Das Proportionalitätsprinzip aus Sicht der Aufsicht und des GDV

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Transkript:

Das Proportionalitätsprinzip aus Sicht der Aufsicht und des GDV Prof. Dr. Dietmar Pfeifer Institut für Mathematik Schwerpunkt Versicherungs- und Finanzmathematik Carl von Ossietzky Universität Oldenburg

Agenda 1. Der Begriff der Proportionalität an sich 2. Das Proportionalitätsprinzip unter Solvency II 3. Das Proportionalitätsprinzip aus Sicht der Aufsicht 4. Das Proportionalitätsprinzip aus Sicht des GDV 5. Quellenverzeichnis D. Pfeifer: Das Proportionalitätsprinzip aus Sicht der Aufsicht und des GDV 1

1. Der Begriff der Proportionalität an sich Zitat aus Euklid, Elemente Buch V, Definitionen 5 und 6: Man sagt, dass Größen in demselben Verhältnis stehen, die erste zur zweiten wie die dritte zur vierten, wenn bei beliebiger Vervielfachung die Gleichvielfachen der ersten und dritten den Gleichvielfachen der zweiten und vierten gegenüber, paarweise entsprechend genommen, entweder zugleich größer oder zugleich gleich oder zugleich kleiner sind. Und die dieses Verhältnis habenden Größen sollen in Proportion stehend heißen. D. Pfeifer: Das Proportionalitätsprinzip aus Sicht der Aufsicht und des GDV 2

1. Der Begriff der Proportionalität an sich Beispiel 1: geometrische Flächenverhältnisse: 1 2 3 4 D. Pfeifer: Das Proportionalitätsprinzip aus Sicht der Aufsicht und des GDV 3

1. Der Begriff der Proportionalität an sich Beispiel 2: Verhältnis Risiko zu Eigenmittelanforderung: 1 2 3 4 großes Risiko hohes SCR kleines Risiko niedriges SCR D. Pfeifer: Das Proportionalitätsprinzip aus Sicht der Aufsicht und des GDV 4

1. Der Begriff der Proportionalität an sich Beispiel 3: Verhältnis Komplexität zu (Rechen-)Aufwand: 1 2 3 4 hohe Kompl. hoher Aufw. geringe Kompl. niedriger Aufw. D. Pfeifer: Das Proportionalitätsprinzip aus Sicht der Aufsicht und des GDV 5

2. Das Proportionalitätsprinzip unter Solvency II Bezugnahme in den Erwägungsgründen (19) bis (21) der Rahmenrichtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009: Diese Richtlinie sollte kleine und mittlere Versicherungsunternehmen nicht übermäßig belasten. Eines der Instrumente zur Verwirklichung dieses Ziels ist die ordnungsgemäße Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dieser Grundsatz sollte sowohl für die Anforderungen an Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen als auch für die Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse gelten. D. Pfeifer: Das Proportionalitätsprinzip aus Sicht der Aufsicht und des GDV 6

2. Das Proportionalitätsprinzip unter Solvency II Bezugnahme in den Erwägungsgründen (19) bis (21) der Rahmenrichtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009: Vor allem sollte diese Richtlinie Versicherungsunternehmen, die auf bestimmte Versicherungsarten spezialisiert sind oder Dienste für bestimmte Kundensegmente anbieten, nicht übermäßig belasten und anerkennen, dass sich diese Art der Spezialisierung als wertvolles Instrument für ein effizientes und wirksames Risikomanagement erweisen kann. D. Pfeifer: Das Proportionalitätsprinzip aus Sicht der Aufsicht und des GDV 7

2. Das Proportionalitätsprinzip unter Solvency II Bezugnahme in den Erwägungsgründen (19) bis (21) der Rahmenrichtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009: Zur Erreichung dieses Ziels und zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte auch die Möglichkeit vorgesehen werden, Unternehmen ausdrücklich zu gestatten, ihre eigenen Daten zur Kalibrierung der Parameter in den versicherungstechnischen Risikomodulen der Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung zu verwenden. D. Pfeifer: Das Proportionalitätsprinzip aus Sicht der Aufsicht und des GDV 8

2. Das Proportionalitätsprinzip unter Solvency II Bezugnahme im Artikel 109 der Rahmenrichtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009: Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können eine vereinfachte Berechnung für ein spezifisches Untermodul oder Risikomodul verwenden, wenn die Wesensart, der Umfang und die Komplexität der Risiken dies rechtfertigen und es unangemessen wäre, von allen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Anwendung einer Standardberechnung zu fordern. D. Pfeifer: Das Proportionalitätsprinzip aus Sicht der Aufsicht und des GDV 9

2. Das Proportionalitätsprinzip unter Solvency II Konkretisierung des Proportionalitätsprinzips in den Technical Specifications der QIS 5 (Säule I): Methodenwahl TP.7.2: Das Proportionalitätsprinzip kann angewendet werden unter der Auflage, dass das VU eine marktnahe Bewertung der Assets und Liabilities gemäß der Solvency II-Prinzipien vornimmt (IAS-Standard) Das Proportionalitätsprinzip reduziert den Arbeitsaufwand insofern, als die gewählte Bewertungsmethodik nicht ausführlicher als nötig zu sein braucht (Proportionalität in Bezug auf die Natur, die Materialität und die Komplexität der Risiken). D. Pfeifer: Das Proportionalitätsprinzip aus Sicht der Aufsicht und des GDV 10

2. Das Proportionalitätsprinzip unter Solvency II Konkretisierung des Proportionalitätsprinzips in den Technical Specifications der QIS 5 (Säule I): Methodenwahl TP.7.3: Das entscheidende Kriterium für die Anwendbarkeit des Proportionalitätsprinzips ist nicht die Größe des Unternehmens, sondern das Risikoprofil. D. Pfeifer: Das Proportionalitätsprinzip aus Sicht der Aufsicht und des GDV 11

2. Das Proportionalitätsprinzip unter Solvency II Konkretisierung des Proportionalitätsprinzips in den Technical Specifications der QIS 5 (Säule I): Vereinfachungen TP.7.4: Wird das Proportionalitätsprinzip für die Bestimmung der Reserven mit vereinfachenden Methoden verwendet, ist der Modellfehler geeignet zu überprüfen. TP.7.5: Approximationslösungen reduzieren die Komplexität der Berechnungen und können in einem gewissen Sinn als Vereinfachungen angesehen werden (z.b. bei fehlenden oder unvollständigen Daten). Expertenwissen spielt hier eine entscheidende Rolle. D. Pfeifer: Das Proportionalitätsprinzip aus Sicht der Aufsicht und des GDV 12

2. Das Proportionalitätsprinzip unter Solvency II Konkretisierung des Proportionalitätsprinzips in den Technical Specifications der QIS 5 (Säule I): Vereinfachungen TP.7.33: Es ist nicht notwendig, den Modellfehler quantitativ genau zu spezifizieren. Es genügt ein plausibler Nachweis, dass dieser nicht materiell ist. TP.7.59 ff: Vereinfachungen für die Spätschadenreservierung (z.b. Abwicklung von Schäden, die erst im Folgejahr entstehen; aktuarielles Wissen erforderlich!) D. Pfeifer: Das Proportionalitätsprinzip aus Sicht der Aufsicht und des GDV 13

2. Das Proportionalitätsprinzip unter Solvency II Konkretisierung des Proportionalitätsprinzips in den Technical Specifications der QIS 5 (Säule I): Vereinfachungen TP.7.80 ff: Vereinfachungen für Prämienrückstellungen (ähnlich GDV-Vorschlag) Negative Prämienrückstellungen bei auskömmlicher Tarifierung in QIS 5 erlaubt! TP.7.106 ff: Vereinfachungen für Brutto-/Netto-Übergänge D. Pfeifer: Das Proportionalitätsprinzip aus Sicht der Aufsicht und des GDV 14

2. Das Proportionalitätsprinzip unter Solvency II Konkretisierung des Proportionalitätsprinzips in den MaRisk VA (Säule II): Die Anforderungen des 64a VAG und des 104s VAG sowie die Mindestanforderungen des Rundschreibens 3 / 2009 sind konkret immer unter Berücksichtigung der unternehmensindividuellen Risiken, der Art, des Umfangs des Geschäftsbetriebes sowie der Komplexität des gewählten Geschäftsmodells des Unternehmens zu erfüllen. (BaFin-Rundschreiben 3 / 2009, 4(1)) D. Pfeifer: Das Proportionalitätsprinzip aus Sicht der Aufsicht und des GDV 15

2. Das Proportionalitätsprinzip unter Solvency II Konkretisierung des Proportionalitätsprinzips in den MaRisk VA (Säule II): Für alle Versicherungsunternehmen sollen die gleichen Anforderungen und Zielvorgaben gelten. Die Zielerreichung soll durch individuell ausgewählte, differenzierte Maßnahmen geschehen. Das Prinzip der Proportionalität bezieht sich ausschließlich auf die Umsetzung der in den MaRisk (VA) geforderten Ziele. Ansatz: Garantie eines gleichen Sicherheitsniveaus für alle Versicherungsnehmer unabhängig von der Unternehmensgröße. D. Pfeifer: Das Proportionalitätsprinzip aus Sicht der Aufsicht und des GDV 16

2. Das Proportionalitätsprinzip unter Solvency II Konkretisierung des Proportionalitätsprinzips in den MaRisk VA (Säule II): Bei Anwendung des Grundsatzes der Proportionalität ist der Grundsatz der Materialität zu berücksichtigen. Der Grundsatz der Materialität bedeutet, dass alle von der Geschäftsleitung identifizierten Risiken, die sich nachhaltig negativ auf die Wirtschafts-, Finanz oder Ertragslage des Unternehmens auswirken können, als wesentlich erachtet werden. Zur Beurteilung der Wesentlichkeit hat sich die Geschäftsleitung einen Überblick über das Gesamtrisikoprofil des Unternehmens zu verschaffen. (BaFin-Rundschreiben 3 / 2009, 4(1) Erläuterung bzw. 5(1)) D. Pfeifer: Das Proportionalitätsprinzip aus Sicht der Aufsicht und des GDV 17

3. Das Proportionalitätsprinzip aus Sicht der Aufsicht Bedeutung der Proportionalität: Sehr wichtig für die Unternehmen Keine Ausnahmeregelungen für bestimmte Unternehmen Komplexität der quantitativen Anforderungen Good Practice Basis für qualitative Anforderungen Über Proportionalität wird sichergestellt, dass die Umsetzung von Anforderungen nicht anspruchsvoller sein muss als unter Berücksichtigung des Risikoprofils erforderlich. (nach: S. Schulz, 5. Oldenburger Versicherungstag) D. Pfeifer: Das Proportionalitätsprinzip aus Sicht der Aufsicht und des GDV 18

3. Das Proportionalitätsprinzip aus Sicht der Aufsicht Anwendungsbereich: Für alle drei Säulen und Gruppenvorschriften Für alle Unternehmen und die Aufsicht Für Aufsicht bei Prüfung, ob die Anforderungen erfüllt werden bei der Auswahl aufsichtsrechtlichen Maßnahmen (nach: S. Schulz, 5. Oldenburger Versicherungstag) D. Pfeifer: Das Proportionalitätsprinzip aus Sicht der Aufsicht und des GDV 19

3. Das Proportionalitätsprinzip aus Sicht der Aufsicht Anwendung: Konsequente Anwendung durch die Aufsicht Prüfung, ob Anforderungen erfüllt sind jeweils unter Berücksichtigung von Proportionalität Vereinfachungen werden als zulässig anerkannt, wenn und soweit sie im Hinblick auf Art, Umfang und Komplexität der Risiken gerechtfertigt sind Beurteilung kann sich im Laufe der Zeit ändern (nach: S. Schulz, 5. Oldenburger Versicherungstag) D. Pfeifer: Das Proportionalitätsprinzip aus Sicht der Aufsicht und des GDV 20

3. Das Proportionalitätsprinzip aus Sicht der Aufsicht Prüfung statt Beratung: Unternehmen müssen erst einmal selbst prüfen, welche Lösungen für sie proportional sind Keine Vorgabe von Musterlösungen Hilfestellung bei der Anwendung vereinfachter Methoden ohne Vorgaben, wann welche Methoden angemessen sind Gesprächsbereitschaft im Vorfeld der Implementierung von Lösungen Ggf. Warnung, wenn Beurteilung sich ändern könnte (nach: S. Schulz, 5. Oldenburger Versicherungstag) D. Pfeifer: Das Proportionalitätsprinzip aus Sicht der Aufsicht und des GDV 21

4. Das Proportionalitätsprinzip aus Sicht des GDV Proportionalitätsprinzip ist eines der Kernelemente von Solvency II Erwägungsgrund 19 der Rahmenrichtlinie: kleine und mittlere Unternehmen sollen nicht übermäßig belastet werden machbare Anforderungen statt Ausnahmeregelungen Berücksichtigung interner Gegebenheiten Anerkennung unternehmensindividueller Lösungen Interpretationsspielräume und Öffnungsklausel Faustregel: an Versicherer mit wenig komplexem Risikoprofil sollten geringere Anforderungen gestellt werden. Das Risikoprofil ist aber nicht nur von der Unternehmensgröße abhängig! (nach: M. Winter, 5. Oldenburger Versicherungstag) D. Pfeifer: Das Proportionalitätsprinzip aus Sicht der Aufsicht und des GDV 22

4. Das Proportionalitätsprinzip aus Sicht des GDV Vision (nach: M. Winter, 5. Oldenburger Versicherungstag) D. Pfeifer: Das Proportionalitätsprinzip aus Sicht der Aufsicht und des GDV 23

4. Das Proportionalitätsprinzip aus Sicht des GDV und Realität! (nach: M. Winter, 5. Oldenburger Versicherungstag) D. Pfeifer: Das Proportionalitätsprinzip aus Sicht der Aufsicht und des GDV 24

4. Das Proportionalitätsprinzip aus Sicht des GDV Flexibilität vs. Rechtssicherheit: Aufsicht erwartet einen Nachweis, dass die Anforderungen proportional umgesetzt sind: ist die Umsetzung dem Risikoprofil angemessen? besteht Transparenz über gewählte Lösungen und Verfahren? sind die Entscheidungen dokumentiert worden? Vorab- Gespräch Vorab- Gespräch Unternehmen brauchen die Rechtssicherheit, dass implementierte Lösungen anerkannt werden: wie kann die Angemessenheit nachgewiesen werden? ist die Dokumentation ausreichend? welche Anpassungen sind noch erforderlich? (nach: M. Winter, 5. Oldenburger Versicherungstag) D. Pfeifer: Das Proportionalitätsprinzip aus Sicht der Aufsicht und des GDV 25

4. Das Proportionalitätsprinzip aus Sicht des GDV Herausforderungen: Anforderungen Situation in KMU Komplexe Berechnungen (Solvenz-Bilanz, SCR-Anforderungen) Abschätzung zukünftiger Zahlungsströme Umfassende Aufbereitung der Vergangenheitsdaten o Leistungen o Kosten o Optionen und Garantien Abbildung der Rückversicherungsstrukturen Expertenwissen und aktuarielles Know-how nicht immer vorhanden Bereitstellung von erforderlichen Daten z. T. problematisch Eingeschränkte personelle Ressourcen Kosten-Nutzen-Verhältnis an vielen Stellen unklar (nach: M. Winter, 5. Oldenburger Versicherungstag) D. Pfeifer: Das Proportionalitätsprinzip aus Sicht der Aufsicht und des GDV 26

4. Das Proportionalitätsprinzip aus Sicht des GDV Herausforderungen: Anforderungen Situation in KMU Governance-Funktionen: o Risikomanagement-Funktion o Versicherungsmathematische Funktion o Compliance-Funktion o Interne Revision Qualifikationsanforderungen (sog. fit&proper-kriterien) Umfangreiche Dokumentationsund interne Berichterstattungspflichten Wenig organisatorischer Spielraum Viele Aufgaben werden in Personalunion ausgeführt Der Vorstand ist i. d. R. intensiv in das operative Tagesgeschäft involviert und hat damit einen stärkeren Überblick über die Risikosituation Interne Kommunikation bisher zum Teil informell (nach: M. Winter, 5. Oldenburger Versicherungstag) D. Pfeifer: Das Proportionalitätsprinzip aus Sicht der Aufsicht und des GDV 27

4. Das Proportionalitätsprinzip aus Sicht des GDV GDV-Positionen: Komplexitätsabbau ist in allen Modulen erforderlich. Konservative Vereinfachungen sollten sowohl für die Solvenzbilanz als auch für die SCR-Berechnungen zugelassen werden. Der Rechenaufwand sollte im sinnvollen Verhältnis zur Materialität der Module stehen. Alle Unterlagen sollten auf Deutsch verfügbar sein. (nach: M. Winter, 5. Oldenburger Versicherungstag) D. Pfeifer: Das Proportionalitätsprinzip aus Sicht der Aufsicht und des GDV 28

4. Das Proportionalitätsprinzip aus Sicht des GDV GDV-Positionen: Unternehmen sollten selbst entscheiden können, von wem und in welcher organisatorischen Form geforderte Governance-Funktionen ausgeführt werden. Es sollte möglich sein, die Funktionstrennung durch flankierende Maßnahmen zu gewährleisten. Strukturen, die sich über Jahre bewährt haben, dürfen im Zuge von Solvency II nicht durch einen bürokratischen Overkill konterkariert werden. Reine Dokumentations- und Prozesskontrollen dürfen Inhaltskontrollen nicht ersetzen. (nach: M. Winter, 5. Oldenburger Versicherungstag) D. Pfeifer: Das Proportionalitätsprinzip aus Sicht der Aufsicht und des GDV 29

4. Das Proportionalitätsprinzip aus Sicht des GDV Hilfestellungen durch den GDV: Ausbildungsprogramme für Mitarbeiter Entwicklung von Standard-Tools auf EXCEL-Basis (analog QIS 5) Weiterentwicklung des Cashflow-Modells für die Lebensversicherer und des GDV-Makros für Schaden-/Unfallversicherer (Abwicklungsdreiecke) (nach: M. Winter, 5. Oldenburger Versicherungstag) D. Pfeifer: Das Proportionalitätsprinzip aus Sicht der Aufsicht und des GDV 30

5. Quellenverzeichnis S. Schulz (BaFin): Die Anwendung des Grundsatzes der Proportionalität aus Sicht der Aufsicht. Vortrag anlässlich des 5. Oldenburger Versicherungstages, 24.8.2011, Universität Oldenburg http://www.staff.uni-oldenburg.de/dietmar.pfeifer/vt.html M. Winter (GDV): Proportionalitätsprinzip Sichtweise der deutschen Versicherungswirtschaft. Vortrag anlässlich des 5. Oldenburger Versicherungstages, 24.8.2011, Universität Oldenburg http://www.staff.uni-oldenburg.de/dietmar.pfeifer/vt.html Richtlinie 2009/138/EG Des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009, Amtsblatt der Europäischen Union, L335/1 QIS 5 Technical Specifications, EUROPEAN COMMISSION, Internal Market and Services DG, Brüssel 2010 MaRisk (VA), BaFin-Rundschreiben 3 / 2009 D. Pfeifer: Das Proportionalitätsprinzip aus Sicht der Aufsicht und des GDV 31