Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Stromlieferung (AGB) der Stadtwerke Aschersleben GmbH



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Transkript:

Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Stromlieferung (AGB) der Stadtwerke Aschersleben GmbH 1. Zustandekommen des Vertrages und Lieferbeginn Der Vertrag kommt durch Bestätigung der SWA in Textform unter Angabe des voraussichtlichen Lieferbeginns zustande. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen Liefervertrages etc.) erfolgt sind. 2. Umfang und Durchführung der Leistung 2.1. Die SWA liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an seine Entnahmestelle (siehe Ziffer 1). Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf den jeweiligen Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst wird. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist die SWA, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von ihrer Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber vergl. Ziffer 3. 2.2. Die SWA ist weiter von ihrer Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Das gleiche gilt, wenn die SWA an der Lieferung, der Erzeugung und/oder dem Bezug von Strom aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung der SWA nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. 3. Umzug / Lieferantenwechsel / Übertragung des Vertrages 3.1. Der Kunde ist verpflichtet, der SWA jeden Umzug innerhalb einer Frist von einem Monat nach seinem Umzug unter Angabe der neuen Anschrift in Textform anzuzeigen. 3.2. Die SWA ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Auf diese Folgen wird der Kunde von SWA in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 4. Preisänderungen 4.1. Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die Erneuerbare-Energien-Umlage, die Netzentgelte (einschließlich der Kraft-Wärme-Kopplungs- Umlage, der 17 f EnWG-Offshore-Umlage, der Umlage nach 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten und der 19 Strom-NEV-Umlage), die Konzessionsabgaben sowie die Entgelte für Messung und Messstellenbetrieb, die Abrechnungskosten und die Beschaffungsund Vertriebskosten. 4.2. Preisänderungen durch SWA erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilrechtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch SWA sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 4.1. maßgeblich sind. SWA ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist SWA verpflichtet, nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 4.3. SWA hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf SWA Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. SWA nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 4.4. Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Erhöhung erfolgen muss. 4.5. Ändert SWA die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum Wirksamwerden der Änderung zu kündigen. Hierauf wird SWA den Kunden in der brieflichen Mitteilung hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. SWA wird die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 14 bleibt unberührt.

4.6. Abweichend von vorstehenden Ziffern 4.2. bis 4.5. werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 4.7. Ziffern 4.2. bis 4.5. gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden. 5. Bonitätsauskunft SWA ist berechtigt, eine Bonitätsauskunft über den Kunden einzuholen. Zu diesem Zweck übermittelt SWA Namen, Anschrift und Geburtsdatum des Kunden an die Creditreform Halle Balles KG, Ludwig-Wucherer-Str. 79, 06108 Halle (Saale) oder die SCHUFA Holding AG, Massenbergstr 9-13, 44787 Bochum. Bei Vorliegen negativer Bonitätsmerkmale, insbesondere bei einer negativen Auskunft der o.g. Gesellschaften zu Merkmalen der Bonität des Kunden, kann SWA den Auftrag zur Energielieferung ablehnen. 6. Messung, Zutrittsrecht, Abschlagszahlungen, Abrechnung 6.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Messdienstleister, SWA oder auf Verlangen der SWA oder des Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so kann die SWA und/oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden. 6.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung, dem mit einem Ausweis Beauftragten der SWA, des Messstellenbetreibers oder des Netzbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung erfolgt durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. 6.3. SWA kann vom Kunden einmonatlich Abschlagszahlungen verlangen. Die SWA berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs nach billigem Ermessen, in der Regel auf der Grundlage der Abrechnung der vergangenen 12 Monate bzw. unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Rechte des Kunden nach 40 Abs. 3 EnWG (Recht auf unterjährige Abrechnung) bleiben unberührt. 6.4. Zum Ende jeden Kalenderjahres und zum Ende des Lieferverhältnisses wird von SWA eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Rechte des Kunden nach 40 Abs. 3 EnWG (Recht auf unterjährige Abrechnung) bleiben unberührt. 6.5. Im Falle einer unterjährigen Abrechnung gemäß 40 Abs. 3 EnWG (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich) kann diese mit Beginn eines Kalendermonats aufgenommen werden. Die Rechnungslegung erfolgt jährlich. Jede zusätzliche, unterjährige Rechnung wird dem Kunden gemäß des jeweils gültigem Preisblattes Verrechnungspreise der Stadtwerke Aschersleben GmbH in Rechnung gestellt. Die SWA bestätigt dem Kunden dessen Anforderung zur unterjährigen Abrechnung und das Anfangsdatum innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung des Kunden in Textform. 6.6. Der Kunde kann jederzeit von SWA verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle gemäß 20 StromNZV zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nachentrichtet.

Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre, beschränkt. 7. Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 7.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem von SWA festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag, per Überweisung oder in bar zu bezahlen. 7.2 Bei Zahlungsverzug kann die SWA, wenn sie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstanden Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen. Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. 7.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorigen Abrechnungszeitrum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. 7.4 Gegen Ansprüche der SWA kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. 8. Unterbrechung bei Energiediebstahl und anderen Zuwiderhandlungen 8.1. SWA ist berechtigt, die Energielieferung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde einer vertraglichen Verpflichtung in nicht unerheblichen Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor der Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern (Energiediebstahl). 8.2. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung, ist SWA berechtigt, die Lieferung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen örtlichen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichend Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. SWA kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen. Wegen Zahlungsverzuges darf SWA eine Unterbrechung nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 EURO in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde frist- und formgerecht sowie schlüssig beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen SWA und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung resultieren. Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung wird dem Kunden drei Tage im Voraus angekündigt. 8.3 SWA hat die Versorgung unverzüglich wieder herzustellen, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. 8.4 Auch die Kosten für einen etwaigen Versuch der Unterbrechung (z. B. kein Zutritt) hat der Kunde vor Wiederherstellung der Versorgung zu ersetzen, wenn ihn soweit ein Verschulden trifft. 8.5 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt oder die Lieferung eingestellt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen nach Ziffer 8.1. und 8.2. wiederholt vorliegen und im Falle des Zahlungsverzugs, dem Kunden die Kündigung zwei Wochen vorher angedroht wurde.

9. Kostenerstattungen für Zahlungsverzug, Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung Die Kostenerstattung für Zahlungsverzug, Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung werden pauschal in Rechnung gestellt. Die Pauschalen ergeben sich aus dem jeweils gültigen Preisblatt Verrechnungspreise der Stadtwerke Aschersleben GmbH. 10. Vertragsänderungen 10.1. Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften - wie z. B. dem Energiewirtschaftsrecht (EnWG) vom 07.07.2005 (BGBl. 2005 I S. 1.970) in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. 2013 I S.1.738) und der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushalten und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV) vom 26.10.2006 (BGBl. 2006 I S. 2.391) jeweils in der Fassung vom 30. April 2012 (BGBl. 2012 I S. 1.002) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen Verwaltungsentscheidungen. Sollten sich die in Satz 1 genannten Rahmenbedingungen ändern und sollte der Vertrag hierdurch lückenhaft oder seine Fortsetzung für SWA unzumutbar werden, ist SWA berechtigt, den Vertrag und diese Bedingungen insofern anzupassen und / oder zu ergänzen als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und /oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht. Eine Anpassung und / oder Ergänzung ist auch zulässig, wenn diese für den Kunden lediglich rechtlich vorteilhaft ist. 10.2. Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach vorstehendem Absatz sind nur zum Monatsersten möglich. SWA wird dem Kunden die Anpassung gem. Ziffer 10.1. mindestens drei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde in Textform nicht mindesten einen Monat vor Wirksamwerden der Anpassung widerspricht. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Auf diese Folgen wird der Kunde von SWA in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 11. Datenschutz SWA oder beauftragte Dienstleister erheben, verarbeiten und nutzen die Kundendaten zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. SWA nutzt die Kundendaten zur Abrechnung, um den Kunden Produktinformationen per Post zukommen zu lassen und zu Zwecken der Markt- und Meinungsforschung. Der Kunde ist berechtigt, der werblichen Nutzung seiner Daten jederzeit gegenüber der Stadtwerke Aschersleben GmbH, 06449 Aschersleben, Magdeburger Straße. 26, Postfach 1756, Tel. 03473 8767 322 zu widersprechen. Die Übermittlung von Kundendaten an Dritte (z. B. Messdienstleister, Messstellenbetreiber) erfolgt zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses. Eine Weitergabe zu anderen Zwecken an Dritte schließen wir aus.

Informationspflichten Gemäß 312 c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 2 Abs. 3 S. 2 EGBGB 12. Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, SWA von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigte Maßnahmen von SWA gemäß Ziffer 8 beruht. SWA wird dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie SWA bekannt sind oder von SWA in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. 13. Haftung Bei Versorgungstörungen gemäß Ziffer 12 Satz 1 haftet SWA nicht. Etwaige Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne der Ziffer 12 Satz 1 kann der Kunde gegen den Netzbetreiber geltend machen. Die Kontaktdaten des Netzbetreibers teilt SWA dem Kunden auf Anfrage gerne mit. 14. Laufzeit und Kündigung 14.1. a) Bei Verträgen ohne Preisgarantie kann der Vertrag vom Kunden oder von SWA mit einer Frist von mindestens einen Monat zum Ende der Erstlaufzeit bzw. zum jeweiligen Ende der Vertragsverlängerung gekündigt werden. b) Die Rechte zur außerordentlichen Kündigung gemäß Ziffer 4.2., 14.2., 8.1. und 8.2. bleiben von der vorstehenden Ziffer 14.1. a) unberührt. 14.2. Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß 314 BGB bleibt erhalten. Über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus bestehen keine weiteren vertraglichen Rücktrittsrechte. 14.3 Die Kündigung bedarf der Textform. 15. Vertragspartner Stadtwerke Aschersleben GmbH, Magdeburger Straße 26, 06449 Aschersleben, Vorsitzender des Aufsichtsrates: Oberbürgermeister der Stadt Aschersleben Andreas Michelmann, Geschäftsführer: Peter Heister, Sitz der Gesellschaft: Aschersleben, eingetragen beim Amtsgericht Stendal, Handelsregister Nr. HRB 107608, USt-IdNr.: DE 180 670 355. 16. Informationen/ Kundendienst/ Kundebeschwerden Haben Sie Fragen (Beanstandungen) zur Rechnung oder zu Energielieferungen? Dann wenden Sie sich an unseren Kundenservice Service-Center, Markt 9, 06449 Aschersleben, Tel.: 03473 8767 400 oder an unseren Kunden-Verbrauchsabrechnungsservice, Magdeburger Straße 26, 06449 Aschersleben, Tel.: 03473 8767 100. Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für die Bereiche Elektrizität und Gas stellt Ihnen Informationen über das geltende Recht, ihre Rechte als Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung und ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post, Eisenbahnen Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Montag bis Freitag 09.00 15.00 Uhr, Tel.: 030 22480 500 Bundesweites Infotelefon, F 030 22480-323, E verbraucherservice-energie@bnetza.de. Zur Beilegung von Streitigkeiten kann von Privatkunden ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie e.v. beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass unser SWA Kundenservice angerufen und keine beiderseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. Schlichtungsstelle Energie e.v., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Tel.: 030 27 57 240 0, F 030 27 57 240 69, I www.schlichtungsstelle-energie.de, E info@schlichtungsstelle-energie.de. Gern senden wir Ihnen ein Exemplar dieser AGB in größerer Schrift zu. Rufen Sie bitte unseren Kundenservice an.