Sächsischer Landtag DRUCKSACHE 5 / Wahlperiode. Gesetz zur Sicherung wohnortnaher Schulstandorte und Bildung im Ländlichen Raum

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1 Sächsischer Landtag DRUCKSACHE 5 / Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE Titel Gesetz zur Sicherung wohnortnaher Schulstandorte und Bildung im Ländlichen Raum (Sächsisches Schulstandortsicherungsgesetz - SächsSchulSichG) Rico Gebhardt Dresden, den 25. September 2013 Fraktionsvorsitzender Eingegangen am: Ausgegeben am:

2 Vorblatt zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung wohnortnaher Schulstandorte und Bildung im Ländlichen Raum (Sächsisches Schulstandortsicherungsgesetz SächsSchulSichG) A. Zielsetzung Es gehört zu den wichtigsten bildungspolitischen Zielen demokratischer Gesellschaften, allen Heranwachsenden gleich gute Bildungschancen zu bieten und Ungleichheiten in der Bildungsbeteiligung und im Bildungserfolg abzubauen. Der Erhalt und der künftig garantierte Fortbestand von Schulen ist eine wesentliche Voraussetzung dafür. Ziel des Gesetzentwurfes ist es, ein möglichst flächendeckendes und engmaschiges Schulnetz im Freistaat Sachsen zu erhalten, um für jede Schülerin und jeden Schüler den chancengleichen Zugang zu Bildung und die gerade im Ländlichen Raum wichtige soziokulturelle Wirkung von Schulen in ihrem Umfeld zu gewährleisten. Schulen sind nicht allein Einrichtungen, in denen unterrichtet wird, sondern zugleich auch soziokulturelle Einrichtungen. Schulen prägen das öffentliche Leben in einer Kommune und die Identität der Bürgerinnen und Bürger. Im Falle der Schließung einer Schule ist das öffentliche Leben einer Stadt oder Gemeinde beeinträchtigt. Um ein langfristig flächendeckendes schulisches Angebot - insbesondere im Ländlichen Raum - im Freistaat Sachsen garantieren und damit sozialräumliche Ungleichheiten im Bildungserwerb weitgehend ausschließen zu können, ist das Sächsische Schulgesetz, wie hier vorgeschlagen, zu ändern. B. Wesentlicher Inhalt Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zur Klassenbildung, Mindestzügigkeit von Schularten sowie auch zur Schulnetzplanung neu geregelt. Künftig wird es damit den Schulträgern u.a. ermöglicht, Grundschulen mit einer Mindestschülerzahl von 10 Schülerinnen und Schülern, weiterführende Schulen mit 15 Schülerinnen und Schüler sowie einzügige Mittelschulen und zweizügige Gymnasien zu führen, wobei dann ein Klassenteiler von 20 Schülerinnen und Schüler in Grundschulen und 25 Schülerinnen und Schüler in weiterführenden Schulen gelten soll. Zudem eröffnet die gesetzliche Neuregelung die Möglichkeit für Schulträger Schulverbünde zu bilden, um auf diese Weise gemeinsam auch Schulstandort und Schulart überschreitend Schulen einzurichten bzw. deren Fortbestand damit zu sichern. Damit werden die Entscheidungskompetenzen der Gemeinden, Städte und Landkreise als die öffentlichen Schulträger und nicht zuletzt auch deren Verantwortung beim Erhalt von Schulstandorten im Ländlichen Raum deutlich gestärkt. C. Alternativen Im Sinne des Anliegens dieser Gesetzesinitiative: Keine. D. Kosten Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die gesetzlichen Grundlagen dafür geschaffen, dass das derzeit vorhandene und im Landeshaushalt ausfinanzierte Netz von Schulen, insbesondere im Ländlichen Raum erhalten bleibt. Folglich sind vor dem Hintergrund des geltenden Landeshaushaltes keine Mehrausgaben zu erwarten. Die sich mit der beabsichtigten gesetzlichen Neuregelung und mit der Inanspruchnahme der dann geltenden rechtlichen Möglichkeiten zur Schul-, Klassen- und Unterrichtsgestaltung ergebenden Mehrausgaben, die derzeit nicht konkret zu beziffern sind, werden im Rahmen der künftigen Verhandlungen um die Aufstellung des Landeshaushaltes eingestellt. 2

3 3 Gesetz zur Sicherung wohnortnaher Schulstandorte und Bildung im Ländlichen Raum (Sächsisches Schulstandortsicherungsgesetz SächsSchulSichG) vom Artikel 1 Änderung des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen Das Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl S. 142, 144) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 4a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Für die Bildung einer Klasse in der jeweiligen Klassenstufe sind in der Regel an einer Grundschule wenigstens 10 Schüler und an einer weiterführenden Schule wenigstens 15 Schüler erforderlich. Werden in zumutbarer Entfernung vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts die Mindestschülerzahlen nicht erreicht und sieht der genehmigte Schulnetzplan auf dieser Grundlage den weiteren Bestand der Schule vor, ist eine jahrgangsübergreifende Klassenbildung zur Erreichung der Mindestschülerzahlen zulässig. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) In einer Grundschule werden je Klasse nicht mehr als 20 Schüler, in den weiterführenden Schulen nicht mehr als 25 Schüler unterrichtet. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Die Schulträger können bestimmen, dass Mittelschulen und einzügig und Gymnasien zweizügig geführt werden Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Auf Beschluss der Schulkonferenz kann klassenstufen- und jahrgangsübergreifend unterrichtet werden. 3. Dem 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

4 Auf Beschluss der Schulkonferenz kann klassenstufen- und jahrgangsübergreifend unterrichtet werden Dem 7 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Auf Beschluss der Schulkonferenz kann in den Klassenstufen 5 bis 10 klassenstufenund jahrgangsübergreifend unterrichtet werden. 5. In 22 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: (1a) Die Schulträger können bestimmen, mehrere Schularten oder mehrere räumlich getrennte Schulstandorte organisatorisch in einer Schule zu verbinden (Schulverbünde). Die gesetzlichen Vorschriften über die interkommunale Zusammenarbeit bleiben hiervon unberührt a Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Die Schulnetzpläne bedürfen der Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Schulnetzplanung gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Verfassung des Freistaates Sachsen, insbesondere Artikel 7, 29, 101 bis 104 und 106 der Verfassung des Freistaates Sachsen verstößt. Artikel 2 Kommunaler Mehrbelastungsausgleich Der Freistaat Sachsen erstattet den Landkreisen, den Kreisfreien Städten und den kreisangehörigen Gemeinden die ihnen in Umsetzung dieses Gesetzes entstehenden finanziellen Mehrbelastungen. Dieses Gesetz tritt am 1. August 2014 in Kraft. Artikel 3 Inkrafttreten Gesetzesbegründung

5 5 Artikel I (Änderung des Schulgesetzes) Zu 1. (Änderung 4a ): Die derzeit geltenden Regelungen des Schulgesetzes zur Bestimmung von Mindestschülerzahlen, Klassenobergrenzen und Zügigkeit boten von Anfang an und bieten auch künftig weder eine ausreichende Gewähr noch die dafür erforderlichen Instrumente, um betroffene Schulträger bzw. deren Schulen insbesondere auch unter den deutlich spürbaren Wirkungen des fortschreitenden demografischen Wandels vor einer Schließung zu bewahren. Daher genügt es nach Auffassung der Fraktion DIE LINKE nicht, bei der seit Langem bekannten und durch die Sächsische Kultusministerin viel zu spät getroffenen, jüngsten Feststellung, wonach weitere Schließungen von Schulen [ ] nicht mehr die Antwort [ ] auf sinkende Schülerzahlen im Ländlichen Raum sein können, stehen zu bleiben. Vielmehr bedarf es der schnellstmöglichen Neuausrichtung und Anpassung der offensichtlich unzureichenden gesetzlichen Regelungen bzw. der darin gesetzten Mindestanforderungen für die Einrichtung von Schulen und Klassen, um noch rechtzeitig vor Beginn des kommenden Schuljahres die erforderlichen Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für alle Betroffenen, insbesondere Schulträger, Eltern, Lehrerinnen und Lehrer sowie Schülerinnen und Schülern zu schaffen. a) Mit der vorgeschlagenen Neufassung des 4a Abs. 1 SchulG-E wird der gesetzliche Rahmen für die Bildung von Klassen deutlich nach unten korrigiert, um auf diesem Wege gerade im Ländlichen Raum den Fortbestand von Schulen zu sichern. Mit der Neuregelung soll künftig unter Aufgabe der bisher geltenden schulartenspezifisch gegliederten Regelung gelten, dass für die Einrichtung einer Klasse in der jeweiligen Klassenstufe an einer Grundschule wenigstens 10 Schüler erforderlich sein sollen. Bei den Mittelschulen und Gymnasien als den weiterführenden Schulen sollen wenigstens 15 Schüler für die Bildung einer Klasse in der jeweiligen Klassenstufe erforderlich sein. Angesichts des auch künftig zu erwartenden weiteren Rückgangs der Schülerzahlen als unmittelbare Auswirkung der komplexen Prozesse des demografischen Wandels gerade im Ländlichen Raum braucht es darüber hinaus die Option, die sonst starren Grenzen für Mindestschülerzahlen nach Satz 1 unter bestimmten Voraussetzungen weiter zu öffnen. Daher sieht die Neuregelung vor, dass dann, wenn in zumutbarer Entfernung vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts die Mindestschülerzahlen nicht erreicht werden und der jeweilige genehmigte Schulnetzplan den weiteren Bestand der betreffenden Schule vorsieht, die jahrgangsübergreifende Klassenbildung zur Erreichung der Mindestschülerzahlen zulässig sein soll. Mit dieser Option wird die Möglichkeit eröffnet, gerade in dünn besiedelten Regionen des Freistaates Sachsen insbesondere vorübergehend rückläufige Schülerzahlen entsprechend zu überbücken und damit den Schulstandort mit den von diesen ausgehenden positiven gemeinschaftlichen und sozio-kulturellen Wirkungen für die Gemeinde aufrecht zu erhalten. b) Die Neufassung der Bestimmung zum sog. Klassenteiler soll diese Gesetzesregelung an die bestehenden Realitäten und an die für eine optimale pädagogische Unterrichtsgestaltung in Klassen notwendige Größenordnung angepasst werden. Dabei wird künftig auf eine nach den Erfordernissen der jeweiligen Schulart entsprechend differenzierte Regelung abgestellt. Hiernach sollen zukünftig in einer Grundschule je Klasse nicht mehr als 20 Schüler unterrichtet In den weiterführenden Schulen sollen die Klassengrößen nicht mehr als 25 Schüler betragen. c) Die zur Zeit geltende Bestimmung, wie viele Klassen eines Jahrgangs von Schulen in den verschiedenen Schularten gebildet werden müssen (Klassenzügigkeit), hat sich als eine unflexible und an den Realitäten vorbei gehende Regelung erwiesen. Sollen auch künftig Schulstandorte im Ländlichen Raum gesichert werden, braucht es hier eine deutliche

6 Deregulierung. Aus diesem Grunde soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die Verantwortung für die Bestimmung der Klassenzügigkeit der Schulen generell in der Verantwortung der Schulträger liegen. Hiernach sind künftig einzügig geführte Mittelschulen und mindestens zweizügig geführten Gymnasien in den Klassenstufen 11 und 12 zulässig. Durch die damit getroffenen Regelungen der Mindestzügigkeit kann in allen Regionen ein gleichmäßiges Bildungs- und Abschlussangebot gesichert werden und die mit diesen unmittelbar zusammenhängenden sozio-kulturelle wünschenswerten Effekte für die Schulstandorte selbst erzielt werden. Angesichts der demografischen Entwicklung im Freistaat bietet diese Regelung die Gewähr für eine bessere Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schulen. Durch die Festlegung, dass die Schulträger bestimmen, ob sie eine Mittelschule einzügig oder ein Gymnasium zweizügig betreiben, wird die Entscheidungskompetenz der Kommunen gestärkt und die Möglichkeit geschaffen, Schulen im Ländlichen Raum zu erhalten. Zu 2. bis 4. (Änderung 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2): Durch die Neubestimmung der für die jeweiligen Schularten derzeit geltenden Bestimmungen zu den Klassenstufen soll für alle Schularten, Grundschule, Mittelschule und Gymnasium in den Klassenstufen 5 bis 10 die Erteilung von Jahrgängen oder Klassenstufen übergreifendem Unterricht ermöglicht werden. Die Entscheidung darüber, ob, für welche Jahrgänge, für welche Klassenstufen und ggf. auch für welche Unterrichtsfächer eine jahrgangs- oder klassenstufenübergreifender Unterricht erteilt wird, obliegt dabei der Schulkonferenz. Zu 5. (Neufassung 22 Abs. 1a): Mit der Einführung einer neuen gesetzlichen Bestimmung, die es den Schulträgern erlaubt, mehrere Schularten oder mehrere räumlich getrennte Schulstandorte organisatorisch in einer Schule zu verbinden und zu betreiben, soll insbesondere im Ländlichen Raum mehr Flexibilität für die Zusammenarbeit und Zusammenlegung von Schulen geschaffen werden. Durch die Möglichkeit der Einrichtung von Schulverbünden können durch Zusammenschluss mehrerer Schulen im Ländlichen Raum gerade bedrohte Schulstandorte erhalten und u.u. auch bereits geschlossene Schulen im Rahmen eines solchen Schulverbundes wieder eröffnet werden, ohne dass ein einzelner Schulträger seine eigene Schulträgerschaft aufgeben muss. Zu (Änderung 23a Abs. 4): Durch die Festlegung, dass die Genehmigung der Schulnetzpläne nur versagt werden darf, wenn die Schulnetzplanung Bestimmungen des Gesetzes oder der Verfassung des Freistaates Sachsen widersprechen, wird die Entscheidungsbefugnis der Landkreise und Kreisfreien Städte gestärkt. Gleichzeitig wird damit von Anfang an willkürlichen und die objektiven Bedürfnisse in den Landkreisen und Kreisfreien Städten hinsichtlich des von ihnen zu verantwortenden Schulnetzes missachtenden Entscheidungen der obersten Schulaufsichtsbehörden bei der Erteilung der Genehmigung der vorgelegten Schulnetzpläne wirksam vorgebeugt. Insbesondere gehört damit die bisherige Prüfungs- und Genehmigungspraxis, die sich allein nach der Vereinbarkeit der Schulnetzpläne mit den schulpolitischen und den sich aus dem Staatshaushalt ergebenden Maßnahmen (insbesondere die personelle Ausstattung der Schule im Rahmen einer der Bedarfsund Finanzplanung des Freistaates Sachsen) zu richten hatte, der Vergangenheit an. II. Artikel 2 (Kommunaler Mehrbelastungsausgleich) Zur Gewährleistung der Finanzierung der den Kommunen aus der Umsetzung der neuen gesetzlichen Bestimmungen entstehenden kommunalen Mehrausgaben für die Aufrechterhaltung einer langfristig abgesicherten wohnortnahen Schule insbesondere im Ländlichen Raum wird der 6

7 Freistaat Sachsen ausdrücklich verpflichtet, den Landkreisen, den Kreisfreien Städten und den kreisangehörigen Gemeinden als den öffentlichen Schulträgern die diesen hierbei entstehenden finanziellen Mehrbelastungen vollumfänglich zu erstatten. 7 III. Artikel 3 (Inkrafttreten) Dieser Artikel bestimmt das Inkrafttreten der mit Artikel 1 vorgenommenen Gesetzesänderungen rechtzeitig vor Beginn des kommenden Schuljahres 2014/2015 zum 1. August 2014.

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