Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Hinwil

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Transkript:

Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Hinwil A. Allgemeines 1 1 Diese Geschäftsordnung regelt im Sinne von 18 GOG die Zuständigkeit und die Aufgaben der Organe des Bezirksgerichts Hinwil im Bereiche seiner Justizverwaltung. 2 Es betrifft gleichermassen die Funktionsträger beiderlei Geschlechts, obwohl diese nur in weiblicher Form bezeichnet werden. 2 Das Wahl- und Abstimmungsverfahren in Justizverwaltungssachen richtet sich, soweit gesetzlich nichts Anderes vorgeschrieben ist, nach den Bestimmungen für die Gemeindebehörden ( 67 GOG; 66 ff. GemeindeG). B. Organe a) Gesamtgericht 3 1 Das Gesamtgericht (Plenum) besteht aus den vom Volk gewählten voll- und teilamtlichen Richterinnen (Mitglieder). 2 Die mit einem festen Pensum von mindestens 50 % tätigen Ersatzrichterinnen sowie die Leitende Gerichtsschreiberin nehmen an den Versammlungen mit Antragsrecht und beratender Stimme teil. 3 Bei Wahlen und Konstituierungen sind alle Mitglieder für die sie betreffende Amtsdauer stimmberechtigt.

2 4 1 Die Gerichtspräsidentin versammelt das Gesamtgericht nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, sowie auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder. 2 Sie lädt in der Regel 7 Tage vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich ein. 5 1 Das Gesamtgericht ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2 Jedes Mitglied hat eine Stimme und ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Gerichtspräsidentin stimmt mit. Sie hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. 6 1 Abstimmungen erfolgen offen. 2 Es gilt das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. 7 1 Soweit nicht die geheime Wahl vorgeschrieben ist ( 9 Abs. 2 GOG), erfolgen Wahlen offen, sofern nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt. 2 Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Erreichen mehr Kandidierende das absolute Mehr, gilt unter ihnen das relative Mehr. Im dritten Wahlgang entscheidet ausschliesslich das relative Mehr. 8 Beschlüsse von geringer Bedeutung oder bei Dringlichkeit können auf dem Zirkularweg schriftlich oder in elektronischer Form gefasst werden.

3 9 1 Über die Versammlung wird ein Beschlussprotokoll geführt; auf Verlangen werden die Anträge einzelner Mitglieder oder Minderheiten aufgenommen. 2 Protokollführerin ist die Leitende Gerichtsschreiberin oder ihre Stellvertreterin. 10 Das Gesamtgericht wählt: a) die Vizepräsidentin oder die Vizepräsidentinnen nach seiner Gesamterneuerung für den Rest des Kalenderjahres und je am Jahresende für das folgende Jahr sowie bei Bedarf ( 9 Abs. 2 GOG) b) die Einzelrichterinnen nach seiner Gesamterneuerung für den Rest des Kalenderjahres und je am Jahresende für das folgende Jahr sowie bei Bedarf ( 9 Abs. 2 GOG) c) die Präsidentin des Arbeitsgerichts nach seiner Gesamterneuerung sowie bei Bedarf auf ihre Amtsdauer ( 10 lit. a GOG) d) die Präsidentin des Mietgerichts nach seiner Gesamterneuerung sowie bei Bedarf auf ihre Amtsdauer ( 10 lit. b GOG) e) die Präsidentin des Jugendgerichts nach seiner Gesamterneuerung sowie bei Bedarf auf ihre Amtsdauer ( 10 lit. c GOG) f) die Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder der Kanzleikommission nach seiner Gesamterneuerung sowie bei Bedarf auf ihre Amtsdauer. g) die Vorsitzenden und die Mitglieder der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen nach seiner Gesamterneuerung sowie bei Bedarf auf ihre Amtsdauer ( 64 Abs. 1 GOG) h) die für Entscheide der Akteneinsicht Zuständige ( 6 der Verordnung über die Information über Gerichtsverfahren und die Akteneinsicht bei Gerichten durch Dritte)

4 i) die Medienbeauftragte nach seiner Gesamterneuerung sowie bei Bedarf auf ihre Amtsdauer ( 14 der Verordnung über die Information über Gerichtsverfahren und die Akteneinsicht bei Gerichten durch Dritte) 11 Das Gesamtgericht beschliesst über: a) Erlass und Änderung der Geschäftsordnung ( 18 GOG) b) Konstituierung des Gerichts nach seiner Gesamterneuerung für den Rest des Kalenderjahres und je am Jahresende für das folgende Jahr sowie bei Bedarf c) die Organisation der Visitationen der ihm unterstellten Friedensrichtersowie Gemeindeammann- und Betreibungsämter d) Anstellung der Leitenden Gerichtsschreiberin ( 17 Abs. 1 GOG) b) Kanzleikommission 12 1 Die Kanzleikommission besteht aus den vollamtlichen Bezirksrichterinnen und eventuell aus einem weiteren Mitglied. 2 Sind weniger als drei Mitglieder der Kanzleikommission anwesend, wird die Kanzleikommission in dringenden Fällen mit Ersatzmitgliedern ergänzt. 3 Die Leitende Gerichtsschreiberin sowie die mit einem festen Pensum von mindestens 50 % tätigen Ersatzrichterinnen nehmen an den Sitzungen mit Antragsrecht und beratender Stimme teil. 13 Die Gerichtspräsidentin versammelt die Kanzleikommission nach Bedarf oder auf Antrag eines seiner Mitglieder.

5 14 1 Die Kanzleikommission ist bei Mitwirkung von drei Mitgliedern beschlussfähig. 2 Jedes Mitglied hat eine Stimme und ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Gerichtspräsidentin stimmt mit. Sie hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. 3 Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg schriftlich oder in elektronischer Form gefasst werden. 2 Protokollführerin ist die Leitende Gerichtsschreiberin oder ihre Stellvertreterin. 15 1 Es wird ein Beschlussprotokoll geführt. 16 Die Kanzleikommission beschliesst über: a) Anstellung und Entlassung des juristischen Personals sowie des kaufmännischen Personals, mit Ausnahme der der Gerichtspräsidentin vorbehaltenen Befugnisse bezüglich der Auditorinnen (VO der obersten kantonalen Gerichte über die Gerichtsauditorinnen und Gerichtsauditoren vom 20. Juni 2000, LS 211.23) b) Gewährung von unbezahltem Urlaub, soweit dafür nicht die Leitende Gerichtsschreiberin zuständig ist c) Vornahme von individuellen Lohnerhöhungen und Rückstufungen für das juristische und kaufmännische Kanzleipersonal ( 17-19a Personalverordnung) d) Gewährung von Zulagen und anderen Anreizen im Sinne von 26 Personalverordnung an das juristische und kaufmännische Personal

6 e) Personalrechtliche Massnahmen gemäss Art. 28-30 PG gegenüber dem juristischen und kaufmännischen Personal f) Regelung der Geschäftsführung der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen ( 65 Abs. 2 GOG) 17 1 Die Kanzleikommission handelt als untere Aufsichtsbehörde ( 81 GOG), soweit nicht das Gesamtgericht zuständig ist, über die: a) Friedensrichterämter c) Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen d) Gemeindeammann- und Betreibungsämter e) Notariate f) Grundbuch- und Konkursämter 2 Sie behandelt insbesondere Aufsichtsbeschwerden ( 82 GOG; ohne Beschwerden nach Art. 17 und 22 SchKG sowie Art. 956 Abs. 2 ZGB und Art. 103/104 GBV) und Ausstandsbegehren ( 127 lit. c GOG). 2 Sie ernennt die Stellvertreterinnen für die Friedensrichterinnen ( 55 GOG). c) Gerichtspräsidentin 18 1 Die Gerichtspräsidentin besorgt die Geschäftsleitung, überwacht die Pflichterfüllung der Mitglieder des Gerichts und der Gerichtskanzlei und sorgt für beförderliche Erledigung der Geschäfte ( 77 GOG). 2 Sie führt den Vorsitz des Gesamtgerichts und der Kanzleikommission und vertritt das Bezirksgericht nach aussen, insbesondere gegenüber der Aufsichtsbehörde.

7 3 Im Verhinderungsfall wird sie durch die oder eine der Vizepräsidentinnen vertreten, bei deren Verhinderung durch das anwesende amtsälteste vollamtliche Mitglied. 19 1 Die Gerichtspräsidentin erledigt alle Justizverwaltungsgeschäfte, soweit sie nicht durch gesetzliche Vorschriften oder diese Geschäftsordnung anderen Organen übertragen sind. 2 Sie verfügt über die rechtskräftig bewilligten Voranschlags- und Nachtragskredite des Gerichts. 3 Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Kanzleikommission fallen und deren Erledigung keinen Aufschub dulden, hat die Gerichtspräsidentin zu behandeln und zu entscheiden; sie sind anschliessend unverzüglich dem zuständigen Organ zur Genehmigung vorzulegen. 4 Auf Anordnung der Gerichtspräsidentin ist jedes Mitglied des Bezirksgerichts sowie die vom Obergericht bestellten Ersatzrichterinnen ermächtigt und verpflichtet, als Vorsitzende, als Mitglied oder als Einzelrichterin zu amten. d) Leitende Gerichtsschreiberin 20 1 Die Leitende Gerichtsschreiberin ist die Stabsstelle des Gerichts in personellen, organisatorischen, administrativen und finanziellen Belangen ( 78 GOG). 2 Sie ist der Gerichtspräsidentin unterstellt. 3 Sie leitet als Personalverantwortliche die juristische und kaufmännische Kanzlei und entscheidet über Gesuche um unbezahlten Urlaub bei der juristischen Kanzlei bis einen Monat und bei der kaufmännischen Kanzlei bis sechs Monate.

8 4 Sie ist ermächtigt, im Einzelfall Ausgaben bis zum Betrag von Fr. 15'000.-- zu tätigen, Verpflichtungen zu übernehmen sowie Arbeiten und Lieferungen zu vergeben. 5 Sie ist Hausvorstand und Sicherheitsbeauftragte. 6 Vorbehältlich abweichender Anordnungen ist sie verantwortlich für die Umsetzung der Beschlüsse des Gesamtgerichts und der Gerichtsleitung. C. Delegation in Zivilsachen 21 In Verfahren des Kollegialgerichts (Zivil-, Miet- und Arbeitsgericht) wird die Prozessleitung an die Vorsitzende delegiert (Art. 124 Abs. 2 ZPO). Die Vorsitzende kann die Prozessleitung an ein anderes Mitglied des Kollegiums weiterdelegieren. Anderslautende Anordnungen im Einzelfall bleiben vorbehalten. D. Schlussbestimmung 22 Diese Geschäftsordnung tritt nach der Genehmigung durch das Obergericht in Kraft ( 18 Abs. 2 GOG). Diese Geschäftsordnung wurde mit Beschluss des Gesamtgerichts (Plenum) vom 26. August 2010 verabschiedet und am 28. April 2011 ergänzt und von der Verwaltungskommission des Obergerichts mit Beschluss vom 15. September 2010 und vom 9. Juni 2011 genehmigt. Die Gerichtspräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

9 Dr. iur. S. Bachmann lic. iur. A. Wolfensperger