Eingangsstatement zur Podiumsdiskussion der Evang. Akademie Tutzing am 2. Februar Thema. "Macht Gefängnis Sinn?"

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2. Hat die in 1 bezeichnete Sache einen bedeutenden Wert, wird der Täter mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Transkript:

Der Bayerische Staatsminister der Justiz Prof. Dr. Winfried Bausback Eingangsstatement zur Podiumsdiskussion der Evang. Akademie Tutzing am 2. Februar 2015 Thema "Macht Gefängnis Sinn?" Telefon: 089/5597-3111 e-mail: presse@stmj.bayern.de Prielmayerstraße 7 Telefax: 089/5597-2332 Internet: www.justiz.bayern.de 80335 München

- 1 - Es gilt das gesprochene Wort Anrede! Das Strafrecht und sein Vollzug haben dazu beizutragen, dass die Bürgerinnen und Bürger in Sicherheit leben können. Der Staat muss gewährleisten, dass Täter im Rahmen ihrer Schuld zur Verantwortung gezogen werden können, dass sie also die Strafe erhalten, die sie verdienen. Dazu zählt auch und gerade die Freiheitsstrafe. Sie bildet neben der Geldstrafe das sprichwörtliche "Rückgrat" des Strafensystems. Sie ist für die schwere und mittelschwere Kriminalität die einzige und zugleich unersetzbare Strafsanktion. Telefon: 089/5597-3111 e-mail: presse@stmj.bayern.de Prielmayerstraße 7 Telefax: 089/5597-2332 Internet: www.justiz.bayern.de 80335 München

- 2 - Die Frage, ob die sich hieran anschließende Freiheitsentziehung im Gefängnis Sinn macht, verzerrt die Realität. Was soll denn sonst mit Schwerkriminellen, Mördern, Vergewaltigern und Terroristen, passieren, wenn man die Freiheitsentziehung im Justizvollzug in Frage stellt? Wir dürfen uns hier keinen sozialromantischen Vorstellungen hingeben und nach Alternativen suchen, wo keine sind. So ist für mich eines vollkommen klar: Allein die Freiheitsstrafe wird dem Schuldgehalt der schweren Straftaten gerecht, allein sie ermöglicht eine stationäre Resozialisierung und sichert die Allgemeinheit für die Dauer des Strafvollzugs.

- 3 - Wer die Verhängung unbedingter Freiheitsstrafen dann auch nur für den Bereich unterhalb der Schwelle der schwereren Kriminalität kritisiert, übersieht, dass sie der Gesetzgeber hier stark zurückgedrängt hat. Ich will dafür Beispiele nennen: Freiheitsstrafen unter einem Monat sind unzulässig. Freiheitsstrafen zwischen einem Monat und sechs Monaten dürfen nur im Ausnahmefall verhängt werden. Ist die Verhängung von Freiheitsstrafen unvermeidbar, besteht bei Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren die Möglichkeit, die Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen. Hiervon wird ganz überwiegend Gebrauch gemacht.

- 4 - Sie sehen also: Der Gesetzgeber versucht damit sehr weitgehend, mögliche und mit der Freiheitsentziehung einhergehende Gefahren für die soziale Reintegration des Verurteilten zu vermeiden oder jedenfalls abzumildern. Die Strafgerichte sind ihm hierbei gefolgt: Heutzutage werden über 80 % aller Strafen als Geldstrafe verhängt. Der verbleibende Anteil der Freiheitsstrafe wird in zwei Dritteln der Fälle zur Bewährung ausgesetzt. Letztlich werden nur gut 5 % der Strafen als unbedingte Freiheitsstrafe verhängt. Alles in allem hat sich das Sanktionenrecht hier meiner Überzeugung nach in der praktischen Anwendung über Jahre bewährt.

- 5 - Anrede! Ist Freiheitsstrafe allerdings im Einzelfall aufgrund der Schuld des Täters geboten, so stellt sich die Frage nach deren Vollzug. Mit dem schnell nach der Föderalismusreform auf den Weg gebrachten Bayerischen Strafvollzugsrecht haben wir uns keineswegs an einem von manchen befürchteten "Wettbewerb der Schäbigkeit" beteiligt. Ganz im Gegenteil: Wir haben uns von der Erkenntnis leiten lassen, dass eine gute Resozialisierung nicht nur dem Verurteilten zu Gute kommt, sondern zugleich dem Schutz der Bevölkerung dient.

- 6 - Deshalb haben wir die Sozialtherapie für Sexualund Gewaltstraftäter deutlich ausgebaut und setzen diesen kostenintensiven Weg entschlossen fort. Mit aktuell 339 Plätzen haben wir die Plätze im Vergleich zur Zeit vor der Föderalismusreform um 56 % erhöht. Bei der Therapie für diesen Personenkreis machen wir auch nicht an den Gefängnistoren halt: Schrittweise haben wir Nachsorgeambulanzen in München, Nürnberg und Würzburg auf- und ausgebaut. Ich freue mich sehr, dass ich erst am Freitag an der Eröffnung der neuen Fachambulanz für Gewaltstraftäter in Nürnberg teilnehmen konnte.

- 7 - Die Justiz arbeitet bei den Nachsorgeambulanzen mit freien Trägern, vor allem auch mit kirchlichen Trägern beider großer Konfessionen zusammen. Für diese gute Zusammenarbeit danke ich den freien Trägern sehr! Eine solche Zusammenarbeit im Interesse der Gefangenen und der Gesellschaft ist auch das Stichwort auf dem für eine gelungene Resozialisierung so wichtigen Feld des Übergangsmanagements. Als Stichworte nenne ich Schuldnerberatung, Drogenberatung und zentrale Beratungsstellen für Strafentlassene. Beispielsweise konnten wir in aktuellen Doppelhaushalt die Mittel für die externe Schuldnerberatung verdoppeln.

- 8 - Und im vergangenen Jahr konnten zwei zentrale Beratungsstellen für entlassene Straftäter - in Augsburg und Aschaffenburg - neu eröffnet werden. Den bisher vorhandenen 7 Zentralstellen werden weitere folgen. Alsbald wird auch eine Kooperationsvereinbarung mit den Spitzenverbänden der Kommunen und Trägern der freien Wohlfahrtspflege ins Werk gesetzt werden. Hier geht es unter anderen um eine möglichst gute Bereitstellung von Wohnraum für Strafentlassene.

- 9 - Anrede! Der Strafvollzug in Bayern geht mit der Zeit. Gerade die vielfältigen neuen Entwicklungen im Übergangsmanagement zeigen, dass die Justiz nicht nur ihre Hausaufgaben macht, sondern offen für Kooperation und für Neues ist. Gefängnis im Jahr 2015 ist - Gott sei Dank - etwas ganz anders als Gefängnis vor 30 oder 40 Jahren. Ein Gefängnis, das Resozialisierung und Schutz nicht als Gegensatz, sondern als beide Seiten derselben Medaille versteht, macht sehr wohl Sinn und das wird auch so bleiben! Ich freue mich jetzt auf unsere Diskussion!