V TV-Länder. in der Fassung des Änderungs-TV Nr. 3 vom Dokument Nr

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Transkript:

ver.di- Tarifdokumentation Dokument-Nr.: MIBS-Tarifschl. Abschlussdatum: Inkrafttreten: 15745 V06000000 TV-Länder 09.12.2011 01.01.2012 Dieser Tarifvertragstext ist eine Reproduktion des Originaltarifvertrages. Es wird darauf hingewiesen, dass nur der original unterschriebene Tarifvertrag rechtswirksam ist (d. Red.). in der Fassung des Änderungs-TV Nr. 3 vom 28.03.2015 Dokument Nr. 18718 Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L) vom 9. Dezember 2011 gültig ab 1. Januar 2012 in der Fassung des Änderungs-TV Nr. 1 vom 12.12.2012 Änderungs-TV Nr. 2 vom 09.03.2013 Änderungs-TV Nr. 3 vom 28.03.2015 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Bundesvorstand, diese zugleich handelnd für Gewerkschaft der Polizei, Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, andererseits wird Folgendes vereinbart: 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf 1

a) der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters, der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen und der Heilpädagogin/des Heilpädagogen während der praktischen Tätigkeit, die nach Abschluss des Fachhochschulstudiums der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter, Sozialpädagogin/ Sozialpädagoge oder Heilpädagogin/Heilpädagoge vorauszugehen hat, b) der pharmazeutisch-technischen Assistentin/des pharmazeutisch-technischen Assistenten während der praktischen Tätigkeit nach 6 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Neufassung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), c) der Erzieherin/des Erziehers und der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen Anerkennung als Erzieherin/Erzieher oder Kinderpflegerin/Kinderpfleger vorauszugehen hat, d) der Masseurin und medizinischen Bademeisterin/des Masseurs und medizinischen Bademeisters während der praktischen Tätigkeit nach 7 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), e) der Rettungsassistentin/des Rettungsassistenten während der praktischen Tätigkeit nach 7 des Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz) vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), die in einem Praktikantenverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, dessen Beschäftigte unter den Geltungsbereich des TV-L fallen. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Praktikantinnen/Praktikanten, deren praktische Tätigkeit in die schulische Ausbildung oder die Hochschulausbildung integriert ist. (3) Für die Praktikantinnen und Praktikanten des Landes Berlin gelten einheitlich die Regelungen dieses Tarifvertrages für das Tarifgebiet West. Änderungen in 1: Abs. 3 (neu) gem. Änderungs-TV Nr. 1 vom 12.12.2012 Inkrafttreten: 1.1.2013 2 Praktikantenvertrag, Nebenabreden (1) Vor Beginn des Praktikantenverhältnisses ist ein schriftlicher Praktikantenvertrag zu schließen. (2) 1 Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2 Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. 3 Probezeit (1) Die Probezeit beträgt drei Monate. (2) Während der Probezeit kann das Praktikantenverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. 2

4 Ärztliche Untersuchungen (1) 1 Die Praktikantinnen/Praktikanten können bei begründeter Veranlassung verpflichtet werden, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nach 1 Absatz 1 erforderliche praktische Tätigkeit auszuüben. 2 Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3 Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. (2) Praktikantinnen/Praktikanten, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt sind, sind auf ihren Antrag bei Beendigung des Praktikantenverhältnisses ärztlich zu untersuchen. 5 Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Haftung, Schutzkleidung (1) Praktikantinnen/Praktikanten haben in demselben Umfang Verschwiegenheit zu wahren wie die Beschäftigten des Arbeitgebers. (2) 1 Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Praktikantinnen/Praktikanten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2 Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die nach 1 Absatz 1 erforderliche praktische Tätigkeit der Praktikantinnen/ Praktikanten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. (3) 1 Die Praktikantinnen/Praktikanten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2 Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3 Werden ihnen derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. (4) Für die Schadenshaftung der Praktikantinnen/Praktikanten finden die Bestimmungen, die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils gelten, entsprechende Anwendung. (5) Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum des Arbeitgebers. 6 Personalakten 1 Die Praktikantinnen/Praktikanten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2 Sie können das Recht auf Einsicht durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3 Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. 4 Die Praktikantinnen/Praktikanten müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. 5 lhre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen. 3

7 Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die tägliche Arbeitszeit der Praktikantinnen/Praktikanten richten sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der bei dem Arbeitgeber in dem künftigen Beruf der Praktikantinnen/Praktikanten Beschäftigten gelten, 8 Entgelt Der gekündigte Absatz 1 tritt für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 28. Februar 2015 wieder in Kraft. (1) Das monatliche Entgelt beträgt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers, der Masseurin und medizinischen Bademeisterin/ des Masseurs und medizinischen Bademeisters, der Rettungsassistentin/des Rettungsassistenten vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 ab 1. Januar 2014 der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters, der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen, der Heilpädagogin/des Heilpädagogen 1.302,88 Euro, 1.341,31 Euro. vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016 ab 1. März 2016 1.653.54 Euro, 1.683.54 Euro, der pharmazeutisch-technischen Assistentin/ des pharmazeutisch-technischen Assistenten, der Erzieherin/des Erziehers vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016 ab 1. März 2016 1.428.26 Euro, 1.458.26 Euro, der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers, der Masseurin und medizinischen Bademeisterin/ des Masseurs und medizinischen Bademeisters, der Rettungsassistentin/des Rettungsassistenten vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016 ab 1. März 2016 1.371.31 Euro, 1.401.31 Euro. (2) Für die Berechnung und Auszahlung des Entgelts gilt 24 TV-L entsprechend. Änderungen in 8: Abs. 1 i.d.f. des Änderungs-TV Nr. 2 vom 9.3.2013 Inkrafttreten: 1.1.2013 Wiederinkraftsetzen des 8 Abs. 1 für die Zeit vom 1.1. bis 28.2.2015 durch Änderungs-TV Nr. 3 vom 28.3.2015 Inkrafttreten: 1.1.2015 Abs. 1 i.d.f. des Änderungs-TV Nr. 3 vom 28.3.2015 Inkrafttreten: 1.3.2015 4

9 Sonstige Entgeltregelungen (1) 1 Für die praktische Tätigkeit an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen, am 24. Dezember und am 31. Dezember, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Regelungen sinngemäß. 2 Dabei gilt als Stundenanteil des Tabellenentgelts im Sinne des 8 Absatz 1 Satz 2 TV-L der auf eine Stunde entfallende Anteil des Entgelts ( 8 Absatz 1). 3 Zur Ermittlung dieses Anteils ist das jeweilige Entgelt durch das 4,348fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ( 7) zu teilen. (2) Soweit Beschäftigten im Sinne von 38 Absatz 5 Satz 1 TV-L gemäß 19 Absatz 5 Satz 2 TV-L in Verbindung mit 33 Absatz 1 Buchstabe c) und Absatz 6 BAT/BAT-O eine Zulage zusteht, erhalten Praktikantinnen/Praktikanten unter denselben Voraussetzungen die entsprechende Zulage in voller Höhe. (3) Soweit Beschäftigten, die im Heimerziehungsdienst tätig sind, eine Zulage nach der Anlage A zum TV-L zusteht, erhalten Praktikantinnen und Praktikanten unter denselben Voraussetzungen die entsprechende Zulage in voller Höhe. (4) Soweit Beschäftigten gemäß 8 Absatz 7 bzw. 8 TV-L eine Wechselschichtbzw. Schichtzulage zusteht, erhalten Praktikantinnen und Praktikanten unter denselben Voraussetzungen 75 v. H. des entsprechenden Zulagenbetrages. (5) 1 Falls im Rahmen des Praktikantenvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede ( 2 Absatz 2) festzulegen. 2 Der Wert der Personalunterkunft wird im Tarifgebiet West nach dem Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 in der jeweils geltenden Fassung auf das Entgelt ( 8 Absatz 1) mit der Maßgabe angerechnet, dass der nach 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 des genannten Tarifvertrages maßgebende Quadratmetersatz um 15 v. H. zu kürzen ist. 3 Sachbezüge sind in Höhe der durch Rechtsverordnung nach 17 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV bestimmten Werte anzurechnen. Kann die Praktikantin/der Praktikant während der Zeit, für die nach 10, 11 und 12 Bezüge zustehen, Sachbezüge aus berechtigtem Grund nicht abnehmen, sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten. 10 Urlaub 1 Praktikantinnen/Praktikanten erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 28 Arbeitstage beträgt. 2 Während des Erholungsurlaubs wird das Entgelt ( 8 Absatz 1) fortgezahlt. Änderungen in 10: Satz 1 i.d.f. des Änderungs-TV Nr. 3 vom 28.3.2015 Inkrafttreten: 1.1.2015 5

11 Entgelt im Krankheitsfall (1) 1 Werden Praktikantinnen/Praktikanten durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Verschulden verhindert, die nach 1 Absatz 1 erforderliche praktische Tätigkeit auszuüben, erhalten sie für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zu einer Dauer von sechs Wochen das Entgelt ( 8 Absatz 1) in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Regelungen fortgezahlt. 2 Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz. (2) 1 Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Arbeitgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Arbeitgeber zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhält die Praktikantin/der Praktikant nach Ablauf des nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraums bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldzuschuss. 2 Der Krankengeldzuschuss wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers und dem sich nach Absatz 1 ergebenden Nettoentgelt gezahlt. 3 Voraussetzung für die Zahlung des Krankengeldzuschusses ist, dass der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt. 12 Entgeltfortzahlung in anderen Fällen Praktikantinnen/Praktikanten haben Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung ihres Entgelts ( 8 Absatz 1) unter denselben Voraussetzungen wie die Beschäftigten des Arbeitgebers. 13 Vermögenswirksame Leistungen Praktikantinnen/Praktikanten haben unter denselben Voraussetzungen wie die Beschäftigten des Arbeitgebers Anspruch auf eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,29 Euro monatlich. 14 Jahressonderzahlung (1) 1 Praktikantinnen/Praktikanten, die am 1. Dezember in einem Praktikantenverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. 2 Diese beträgt für Praktikantinnen/Praktikanten im Tarifgebiet West Tarifgebiet Ost im Kalenderjahr 2015 2016 2017 2018 ab 2019 95 v.h. 76,2 v.h. 80,9 v.h. 85,6 v.h. 90,3 v.h. 95 v.h. des Entgelts ( 8 Absatz 1), das den Praktikantinnen/Praktikanten für November zusteht. 3 38 Absatz 1 TV-L gilt entsprechend. (2) 1 Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Praktikantinnen/Praktikanten keinen Anspruch auf Entgelt ( 8 Absatz 1), 6

Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs ( 10) oder im Krankheitsfall ( 11) haben. 2 Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Praktikantinnen wegen Beschäftigungsverboten nach 3 Absatz 2 und 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes kein Entgelt erhalten haben. 3 Sie unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat. (3) Die Jahressonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Entgelt ausgezahlt. (4) 1 Praktikantinnen/Praktikanten, die im unmittelbaren Anschluss an das Praktikantenverhältnis von ihrem Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden und am 1. Dezember noch in diesem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis eine anteilige Jahressonderzahlung aus dem Praktikantenverhältnis. 2 Erfolgt die Übernahme im Laufe eines Kalendermonats, wird für diesen Monat nur die anteilige Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt. Änderungen in 14: Abs. 1 Satz 2 i.d.f. des Änderungs-TV Nr. 3 vom 28.3.2015 Inkrafttreten: 1.1.2015 15 Beendigung des Praktikantenverhältnisses (1) Das Praktikantenverhältnis endet mit dem im Praktikantenvertrag vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. (2) Nach der Probezeit ( 3) kann das Praktikantenverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden a) aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, b) von der Praktikantin/dem Praktikanten mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen. 16 Zeugnis 1 Der Arbeitgeber hat den Praktikantinnen/Praktikanten bei Beendigung des Praktikantenverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. 2 Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel des Praktikums sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten. 3 Auf Verlangen der Praktikantinnen/Praktikanten sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen. 17 Ausschlussfrist 1 Ansprüche aus dem Praktikantenverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Praktikantin/dem 7

Praktikanten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 2 Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällig werdende Leistungen aus. 17a Übergangsvorschrift zu 10 Satz 1 Für Praktikantinnen/Praktikanten, deren Praktikumsverhältnis vor dem 1. April 2015 begründet wurde, beträgt der Urlaubsanspruch 30 Arbeitstage für die Dauer des rechtlich ununterbrochen fortbestehenden Praktikantenverhältnisses. Änderungen in 17a: 17a (neu) gem. Änderungs-TV Nr. 3 vom 28.3.2015 Inkrafttreten: 1.1.2015 18 Inkrafttreten, Laufzeit (1) 1 Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. (2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden. (3) Abweichend von Absatz 2 kann 8 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2016, schriftlich gekündigt werden; eine Kündigung nach Absatz 2 erfasst nicht den 8 Absatz 1. (4) Abweichend von Absatz 2 kann 14 von jeder Tarifvertragspartei auf landesbezirklicher Ebene mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. (5) Dieser Tarifvertrag ersetzt für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder mit Wirkung vom 1. Januar 2012 die in der Anlage aufgeführten Tarifverträge. Änderungen in 18: Absätze 2, 3 und 4 i.d.f. des Änderungs-TV Nr. 2 vom 9.3.2013 Inkrafttreten: 1.1.2013 Abs. 3 i.d.f. des Änderungs-TV Nr. 3 vom 28.3.2015 Inkrafttreten: 1.3.2015 8

Berlin, den 9. Dezember 2011 Tarifgemeinschaft deutscher Länder Der Vorsitzende des Vorstandes Unterschrift ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Bundesvorstand Unterschriften 9

Anlage (zu 18 Absatz 5) 1. Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 10. März 2011. 2. Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/ Praktikanten (TV Prakt) vom 22. März 1991. 3. Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/ Praktikanten (TV Prakt-O) vom 5. März 1991. 4. Tarifvertrag über eine Zuwendung für Praktikantinnen (Praktikanten) vom 12. Oktober 1973. 5. Tarifvertrag über eine Zuwendung für Praktikantinnen/Praktikanten (TV Zuwendung Prakt-O) vom 5. März 1991. 6. Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Auszubildende vom 17. Dezember 1970. 7. Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Auszubildende (TV VL Azubi-O) vom 8. Mai 1991. 10