Bibliothek & Information Deutschland (BID) Bundesvereinigung Deutscher Bibliotheksverbände e.v. GESCHÄFTSORDNUNG

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Transkript:

Bibliothek & Information Deutschland (BID) Bundesvereinigung Deutscher Bibliotheksverbände e.v. GESCHÄFTSORDNUNG für den Vorstand und die Präsidentin/den Präsidenten der BID Präambel Gemäß 8 Abs. 13 der Satzung geben Vorstand und Präsidentin/Präsident sich eine gemeinsame Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung dient dazu, Regelungen der Satzung wo erforderlich zu vervollständigen und zu präzisieren. Diese Geschäftsordnung setzt voraus, dass ein Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin ernannt wurde. Zusammensetzung 1 Abs. 1 Der Vorstand wird gebildet aus Personen, die von den Mitgliedern der BID für diese Aufgabe benannt werden. Ihre Amtszeit wird von den sie entsendenden BID-Mitgliedern selbst festgelegt. (Satzung 8 Abs.1). Dem Vorstand gehören außerdem der/die Präsident/-in und der/die Schatzmeister/-in an. 1 Abs. 2 Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für eine Dauer von drei Jahren eine Präsidentin/ einen Präsidenten sowie den/die Schatzmeister/in (Satzung 7, Abs.2 a), die dem Kreis der Vorstandsmitglieder angehören können. Der/Die Schatzmeister/in muss aus dem Kreis der Mitglieder kommen. Einmalige Wiederwahl ist möglich (Satzung 9, Abs. 2,4). Die offizielle Bezeichnung als Präsident oder Präsidentin bzw. als Schatzmeister oder Schatzmeisterin entspricht jeweils dem Geschlecht der gewählten Person. 1 Abs. 3 Die Mitgliederversammlung wählt ferner zwei stellvertretende Präsidentinnen/Präsidenten aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder (Satzung 7, Abs. 2 a und 9, Abs. 2). Aufgaben und Aufgabenverteilung Es sind alle Aufgaben zu regeln, die nicht der Mitgliederversammlung durch die Satzung vorbehalten sind. 2 Abs. 1 Der Vorstand beschließt die Richtlinien für die Arbeit der BID ( 8 Abs. 4 der Satzung). Darüber hinaus ist er für alle allgemeinen und grundsätzlichen Fragen zuständig, soweit sie nicht aufgrund ihrer besonderen Bedeutung vom Vorstand auf die Mitgliederversammlung übertragen werden. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor und berät im Vorwege die Tagesordnungspunkte.

2 Abs. 2 Gemäß 9 Abs. 1 der Satzung vertreten die Präsidentin/der Präsident sowie die Stellvertreter/innen die BID gerichtlich und außergerichtlich. Die Stellvertreter/innen nehmen dies in enger Abstimmung mit der Präsidentin/dem Präsidenten wahr. Im Vertretungsfall ist der Vorstand bei Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu informieren. 2 Abs. 3 Zu den Aufgaben des Präsidenten/der Präsidentin zählen insbesondere die Einberufung von Sitzungen und Tagungen des Vorstandes Ausführung von Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung Leitung der Sitzungen des Vorstandes Jährliche Vorlage eines Tätigkeitsberichtes Alle wichtigeren strategischen Fragen und wichtigere Angelegenheiten des operativen Geschäftes stimmt sie/er mit ihren/seinen Stellvertretern/Stellvertreterinnen ab. 2 Abs. 4 Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin nimmt die laufenden Geschäfte mit Ausnahme der Bereiche wahr, die der/die Schatzmeister/in wahrnimmt und die aufgrund der satzungsmäßigen Vertretungsbefugnis vom Präsidentin/der Präsident bzw. seiner/ihrer Stellvertreter/innen wahrgenommen werden müssen. Insbesondere bereitet er/sie die Haushaltsvoranschläge und die Haushaltsabschlüsse nebst Vermögensübersicht in Absprache mit dem/der Schatzmeister/Schatzmeisterin vor, protokolliert die Vorstandssitzungen sowie Mitgliederversammlungen und übernimmt das laufende Kassengeschäft in Zusammenarbeit mit der DBV-Geschäftsstelle. Er/sie führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes aus. Er/sie unterstützt die Präsidentin/den Präsidenten sowie seine/ihre Stellvertreter/innen in allen anfallenden Belangen der BID. 2 Abs. 5 Der/die Schatzmeister/in hat insbesondere folgende Aufgaben: Vorlage der Jahresplanung Finanzcontrolling Vorlage des Jahresabschlusses und der Vermögensübersicht Finanzielle Abwicklung von Projekten Akquise von Drittmitteln (Fördergelder, Stiftungsgelder, Sponsoring) Vorstandssitzungen 3 Abs.1 Der Vorstand tagt mindestens zweimal, in der Regel dreimal jährlich. Davon soll ein Termin mit einer Strategiesitzung kombiniert werden. Darüber hinaus sind Vorstandssitzungen von der Präsidentin/dem Präsidenten einzuberufen, wenn es nach ihrer/seiner Einschätzung die 2

Sachlage erfordert oder es ein/e Stellvertreter/in oder mindestens 2 Vorstandsmitglieder unter Angabe von zu behandelnden Gegenständen schriftlich von ihr verlangen. 3 Abs. 2 Der Vorstand wird von der Präsidentin/dem Präsidenten, im Vertretungsfall durch ihre/n/ seine/n Stellvertreter/in, unter Angabe der Tagesordnung und mit den Anlagen mit einer Frist von in der Regel 2 Wochen eingeladen. In Eilfällen sollen Unterlagen mindestens 3 Werktage vorher an die Vorstandsmitglieder verschickt sein. Es soll ein mittelfristiger Terminplan im Vorstand abgestimmt werden. 3 Abs. 3 Die Präsidentin/der Präsident bzw. eine/r ihrer/seiner Stellvertreter/innen leitet die Sitzung des Vorstandes. 3 Abs. 4 Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte der Stimmen ( 8 Abs. 8 Satz 2 der Satzung). 3 Abs. 5 Der Vorstand fühlt sich primär dem Konsensprinzip verpflichtet. Bei unterschiedlichen Ansichten in Sachfragen sind Kompromisslösungen anzustreben. Die Behandlung strittiger Themen ist abzusetzen, wenn elementare Interessen eines Mitgliedsverbandes verletzt werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimmen ( 8 Abs. 9 der Satzung). Eine einheitliche Stimmenabgabe bei den einzelnen Verbandsmitgliedern ist von den jeweiligen Verbänden intern zu regeln. 3 Abs. 6 Im Ausnahmefall (z.b. bei Eilbedürftigkeit) kann ein Beschluss durch die Präsidentin im Umlauf herbeigeführt werden ( 8 Abs. 10 der Satzung). Dies Verfahren kann im jeweiligen Einzelfall vom Vorstand mit einfacher Mehrheit abgelehnt werden. Dann ist die Entscheidung in der nächsten Vorstandssitzung herbeizuführen. 3 Abs. 7 In Angelegenheiten, die in besonderem Maße die Interessen eines Mitgliedes betreffen, kann dieses Mitglied auch von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder nicht überstimmt werden. ( 8 Abs. 11 der Satzung) 3 Abs. 8 Neben den Aufgaben gemäß 2 Abs. 1 dieser GO dienen die Vorstandssitzungen auch dem Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern. Dazu sollen deren Vertreter im Vorstand 3

zu den Sitzungen schriftliche Kurzberichte an die Geschäftsstelle einreichen, die diese an den Vorstand verteilt. Diese müssen mindestens eine Woche vorab an den Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin eingereicht werden. Mündliche Ergänzungen sind nur möglich, wenn es der zeitliche Rahmen der Vorstandssitzung zulässt. 3 Abs. 9 Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin erstellt ein Protokoll der Vorstandssitzung und legt es der Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter zur Gegenzeichnung vor. Danach wird es an die Vorstandsmitglieder per E-Mail versandt. Das Protokoll gilt als beschlossen, wenn nicht innerhalb von 4 Wochen nach dem Versand Widerspruch eingelegt wird. Arbeitsweise 4 Abs. 1 Die Bearbeitung der anfallenden Aufgaben und Sachthemen beruht auf dem Prinzip der Arbeitsteilung und Kooperation zwischen den Mitgliedern. Auf den Vorstandssitzungen werden die Themen laut Tagesordnung diskutiert und ihre weitere Behandlung festgelegt, wobei die fachliche Kompetenz der Vorstandsmitglieder und Gäste besonders berücksichtigt wird. Der Vorstand kann zu bestimmten Sachfragen sachkundige Personen als zeitweilige oder ständige Gäste ohne Stimmrecht zu den Vorstandssitzungen hinzuziehen und ihnen Aufgaben übertragen. 4 Abs. 2 Für bestimmte Themen kann der Vorstand die Bildung einer Arbeitsgruppe beschließen. Solche Arbeitsgruppen setzen sich in der Regel aus Mitgliedern des Vorstands zusammen, externe Fachleute können hinzugezogen werden. Die Arbeitsgruppen berichten dem Vorstand jeweils auf den Vorstandssitzungen über die Zwischen- und Endergebnisse ihrer Tätigkeit. 4 Abs. 3 Die Arbeitsgruppen erledigen ihre Aufgaben grundsätzlich auf dem Wege der elektronischen Kommunikation. Falls ein persönliches Treffen unvermeidlich ist, übernehmen die Mitglieder die Reisekosten für diejenigen Mitglieder der Arbeitsgruppe, die zugleich Vorstandsmitglieder sind; für die externen Gäste kann BID die Reisekosten nach vorheriger Beschlussfassung des Vorstandes und Abstimmung mit der Geschäftsstelle übernehmen. 4 Abs. 4 Für die Kongresse benennt der Vorstand rechtzeitig eine Programmkommission, der jeweils ein Vertreter der Mitglieder sowie Vertreter des Ortskomitees und gegebenenfalls externe Gäste angehören. Die Reisekosten der Programmkommission zu ihren Sitzungen bis zum Abschluss des vorläufigen Kongressprogramms übernimmt BID. 4 Abs. 5 Die Vertretung der BID in nationalen und internationalen Organisationen und Gremien wird arbeitsteilig durch einzelne Mitglieder des Vorstands gemäß dessen Beschluss wahrgenommen. In besonderen Fällen können auch externe Fachleute mit der Repräsentanz der BID 4

beauftragt werden. Die Vertreter berichten über ihre Tätigkeit mit schriftlichen Kurzberichten zu den Vorstandssitzungen. 4 Abs. 6 Soweit die BID Reisekosten erstattet, richtet sie sich nach dem jeweils geltenden Bundesreisekostengesetz. 5