5. ASO Infotag. Rheda-Wiedenbrück, ,

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Transkript:

5. ASO Infotag Rheda-Wiedenbrück, 18.09.2013,

Der Sachkundige rund um das Tor Rheda-Wiedenbrück, 18.09.2013, Dipl.-Volksw. Kai-Uwe Grögor

Agenda 1. Die BVT-Sachkundigenschulung als Bestandteil der täglichen Arbeit 2. Pflichten eines Sachkundigen 3. BVT-Empfehlung zur Torprüfung nach ASR A1.7

BVT-Sachkundigenschulung Warum eine Schulung für die Prüfung kraftbetätigter Tore? Kraftbetätigte Tore in Arbeitsstätten und Privathaushalten sind Maschinen, vor deren Bewegungen Personen und Sachgüter zu schützen sind. Jährliche Unfallzahlen weisen Tore als gefahrengeneigt aus.

BVT-Sachkundigenschulung Häufige Unfallursachen: fehlendes Bewusstsein für Gefahrenpotenzial der Tore (Informationsdefizit) Montage- / Wartungsfehler bei Toren (ca. 2/3 aller Unfälle) fehlende Sachkunde bei der Torprüfung (Außenseiterproblem) unzureichende / fehlende Risikobeurteilung vor Konstruktion / Herstellung / Nachrüstung eines Tores Folge: falsches Mindestschutzniveau!

Normen- und Regel-Dschungel EN 12453 EN 12445 EU-Richtlinien, -Verordnungen Bauprodukte EMV Normen EN 12635 EN 12978 Normenreihe EN 60335 ff. EN 13241-1 EN 12604 EN 12605 Maschinen Niederspannung Nationale Vorschriften Arbeitsstätten- Verordnung Arbeits- stätten- regel ASR-A1.7 Betriebssicherheits-VO Arbeitsschutz- Gesetz BGV-A 3 6

BVT-Sachkundigenschulung Viele Vorschriften, aber wenige präzise Durchführungsbestimmungen BVT-Schulung für Tor-Sachkundige schließt diese Lücke

BVT-Sachkundigenschulung Ziele der Schulung: Etablierung eines hohen Qualitätsstandards bei Tor-Prüfungen Nachprüfbarkeit der Prüfungstätigkeiten Was wird wie von wem und wann geprüft?

BVT-Sachkundigenschulung Verbesserung der Nutzungssicherheit eines jeden Tores weniger Unfälle und besseres Branchenimage Bewusstsein wecken bei Betreibern, Nutzern / Mietern, Aufsichtsbehörden Geschulte Sachkundige treten kompetent auf und leisten Überzeugungsarbeit für erforderliche Nachrüstung / Nutzungsänderung, aber gegen Beharren der Betreiber auf Bestandsschutz.

Pflichten eines Sachkundigen Prüfvorschriften nach ASR A1.7 Wann wird geprüft? [Abschnitt 10.1/2 ASR] Vor Inbetriebnahme Nach Herstellerempfehlung (Betriebsanleitung), mindestens aber 1x jährlich Nach jeder wesentlichen Änderung (z. B. Änderung der Betriebsart, Verwendung nicht baugleicher Komponenten)

Pflichten eines Sachkundigen Wie wird geprüft? [Abschnitt 10.1/2 ASR] Beurteilung des arbeitssicheren Zustandes des Tores (Verfügt es über die sicherheitstechnischen Einrichtungen gemäß den zugrundeliegenden Normen? Sind diese funktionssicher?) Sachkundiger muss nach ASR in der Lage sein, Betriebskräfte fachgerecht zu messen; für die Messung der Betriebskräfte an HSK / NSK empfiehlt BVT eine Kurzmessung dieser Betriebskraft Schriftliche Dokumentation der Prüfung (Prüfprotokoll und Prüfbuch)

Pflichten eines Sachkundigen Wer darf prüfen? [Abschn. 10.1/2 ASR A1.7 ] Sachverständige, Fachingenieure und Meister mit Tor-Erfahrung Sachkundige Personen: Sachkundiger ist, wer aufgrund fachlicher Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der kraftbetätigten Tore hat und mit Arbeitsschutzvorschriften, UV-Vorschriften, Richtlinien und anerkannten Regeln der Technik (z.b. Normen) so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von kraftbetätigten Toren beurteilen kann.

Pflichten eines Sachkundigen Was wird geprüft? Gemäß ASR A1.7 sind alle kraftbetätigten Tore zu prüfen egal, zu welchem Zeitpunkt sie in den Verkehr gebracht worden sind. Da die ASR auf Prüfaussagen der Vorgänger-Regel BGR 232 sowie den Anforderungen in den Normen DIN EN 13241-1 (Produktnorm), DIN EN 12604 (Mechanische Eigenschaften), DIN EN 12453 (Nutzungssicherheit) und DIN EN 12978 (Schutzeinrichtungen für Tore) basiert, sind die dort genannten Prüfvorgaben repräsentativ anzuwenden bzw. die Einhaltung der Anforderungen zu prüfen.

Pflichten eines Sachkundigen Prüfprotokolle und deren Inhalt Prüfprotokolle sind Bestandteil eines Prüfbuches, das es für jede Toranlage geben muss [weitere Teile: Deckblatt mit Angaben zu Tortyp und -bezeichnung, Standort und Einbaulage; Datenblatt mit technischer Beschreibung und Übersicht über die früheren Prüfungen einschl. wesentlicher Änderungen; Hersteller-Informationen z. B. über fremdbezogene Antriebe, Steuerungen und Schutzeinrichtungen].

Pflichten eines Sachkundigen Unterschriebene und vom Torbetreiber gegengezeichnete Prüfprotokolle sind vom prüfenden Fachbetrieb und vom Torbetreiber 10 Jahre aufzubewahren. Prüfprotokolle beinhalten alle Prüfkriterien (d. h. Aufzählung von Tor-Komponenten, deren Funktionen sowie ihr Vorhandensein/Nichtvorhandensein), die zu überprüfen sind. (BVT hat 2013 aktuelle Prüfprotokolle für verschiedene Tortypen entwickelt)

Pflichten eines Sachkundigen Ergänzende Hinweise zum Prüfprotokoll: Einen festgestellten, sicherheitsrelevanten Mangel unbedingt im Prüfprotokoll vermerken: Mangel unter Nr. ist sicherheitsrelevant, stellt eine Gefahr für Menschen und Sachen dar und ist unverzüglich zu beseitigen! Bis zur Mängelbeseitigung wird eine Stilllegung der Anlage dringend empfohlen!

Pflichten eines Sachkundigen Messung der Betriebskräfte an den Haupt- und Nebenschließkanten analog ASR A1.7 dem Torbetreiber vertraglich anbieten und auch durchführen Ergebnis der Betriebskräftemessung im Prüfprotokoll vermerken bzw. gesondertes Mess-Protokoll dem Prüfprotokoll beifügen.

Pflichten eines Sachkundigen Eigenverantwortlichkeit / Befugnisse des Prüfers (Sachkundigen) Prüfer ist eigenverantwortlich für Prüfvorgang und Prüfergebnis Bei schweren Mängeln erhält das Tor keine Prüfplakette Diese wird erst nach Mängelbeseitigung geklebt Voraussetzung: Erteilung des Reparaturauftrags durch den Torbetreiber an Prüfbetrieb

Pflichten eines Sachkundigen Prüfer fordert Torbetreiber auf, Mangel durch Wartung oder Reparatur durch Prüfbetrieb zeitnah (z. B. innerhalb eines Monats) beheben zu lassen. Liegt kein Reparaturauftrag vor, Erkundigung nach ca. einem Monat einholen, ob der Mangel beseitigt worden ist bzw. die Absicht besteht, dies umgehend zu tun. Der Torbetreiber sollte wissen, dass bei Nichtstun und Gefahr für Leben und öffentliche Sicherheit die Prüffirma aus eigenem Schutz gehalten ist, die zuständige Arbeitsschutz- und/oder Baubehörde über die Mängelsituation zu informieren.

Pflichten eines Sachkundigen Prüfer selbst darf trotz schwerer Mängel Tor nicht stilllegen. Tipp: Bei einem schweren Mangel entweder die Wiedereinschaltung unterlassen, dies dem Torbetreiber mitteilen und im Protokoll vermerken oder Torfahrt auf Totmann umstellen. In jedem der beiden Fälle steht der Torbetreiber dann unter Zugzwang und übernimmt die Verantwortung für eigenes Handeln (z. B. Reparatur)

Pflichten eines Sachkundigen Prüfung ist nicht Wartung BVT-Empfehlung: Möglichst getrennt durchführen wenn nicht zeitlich möglich, dann zumindest formal (z. B. durch getrennte Aufträge)

Pflichten eines Sachkundigen Allgemeine Prüfpflicht Nur in der ASR A1.7 gibt es eine allgemeine Prüfpflicht, und zwar für gewerbliche Torbetreiber (Industrie, Gewerbe, öffentliche Einrichtungen) ab 02/1974 (Vorgängerregeln: ZH 1/494 / BGR 232). Europäische Normen mischen sich in nationale Vorschriften nicht ein, aber letztere nehmen auch diese Normen zur Prüfgrundlage.

Pflichten eines Sachkundigen Inspektionspflicht für Tore nach DIN EN 12635: 2009-02 Nutzung und Betrieb von Toren ist mit der Prüfpflicht nach ASR A1.7 nicht vergleichbar. Sie dient den Torherstellern jedoch als Grundlage, in ihren Betriebsanleitungen auf die (regelmäßige) Torprüfungs- und -wartungspflicht des Betreibers hinzuweisen. Dieser Hinweis gilt prinzipiell auch für private Betreiber (z. B. Garagentorbesitzer).

Pflichten eines Sachkundigen Privattorbesitzer haben Prüfpflicht aufgrund Verpflichtung gegenüber der allgemeinen Verkehrssicherung (BGB-Tatbestand 823); sie müssen Dritte vor den Gefahren, die von ihrem bebauten Grundstück ausgehen können, bewahren (z. B. vor einem mängelbehafteten Tor). Landesbauordnungen (jeweils Art. 3 LBO) lauten vergleichbar.

Pflichten eines Sachkundigen Spezielle Prüfpflichten gemäß Richtlinien Regeln Normen Kennzeichnung des Tores Sachkundiger hat die Kennzeichnung des Tores zu prüfen, und zwar bzgl. Vorhandensein, Lesbarkeit und Vollständigkeit. Das Fehlen des Torschildes ist ein Mangel (s. ASR A1.7). Empfehlung an Betreiber, ein neues Schild anzubringen, z. B. anhand des Prüfbuches oder laut Angaben des ursprünglichen Herstellers. Angaben lt. ZH/BGR (alte vorhandene Kennzeichnung kein Mangel)

Pflichten eines Sachkundigen Normale hand- und kraftbetätigte Tore ohne Feuerund Rauchschutzeigenschaften müssen nach einer Entscheidung des DIBt - Deutschen Instituts für Bautechnik mit einem Ü-Zeichen gemäß 24, Abs. 4 Musterbauordnung MBO gekennzeichnet sein.

Pflichten eines Sachkundigen Grund: Fehlen der Leistungsanforderung Normalentflammbarkeit gemäß DIN EN 13501-1 in der europäischen Torproduktnorm. Da in Deutschland das Brandverhalten bautechnisch geregelt ist, muss neben dem CE-Zeichen auch das Ü-Zeichen stehen entweder auf dem Torschild selbst oder in der Dokumentation.

Pflichten eines Sachkundigen Sachkundige sollten den BVT-Flyer Check Up für Tore und Schranken mit sich führen, der die Notwendigkeit der regelmäßigen Torprüfung und die Pflichten des Torbetreibers hierzu beschreibt.

Aktuelle BVT-Empfehlung zur ASR A1.7 MERKBLATT - Tore und Bestandsschutz - Torprüfungen mit integrierter Kraftmessung nach ASR A1.7 In Betrieb befindliche Tore haben grundsätzlich keinen Bestandsschutz, auch dann nicht, wenn sie vor dem Zeitpunkt der in Europa geltenden harmonisierten Produktnorm Tore (EN 13241-1) in den Markt gebracht und eingebaut worden sind.

Aktuelle BVT-Empfehlung zur ASR A1.7 Tore sind als Bauprodukte/Maschinen/Arbeitsmittel Bestandteile von Arbeitsstätten. Für deren Betreiben gilt in Deutschland die staatliche Arbeitsstättenregel ASR A1.7. Gemäß 3/3a ArbStätt-V in Verbindung mit 5 ArbSch-G haben Torbetreiber sicherzustellen, dass ihre Beschäftigten keinen Gefährdungen ausgesetzt sind (Risikoanalyse). Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Hieraus folgt, dass Tore und Schranken keinem Bestandsschutz unterliegen können.

Aktuelle BVT-Empfehlung zur ASR A1.7 Kraftbetätigte Tore in Arbeitsstätten unterliegen einer umfangreichen sicherheitstechnischen Überprüfung (Pflicht lt. ASR A1.7, Abschnitt 10). Insbesondere müssen Tore nach Abschnitt 10.2 der Anforderung genügen, die maximal zulässigen Betriebskräfte an Quetsch-, Scher- und Stoßstellen (in der Regel an Haupt- und Nebenschließkanten) einzuhalten.

Aktuelle BVT-Empfehlung zur ASR A1.7 Begründung: Als Nachweis sind Schließkraftmessungen im Rahmen der Torprüfung seit Inkrafttreten der ASR vorgesehen (Beschluss im AG Fenster, Türen, Tore des Fachbereichs Handel und Logistik der DGUV). Ausnahmen von dieser Messung sind: Tore im Totmann-Betrieb oder solche, die mit berührungslosen Schutztechniken ausgestattet sind.

Aktuelle BVT-Empfehlung zur ASR A1.7 Kraftbetätigte Tore müssen außerdem über eine Reversierfunktion verfügen, wenn die maximalen Kraft-/Zeitwerte [Schwellenwerte liegen bei 400 N bzw. 1.400 N (dynamisch) bzw. bei 150 N (statisch) bzw. bei < 25 N (Restkraft) im Zeitablauf ( 0,75 s bzw. 4,25 s insgesamt 5s)] eingehalten werden sollen. Die Überprüfung der Reversierfunktion hat grundsätzlich an jedem Tortyp bei einer Öffnungsweite von 50 mm zwischen Haupt- und Gegenschließkante zu erfolgen.

Aktuelle BVT-Empfehlung zur ASR A1.7 Geben dies die Torsteuerung und die Schutzeinrichtung nicht her, müssen insbesondere ältere Tore nachgerüstet, im äußersten Fall ausgetauscht werden. Personen- bzw. Arbeitsschutz hat Vorrang vor Bestandsschutz und ist in aller Regel dem Torbetreiber wirtschaftlich zuzumuten.

Aktuelle BVT-Empfehlung zur ASR A1.7 Handelt es sich im Nachrüstfall um eine wesentliche Änderung des Tores, so wird es nach Maschinenrecht als neues Tor eingestuft. Dies hat eine erneute Konformitätsbewertung mit entsprechender Konformitäts-(Leistungs-)Bescheinigung durch den Nachrüstbetrieb (ursprünglicher Hersteller oder Service-Fachbetrieb) zur Folge.

Aktuelle BVT-Empfehlung zur ASR A1.7 Schreibt der Hersteller in seiner Betriebsanleitung nicht explizit vor, wie bzw. an welchen Messpunkten stichprobenhaft Messungen der Schließkräfte erfolgen sollen, so empfiehlt der BVT-Ausschuss für die Schulung von Sachkundigen für die Prüfung kraftbetätigter Tore folgende Verfahrensweise:

Aktuelle BVT-Empfehlung zur ASR A1.7 Das verkürzte Verfahren umfasst jeweils eine Messung an drei verschiedenen Messpunkten, und zwar bei einem vertikal bewegten Tor» Öffnungsweite 300 mm zwischen Haupt- und Gegenschließkante (z. B. Boden),» Messpunkte: Hauptschließkante-Mitte und jeweils 200 mm links und rechts vom Hauptschließkanten-Ende.

Aktuelle BVT-Empfehlung zur ASR A1.7 bei einem horizontal bewegten Tor» Öffnungsweite 300 mm zwischen Haupt- und Gegenschließkante (z. B. Torpfosten)» Messpunkte: Hauptschließkante-Mitte (max. 1,25 m) und jeweils 200 mm oben und unten vom aktiven Hauptschließkanten-Ende.

Vielen Dank!