Keine rückwirkende Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit eines Beamten

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Transkript:

VG Würzburg, Urteil v. 21.02.2017 W 1 K 16.1138 Titel: Keine rückwirkende Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit eines Beamten Normenketten: BayBG Art. 87 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 S. 1, S. 2 SGB IX 69 BeamtStG 45 Leitsätze: 1 Bereits vor der dienstlichen Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit isd Art. 87 Abs. 5 S. 1 BayBG ist zu prüfen, ob die Mehrarbeit voraussichtlich durch Dienstbefreiung innerhalb von drei Monaten ausgeglichen werden kann. Ist eine abwägende und vorausschauende Berücksichtigung der relevanten Gesichtspunkte im Rahmen einer nachträglichen Entscheidung nicht möglich, scheidet eine nachträgliche Anordnung oder Genehmigung aus. (redaktioneller Leitsatz) 2 Eine rückwirkende Ermäßigung der Pflichtstunden aufgrund einer Behinderung isd 69 Abs. 1 SGB IX ist nicht möglich, da eine Ermäßigung erst nach Feststellung der Behinderung und Vorlage des Nachweises der Behinderung beim Dienstherren gewährt werden kann. (redaktioneller Leitsatz) 3 Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn können grundsätzlich keine Ansprüche geltend gemacht werden, die über die Ansprüche hinausgehen, die im Beamtenrecht selbst speziell und abschließend festgelegt sind (ebenso BVerwGE 24, 96). (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Lehrer, rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderung, keine rückwirkende Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit, kein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung, Schwerbehinderung, Mehrarbeit, nachträgliche Anordnung oder Genehmigung, rückwirkende Ermäßigung der Pflichtstunden, Fürsorgepflicht, Dienstbefreiung, Beamte Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand 1 Der geborene Kläger wurde mit Wirkung vom 10.09.1981 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Studienrat ernannt. Zum 01.04.1987 wurde er zum Oberstudienrat ernannt. Seit 1985 bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand zum 2014 unterrichtete der Kläger an der Berufsschule H* 2 Am 26.06.2014 legte der Kläger bei seiner Beschäftigungsschule eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises vor, wonach er ab dem 09.09.2013 als schwerbehindert (GdB 50) gilt. Er machte einen Anspruch auf eine zusätzliche Unterrichtsermäßigung von zwei Unterrichtsstunden in der Woche zusätzlich zu der bereits mit Schreiben vom 10.10.2013 gewährten Altersermäßigung von drei Unterrichtsstunden in der Woche für das laufende Schuljahr 2013/2014 geltend. 3

Mit Schreiben vom 03.07.2014 lehnte die Schulleiterin die Einräumung einer Stundenermäßigung wegen der Schwerbehinderung ab. Die Gewährung einer Vergünstigung vor Vorlage des Nachweises der Schwerbehinderung sei für Zusatzurlaub oder ähnliche Maßnahmen, worunter auch die Einräumung einer Stundenermäßigung falle, ausgeschlossen. Erst ab Vorlage des Nachweises, insbesondere des Schwerbehindertenausweises bei der Regierung von Unterfranken, könne eine Stundenermäßigung gewährt werden. Die nachträgliche Gewährung sei nicht möglich. 4 Mit Schreiben vom 26.11.2014 verwies der Kläger auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.04.2011 (B 9 SB 3/10 R) wonach eine rückwirkende Anerkennung der Schwerbehinderung sogar für einen Zeitraum vor der Antragstellung möglich sei. Er erweitere seine Forderung auch auf die Schuljahre 2011/2012 und 2012/2013. Theoretisch könne er auch das gesamte Jahr 2011 beanspruchen, weil die Verjährungsfrist drei Jahre betrage. Insgesamt handele es sich um eine Mehrarbeit von 210 Stunden, für die er einen finanziellen Ausgleich fordere. 5 Der Kläger legte in der Folge noch eine Bescheinigung des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 30.01.2015 vor, wobei wonach für die Zeit vom 15.03.2011 bis 08.09.2013 der Grad der Behinderung 50 betrage. 6 Mit Schreiben vom 04.12.2014 lehnte die Schulleiterin eine Gewährung eines Nachteilsausgleichs erneut ab. 7 Am 29.12.2014 hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg mit dem Ziel der Vergütung von insgesamt 252 Stunden geleisteter Arbeit mit einem Stundensatz von 32 (= 8.064,00 ) erhoben. Zur Begründung der Klage hat der Kläger ausgeführt, in Bayern verkürze sich die Unterrichtszeit für Schwerbehinderte um jeweils 2 Stunden in der Woche. Der Kläger habe bis zum Ende seines aktiven Dienstes daher jeweils 2 Stunden in der Woche mehr Unterrichtszeit erbracht als es seiner Verpflichtung entsprochen habe. Dies ergebe sich aus der Bekanntmachung über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer an beruflichen Schulen vom 12.07.1985 (KMBl Seite 12600), zuletzt geändert durch KMBek vom 17.02.2012 (KWMBl Seite 129). Der Kläger sei mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales rückwirkend ab dem 15.03.2011 bis zum 08.09.2013 als schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt worden. Die rückwirkende Anerkennung sei aufgrund einer Entscheidung des BSG vom 07.04.2011 (B 9 SB 3/10 R) erfolgt. Die Klage sei nach Art. 87 Abs. 2 BayBG in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer an beruflichen Schulen gerechtfertigt. Eine Dienstbefreiung sei wegen der Ruhestandsversetzung des Klägers nicht mehr möglich. Der Beklagte könne sich bei der Ausübung des ihm nach Art. 87 Abs. 1 Satz 3 BayBG eingeräumten Ermessens nicht darauf berufen, die ursprünglich zu gewährende Ermäßigung der Unterrichtszeiten könne im Nachhinein in natura nicht mehr gewährt werden, sodass auch eine finanzielle Abgeltung als Surrogat für die nicht gewährten Ermäßigungsstunden nicht in Betracht komme. Eine solche Sicht verkenne, dass der schwerbehinderte Beamte seinen gesundheitlichen Zustand auch nach Beendigung seines aktiven Dienstes noch verbessern könne, wenn ihm entsprechende zusätzliche finanzielle Mittel zur Verfügung stünden. Hinzu komme, dass der Beklagte den Ausgleich für die vom Kläger erbrachten Stunden durch Freizeit dadurch vereitelt habe, dass sie den Antrag des Klägers, den Eintritt des Ruhestandes hinauszuschieben abgelehnt habe. 8 Der Kläger beantragt, Der Beklagte wird verpflichtet, die dem Kläger als Schwerbehinderten seit dem Schuljahr 2010/2011 zu gewährenden 252 Ermäßigungsstunden als Mehrarbeit nachträglich zu genehmigen und zu vergüten und Nachzahlungsbeträge ab Rechtshängigkeit zu verzinsen, hilfsweise,

der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers, die von ihm in den Schuljahren 2010/11, 2011/12, 2012/13 und 2013/14 geleistete Mehrarbeit als Schwerbehinderter nachträglich zu genehmigen und zu vergüten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 9 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 10 Die Klage sei als Verpflichtungsklage statthaft. Das Widerspruchsverfahren sei fakultativ; vorliegend habe der Kläger zunächst Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht und dann Widerspruch erhoben. Dieses Verhalten habe die Zulässigkeit der Klage und die Unzulässigkeit des Widerspruchs zur Folge. Da in den Ablehnungsschreiben vom 03.07.2014 bzw. 04.12.2014 eine Rechtsbehelfsbelehrung:nicht erteilt worden sei, sei die Klage auch fristgerecht erhoben. Für den Zeitraum vom 15.03.2011 bis 31.07.2011 habe es bislang jedoch an einem Antrag des Klägers gefehlt. Insoweit sei die Forderung erstmals mit der Klage geltend gemacht worden. Die Klage sei unbegründet. Die Schulleitung sei für die Entscheidung über die Anordnung von Mehrarbeit und die Berechnung von Mehrarbeitsstunden zuständig. Voraussetzung für die Zahlung der mit der Klage geltend gemachten Mehrarbeitsvergütung sei zunächst die Anordnung von Mehrarbeit. Bereits hieran fehle es. Mehrarbeit im Schuldienst liege erst dann vor, wenn Lehrkräfte aus zwingenden dienstlichen Verhältnissen über die regelmäßige wöchentliche Unterrichtspflichtzeit hinaus Unterricht erteilen würden. Der Kläger habe den Ausweis wegen Schwerbehinderung erst nach seiner Ruhestandsversetzung bei der Schule vorgelegt und damit den Sachverhalt begründet, der zu einer Mehrarbeit führe. Die Prüfung der Anordnung von Mehrarbeit, insbesondere der Erforderlichkeit aufgrund zwingender dienstlicher Verhältnisse sei zu diesem Zeitpunkt weder geboten noch möglich gewesen. Mehrarbeit könne nicht rückwirkend angeordnet werden da die Erbringung der Mehrarbeitsleistung in der Vergangenheit denknotwendig ausgeschlossen sei. Vor der Anordnung von Mehrarbeit wäre unter anderem zu prüfen, ob der Unterricht nicht durch geeignete nebenamtliche Lehrkräfte oder Aushilfslehrkräfte erteilt werden könne. Diese Prüfung sei vorliegend nicht mehr möglich gewesen. Hätte die Schule gewusst, dass der Kläger schwerbehindert gewesen sei, hätte sie ohne Frage die Anordnung von Mehrarbeit verboten und durch andere organisatorische Maßnahmen die Unterrichtsversorgung sichergestellt. Mehrarbeit solle zudem zunächst durch Freizeit ausgeglichen werden. Nur sofern dies aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich sei, können an ihrer Stelle Lehrkräfte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten. Soweit sich der Kläger auf den Schutz der Schwerbehinderten berufe seien die Teilhaberichtlinien - Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern - (TeilR - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 19. November 2012 Az.: PE - P 1132-002 - 33 316/12, FMBl. 2012 S. 605) zu beachten. Die Schwerbehinderteneigenschaft sei grundsätzlich durch Vorlage des Schwerbehindertenausweis nachzuweisen (Ziff. 2.2.2 Abs. 1 S. 1 TeilR). Beschäftigte, die Schutz und Teilhabe nach diesen Vorschriften für sich in Anspruch nehmen würden, sollten frühzeitig die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaften beantragen und die Dienststelle hiervon schriftlich unterrichten (Ziff. 2.2.2 Abs. 1 S. 3 und 4 TeilR). Eine Stellenbesetzung oder Ernennung sowie die Gewährung von Zusatzurlaub nach 125 SGB IX oder ähnliche Maßnahmen unter Vorbehalt oder auf Grundlage von Entscheidungen, die unter Vorbehalt ergangen seien, kämen dagegen grundsätzlich nicht in Betracht (Ziff. 2.2.2 Abs. 1 S. 7 TeilR). Da der Kläger die Antragstellung nicht schriftlich mitgeteilt habe, habe er auch keinen vorübergehenden Schutz in Anspruch nehmen können. Dies gelte natürlich erst recht für Zeiträume, die vor der Antragstellung liegen würden. Vor Vorlage des Nachweises der Schwerbehinderung seien ohnehin der Zusatzurlaub oder ähnliche Maßnahmen ausgeschlossen. Dementsprechend sehe Ziff. 3.1 der Bekanntmachung über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer an Beruflichen Schulen vom 12.07.1985 (KWMBl I S. 102), zuletzt geändert durch KMBek vom 17.02.2012 (KWMBl S. 129 - UPZBek.) die Kürzung der Unterrichtspflichtzeit ausdrücklich erst für die Zeit nach Vorlage der amtlichen Feststellung an die personalaktenführende Behörde vor. Zudem mache der Kläger mit der Klage Mehrarbeit auch für Zeiträume gelten, in denen er unstrittig erkrankt gewesen sei. Mehrarbeit könne aber während einer Dienstunfähigkeit nicht angeordnet und nicht geleistet werden. Wenn

der Kläger darauf abhebe, dass bereits 2011 bzw. 2013 die Voraussetzungen für die Anerkennung als schwerbehinderte Person vorgelegen hätten, wäre dies mit den für die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft zuständigen Stellen zu erörtern. Jedenfalls habe der Kläger nicht einmal seine Antragstellung der Personalverwaltung mitgeteilt. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts könne auf den geltend gemachten Anspruch nicht angewendet werden. Die Vorschriften der TeilR, der UPZBek und des SGB IX würden dem Schutz der Schwerbehinderten vor Überforderung bzw. dem Nachteilsausgleich dienen. 11 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakten, auch in den Verfahren W 1 K 13.1282 und W 1 E 14.38, verwiesen. Entscheidungsgründe 12 Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist auch ansonsten zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung für die Zeit vom 15.03.2011 bis 14.02.2014 in Höhe von 8.064,00 nicht zu. 13 Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 87 Abs. 5 S. 2 BayBG. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Mehrarbeit bei Beamten, insbesondere Lehrern, mit der Folge einer dafür zu zahlenden Vergütung als Ausnahmetatbestand geregelt ist. Der Beamte ist grundsätzlich verpflichtet, ohne Vergütungsansprüche über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern (Art. 87 Abs. 2 S. 1 BayBG). Werden Lehrkräfte an öffentlichen Schulen durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als drei Unterrichtstunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen nach Maßgabe des Art. 87 Abs. 5 S. 1 BayBG eine entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Nur wenn eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen ausscheidet, ist eine Vergütung vorgesehen. 14 Eine solche Mehrarbeit, die einen Vergütungsanspruch auslösen könnte, liegt nicht vor. Der Kläger hat in der Zeit vom 15.03.2011 bis 14.02.2014 keine solche Mehrarbeit geleistet. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch lässt sich weder herleiten aus den beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Mehrarbeit und ihre Vergütung und die Bekanntmachung über die Unterrichtspflichtzeit noch aus der Verbindung dieser Bestimmungen mit dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX und die dazu ergangenen Teilhaberichtlinien. 15 1. Nach Art. 87 Abs. 5 S. 1 BayBG kommt eine Vergütung für eine Mehrarbeit nur dann in Betracht, wenn die Mehrarbeit u.a. dienstlich angeordnet oder genehmigt wurde und diese aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb von drei Monaten ausgeglichen werden kann. Es fehlt vorliegend schon an der für den Anspruch tatbestandlich erforderlichen Genehmigung oder Anordnung. 16 Der Kläger hat während der strittigen Zeiten nicht auf Grund einer Anordnung oder Genehmigung seines Dienstherrn Mehrarbeit geleistet, sondern damals jedenfalls tatsächlich Arbeit im Rahmen seiner Pflichtstunden. Der Beklagte ist auch nicht verpflichtet, für diese Zeiten nachträglich Mehrarbeit anzuordnen oder zu genehmigen mit der Folge, dass dem Kläger Mehrarbeitsvergütung zu zahlen ist. 17 Die Anordnung oder die Genehmigung von Mehrarbeit mit der Folge, dass dem Beamten eine Mehrarbeitsvergütung gezahlt werden kann, ist eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn, die er nur unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände sachgerecht treffen kann. Der Dienstherr hat dabei zu prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt eine Mehrarbeit

erforderlich ist und welchem Beamten sie übertragen werden soll. Wegen des in Art. 87 Abs. 5 S. 1 BayBG normierten Vorranges des Freizeitausgleichs und der zusätzlichen finanziellen Belastung des Dienstherrn durch Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung für den Fall, dass Freizeitausgleich wegen zwingender dienstlicher Belange nicht gewährt werden kann, ist es außerdem sachgerecht und geboten, bereits bei der Anordnung oder Genehmigung der Mehrarbeit zu prüfen, ob die Mehrarbeit voraussichtlich durch Dienstbefreiung innerhalb von drei Monaten ausgeglichen werden kann. Eine abwägende und vorausschauende Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte wäre bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden im Rahmen einer nachträglichen Entscheidung nicht möglich. Da ferner die Mehrarbeitsvergütung nur gezahlt werden darf, wenn die Mehrarbeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb von drei Monaten ausgeglichen werden kann (Art. 87 Abs. 5 S. 1 und 2 BayBG), könnte dieses an den Dienstherrn gerichtete Gebot, unter Beachtung des Vorranges des Freizeitausgleichs jeweils, gegebenenfalls sogar monatlich zu bestimmen, ob im konkreten Fall die Mehrarbeit durch Freizeit oder durch Zahlung einer Vergütung ausgeglichen wird, bei rückwirkender Genehmigung oder Anordnung keine Beachtung mehr finden (vgl. zu alldem schon BVerwG, U.v. 02.04.1981-2 C 1/81- juris). 18 2. Der geltend gemachte Anspruch ist auch nicht unter Berücksichtigung der Bestimmungen des SGB IX und der dazu ergangenen Teilhaberichtlinien gegeben. Insbesondere gibt es keine Verpflichtung des Beklagten, die Pflichtstunden des Klägers wegen seiner Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend ab 15.03.2011 zu ermäßigen. Dem steht schon entgegen, dass bereits geleistete Arbeit nicht rückgängig gemacht werden kann und deshalb eine Ermäßigung der Pflichtstunden zwangsläufig erst nach Feststellung der Behinderung ( 69 Abs. 1 SGB IX) und Vorlage des Nachweises der Behinderung beim Dienstherrn gewährt werden kann (vgl. 2.2.2 Teilhaberichtlinien). Auch Sinn und Zweck des SGB IX und der dazu ergangenen Teilhaberichtlinien gebieten nicht, die Pflichtstunden jedenfalls rechtlich - gewissermaßen fiktiv - rückwirkend herabzusetzen und die danach tatsächlich über die herabgesetzten Pflichtstunden hinaus geleistete Arbeit nachträglich als Mehrarbeit mit der Folge eines Anspruchs auf Mehrarbeitsvergütung zu genehmigen. Die rechtlichen Wirkungen der Schwerbehinderteneigenschaft treten nicht ohne weiteres ein (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1988-5 C 67,85, juris-rn. 8), Rechte aus dem SGB IX werden nicht von Amts wegen gewährt. Deshalb ist regelmäßig auf den Zeitpunkt des Antrags im Rahmen des Feststellungsverfahrens abzustellen (BVerwG, aao, juris-rn. 9). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch des Bundesarbeitsgerichts (BAG, U.v. 23.02.1978-2 AZR 462/76 bei juris) insbesondere für den besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte, der grundsätzlich nur dann eintritt, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft im Zeitpunkt der Kündigung entweder bereits durch Verwaltungsakt festgestellt war oder doch wenigstens ein entsprechender Antrag beim Versorgungsamt gestellt war. Die Bestimmungen des Schwerbehindertenrechts sollen nämlich dazu dienen, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu fördern, und Benachteiligungen zu vermeiden und ihnen entgegenzuwirken ( 1 SGB IX). Die Leistungen sind damit stets auf die Gegenwart und Zukunft gerichtet und nicht darauf, einen in der Vergangenheit liegenden Nachteil oder Schaden durch Geldleistungen zu kompensieren. 19 Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur rückwirkenden Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft (vgl. BSG, U.v. 07.04.2011 - B 9 SB 3/10 R bei juris), auf die sich der Kläger beruft, ändert hieran nichts. Zwar stellt das BSG nochmals fest, dass der Status als schwerbehinderter Mensch grundsätzlich mit dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen beginnt, führt aber gleichzeitig in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung des BVerwG und des BAG aus, dass zum Nachweis der Eigenschaft eine behördliche Feststellung erforderlich ist. Das BSG stellt in diesem Zusammenhang fest, dass weder im früher geltenden Schwerbehindertengesetz noch im SGB IX ausdrücklich geregelt ist, von welchem Zeitpunkt an die Feststellung zu treffen ist. Da es sich um eine Statusfeststellung handelt, die in einer Vielzahl von Lebensbereichen die Inanspruchnahme von Vorteilen bzw. Nachteilsausgleichen ermöglichen soll, und eine derartige Inanspruchnahme auch nach Ansicht des BSG regelmäßig nicht für längere Zeit rückwirkend möglich ist, reicht es grundsätzlich aus, wenn die GdB-Feststellung für die Zeit ab

Antragstellung erfolgt. Mit der Stellung des Antrags bringt nämlich der behinderte Mensch der Behörde gegenüber sein Interesse an einer verbindlichen Statusfeststellung erstmalig zum Ausdruck, weshalb es auch sachgerecht ist, von den behinderten Menschen die Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses zu verlangen, wenn er seinen GdB ausnahmsweise schon für einen vor der Antragstellung liegenden Zeitraum festgestellt haben möchte. Die vorliegend maßgebliche Frage, ob der Kläger Vorteile aus der Behinderteneigenschaft im Sinne einer Pflichtstundenreduzierung in Anspruch nehmen kann, beantwortet sich dabei aber nicht aus dem Schwerbehindertenrecht, sondern den beamtenrechtlichen Bestimmungen. 20 Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2017 erstmals darauf berufen hat, er habe die Stellung des Antrags auf Anerkennung einer Schwerbehinderung gegenüber der Schule mitgeteilt, ergeben sich hierfür schon keine Anhaltspunkte aus dem Akteninhalt, der der Kammer vorliegt. Zudem konnte der Kläger auch nicht konkret darlegen, wem gegenüber und auf welche Weise er diese Mitteilung gemacht hat. Schließlich hat sich der Kläger seiner Dienststelle bzw. dem Dienstherrn gegenüber auch nicht darauf berufen, bis zu der Entscheidung über den Schwerbehindertenantrag unter Vorbehalt als schwerbehinderter Beschäftigter behandelt zu werden, obwohl 2.2.2 S. 4 der Teilhaberichtlinien diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht. Auch dadurch hat der Kläger deutlich gemacht, dass er im Rahmen seiner Lehrertätigkeit keine Veranlassung sah, durch eine Stundenreduzierung seine Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu fördern oder Benachteiligungen zu vermeiden und ihnen entgegenzuwirken. Es besteht daher auch kein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für den Zeitraum ab Antragstellung beim Zentrum Bayern Familie und Soziales. 21 3. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn herleiten ( 45 BeamtStG). Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG können aus der Fürsorgepflicht grundsätzlich keine Ansprüche geltend gemacht werden, die über die Ansprüche hinausgehen, die im Beamtenrecht selbst speziell und abschließend festgelegt sind (U.v. 12.05.1966 - BVerwG 2 C 197.62 - BVerwGE 24, 96 mit weiteren Nachweisen und B.v. 5.08.1971 - BVerwG 6 B 21.71). 22 Für einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 oder 14 GG ist ebenfalls nichts ersichtlich (BVerwG, U.v. 02.04.1981, a.a.o.). 23 Die Weigerung des Beklagten, dem Kläger nachträglich eine Pflichtstundenermäßigung zu gewähren und eine Mehrarbeit zu genehmigen und zu vergüten, ist daher rechtlich insgesamt nicht zu beanstanden. 24 4. Die Klage war daher mit der gesetzlichen Kostenfolge aus 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 167 Abs. 1 VwGO i.v.m. 708 Nr. 11 und 711 ZPO.