ganze Wagenladung, kann gemäss BAFU auf die Sonderabfall-Kennzeichnung verzichtet werden. Nach einer neuen Definition des BAFU im Januar 2012, können unter Umständen auch Verpackungen die besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 enthalten haben, ohne Begleitscheine an den Hersteller oder Lieferanten zurückgeschoben werden. Sie werden in diesem Fall unter dem Begriff der Warenretouren aufgenommen. Die Bedingungen für Warenretouren sind: - Die Verpackungen müssen leer sein! - Sie dürfen nur Rückstände von den Originalprodukten enthalten - Verpackungen von Drittherstellern dürfen nicht zurückgenommen werden Für leere Gebinde die keine gefährlichen Stoffe enthalten haben kommen die Abfallcodes 15 01 01 bis 15 01 09 in Frage. Es handelt sich dabei nicht um Sonderabfälle und es braucht keinen Begleitschein für den Transport. 5 als Gefahrgüter In Unterabschnitt 4.1.1.11 des Europäischen Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter (ADR) heisst es: Leere Verpackungen die ein gefährliches Gut enthalten haben, unterliegen denselben Vorschriften wie gefüllte Verpackungen. Empfehlung: wenn Verpackungen gefährliche Stoffe enthalten haben (siehe Punkt 3) gelten sie als Gefahrgüter. Es gibt im Gefahrgutrecht aber einige Erleichterungen für die Beförderung von ungereinigten, leeren Verpackungen. 5.1 Freistellung nach ADR 1.1.3.6 Am besten umsetzbar ist die Freistellung nach 1.1.3.6 ADR, bei welcher die Gefahrgüter in Beförderungskategorien eingeteilt werden. Leere Verpackungen sind meistens der Beförderungskategorie 4 zugeteilt. Unter dieser können unbegrenzte Mengen befördert werden, ohne dass alle Vorschriften angewendet werden müssen. Für die leeren ungereinigten Verpackungen die in Beförderungskategorie 0 aufgeführt sind (selten), gelten immer alle Beförderungsvorschriften des ADR. Wenn die Beförderungen innerhalb der Freigrenze nach 1.1.3.6 ausgeführt werden, müssen verschiedene Vorschriften nicht berücksichtigt werden. Beispielsweise: Keine Kennzeichnung des Fahrzeuges mit oranger Tafel, keine schriftlichen Weisungen oder der Fahrer braucht keine ADR Ausbildung. Etliche Vorschriften müssen aber trotzdem eingehalten werden: - Ungereinigte leere Verpackungen unterliegen denselben Vorschriften wie gefüllte Verpackungen (Dichtheit, Schutzeinrichtungen, Sauberkeit) - Alle Gefahrzettel und UN-Nummern müssen auf den leeren Verpackungen sichtbar sein - Mitführen eines 2 kg Feuerlöschgerätes auf dem Fahrzeug Seite 3 von 5

- Am Be- und Entladeort müssen Fahrzeug und Fahrzeugführer den geltenden Vorschriften genügen - Beachtung der Vorschriften für die Be- und Entladung und Handhabung Ladungssicherung, Rauchverbot - Fahrzeugführer muss in seinem Aufgabenbereich unterwiesen sein. Nach dem ADR Regelwerk wäre auch ein Beförderungspapier vorgeschrieben, die Schweizerische Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) macht für den nationalen Verkehr eine Ausnahme. SDR Anhang 1, Unterabschnitt 1.1.3.6, Buchstabe c) Beförderungspapier: Ohne Beförderungspapier transportiert werden dürfen: - ungereinigte leere Verpackungen der Beförderungskategorie 4 mit Ausnahme der UN-Nummer 3509; 5.2 Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.5 ADR Von einer Anwendung der Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.5 ADR Freistellungen im Zusammenhang mit ungereinigten leeren Verpackungen raten wir ab. Die geforderten geeigneten Massnahmen welche getroffen werden müssen, um leere Verpackungen vom Gefahrgutrecht komplett freizustellen sind nicht näher beschrieben und deshalb schwierig zu erfüllen. 5.3 UN 3509 Altverpackungen, leer, ungereinigt Für UN 3509 gilt die Sondervorschrift 663. Diese besagt, dass UN 3509 nur für Verpackungen, Grossverpackungen oder Grosspackmittel (IBC) oder Teile davon verwendet werden kann, welche gefährliche Güter enthalten haben und die zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe befördert werden. Folgende Punkte sind zu berücksichtigen: - UN 3509 kann nur für gefährliche Güter der Klassen 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 oder 9 verwendet werden. - UN 3509 kann nicht für gefährliche Güter VG I, Gefahrgüter begrenzte Menge 0, desensibilisierte explosive Stoffe 3 oder 4.1, selbstzersetzliche Stoffe 4.1, UN 2212, UN 2509, UN 2315, UN 3432, UN 3151 und UN 3152 verwendet werden. - UN 3509 kann nicht für Verpackungen zur Wiederverwendung, Rekonditionierung, Reparatur, Wartung etc. verwendet werden. - Rückstände dürfen an den Verpackungsteilen nur anhaften. - Leere, ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 dürfen nicht mit anderen leeren, ungereinigten Altverpackungen zusammengepackt oder in denselben Schüttgut-Container verladen werden - Am Verladeort müssen dokumentierte Sortierverfahren angewendet werden, um die Einhaltung der für diese Eintragung geltenden Vorschriften sicherzustellen. - Eine Verpackung, ein Grosspackmittel oder eine Grossverpackung in der Altverpackungen (UN 3509) befördert werden, muss nicht geprüft sein. Es gelten aber trotzdem Vorschriften (z.b. flüssigkeitsdicht) und sie müssen mit UN 3509 und Gefahrzettel Nr. 9 gekennzeichnet werden. - Altverpackungen UN 3509 dürfen auch in loser Schüttung befördert werden. Es braucht dazu gedeckte Fahrzeuge oder geschlossene Container. Zudem muss der Grosszettel Nr. 9 längsseitig und hinten Abb. Beförderung von Altverpackungen UN 3509 in loser Schüttung Seite 4 von 5

(bzw. an allen vier Seiten für Container) und die orange Tafel mit der Gefahren- und UN-Nummer längsseitig angebracht werden. Die Beförderungseinheit muss vorne und hinten mit einer neutralen orangen Tafel gekennzeichnet werden. - Im Beförderungspapier ist in Klammern die offizielle Benennung durch den Ausdruck MIT RÜCKSTÄNDEN VON (..) gefolgt von den Rückständen entsprechenden Klassen und Nebengefahren in numerischer Reihenfolge, ergänzt werden. Zum Beispiel: UN 3509 Altverpackungen, leer, ungereinigt (mit Rückständen von 3, 4.1, 6.1), 9. Die Menge (ADR 5.4.1.1.1 f) und das Wort Abfall (ADR 5.4.1.1.3) müssen im Beförderungspapier nicht angegeben werden. 6 Export von leeren ungereinigten Verpackungen zur Rekonditionierung oder Wiederverwertung Die leeren ungereinigten Verpackungen gelten entweder als Abfälle oder als Sonderabfälle. Für Sonderabfälle 15 01 10 ist eine Notifzierung des BAFU für den Export notwendig (mehr zur Behörden Notifikation: auf www.bafu.admin.ch unter Thema Abfall, Verkehr mit Abfällen, Grenzüberschreitender Verkehr, Notifizierung). Für Abfälle 15 01 01 bis 15 01 09 kann die Ausfuhr in OECD Länder nach dem grünen Verfahren erfolgen (mehr zum grünen Verfahren für die Ausfuhr von Abfällen in OECD Länder: auf www.bafu.admin.ch unter Thema Abfall, Verkehr mit Abfällen, Grenzüberschreitender Verkehr, Informationen und Dokumente für das grüne Kontrollverfahren). 7 Zusammenfassung Verpackungen müssen leer sein Enthielten sie gefährliche Stoffe und Zubereitungen gelten sie als Sonderabfälle Es muss ein Sonderabfall-Begleitschein verwendet werden Warenretouren an den Lieferanten sind von der Begleitscheinpflicht befreit Ein vollständig mit leeren Verpackungen beladener LKW muss nicht mit einer Sonderabfalletikette gekennzeichnet werden Wenn die Verpackungen gefährliche Güter enthalten haben, gilt das Gefahrgutrecht Gefahrzettel und UN-Nummern müssen auf den Verpackungen ersichtlich bleiben/sein Innerhalb der Freigrenze gelten immer noch einige Vorschriften UN 3509 eignet sich allenfalls für kleinere Verpackungen in einer Palette, einem Fass oder für Verpackungen in loser Schüttung in einer Mulde. Erstellt durch: EcoServe International AG, 5033 Buchs, Juli 2015 Seite 5 von 5