Vorlage für die Sitzung des Jugendhilfeausschusses am

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Transkript:

Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport Bremen, 20.01.2016 Bearbeitet von: Herrn Casper Tel.: 361 89332 Lfd. Nr. 03/16 Vorlage für die Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 04.02.2016 TOP 9 Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher Ressortübergreifende Handlungsbedarfe zur Umsetzung der gesetzlichen Verteilverfahren A. Problem Dem Senat wurde am 19.01.2016 eine Vorlage zur Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher zur Beratung vorgelegt. In der Vorlage werden die Ressortübergreifende Handlungsbedarfe zur Umsetzung der gesetzlichen Verteilverfahren beschrieben. B. Lösung Die beschlossene Senatsvorlage wird den Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses zur Kenntnis vorgelegt. C. Alternativen Keine D. Finanzielle / Personalwirtschaftliche Auswirkungen / Gender Prüfung Im Zusammenhang mit dieser Vorlage keine. E. Beteiligung / Abstimmung Keine F. Beschlussvorschlag Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Senatsvorlage Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher zur Kenntnis. Anlage Senatsvorlage

Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport 18.01.2016 Frau Hellbach/Herr Casper 361-6727/-89332 Vorlage für die Sitzung des Senats am 19.01.2016 Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher A. Problem Ressortübergreifende Handlungsbedarfe zur Umsetzung der gesetzlichen Verteilverfahren Zum 01.11.2015 ist das Bundesgesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher in Kraft getreten. Es regelt insbesondere die Zulässigkeit einer länderübergreifenden Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern (uma). Das Gesetz enthält ferner konkrete Regelungen zur länderübergreifenden Quotierung der Verteilung und normiert die fachlichen und administrativen Voraussetzungen zur Zulässigkeit der Verteilung im Einzelfall. Das Gesetz regelt darüber hinaus mit den Ländern geeinte Neuregelungen zu den Erstattungsverfahren nach 89 d SGB VIII bzw. ihrer Ablösung für Neufälle nach dem 01.11.2015. Es enthält zudem Ermächtigungsvorschriften für die Länder sowohl zu landesinternen Verteilverfahren als auch zu weiteren Rechtsbereichen (siehe hierzu Anlage 1). Vor dem Hintergrund des auch auf Wunsch der Ministerpräsidentenkonferenz erfolgten beschleunigten Gesetzgebungsverfahrens besteht ein unmittelbarer Umsetzungsbedarf, der neben der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport auch den Senator für Inneres sowie die Senatorin für Gesundheit, Wissenschaft und Verbraucherschutz sowie mittelbar den Senator für Justiz und Verfassung personell und sachlich betrifft. Die genannten Senatsressorts waren bisher und sind auch zukünftig im Rahmen ihrer originären Ressortzuständigkeiten mit gesetzlichen Aufgaben für uma befasst. Das neue Gesetz verknüpft die tatsächliche Realisierbarkeit der Verteilung im konkreten Einzelfall - neben der im zuständigen Fachressort vorzunehmenden Alterseinschätzung und Kindeswohlprüfung - mit zeitlich sehr knappen Fristen zur ärztlichen Stellungnahme zur Verteilbarkeit. Erforderlich ist weiterhin eine Identitätsprüfung (ED - Erfassung), auch wenn diese im Gesetz selbst nicht unmittelbar normiert ist. Sie ist jedoch notwendig, um unberechtigte Antragsteller zu identifizieren. Die Verfahren sind insgesamt innerhalb der engen gesetzlichen Ausschlussfristen abzuschließen, da eine Verteilung ansonsten ausgeschlossen ist. Die Ausschlussfrist zur tatsächlichen Verteilung beträgt einen Monat nach Aufnahmetag und Meldung in der vorläufigen Inobhutnahme nach 42 a SGB VIII und kann dies auch nur in einer Übergangphase bis zum 31.12.2016 im Einzelfall auf zwei Monate verlängert werden. Darüber hinaus besteht ein Risiko der Fristüberschreitung durch Inanspruchnahme des Rechtsweges (Eilverfahren). Zwar ist der Widerspruch gegen Verteilentscheidungen der

zuständigen Landesbehörde und die aufschiebende Wirkung einer Klage bundesrechtlich ausgeschlossen worden. Es besteht in Bezug auf die Durchführung der Verteilung jedoch weiterhin die Möglichkeit für den uma, Rechtsschutz im Eilverfahren und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen. Hinsichtlich der im Bundesgesetz geregelten Normen zur Alterseinschätzung sieht das Bundesrecht Widerspruch und Klage ohne aufschiebende Wirkung vor, jedoch kann diese im zulässigen Eilverfahren durch das Verwaltungsgericht wiederhergestellt werden. Landesrechtlich ist zu prüfen, ob das Land Bremen von der Ermächtigung im Bundesgesetz Gebrauch macht, hier die Vorprüfung im Widerspruchsverfahren auszuschließen, um das Verfahren so zu beschleunigen, dass eine Überschreitung der o.g. sehr engen Ausschlussfristen zur Verteilung vermieden werden kann. Eine Verzögerung kann auch durch die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit und Verpflichtung eintreten, im Altersfeststellungsverfahren ggf. gesonderte medizinische Untersuchungen zu beantragen oder von Amts wegen anzuordnen. Hierfür gibt es im Land Bremen aufgrund der für ärztliche Altersdiagnostik spezifischen Kenntnisse und Erfahrungen gegenwärtig keine Möglichkeit der Umsetzung im Amtshilfeverfahren mit dem Gesundheitsressort. Hierzu werden durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport gegenwärtig Lösungsmöglichkeiten gesucht. Werden die Ausschlussfristen überschritten, bleibt das Land Bremen weiterhin personell, sachlich und fiskalisch für den uma zuständig (Aufhebung der Kostenerstattungsmöglichkeit für Neufälle). Nach derzeitiger konservativer Hochschätzung der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport (siehe Aktualisierte Prognose zum Zuzug von Flüchtlingen in den Jahren 2015 und 2016 vom 20.10.2015) ist in 2015 mit bis zu 3.000 Neuzugängen zu rechnen, davon in den Monaten November und Dezember etwa 1.000. In 2016 wird mit bis zu 7.100 Neuzugängen gerechnet, deren Anmeldung zur länderübergreifenden Verteilung innerhalb von neun Werktagen nach vorläufiger Inobhutnahme gegenüber dem Bundesverwaltungsamt (BVA) vorzunehmen ist, damit Landeskoordinierungsstellen sowie die abgebenden und aufnehmenden örtlichen Jugendämter innerhalb der Ausschlussfrist die notwendigen planerischen Vorbereitungen, Verwaltungsakte und tatsächlichen Übergaben tätigen können. B. Lösung Unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer, die nach dem 01.11.2015 in Obhut genommen werden, werden grundsätzlich entsprechend des Königsteiner Schlüssels verteilt. Unbegleitete Minderjährige, die vor dem 01.11.2015 eingereist sind, sind von der Verteilung ausgeschlossen. Es erfolgt jedoch eine zeitlich befristete Anrechung (18 Monate) des Bestandes auf die Abgabequoten. Nach Mitteilung des Bundesverwaltungsamts vom 11.11.2015 ist das Land Bremen mit einem Bestand von 2.746 Fällen (Stand 11.11.2015) bei einer rechnerischen Zuständigkeit für nur 572 uma mit einer Quotenüberfüllung von 480 % Abgabeland. (Anlage 2). Damit laufen die Ausschlussfristen unmittelbar zu Lasten des Landes Bremen. Das Land Bremen wird die Möglichkeiten der Verteilung nutzen und ausschöpfen. Bei der Prüfung der Anmeldung einer/eines uma zur Verteilung wird davon ausgegangen, dass die Durchführung eines Verteilverfahrens grundsätzlich dem Kindeswohl dient; die gesetzlich normierten Ausschlussgründe werden eng ausgelegt. Um zu vermeiden, dass die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes durch die/den uma zur Überschreitung der gesetzlichen Fristen führt, wird auch während eines laufenden Rechtsschutzverfahrens verteilt. Zum Ablaufverfahren zwischen den Bundes-, Landes und Kommunalbehörden siehe insgesamt Anlage 3. Die näheren landesinternen Abläufe und Schnittstellen sind als Anlage 4 beigefügt. Im Einzelnen ergeben sich vor diesem Hintergrund nachfolgende ressortspezifische Anforderungen sowie untereinander abgestimmte Kooperationsverfahren: 2

Senator für Inneres Die Polizei Bremen wird notwendige erkennungsdienstliche Behandlungen am Standort Werder Karree unmittelbar in Nähe der Erstaufnahmeeinrichtung Steinsetzerstraße durchführen. Die zusätzlichen Mietkosten trägt die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport. Die uma werden der Polizei durch den Einrichtungsträger Innere Mission zugeführt. Auf diese Weise kann werktäglich die notwendige Fallzahl (bis zu 25 uma täglich) erreicht werden. Entzieht sich ein uma der ED-Behandlung, kann die Anmeldung zur Verteilung gleichwohl erfolgen. Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz Das Gesundheitsamt Bremen führt die ärztliche Untersuchung der uma durch und erstellt im Rahmen dieser Untersuchung die im Rahmen der Kindeswohlprüfung erforderliche Stellungnahme zur Verteilbarkeit der/des uma innerhalb von vierzehn Werktagen nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme. Auch hier erfolgt die Zuführung der uma durch die Einrichtung der Inneren Mission. Das Gesundheitsamt Bremen untersucht unter zeitweiser Zurückstellung von sog. Altfällen - werktäglich (außer samstags) die notwendige Fallzahl von derzeit ca. 25 Neufällen (uma). Für Bestands- / Altfälle wurde zwischenzeitlich ein zwei stufiges Abarbeitungsverfahren vereinbart. Dies bedeutet, dass es bei der Erstuntersuchung von Bestandsfällen zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann und die betreffenden Personen dann ggf. Über einen längeren Zeitraum in Notmaßnahmen verbleiben müssen. Entzieht sich ein uma der Gesundheitsuntersuchung, kann die Anmeldung zur Verteilung gleichwohl erfolgen, es sei denn das Jugendamt hat gravierende Hinweise auf eine Gefährdung des uma oder Dritter durch die Durchführung des Verteilverfahrens. Senator für Justiz und Verfassung Die Zuständigkeit für Klagen und Eilanträge von uma gegen Zuweisungsentscheidungen liegt bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Zuweisungsentscheidung erlassen wurde. Bremen wird angesichts des Umstandes, dass sich zur Zeit 2.599 uma in Bremen aufhalten und Bremen nach Anwendung des Königsteiner Schlüssels nur zur Aufnahme von ungefähr 500 Neufällen verpflichtet ist, als sog. Abgabeland in den nächsten Monaten neu ankommende uma nach Erstaufnahme abgeben und nicht im Land behalten, da während einer bundesgesetzlichen Übergangsphase der Altbestand auf die Aufnahmequote angerechnet wird. In dieser Situation wäre das Verwaltungsgericht nur für Rechtsmittel gegen landesinterne Zuweisungsentscheidungen zuständig, also dann, wenn uma statt nach Bremen nach Bremerhaven wollen oder umgekehrt. Ein aktueller Handlungsbedarf besteht hierzu nicht. Dadurch, dass nach den dem Jugendamt vorliegenden Daten zahlreihe in Bremen lebende uma in der nächsten Zeit volljährig werden, und angesichts des stark anhaltenden Zuzugs von uma in das Bundesgebiet kann Bremen jedoch in einem überschaubaren Zeitraum von einem Jahr zum Aufnahmeland für uma werden. In diesem Fall hätte das Verwaltungsgericht Bremen auch über Klagen und Eilanträge von uma, die aus anderen Bundesländern nicht nach Bremen oder Bremerhaven verteilt werden wollen, gegen Zuweisungsentscheidungen der landesbremischen Koordinierungsstelle zu entscheiden. Unabhängig von der Frage, ob Bremen Abgabeland ist oder Aufnahmeland wird, ist das Verwaltungsgericht Bremen jedoch weiterhin zuständig für Klagen und Eilanträge von uma gegen Entscheidungen des Jugendamtes zur Altersfeststellung und damit auch zur Frage, eine vorläufige Inobhutnahme nach 42 a SGB VIII bzw. die Inobhutnahme nach 42 SGB VIII abzulehnen oder zu beenden. 3

Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport Landesjugendamt Der Aufbau einer Bremischen Landeskoordinierungsstelle ist innerhalb der vorgegebenen Fristen - unter Rückstellung anderer dringender Aufgaben und unter befristet vorgenommener interner Personalsteuerung - planmäßig erfolgt. Die Landeskoordinierungsstelle sichert gemäß 42a Abs4. SGB VIII die länderübergreifenden Verfahren sowie die Koordination mit dem Bundesverwaltungsamt und die Koordination mit den örtlichen Koordinierungsstellen der Jugendämter. Dies beinhaltet Meldungen über die vorläufige Inobhutnahme von uma aus den Jugendämtern Bremen und Bremerhaven sowie die Anmeldung zur bzw. die Mitteilung über den Ausschluss der Verteilung der/des uma an das Bundesverwaltungsamt. Im Anschluss wird der Landeskoordinierungsstelle durch das Bundesverwaltungsamt das zur Aufnahme der/des uma verpflichtete Bundesland mitgeteilt. Sofern das Land Bremen in der weiteren Entwicklung zum Aufnahmeland würde, hätte die Landeskoordinierungsstelle gemäß 42b Abs. 2 SGB VIII die Aufgabe, aufzunehmende uma den Jugendämtern Bremen und Bremerhaven zuzuweisen. Die erforderliche Amtshilfe der o.g. Behörden ist zeitgerecht erfolgt. Bereits zum 13.11.2015 lagen erste Übernahme-/Zuteilungsmitteilungen der Landeskoordinierungsstelle Niedersachsen (Aufnahmeland) vor. Jugendämter Bremen und Bremerhaven Die Jugendämter Bremen und Bremerhaven nehmen die im Rahmen des Verfahrens notwendige Alterseinschätzung durch qualifizierte Inaugenscheinnahme sowie die Prüfung der Verteilbarkeit nach 42a SGB VIII vor. Dazu nimmt das Jugendamt Bremen werktäglich vorrangig bis zu 25 Alterseinschätzungen und Kindeswohlprüfungen für Neufälle vor. Ergibt die Inaugenscheinnahme die Volljährigkeit der/des uma, wird die vorläufige Inobhutnahme beendet. Widerspruch und Klage gegen diese Entscheidung haben keine aufschiebende Wirkung. Ergibt die Inaugenscheinnahme die Minderjährigkeit der/des uma, prüfen die Jugendämter, ob die/der uma zur Verteilung angemeldet wird oder ob Gründe nach 42a Abs. 2 SGB VIII vorliegen, die eine Verteilung ausschließen. Eine entsprechende Mitteilung an die Landeskoordinierungsstelle hat innerhalb von sieben Werktagen nach vorläufiger Inobhutnahme zu erfolgen. Entzieht sich eine/ein uma den jugendamtlichen Prüfungen und liegen keine sonstigen Hinweise auf Volljährigkeit oder Ausschlussgründe vor, wird die Person zur Verteilung angemeldet. Verweigert sich ein/e uma der Durchführung eines Verteilverfahrens und bleiben pädagogische Interventionen erfolglos, wird die Möglichkeit der Anwendung unmittelbaren Zwangs geprüft. Erlaubt die dem Land Bremen durch das Bundesverwaltungsamt mitgeteilte Zahl durchzuführender Verteilverfahren die Verteilung einer/eines angemeldeten uma, wird diese/r innerhalb eines Monats nach vorläufiger Inobhutnahme an das zuständige örtliche Jugendamt des Aufnahmelandes übergeben. Sofern das Land Bremen zukünftig zum Aufnahmeland würde, haben die Jugendämter des Weiteren gemäß 42b Abs. 6 SGB VIII die Aufgabe, die Landeskoordinierungsstelle werktäglich über freie Inobhutnahmeplätze zu unterrichten. Zur Frage, ob es einen gesetzlichen Regelungsnotwendigkeit im Landesausführungsgesetz zum SGB VIII gibt, sowie zur Frage der nach Bundesrecht möglichen Ausschließung der Vorprüfung in Rechtsmittelverfahren nach 42f SGB VIII besteht weiterer Abstimmungsbedarf mit dem Senator für Justiz und Verfassung. Für die Errichtung einer Erstaufnahmeeinrichtung in Bremerhaven mit Zuweisungsmöglichkeit aus der Stadtgemeinde Bremen besteht eine grundsätzliche Ermächtigung im Bundesgesetz. C. Alternativen Werden nicht empfohlen, das Gesetz ist umzusetzen. 4

D. Finanzielle / Personalwirtschaftliche Auswirkungen / Gender-Prüfung Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport Die Kosten für die Unterbringung, Betreuung und Versorgung der uma sowie zur Darstellung der notwendigen personellen Auswirkungen im Amt für Soziale Dienste sowie im Ressort einschließlich des Aufbaus einer Landeskoordinierungsstelle trägt die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport im Rahmen der Sozialleistungen sowie nach Maßgabe der im Senat gefassten Beschlüsse zur Personalbewirtschaftung. Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport trägt im Rahmen der Wirtschaftlichen Jugendhilfe auch die Kosten der Erstuntersuchung der uma. Dies erfolgt im Rahmen der Personalkostenübernahme oder ggf. prospektiv im Wege einer noch zu vereinbarenden Leistungspauschale, die auch die Einbeziehung Dritter ermöglicht. Das Ressort trägt zudem die Kosten der Krankenhilfe während der vorläufigen Inobhutnahme nach 42a SGB VIII. Hierzu sind gesonderte Abrechnungsvereinbarungen mit der Kassenärztlichen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung erforderlich. Eine erfolgreiche Verteilung entlastet den Bremischen Landes- und Kommunalhaushalt bei den Personalkosten, den Sozialleistungen (laufende Sachkosten) sowie bei den investiven Kosten. Die bisher geltenden länderübergreifenden Erstattungsregelungen nach 89 d SGB VIII, nach denen die Kosten der örtlichen Jugendhilfeträger nach einem bundesweiten Verteilverfahren durch vom Bundesverwaltungsamt zugewiesene überörtliche Jugendhilfeträger übernommen worden sind, sind für Neufälle aufgehoben. Für noch nicht abgerechnete Bestandsfälle vor dem 01.11.2015 gilt ein pauschalierter Kostenausgleich. Kern der neuen gesetzlichen Regelung ist die Umverteilung von uma auf andere Länder auf Basis des Königsteiner Schlüssels analog des Asylsystems. Die finanziellen Risiken der bundesgesetzlichen Neuregelung hinsichtlich der Neufälle sind abhängig vom tatsächlichen Umfang der möglichen und realisierbaren Verteilfälle und derzeit nicht abzuschätzen. Die Folgekosten für das Land im Rahmen einer landesinternen Verteilung sind noch zu ermitteln. Das Land bleibt zuständig für die Erstattung der Hilfen nach 42, 34 SGB VIII etc. Die landesinternen Erstattungsregelungen nach 89d SGB VIII bleiben insoweit unberührt. Klärungsbedarf besteht jedoch hinsichtlich der vom Magistrat Bremerhaven geltend gemachten Erstattung von Personalkosten und Verwaltungsgemeinkosten sowie in Bezug auf die mögliche Errichtung einer Einrichtung nach 42a SGB VIII in Bremerhaven. Laut Bundesgesetz ist Konnexität hinsichtlich des Ausgleiches von Personal- und Sachkosten bei landesinternen Verteilverfahren nicht gegeben; es bestehen hierzu jedoch sehr unterschiedliche Landesregelungen. Hierzu sollen Gespräche zwischen der Senatorin für Finanzen, der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport und dem Magistrat Bremerhaven geführt werden. Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz: Die Vorgaben des Umverteilungsgesetzes beinhalten, dass alle Jugendlichen innerhalb einer Woche eine Gesundheitsbescheinigung erhalten, aus welcher hervorgeht, dass keine medizinischen Gründe gegen eine Umverteilung sprechen. Diese Bescheinigung kann innerhalb von einer Woche ausgestellt werden, wenn sie sich nicht wesentlich von den bisherigen Gesundheitsbescheinigungen unterscheidet. Es ist anzustreben, dass die Jugendlichen zudem den erforderlichen Impfschutz erhalten, resp. angeboten bekommen, bevor sie verlegt werden. Die medizinische Sprechstunde wird an Bedeutung gewinnen, da die umzuverteilenden Jugendlichen nach 264 Abs. 2 Satz 2 SGB V keine Gesundheitskarte erhalten werden und die Abrechnung nicht über die AOK erfolgen kann. Daher ist anzunehmen, dass eine Überweisung in das Regelversorgungssystem schwieriger werden kann. Aus Sicht der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz (SWGV) ist ebenfalls anzunehmen, dass Jugendliche sich in der Sprechstunde vorstellen werden, um mit einem ärztlichen Attest auf Grund akuter Beschwerden ihre Verlegung an andere Orte zu verhindern. Es ist zu klären, wer in diesem Fall solche Untersuchung durchführen kann und 5

berechtigt ist, über den Gesundheitszustand zu befinden. Sollten in solchen Fällen amtsärztliche Gutachten erforderlich werden, stünden nach Rückmeldung der SWGV im örtlichen Gesundheitsamt entsprechende gegenwärtig Ressourcen nicht zur Verfügung. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen in der medizinischen Erstversorgung von uma durch das Gesundheitsamt ist anzunehmen, dass insbesondere Bedarf bestehen wird an Begutachtungen im Hinblick auf den psychischen Zustand und eventuell bestehende Eigenund Fremdgefährdung. Für die eventuell erforderlich werdenden psychiatrischen oder psychologischen Gutachten bestehen bisher keine ausreichenden Ressourcen. Es ist zu klären, wer in diesem Fall solche Untersuchung durchführen kann und berechtigt ist, über den Gesundheitszustand zu befinden. Unabdingbar sind in allen genannten Situationen ausreichend qualifizierte Dolmetscher/- innen sowie die Anwesenheit ermächtigter und qualifizierter Betreuer. Senator für Inneres: Auf Basis der in der ersten Jahreshälfte prognostizierten Zugänge an UmA in Bremen wurde der Standort der dezentralen erkennungsdienstlichen Behandlung am Standort Werder Karree geplant. Für den Aufbau dieses Standortes (ED-EAE) sind bisher einmalige Kosten in Höhe von 56.000 Euro entstanden. Seitens der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport wurden hiervon 50.000 Euro übernommen. Für das laufende Haushaltsjahr 2015 sind 11.000 Euro an laufenden Kosten zu erwarten, die durch den Betrieb der ED-EAE im Jahr 2015 begründet sind. Auf Grund der deutlich höheren Zugangszahlen und der neuen Prognosen ist zur Absicherung der erkennungsdienstlichen Behandlung eine Aufstockung geplant und die Erweiterung der Einrichtung vorgesehen. Dadurch werden zusätzliche einmalige Sachkosten in Höhe von ca. 25.000 Euro entstehen, die vom Fachressort getragen werden. Die laufenden Sachkosten (ohne Miete) werden pro Jahr (ab 01.01.2016) mit ca. 20.000 Euro beziffert. Die Mietkosten für die genutzten Räumlichkeiten betragen jährlich ca. 34.000 Euro und werden derzeit von der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport übernommen. Sollte es hier zu einer Übertragung des Mietvertrages auf die Polizei kommen, würde dieser Betrag ebenso dem Polizeihaushalt zugerechnet werden müssen. Die Durchführung der ED-Behandlung führt zu einem Mehraufwand an Personalressourcen und Sachmitteln. Senator für Justiz und Verfassung: Ob es durch die Verteilungs- oder Altersfeststellungsverfahren zu einer nennenswerten Erhöhung der Eingänge beim Verwaltungsgericht und damit zu Personalmehraufwand kommt, soll zunächst beobachtet werden. E. Beteiligung / Abstimmung An der Erstellung der Vorlage sind die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz, der Senator für Inneres sowie der Senator für Justiz und Verfassung beteiligt. Die genannten Ressorts haben unter B. Lösung sowie unter D. Finanzielle / Personalwirtschaftliche Auswirkungen entsprechend gekennzeichnete Beiträge erbracht. Die Vorlage ist mit der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz, dem Senator für Inneres, dem Senator für Justiz und Verfassung sowie der Senatorin für Finanzen abgestimmt. Die Abstimmung mit der Senatskanzlei ist eingeleitet. Mit dem Magistrat Bremerhaven sind erste Gespräche zu den Auswirkungen der gesetzlichen Neuregelungen geführt worden. Zur Klärung der fiskalischen Auswirkungen und Rahmenbedingungen wird eine Arbeitsgruppe mit der Senatorin für Finanzen eingerichtet und eine Vereinbarung mit dem Magistrat Bremerhaven geschlossen. 6

F. Öffentlichkeitsarbeit / Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz Einer Veröffentlichung über das zentrale elektronische Informationsregister steht nichts entgegen. G. Beschlussvorschlag 1. Der Senat nimmt die in der Vorlage dargestellten notwendigen ressortübergreifenden Maßnahmen zur Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher zur Kenntnis. 2. Der Senat bittet die beteiligten Ressorts um weitergehende zeitnahe und koordinierte Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen sowie um Einhaltung der gesetzlichen Fristen für eine erfolgreiche Verteilung der uma. 3. Der Senat bittet die federführende Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport innerhalb von sechs Kalendermonaten um Berichterstattung über den Stand der erfolgten Umsetzung des Gesetzes. Anlagen (1-4) 1) Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher 2) Meldung des BVA vom 11.11.2015 zur aktuellen Verteilung von uma auf die Länder 3) Ablaufverfahren zwischen den Bundes-, Landes und Kommunalbehörden 4) Diagramm zu den landesinternen Abläufe und Schnittstellen 7