Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg. vom. Vorblatt

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Transkript:

Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom Vorblatt A. Zielsetzung Mit dem Gesetz sollen die Realschulen gestärkt werden, so dass sie ihren gesetzlichen Auftrag, ihre Schülerinnen und Schüler zum Realschulabschluss oder zum Hauptschulabschluss zu führen, noch wirksamer erfüllen können. B. Wesentlicher Inhalt Durch die Weiterentwicklung des Auftrags der Realschule soll erreicht werden, dass die Schülerinnen und Schüler nach der Orientierungsstufe zielgerichtet entsprechende ihren Begabungen gefördert und auf die beiden angebotenen Schulabschlüsse vorbereitet werden können Der bisher gesetzlich festgelegte Vorrang binnendifferenzierender Förderung wird durch eine Änderung der 7 aufgegeben und damit den Realschulen mehr Flexibilität eingeräumt. Um den Realschulen die nötige Planungssicherheit für die Gestaltung eines differenzierten pädagogischen Profils zu geben, wird mit einem Aufwuchs der Poolstunden begonnen, der flankierend durch untergesetzliche Regelungen abgesichert wird. C. Alternativen Keine. D. Kosten für die öffentlichen Haushalte Die Poolstunden werden in einem ersten Aufbauschritt ab dem Schuljahr 2017/2018 auf von derzeit acht auf 13 Stunden erhöht. Die Bildung leistungsdifferenzierter Gruppen oder Klassen ab Klasse 7 erfolgt im Rahmen der den Realschulen über die Kontingentstundentafel und den Organisationserlass zur Verfügung stehenden personellen Ausstattung, darf also nicht zu einer zusätzlichen Klassenbildung verbunden mit einem darüber hinausgehenden Bedarf an Lehrkräften führen. 1

E. Rechtsfolgenabschätzung und Nachhaltigkeitsprüfung Durch die Schärfung des Auftrags der Realschule wird ein begabungsgerechter Schulabschluss ohne Schulwechsel noch wirksamer ermöglicht.

Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg Artikel 1 Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg In 7 Absatz 4 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 163) geändert worden ist, werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst: Nach der Orientierungsstufe führt die Realschule entsprechend der Leistungsfähigkeit der Schüler zu den in Absatz 6 genannten Bildungszielen. Der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit entspricht sie durch individuelle Förderung sowohl in binnendifferenzierender Form als auch in leistungsdifferenzierenden Gruppen oder Klassen. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. August 2017 in Kraft.

Begründung Allgemeiner Teil 1. Ziele des Gesetzentwurfs Die Realschulen sollen ihren gesetzlichen Auftrag, ihre Schülerinnen und Schüler entsprechend ihren Begabungen zu fördern und zum Realschulabschluss oder zum Hauptschulabschluss zu führen, noch wirksamer erfüllen können. 2. Inhalt des Gesetzentwurfs Durch die Änderung des 7 Schulgesetz wird der bisher gesetzlich verankerte Vorrang der individuellen Förderung in binnendifferenzierender Form zu Gunsten eines flexibleren Konzepts aufgegeben, das sowohl die binnendifferenzierende Förderung als auch die äußere Leistungsdifferenzierung in Gruppen oder Klassen zulässt. Den Realschulen wird damit ermöglicht, noch flexibler auf die Herausforderungen einer zunehmend heterogeneren Schülerschaft der Realschule zu reagieren. 3. Alternativen Keine. 4. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten im Endausbau Die finanziellen Auswirkungen stellen sich wie folgt dar: a) Stärkung der Realschule Im Schuljahr 2016/2017 erhielten die Realschulen 8 Poolstunden je Zug. Darüber hinaus erfordert die Stärkung der Realschule zusätzliche Ressourcen, die bedingt durch die aufwachsende Zuweisung in den Schuljahren 2017/2018 bis zum Schuljahr 2020/2021 ansteigen sollen. In einem ersten Ausbauschritt erhält die Realschule ab dem Schuljahr 2017/2018 vier zusätzliche Poolstunden, um ihr pädagogisches Konzept ab Klasse 7 zu gestalten.

Bisher vorgesehen für das Schuljahr 2017/2018 war die Erhöhung auf 9 Poolstunden. Mit den zusätzlichen 4 Poolstunden erhält die Realschule damit ab dem Schuljahr 2017/2018 insgesamt 13 Poolstunden je Zug. Berechnet auf die Zügigkeit der derzeit 429 öffentlichen Realschulen (inklusive auslaufender Realschulen) ergibt sich ein Volumen von 257,5 Deputaten. Eine Gleichstellung mit der Gemeinschaftsschule würde aus heutiger Sicht einen Aufwuchs auf insgesamt 20 Poolstunden bis zum Schuljahr 2020/2021 bedeuten. Für die Umsetzung der Differenzierung in Klasse 8 erhalten die Realschulen zum Schuljahr 2018/2019 zusätzlich 3 Poolstunden je Zug. Berechnet auf die Zügigkeit der derzeit 429 öffentlichen Realschulen (inklusive auslaufender Realschulen) ergäbe sich ein Volumen von 154,5 Deputaten. Zur zielgerichteten Vorbereitung auf die Hauptschulabschlussprüfung bzw. Realschulabschlussprüfung erhalten die Realschulen im Schuljahr 2019/2020 weitere 2 Poolstunden je Zug. Berechnet auf die Zügigkeit der derzeit 429 öffentlichen Realschulen (inklusive auslaufender Realschulen) ergäbe sich ein Volumen von 103 Deputaten. In einer letzten Stufe erhalten die Realschulen zum Schuljahr 2020/2021 zusätzlich 2 Poolstunden je Zug. Berechnet auf die Zügigkeit der derzeit 429 öffentlichen Realschulen (inklusive auslaufender Realschulen) ergäbe sich ebenfalls ein Volumen von 103 Deputaten. Über zusätzliche Lehrerstellen ist im Zuge der Beratungen des jeweiligen Haushaltsaufstellungsverfahrens zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob durch eine effizientere Ressourcensteuerung oder geänderte Prioritätensetzung eine Finanzierung aus vorhandenen Mitteln möglich ist oder ob bspw. durch den Schülerrückgang frei werdende Stellen genutzt werden können. Mögliche Ergebnisse der Prüfung des Rechnungshofs zur Ressourceneffizienz und Konsolidierungsmöglichkeiten können hierfür eine sachdienliche Grundlage bilden. Unabhängig von diesem Aspekt kann der Bedarf für die Stärkung der Realschulen wie folgt beschrieben werden: Schuljahr Mehrbedarfsrechnung zusätzliche Deputate für die Realschulen 2017/2018 257,5 Deputate 2018/2019 154,5 Deputate

2019/2020 103 Deputate 2020/2021 103 Deputate Das bedeutet für den Landeshaushalt: Land Ausgaben insgesamt davon Personalausgaben zusammen (Land+Kom.) Anzahl der erforderlichen Neustellen Kommunen (Gegen- )Finanzierung strukturelle Mehrbelastung / Entlastung (Saldo Ziff. 3 - Ziff. 4) Haushaltsjahr 2017 Folgendes Haushaltsjahr Restliche Jahre der Finanzplanung 257,5 154,5 103 103 0 0 0 0 0 0 b) Zuschüsse für die Privatschulen Die Bezuschussung der Realschulen in freier Trägerschaft bestimmt sich nach 18 Absatz 1 und 2 des Privatschulgesetzes (sog. "Kopfsatzschule"). Der jährliche Zuschuss beträgt je Schüler 75,7 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen. Die Erhöhung der Poolstunden hat deshalb zunächst keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Bezuschussung der Realschulen in freier Trägerschaft. Mittelbare Auswirkungen könnten sich jedoch mittelfristig aus 18 a des Privatschulgesetzes, dem sog. "Bruttokostenmodell", ergeben. Die Landesregierung legt dem Landtag im Abstand von jeweils drei Jahren Berechnungen über die Kosten des öffentlichen Schulwesens nach dem sog. Bruttokostenmodell vor. Dabei werden die Kosten eines Schülers der öffentlichen Schulen mit den Zuschüssen an die entsprechenden Ersatzschulen verglichen und der sog. Kostendeckungsgrad dargestellt. Die Kosten des Unterrichts an öffentlichen Schulen bilden die Basis für die Berechnung des Existenzminimums der Privatschulen. Die Er-

höhung der Poolstunden könnte sich deshalb ggf. mittelfristig auch auf die Höhe der Zuschüsse der Realschulen in freier Trägerschaft auswirken, ohne dass sich der Erhöhungsbetrag und dessen Entwicklung bereits jetzt beziffern ließen. Einzelbegründung Zu Artikel 1 (Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg) Schülerinnen und Schüler werden an der Realschule sowohl zum Realschulabschluss als auch zum Hauptschulabschluss geführt. Durch die Neufassung der beiden ersten Sätze in 7 Absatz 4 wird den Schulen die Freiheit eröffnet, entsprechend dem jeweiligen pädagogischen Konzept die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler entweder durch binnendifferenzierende Förderung oder durch äußere Leistungsdifferenzierung zu realisieren. Die äußere Leistungsdifferenzierung ist nicht auf eine Differenzierung nach dem Abschlussziel beschränkt, sondern ermöglicht auch andere äußere Differenzierungen, die sich an den individuellen Stärken und Schwächen der Schülerinnen und Schüler orientieren. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Das Inkrafttreten sowie die Umsetzung in untergesetzlichen Regelungen zum Schuljahr 2017/2018 lässt den Schulen genügend Zeit, sich auf die Neuausrichtung der Unterrichtsorganisation ab Klasse 7 vorzubereiten.