Allgemeine Einkaufsbedingungen der Volkswagen Financial Services AG / allgemein (Stand )

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Transkript:

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Volkswagen Financial Services AG / allgemein (Stand 31.12.2013) 1. Anwendbares Recht... 2 2. Begriffsdefinitionen... 2 3. Geltung der Vertragsbedingungen... 2 4. Angebote... 3 5. Vertragsschluss... 3 6. Rechnungsstellung... 3 7. Abtretungsverbot... 4 8. Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnung... 4 9. Unzulässige Beeinträchtigungen des Wettbewerbs... 4 10. Eigentumsrechte, Geheimhaltung, Verschwiegenheitspflichten und Werbung... 4 11. Datenspeicherung... 5 12. Subunternehmer... 5 13. Preise, Zahlung... 5 14. Abweichende Vereinbarungen... 6 15. Fortgeltung bei Teilnichtigkeit... 6 16. Gerichtsstand... 6 Stand 31.12.2013 1

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Volkswagen Financial Services AG / allgemein (Stand 31.12.2013) 1. Anwendbares Recht Auf die unter Einbeziehung der folgenden Vertragsbedingungen geschlossenen Verträge, ihr Zustandekommen, ihre Wirksamkeit, Auslegung und Durchführung sowie auf alle weiteren zwischen den Parteien bestehenden rechtlichen Beziehungen findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. 2. Begriffsdefinitionen In den Vertragsbedingungen werden folgende Begriffe verwendet: - VW FS: Volkswagen Financial Services Aktiengesellschaft - VW FS Unternehmen: gem. 15 ff des Aktiengesetzes mit der VW FS verbundene Unternehmen und Unternehmen im In- und Ausland, mit denen die VW FS über Beteiligungsbrücken von min. 50 % verbunden ist 3. Geltung der Vertragsbedingungen 3.1 Neben diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen werden je nach abgeschlossenem Vertragstyp und Vereinbarung der Parteien folgende, weitere Vertragsbedingungen in einen Vertrag einbezogen: 3.1.1 Kaufvertrag Allgemeine Einkaufsbedingungen VW FS/ Bereich Beschaffung allgemein für den Kauf von Waren 3.1.2 Werkvertrag /Anlagenbau Allgemeine Einkaufsbedingungen VW FS/ Bereich Beschaffung für Anlagen und Bauleistungen. 3.1.3 Dienstvertrag Allgemeine Einkaufsbedingungen VW FS / Allgemein für Dienstleistungen 3.1.4 Werk-, Dienst-, Geschäftsbesorgung- und ähnliche Verträge Besondere Einkaufsbedingungen VW FS für das jeweilige Rechtsverhältnis. 3.2 Die Einbeziehung der weiteren Vertragsbestandteile sowie die Festlegung ihrer Rangfolge ist den jeweiligen vertragstypenspezifischen Vertragsbedingungen vorbehalten. 3.3 Soweit nicht anders vereinbart, werden Vertragsbestandteile jeweils die bei Vertragsabschluss gültigen, aktuellsten Fassungen der Vertragsbedingungen sowie die Anforderungen des Volkswagen Konzerns zur Nachhaltigkeit in den Beziehungen zu Geschäftspartnern (Code of Conduct für Geschäftspartner). Sind die Vertragsbedingungen einschließlich der Anforderungen des Volkswagen Konzerns zur Nachhaltigkeit in den Beziehungen zu Geschäftspartnern (Code of Conduct für Geschäftspartner) dem Angebot, der Ausschreibung oder der Vertragsleistungsbeschreibung nicht beigefügt, können sie bezogen werden über: www.vwgroupsupply.com 3.4 Alle vorgenannten Vertragsbedingungen gelten nur für zwischen einem Unternehmer gemäß 310 Abs. 1 BGB und VW FS abgeschlossene Verträge und sonstige Rechtsbeziehungen von VW FS mit diesen. Sie gelten ferner für Verträge und Rechtsbeziehungen bei/in denen VW FS mit Vollmacht für einen Dritten gegenüber einem Unternehmer handelt. 3.5 Sind die Allgemeinen Einkaufsbedingungen und die weiteren, vom Vertragstyp abhängigen Vertragsbedingungen in einen mit einer der vorgenannten Gesellschaften geschlossenen Vertrag einbezogen worden, gelten sie auch für weitere Verträge gleicher Art, die mit einer der genannten Stand 31.12.2013 2

Gesellschaften zukünftig geschlossen werden. 3.6 Jegliche Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihrer Vereinbarung bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich widersprochen wird. Etwas anderes gilt nur, wenn VW FS der Einbeziehung von Geschäftsbedingungen des Vertragspartners ausdrücklich schriftlich zustimmt. 3.7 Kollidierende Geschäftsbedingungen berühren das Zustandekommen des Vertrages nicht, wenn sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt haben. In diesem Fall gelten für die Auslegung die übereinstimmenden Regelungen der beiderseitigen Geschäftsbedingungen und im Übrigen die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. 4. Angebote 4.1 Angebote an VW FS müssen schriftlich im Sinne der 126, 126a (elektronische Form) BGB und kostenlos gestellt werden. Sie sind grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen. Sie sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, an die in den Angebotsunterlagen benannte Stelle der Zentrallen Beschaffung VW FS zu richten. 4.2 Erfolgt das Angebot auf der Grundlage einer Anfrage/Ausschreibung von VW FS ist der Bieter gehalten, von den Vorgaben von VW FS nicht abzuweichen. Auf dennoch erfolgende Abweichungen ist VW FS ausdrücklich hinzuweisen. Die Abgabe von Alternativangeboten und Sondervorschlägen steht dem Bieter frei. 4.3 Angebote sind vollständig abzugeben, sie müssen alle geforderten Leistungen umfassen. 4.4 Alle Preise sind in der Landeswährung des Bieters (soweit diese nicht auf den Euro lautet, zusätzlich auch in EUR und dann gegebenenfalls einschließlich gesondert ausgewiesener Währungsabsicherung) anzugeben. Soweit nichts anderes angegeben ist, handelt es sich um Festpreise. Etwaige anfallende Umsatzsteuer wird getrennt ausgewiesen. Lässt sich den Preisangaben nicht entnehmen, ob die Preise die Umsatzsteuer berücksichtigen, handelt es sich um Bruttopreise. 4.5 Der Bieter ist im Falle einer Anfrage/Ausschreibung durch VW FS während der dort genannten Frist, sonst während der von ihm bestimmten Frist an sein Angebot gebunden. Wird von beiden Parteien keine Bindefrist ausdrücklich benannt, beträgt sie sechs Wochen ab Zugang des Angebots bei VW FS. 4.6 Weicht der Bieter von den vorstehenden Vorgaben ab, behält sich VW FS vor, sein Angebot nicht zu berücksichtigen. 5. Vertragsschluss Ein Vertragsschluss mit VW FS erfolgt schriftlich oder in elektronischer Form. Kommt ein Vertrag ausnahmsweise mündlich zustande, ist er von beiden Vertragsparteien unverzüglich schriftlich zu bestätigen. 6. Rechnungsstellung Die Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Bestellnummer Bestellers bei VW FS prüffähig einzureichen. Alle erforderlichen Abrechnungsunterlagen sind beizufügen. Die Rechnungen sind gemäß dem deutschen Umsatzsteuerrecht zu erstellen. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen durch den Vertragspartner gewährleistet werden. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der schriftlichen Zustimmung der VW FS elektronisch zu übermitteln. Die Anforderungen an der Echtheit der Herkunft der elektronischen Rechnung und Unversehrtheit ihres Inhal- Stand 31.12.2013 3

tes richten sich nach 14 Abs. 3 UStG in der jeweils gültigen Fassung. 7. Abtretungsverbot 7.1 Die Abtretung einer Forderung gleich welchen Inhalts bedarf grundsätzlich der schriftlichen Zustimmung von VW FS. Ohne die erforderliche Zustimmung erfolgte Abtretungen sind unwirksam. VW FS wird die Zustimmung nur verweigern, wenn nach Prüfung im Einzelfall die Interessen von VW FS an der Aufrechterhaltung der Forderungsbeziehung die Interessen des Vertragspartners an der beabsichtigen Abtretung überwiegen. 7.2 Ist im Falle verweigerter Zustimmung nach Ziffer 7.1 die Abtretung einer Geldforderung gemäß 354a HGB dennoch wirksam, hat der Zedent VW FS alle eventuell in Zusammenhang mit der Abtretung entstehenden Mehrkosten zu ersetzen. 8. Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnung 8.1 Eine Beschränkung der Rechte von VW FS, gegenüber Ansprüchen des Vertragspartners ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder mit Ansprüchen gegen den Vertragspartner aufzurechnen, ist unwirksam. 8.2 Forderungen der VW FS und VW FS- Unternehmen stehen der VW FS und den VW FS-Unternehmen als Gesamtgläubiger zu. 8.3 VW FS und VW FS-Unternehmen können ihre Forderungen gegen Forderungen des Vertragspartners verrechnen/aufrechnen. Alle materiellen und prozessualen Rechte, die der Vertragspartner bezüglich einer Forderung gegen den Gesamtgläubiger hat, bestehen auch gegenüber den übrigen Gesamtgläubigern. 8.4 Bei den Forderungen des Vertragspartners gegen VW FS und VW FS- Unternehmen dürfen VW FS und die VW FS-Unternehmen mit den Forderungen von VW FS und den Forderungen der VW FS-Unternehmen gegen den Vertragspartner aufrechnen/verrechnen. 8.5 Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn einerseits Barzahlung und andererseits Hergabe von Wechseln vereinbart ist oder wenn die gegenseitigen Ansprüche verschieden fällig sind, wobei mit Wertstellung abgerechnet wird. Bei laufendem Zahlungsverkehr bezieht sich diese Berechtigung auf den Saldo. 8.6 Der Vertragspartner verzichtet darauf, bei Forderungsmehrheit der Bestimmung der zu verrechnenden Forderung durch VW FS zu widersprechen. 8.7 Eine Aufstellung der zur Konzernverrechnung berechtigten VW FS-Unternehmen stellt VW FS auf Verlangen zur Verfügung. 9. Unzulässige Beeinträchtigungen des Wettbewerbs Der Vertragspartner von VW FS ist verpflichtet, in seinem Unternehmen durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass seine gegenüber VW FS handelnden Mitarbeiter keine Straftaten gegen den Wettbewerb im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) und nach den 17, 18 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) begehen. Auf Verlangen von VW FS sind auch eine angemessene Zeit nach dem Ablauf der Vertragslaufzeit Nachweise über diese Maßnahmen zu erbringen. 10. Eigentumsrechte, Geheimhaltung, Verschwiegenheitspflichten und Werbung 10.1 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen oder sonstigen Unterlagen sowie Modellen und Mustern behält sich VW FS seine Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung von VW FS nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich Stand 31.12.2013 4

für die Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages zu verwenden und nach seiner Abwicklung unaufgefordert an VW FS zurückzugeben. 10.2 Die Firmen- und Warenzeichen sowie Teilenummern von VW FS sind auf den von VW FS bestellten Waren anzubringen, wenn es eine Zeichnung von VW FS vorschreibt oder VW FS hierzu eine Anweisung erteilt. Die so gekennzeichneten Waren dürfen ausschließlich an VW FS geliefert werden. Berechtigt zurückgewiesene, mit Firmen- oder Warenzeichen von VW FS gekennzeichnete Waren sind unbrauchbar zu machen, soweit nicht auf anderem Wege nachweisbar sichergestellt ist, dass die zurückgewiesene Ware nicht mehr als an VW FS geliefert identifiziert werden könnte. 10.3 Der Vertragspartner von VW FS ist verpflichtet, die den mit VW FS geschlossenen Vertrag betreffenden und alle mit seiner Abwicklung zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten, insbesondere nach Ziffer 10.1, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt unabhängig von einem Vertragsschluss auch für in der Angebotsphase erlangte Kenntnisse und nach Abwicklung des Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit die Umstände allgemein bekannt worden sind, ohne dass der Vertragspartner von VW FS, seine verbundenen Unternehmen, Mitarbeiter oder Berater dies zu vertreten hätten. 10.4 Der Vertragspartner von VW FS verpflichtet sich, über alle Geschäftsgeheimnisse der VW FS, insbesondere nach Ziffer 1, sowie über alle von der VW FS bezogenen Informationen und Daten Stillschweigen zu bewahren und sein Personal entsprechend durch einen schriftlich abgefassten Vertrag dahingehend zu verpflichten. Bei Verletzung dieser Pflicht durch das Personal vom Vertragspartner übernimmt dieser gegenüber der VW FS die Haftung, ohne die Möglichkeit, gemäß 831 BGB den Entlastungsbeweis führen zu können. 10.5 Der Vertragspartner von VW FS ist ferner verpflichtet, auch über die Geschäftsverbindung mit VW FS Stillschweigen zu wahren. Soweit ausnahmsweise in der Werbung des Vertragspartners auf die Geschäftsbeziehung mit VW FS hingewiesen werden soll, darf dies auch in diesen Fällen erst geschehen, nachdem VW FS sich hiermit schriftlich einverstanden erklärt hat. Die ausnahmsweise erklärte schriftliche Zustimmung ist auch in solchen Fällen auf den konkret zur Erlangung der Zustimmung dargestellten Werbeauftritt des Vertragspartners beschränkt. 11. Datenspeicherung VW FS und der Vertragspartner sind berechtigt, die Daten des jeweils anderen sowie des einzelnen Vertragsverhältnisses unter Beachtung der jeweils gültigen Vorschriften des Datenschutzes im Geschäftsverkehr zu erfassen und zu speichern. 12. Subunternehmer Soweit sich nicht aus einer gesonderten Vereinbarung bzw. für VW FS erkennbar aus dem Inhalt der Bestellung bezogen auf das Leistungsvermögen des Vertragspartners etwas Abweichendes ergibt, ist der Vertragspartner verpflichtet, alle Verpflichtungen aus der Bestellung im eigenen Betrieb und mit eigenem Personal zu erbringen. Jeder Einsatz von Subunternehmern durch den Vertragspartner darf ungeachtet ob VW FS ihn bei Vertragsschluss erkennen oder absehen konnte nur mit vorheriger Zustimmung von VW FS erfolgen. In einem solchen Fall werden neben diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen und anderen Vertragsbedingungen nach Ziff. 3 auch Auslagerungsregelungen der VW FS in einen Vertrag einbezogen. 13. Preise, Zahlung 13.1 Transport-, Versand-, Verpackungs- und Versicherungskosten sind soweit nichts anderes vereinbart ist in den angegebenen Preisen enthalten. Stand 31.12.2013 5

13.2 Zahlungen sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nach Erfüllung der Leistung und nach den Regelungen der Ziff. 6 spätestens 30 Tage nach Rechnungseingang fällig. 13.3 Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. 13.4 Ansprüche auf Vergütung verjähren nach einem Jahr. 14. Abweichende Vereinbarungen Änderungen des Vertrages sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst. 15. Fortgeltung bei Teilnichtigkeit 15.1 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen in diesen bzw. von diesen Vertragsbestimmungen in Bezug genommenen Vertragsbestimmungen nichtig sein bzw. werden, wird hiervon die Geltung der übrigen Bestimmungen und die Gültigkeit des Vertrages selbst nicht berührt. 15.2 Sollten bei der Durchführung des Vertrages Lücken auftreten, so sind diese durch Regelungen zu beheben, die dem wirtschaftlichen Sinn des Vertrages am nächsten kommen. 16. Gerichtsstand Gerichtsstand ist soweit zulässig Braunschweig. Stand 31.12.2013 6