Fachliche Weisungen. Reha. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. 117 SGB III Grundsatz

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Transkript:

Fachliche Weisungen Reha Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 117 SGB III Grundsatz

Änderungshistorie Neufassung

Gesetzestext 117 SGB III Grundsatz (1) 1 Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung einschließlich Berufsvorbereitung sowie blindentechnischer und vergleichbarer spezieller Grundausbildungen zu erbringen, wenn 1. Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an a) einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder b) einer sonstigen auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme unerlässlich machen oder 2. die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen. 2In besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden. (2) Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen werden nach 40 des Neunten Buches erbracht.

Inhaltsverzeichnis 1. Rechtliche Einordnung... 1 2. Besondere Einrichtungen und Maßnahmen... 1 3. Fördervoraussetzungen... 2 4. Fördergrundsätze und Ableitung der (internen) Förderkategorien... 2 5. Förderung von schulischen Ausbildungen und Studium... 3 6. Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)... 4 7. Übergreifende Aspekte zu Maßnahmen nach 117 SGB III... 4

1. Rechtliche Einordnung (1) 117 Abs. 1 SGB III beschreibt nochmals den Nachrang der besonderen Leistungen gegenüber den allgemeinen Leistungen (vgl. Grundsatz im 113 Abs. 2 SGB III). Zudem werden die Voraussetzungen für die Förderung mit besonderen Leistungen geregelt und die in Betracht kommenden Leistungen bzw. Einrichtungen benannt. (2) Alle Träger, die Maßnahmen der Arbeitsförderung durchführen, bedürfen einer Zulassung nach 176 Abs. 1 SGB III. Eine Maßnahmezulassung gem. 176 Abs. 2 SGB III ist nicht erforderlich. Sie findet nur für Förderinstrumente Anwendung, bei denen die Förderzusage über einen Gutschein erteilt wird. Trägerzulassung 2. Besondere Einrichtungen und Maßnahmen (1) Die besonderen Leistungen werden (abweichend zu den allgemeinen Leistungen) in besonderen Einrichtungen nach 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB III oder in Maßnahmen nach 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB III, die auf die besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen ausgerichtet sind, durchgeführt. (2) Besondere Einrichtungen sind Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gem. 35 SGB IX. Hierzu gehören Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation. Es handelt sich um ultima ratio - Einrichtungen. Dies bedeutet, dass im Vorfeld zu klären ist, ob der Bedarf mit vergleichbarer Wirksamkeit auch in ambulanter, teilstationärer oder betrieblicher Form erbracht werden kann. Nur wenn dies nicht möglich ist, kommt eine Maßnahme in einer Einrichtung im Sinne des 35 SGB IX in Betracht. Mit diesen Einrichtungen führt die BA Preisverhandlungen. (3) Maßnahmen, die auf die besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen ausgerichtet sind, sind derart konzipiert, dass sie für den besonderen Unterstützungsbedarf eine entsprechende technische, sächliche und infrastrukturelle Ausstattung, den notwendigen Personaleinsatz und die methodisch angepasste Ausrichtung bei der Maßnahmendurchführung bieten. Die Maßnahmen werden in der Regel wohnortnah erbracht. Die Beschaffung erfolgt in Anwendung des Vergaberechts. Einrichtungen gem. 35 SGB IX Rehaspezifisch ausgestaltete Maßnahmen BA Zentrale, RP Seite 1 von 9

3. Fördervoraussetzungen (1) Leistungen in besonderen Einrichtungen bzw. in rehaspezifisch ausgestalteten Maßnahmen können nur erbracht werden, wenn dies wegen Art und Schwere der Behinderung oder zur Sicherung der Teilhabe unerlässlich ist (d. h. das Teilhabeziel nur durch diese Förderung erreicht werden kann) oder die allgemeinen Leistungen die behinderungsbedingte Ausgestaltung der Förderung nicht bzw. nicht im notwendigen Umfang vorsehen. (2) Die Fachdienste der BA sollten eingeschalten werden, um Feststellungen insbesondere zu folgenden Aspekten zu erhalten: Einschaltung Fachdienste Inwieweit das Maßnahmeziel wegen Art und Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Teilhabebedarfes voraussichtlich nur unter Einsatz anderweitig nicht gegebener besonderer pädagogischer/sozialpädagogischer Hilfen erreicht werden kann (d. h. die Maßnahme auf die speziellen Bedürfnisse ausgerichtet ist) oder es während der Maßnahme bspw. begleitende medizinische, psychologische oder soziale Dienste oder pflegerische Betreuung bedarf (d. h. der Besuch einer Reha-Einrichtung ggfs. mit Internat notwendig wird). 4. Fördergrundsätze und Ableitung der (internen) Förderkategorien (1) Für den Einsatz von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind - abgeleitet aus der rechtlichen Systematik ( 113 i. V. m. 117 Abs. 1 SGB III) und der geschäftspolitischen Ausrichtung der BA - folgende Fördergrundsätze maßgeblich: - Allgemeine Maßnahmen sind rehaspezifischen Leistungen vorrangig, wenn der individuelle Förderbedarf damit abgedeckt werden kann. - Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sollen möglichst im Betrieb bzw. mit hohen betrieblichen Anteilen durchgeführt werden, da die Chancen auf dauerhafte Beschäftigung höher sind, je betriebsnäher Ausbildung und Qualifizierung erfolgen. - Eine Maßnahme erfolgt nur dann in einer Rehabilitationseinrichtung i. S. d. 35 SGB IX, wenn der individuelle Förderbedarf über die Angebote und Möglichkeiten einer ambulanten rehaspezifischen Maßnahme hinausgeht. (2) Weisung: Der individuelle Förderbedarf als Basis für die Auswahl der geeigneten individuellen Förderung ist von der Beratungsfachkraft Reha/SB zu entscheiden und entsprechend zu begründen. Zu BA Zentrale, RP Seite 2 von 9

berücksichtigen ist hierbei immer auch der Grundsatz von Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der eingesetzten Förderung. (3) Diese rechtlich gestuften Rahmenbedingungen wurden BAintern kategorisiert (als Förderkategorien): - Förderkategorie I: Die individuelle Bedarfssituation kann mit den (Regel-)Leistungen des SGB III ( 115-116 SGB III) abgedeckt werden. - Förderkategorie II: Die individuelle Bedarfssituation erfordert die Teilnahme an einer rehaspezifisch ausgestalteten Maßnahme 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB III, die wohnortnah erbracht wird. - Förderkategorie III: Wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Rehabilitationserfolges ist die Teilnahme in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation unerlässlich 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB III. (4) Weisung: Entsprechend dem individuellen maßnahmebezogenen Förderbedarf ist eine Festlegung der Förderkategorie in VerBIS (im Feld Mitteleinsatz ) vorzunehmen. Für SGB II-Kundinnen und Kunden erfolgt diese Festlegung durch die Beratungsfachkraft Reha/SB (siehe auch Eingliederungsvorschlag nach 6a SGB IX). 5. Förderung von schulischen Ausbildungen und Studium (1) 117 Abs. 1 Satz 2 SGB III eröffnet die Möglichkeit Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung zu fördern. (2) Die Förderung einer schulischen Ausbildung oder eines Studiums ist allerdings nur möglich, wenn für den Menschen mit Behinderung die Teilnahme an dieser Maßnahme wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Rehabilitationserfolges notwendig ist und die Ausbildung bzw. das Studium notwendiger Weise in einer Reha-Einrichtung nach 35 SGB IX erfolgt. Weisung: D. h. bei schulischen Ausbildungen gilt es zunächst zu prüfen, ob nicht eine Ausbildung außerhalb einer Reha-Einrichtung (z. B. an einer Berufsfachschule) möglich ist. Die Förderung des Besuchs der Berufsfachschule fällt nicht in die Zuständigkeit der BA. Beim Studium würde außerhalb einer Reha-Einrichtung nur eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), ggf. in Kombination mit SGB XII, in Betracht kommen. BA Zentrale, RP Seite 3 von 9

6. Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) 117 Abs. 2 SGB III stellt klar, dass Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der WfbM ausschließlich nach 40 ff. SGB IX erbracht werden. 7. Übergreifende Aspekte zu Maßnahmen nach 117 SGB III (1) 117 Abs. SGB III ermöglicht zusätzlich zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Berufsvorbereitungsmaßnahmen die Förderung von behinderungsbedingt erforderlichen Grundausbildungen. Diese Grundausbildungen mit einer Dauer von bis zu einem Jahr wenden sich insbesondere an blinde und gehörlose Menschen. (2) Maßnahmen sollen entsprechend der unter Punkt 4 beschriebenen Grundsätze vorrangig wohnortnah bzw. betriebsnah durchgeführt werden. Sofern es wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Eingliederungserfolges erforderlich ist, kann auch eine internatsmäßige Unterbringung für die Teilnahme in Betracht kommen. (3) Abweichend von den allgemeinen Leistungen können behinderte Menschen im Rahmen von rehaspezifischen Berufsvorbereitenden Maßnahmen auch gefördert werden, soweit die Befähigung für besonders geregelte Ausbildungen nach 66 BBiG bzw. 42m HwO hergestellt werden soll. (4) Die Abwicklung der Maßnahmekosten obliegt dem jeweils zuständigen Operativen Service AMDL. (5) Teilnehmer an rehaspezifischen Maßnahmen nach 117 ff SGB III haben bei Vorliegen der individuellen Voraussetzungen Anspruch auf rehaspezifische Leistungen zum Lebensunterhalt ( 118 SGB III). (6) Die im Rahmen des 131a SGB III eingeführte Weiterbildungsprämie (siehe Fachliche Weisungen FbW) findet auch für rehaspezifische berufliche Weiterbildungen Anwendung (gem. 114 i. V. m. 117 SGB III), die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Weisung: Die Auszahlung der Weiterbildungsprämie erfolgt durch den Operativen Service Team AMDL (unter der Finanzposition 3-681 01-00-4633). Die Teilnahme an einer prämienfähigen Weiterbildung wird von der Beratungsfachkraft Reha/SB in der Stellungnahme Reha 104 (im Feld Ergänzende Angaben ) bestätigt. Behinderungsbedingt erforderliche Grundausbildung Erfordernis einer internatsmäßigen Unterbringung Vorbereitung auf Ausbildungen nach 66 BBiG/ 42m HwO Ausbildungsgeld/ Übergangsgeld Abwicklung Maßnahmekosten Weiterbildungsprämie nach 131a SGB III BA Zentrale, RP Seite 4 von 9

Der Operative Service Team BAB/Reha nimmt in den Bewilligungsbescheid manuell folgenden Textbaustein, verwaltet über die lokale Textbausteinablage, zur möglichen Zahlung einer Prämie auf. Sie nehmen an einer beruflichen Weiterbildung teil, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundesoder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist (Umschulung). Für das erfolgreiche Bestehen einer nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Zwischenprüfung erhalten Sie eine Prämie in Höhe von 1.000 Euro. Für das Bestehen der Abschlussprüfung erhalten Sie eine Prämie in Höhe von 1.500 Euro. Die Auszahlung erfolgt, nachdem Sie das Bestehen der jeweiligen Prüfung in geeigneter Weise (z. B. Kopie des Zeugnisses) nachgewiesen haben. Mit der Programmversion P72 wird der Bescheidzusatz als optional auswählbarer, zusätzlicher Textbaustein in den Bewilligungsbescheid integriert. Weisung: Besteht kein Anspruch auf Übergangsgeld, so muss die Beratungsfachkraft Reha/SB eine entsprechende Information auf Basis des Textbausteines an den behinderten Menschen erteilen. Die Nachweispflicht liegt alleine bei der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer. Der Nachweis über das erfolgreiche Bestehen einer Zwischenprüfung (oder bei Berufen mit gestreckter Abschlussprüfung der erste Teil der Abschlussprüfung) oder einer Abschlussprüfung kann über die Vorlage einer Zeugniskopie erfolgen. Weisung: Bei Eingang des Nachweises wird nach Prüfung der Voraussetzungen durch den Operativen Service Team AMDL in COSACH die Prämie erfasst und die Zahlung durch Übergabe an ERP veranlasst. Ein Bescheid zur Zahlung der Weiterbildungsprämie wird nicht erstellt. BA Zentrale, RP Seite 5 von 9