Sicherheit im Sport. A) Sportgeräte Inspektion und Wartung. Tel. 089/15702-400, Fax 089/15702-299, vsb@blsv.de, www.blsv.de.



Ähnliche Dokumente
Unfallverhütungsvorschrift. Erste Hilfe (VSG 1.3)

Alle gehören dazu. Vorwort

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst

Nutzung dieser Internetseite

Aufgaben des Betriebsrates im Arbeitsschutz aus der Praxis

Die Online-Meetings bei den Anonymen Alkoholikern. zum Thema. Online - Meetings. Eine neue Form der Selbsthilfe?

Angebot. UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen

ARBEITS- UND An der Hasenquelle 6. Qualifizierungsanforderungen für den Einsatz von Fahr- und Steuerpersonal bei mobilen Arbeitsmitteln

UR ÜBERFÜHRUNG FÜHRT MAN FOLGENDE SCHRITTE DURCH. 24 Stunden / 365 Tage im Jahr EIN EINZIGER ANSPRECHPARTNER FÜR DEN GESAMTEN VORGANG

Angebot. UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:

Veranstaltungsbelegung in QIS/LSF -- Leitfaden für BW-Studierende --

Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gemäß BGV A3

Neue Regelungen für den Gerüstbau

Weiterleitung einrichten für eine GMX- -Adresse

Sich einen eigenen Blog anzulegen, ist gar nicht so schwer. Es gibt verschiedene Anbieter. ist einer davon.

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Newsletter: Februar 2016

Erste-Hilfe-Schulung für Unternehmen

Beschreibung Regeln z.b. Abwesenheitsmeldung und Weiterleitung

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

SICHER UNTERWEGS mit qualifizierten Berufskraftfahrern

Der Schutz von Patientendaten

DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

Welches Übersetzungsbüro passt zu mir?

Ganz sicher oben arbeiten!

EUROCERT. Rahmenvereinbarung

Blitzschutz und Versicherung Damit der Blitz nicht doppelt einschlägt. Firmenberater der R+V GVG Falk Helling

Dienstleistungen Externer Datenschutz. Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Die Gesellschaftsformen

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller

Geprüfter Datenschutz TÜV Zertifikat für Geprüften Datenschutz

Sie werden sehen, dass Sie für uns nur noch den direkten PDF-Export benötigen. Warum?

mehrmals mehrmals mehrmals alle seltener nie mindestens **) in der im Monat im Jahr 1 bis 2 alle 1 bis 2 Woche Jahre Jahre % % % % % % %

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

Wie nutze ich den Einheitlichen Ansprechpartner?

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive)

Studieren- Erklärungen und Tipps

Rente und Hinzuverdienst

Was ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen?

Die neue DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Für sicherheitsrelevante Bauteile und Systeme sollte geschultes Fachpersonal eingesetzt werden. scha-de, scha-de,

Leichte-Sprache-Bilder

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

M-net -Adressen einrichten - Apple iphone

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November

Informationen und Richtlinien zur Einrichtung eines Online Kontaktformulars auf Ihrer Händlerwebseite

Moderne Behandlung des Grauen Stars

Das Leitbild vom Verein WIR

Selbstständig als Immobilienmakler interna

Wege zur Patientensicherheit - Fragebogen zum Lernzielkatalog für Kompetenzen in der Patientensicherheit

Kostenstellen verwalten. Tipps & Tricks

Urlaubsregel in David

Anlegen eines SendAs/RecieveAs Benutzer unter Exchange 2003, 2007 und 2010

[Customer Service by KCS.net] KEEPING CUSTOMERS SUCCESSFUL

Aufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen

teamsync Kurzanleitung

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Fotobedingungen. Bedingungen für Lieferanten zum Anhängen von Produktfotos bei PlantConnect.nl

SICHERN DER FAVORITEN

INFORMATION. INFORMATION (überarbeitet) Warnwirkung von Feuerwehrschutzkleidung

Anmeldung und Zugang zum Webinar des Deutschen Bibliotheksverbandes e.v. (dbv)

Bundesverband Flachglas Großhandel Isolierglasherstellung Veredlung e.v. U g -Werte-Tabellen nach DIN EN 673. Flachglasbranche.

Anmeldung einer Veranstaltung

Fragen und Antworten zum Thema. Lieferanspruch

Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Probleme und Schwierigkeiten im Betrieb

Bundeskinderschutzgesetz

Leseprobe zum Download

AQUA-TERRA SAAR-LOR-LUX

Welche Vorteile bietet die Anmeldung eines Kindes mit dem kita finder+?

Zur Teilnahme am Webinar bitten wir Sie, sich auf der Lernplattform der Firma edudip zu registrieren.

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Die integrierte Zeiterfassung. Das innovative Softwarekonzept

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Behindert ist, wer behindert wird

Voraus-Helfer Leistungs- und Alarmierungsrichtlinien

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?

Was kostet die Betreuung für unser Kind? Elternbeiträge und Subventionen in Tagesheimen und Tagesfamilien

Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift

Ihren Kundendienst effektiver machen

Präsentation: Google-Kalender. Walli Ruedi Knupp Urdorf

Der Pflegefall tritt ein was tun?

Erstellen einer in OWA (Outlook Web App)

Bürgerhilfe Florstadt

Nicht über uns ohne uns

Geld Verdienen im Internet leicht gemacht

Vertrag über die Betreuung und Beratung eines EDV-Netzwerkes

Wer wir sind. Arbeitskreis Arbeits- und Gesundheitsschutz Rhein/Main

Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle. Das ist die Monitoring-Stelle:

Einkaufsführer Hausverwaltung Was Sie bei Suche und Auswahl Ihres passenden Verwalters beachten sollten

Gute Ideen sind einfach:

So bereiten Sie sich auf Betriebsrevisionen von Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft vor

Transkript:

Sicherheit im Sport A) Sportgeräte Inspektion und Wartung B) Erste Hilfe im Sportbetrieb C) Ersthelfer D) Veranstaltungen Sicherheit und Sanitätsdienst Hinweise auf weitere Informationen A) Sportgeräte Inspektion und Wartung Die Herstellung und Einbau von Sportgeräten sind durch Sicherheitsnormen (DIN-Normen) und Vorschriften geregelt. Für die Inspektion und laufende Wartung fehlt jedoch ein spezielles Regelwerk. Hilfestellung gibt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung. Die Regeln und Informationen beziehen sich in erster Linie auf den betrieblichen Arbeitsschutz und den Schulsportbereich, sind aber auch auf den Betrieb in Sportvereinen anwendbar. Die Vorschriften und Regeln sind zu finden unter www.regelwerk.unfallkassen.de Dort insbesondere: unter Muster-Unfallverhütungsvorschriften: Grundsätze der Prävention (GUV-V A 1) unter Information (Schüler-Unfallversicherung): Sportstätten und Sportgeräte Hinweise zur Sicherheit und Prüfung (GUV-SI 8044) Schulsportstätten Sicher Bauen, Sanieren und Betreiben (BGI / GUV-SI 8468) Weitere hilfreiche Hinweise bietet die Sportministerkonferenz der Länder unter www.sportministerkonferenz.de => Begleitunterlagen => Planungshilfen beim Sportstättenbau. Eine Sicht- und Funktionskontrolle kann im laufenden Sportbetrieb durch Übungsleiter oder Hausmeister vorgenommen werden. Dies ersetzt jedoch nicht eine periodische Inspektion, Wartung und Reparatur durch ein fachlich geschultes Personal mit den entsprechenden Fachkenntnissen z.b. der einschlägigen DIN-Normen. Entsprechende Fachfirmen haben sich zusammengeschlossen in: Tel. 089/15702-400, Fax 089/15702-299, vsb@blsv.de, www.blsv.de

Gütegemeinschaft Sportgeräte Inspektion / Wartung und Erstellung (Montage) e.v. Mühlenweg 12 53604 Bad Honnef Tel.: 02224/931481 Fax: 02224/75940 E-Mail: info@sichere-sporthalle.de www.sichere-sporthalle.de Gütegemeinschaft Sporthallenböden e.v. Kronenstraße 55 58 10117 Berlin Tel.: 0 30/2 03 14-548 Tel.: 0 30/2 03 14-563 info@ggs-sportboden.de www.ggs-sportboden.de Diese Gütegemeinschaften sind durch das RAL Deutsche Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.v. zertifiziert. Grundsätzlich empfiehlt es sich, Kontrollen und Wartungsarbeiten schriftlich zu dokumentieren. Wird eine fremde Halle angemietet, z.b. eine Schulsporthalle, so ist bei der vertraglichen Vereinbarung darauf zu achten, dass der Umfang der Verkehrssicherheitspflicht geregelt ist (z.b. Schneeräumen am Abend zu Zeiten des Vereinsbetriebes) und insbesondere der Umfang der Haftung. Dieser sollte sich im Rahmen der gesetzlichen Haftungsbestimmungen bewegen und die Haftung nur für die Schäden abdecken, die durch den Verein verursacht werden und somit im Rahmen des Vertrages entstehen. Fatal wäre also eine Haftungsklausel für alle Schäden. Trotz aller vertraglichen Regelung gehört es zur Sorgfaltspflicht von Übungsleitern, ein Augenmerk auf den Zustand von Geräten und Einrichtungen zu haben. Muster für einen Hallennutzungsvertrag siehe www.blsv.de => Vereinsservice => Vereinsberatung => Infocenter => allgemeine Rechtsfragen. Eine Broschüre Tipps zur Gestaltung der Vertragsunterlagen für die Nutzung von Fremdgrundstücken und Sportanlagen durch Sportvereine kann auch beim Landessportbund Nordrhein-Westfalen bezogen werden (VIBSS-ServiceCenter www.vibss.de). 2

B) Erste Hilfe im Sportbetrieb Sowohl beim laufenden Sportbetrieb im Verein als auch bei Veranstaltungen wie z.b. Fußballturnier, Sommerfest muss mit Unfällen gerechnet werden. Was ist zu beachten und wie kann Vorsorge getroffen werden? Ausstattung, Einrichtungen Bezüglich der Erste-Hilfe-Ausstattung gibt es für Sportvereine keine spezifischen Vorschriften. Weder die Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (GUV-V A 1, insbesondere 24-28) noch die Arbeitsstättenverordnung bestimmen, welches und wie viel Erste-Hilfe-Material im Einzelnen bereitzustellen ist. Pflicht des Unternehmers/Sportvereines ist es, auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung über Art, Menge und Aufbewahrungsorte des vorzuhaltenden Erste-Hilfe-Materials zu befinden. Er hat sich dabei von dem Gedanken leiten zu lassen, dass das notwendige Erste-Hilfe-Material bei einem Unfall unmittelbar griffbereit sein muss. Art, Menge sowie Aufbewahrungsorte richten sich u. a. nach der Vereinsgröße, dem vorhandenen Gefahrenpotential, Ausdehnung und Struktur des Vereinsgeländes. Der gesunde Menschenverstand kann bei der Einschätzung durchaus behilflich sein. Was sind die wichtigsten Aufgaben? 1. Erste-Hilfe-Material Von folgenden Richtwerten kann ausgegangen werden: Bis 50 Personen: kleiner Verbandkasten nach DIN 1315751. Bis 300 Personen: großer Verbandkasten nach DIN 13169. Für je weitere 300 Personen: großer Verbandkasten nach DIN 13169 Bei Sportvereinen soll die Anzahl der gleichzeitig Sporttreibenden berücksichtigt werden. Insofern ist in der Regel ein kleiner Verbandkasten an der jeweiligen Sportstätte ausreichend. Bei großen, weitläufigen Platzanlagen (z.b. mit eigenen Platzanlagen für Tennis o. ä.) und jeweils eigenen Gebäuden ist hier ein eigener Verbandkasten zu lagern. Bei der Organisation der Ersten Hilfe ist also jede Betriebsstätte des Vereins separat zu betrachten (zum Beispiel Geschäftsstelle, Sporthalle, Baustelle). 3

Wird der Sport nicht in eigenen Anlagen (Hallen) sondern z.b. in Schulsporthallen ausgeübt, besteht natürlich auch die Verpflichtung, Erste- Hilfe-Material vorrätig zu halten. Der Zugang zu den in den Schulsporthallen vorzuhaltenden Materialien und Einrichtungen ist entweder mit dem Betreiber der Halle abzustimmen oder selbst bereit zu stellen. 2. Kennzeichnung Alle Erste-Hilfe-Einrichtungen, Materialien und Geräte müssen schnell zu finden sein. Deshalb ist eine einheitliche Kennzeichnung der Einrichtungen und Aufbewahrungsorte notwendig. Eindeutiges Erkennungsmerkmal aller Erste- Hilfe-Einrichtungen ist (europaweit!) ein weißes Symbol auf grünem Grund. Ebenfalls wichtig ist die Kennzeichnung der Fluchtwege. 3. Meldeeinrichtung Stellen Sie sicher, dass umgehend Hilfe herbeigerufen werden kann. An öffentlichen Telefonapparaten und in der Geschäftsstelle sollten die entsprechenden Notfall-Rufnummern vorliegen. Da heutzutage Übungsleiter, Vereinspersonal und auch Teilnehmer über Handy verfügen, empfiehlt es sich 4

weiterhin, in Sporträumen (z.b. am Eingang) und im Freigelände ebenfalls Notfall-Rufnummern auszuhängen. Sehr zu empfehlen ist es also, Notfallkarten mit Telefonrufnummern von Rettungsdienst, Polizei, Feuerwehr, Giftnotzentrale und die wichtigsten Fragen an markanten Stellen auszuhängen. 4. Sanitätsraum Nach 25 Abs. 4 GUV-V A 1 gilt: 4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein mit Rettungstransportmitteln leicht erreichbarer Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung 1. in einer Betriebsstätte mit mehr als 1 000 dort beschäftigten Versicherten, 2. in einer Betriebsstätte mit 1000 oder weniger, aber mehr als 100 dort beschäftigten Versicherten, wenn deren Art und das Unfallgeschehen nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle einen gesonderten Raum für die Erste Hilfe erfordern, 5

Anmerkung: Nach der DIN 18032-1 ist ein Sanitätsraum in Sporthallen vorzusehen. Dies gilt auch für vereinseigene Sporthallen. In Schulsporthallen ist i.d.r. ein Sanitätsraum vorhanden. Hier ist die Zugänglichkeit mit dem Betreiber abzustimmen. Es sollten eine Liege (mit Wolldecke) in einem separaten Raum mit Sanitätskasten und eine Trage in greifbarer Nähe vorhanden sein. 5. Erste-Hilfe-Material bei Ausflug, Radtour, Zeltlager, Skikurs, Trainingscamp Es ist bei Auswärtsveranstaltungen immer von Vorteil, ein kleines Medipack dabei zu haben, empfohlener Inhalt: Heftpflaster, Brand und Wundsalbe, Kompressen, Verband und Mullbinden, Rettungsdecke, Einmalhandschuhe, Schere und Dreieckstuch. Anmerkung: Vereinzelte Hersteller von Verbandmaterialien und -kästen bieten spezifische Verbandtaschen oder Rettungsrucksäcke für verschiedene Sportarten und für unterwegs an. 6. Dokumentation von Erste-Hilfe-Maßnahmen Nach 24 Abs. 6 GUV-V A 1 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten werden. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln. Ein entsprechendes Verbandbuch ist im Handel erhältlich. Digitale Vorlagen können auf der Website der VBG abgerufen werden (siehe unter Hinweise auf weitere Informationen, Leitfaden). 7. Beauftragter Beauftragen Sie im Verein eine zuverlässige Person, die regelmäßig die Erste- Hilfe-Ausstattung kontrolliert und die Aus- und Fortbildung der Ersthelfer im Auge behält. Hinweis: www.regelwerk.unfallkassen.de => Information (Schüler- Unfallversicherung): Erste Hilfe in Schulen (GUV-SI 8065) 6

C). Ersthelfer 1. Was sind Ersthelfer? Ersthelfer sind Personen, die bei einer ermächtigten Stelle ausgebildet werden (Erste-Hilfe-Lehrgang mit acht Doppelstunden). Die Ermächtigung für die Ausbildung zur Ersten Hilfe wird von der Qualitätssicherungsstelle für Erste Hilfe der Berufsgenossenschaften erteilt. 2. Wie erfolgt der Einsatz im Sportverein? Lizenzierte Übungsleiter des Bayerischen Landes-Sportverbandes und seiner Sportfachverbände sind entsprechend in Erster Hilfe ausgebildet und können die Funktion der Ersthelfer im Sportbetrieb übernehmen. Achtung: Die Fortbildung ist in der Regel alle zwei Jahre durchzuführen; sie besteht aus einem Erste-Hilfe-Training im Umfang von vier Doppelstunden. Ist die Zweijahres-Frist überschritten, kommt für die Fortbildung nur noch der Erste-Hilfe-Lehrgang in Frage. Hinweis: Die Lehrgangsgebühren für die Ausbildung und Fortbildung der Ersthelfer im Sportverein werden von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) übernommen. Wichtig: Die VBG rechnet direkt mit den ermächtigten Ausbildungsträgern ab, nicht jedoch mit den einzelnen Vereinen (siehe dazu auch www.blsv.de => Vereinsservice => Versicherungen => VBG) 3. Wie viele Ersthelfer sind im laufenden Sportbetrieb notwendig? Für den Sportverein kann die BG-Vorschrift (Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit) Grundsätze der Prävention (GUV-V A 1) analog angewendet werden. Nach 26 hat der Unternehmer (= Verein) dafür zu sorgen, dass bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten mindestens ein Ersthelfer zur Verfügung steht. Diese Vorschrift kann als Regelung auf den laufenden Sportbetrieb übertragen werden. Da Übungsleiter als Ersthelfer fungieren können, ist diese Anforderung in der Regel im Vereinsbetrieb gewährleistet. 7

D) Veranstaltungen Sicherheit und Sanitätsdienst Neben der Ersten Hilfe im laufenden Sportbetrieb sind Sicherheitsaspekte und insbesondere die Sanitätergestellung bei Veranstaltungen immer wieder offene Fragen. 1. Sportfachlicher Gesichtspunkt Zunächst sind fachverbandsinterne, an die jeweilige Sportart orientierte Regeln für die Sicherheitsanforderungen bei Wettbewerben und Veranstaltungen zu berücksichtigen. Die jeweiligen Mitgliedsvereine sind aufgrund ihrer Verbandszugehörigkeit an die jeweiligen Verbandsordnungen gebunden, soweit darin entsprechende Verpflichtungen geregelt sind. 2. Veranstaltungsstätte Hier ist insbesondere auf freie und gekennzeichnete Fluchtwege zu achten. Nicht selten führen gerade in älteren Sporthallen Fluchtwege durch Nebenräume, die als Lager für Sportgeräte genutzt werden. Sicherzustellen ist auch, dass die Tür nach außen am Ende des Fluchtweges jederzeit von innen zu öffnen ist und von außen nicht zugestellt ist. Die reibungslose Zufahrt für Rettungswagen und Feuerwehr muss ebenfalls sichergestellt sein. Im Zweifelsfalle sollte über einen Probealarm die Abwicklung getestet werden. Funktionsfähige Feuerlöscheinrichtungen sind vorhanden und gekennzeichnet. 3. Öffentliche Vorgaben Aus 823 Abs. 1 BGB kann abgeleitet werden, dass der Veranstalter erforderliche Maßnahmen treffen muss zur Gefahrenabwehr. In öffentlich-rechtlicher Hinsicht eröffnet die Versammlungsstättenverordnung sowie das Landesstraf- und Verordnungsgesetz über die darin beinhalteten Generalklauseln den Behörden die Möglichkeit, bei Sportveranstaltungen Sanitätsdienste anzuordnen. Die diesbezüglichen Normen geben jedoch keinerlei Auskunft darüber, bei welcher Art von Veranstaltungen oder bei welchem Ausmaß von Veranstaltungen Sanitätsdienste erforderlich sind bzw. insbesondere keine Auskunft darüber, in welchem Umfang Sanitätsdienste angeordnet werden können. Es handelt sich eben um allgemein gehaltene Generalklauseln, die den Behörden ein weitgehendes Ermessen einräumen. Vor diesem Hintergrund gibt es keine landesweit geltenden Vorschriften oder Verwaltungsregeln, an die man sich halten könnte. Dies hängt damit zusammen, dass in jedem Einzelfall die jeweiligen individuellen Umstände zu berücksichtigen sind. Zum einen gibt es natürlich objektiv greifbare und für mehr oder minder alle Fälle geltende Grundregeln, wie z. B. die zu erwartende Besucherzahl. Daneben spielen jedoch auch die individuellen und örtlichen 8

Umstände eine ganz erhebliche Rolle, nämlich die Erfahrungen aus der Vergangenheit, Lage und Umfeld der Veranstaltungsstätte, ein ganz besonders gewaltbereites Publikum, etc.. Hinzu kommt, dass Behörden oftmals in den betreffenden Bescheiden keine bestimmte Anzahl von Sanitätern vorsehen, sondern lediglich regeln, dass für einen Sanitätsdienst in ausreichender Anzahl zu sorgen ist. Hier wird also dem betreffenden Veranstalter im Endeffekt die Verantwortung zugeschoben. Eine große Rolle spielt beispielsweise auch die konkrete Örtlichkeit. In denjenigen Bereichen, in denen ohnehin genügend Rettungswägen jederzeit unterwegs sind, wie z. B. im Bereich der Landeshauptstadt München bzw. im Landkreis München, besteht naturgemäß weniger Anlass, einen Sanitätsdienst vor Ort vorzuhalten, wenn im Notfall ohnehin ein Rettungswagen schnell zur Stelle ist. Dies mag anders aussehen, wenn eine Veranstaltung in einem abgelegenen Gebiet stattfindet und es im Notfall lange Zeit dauern würde, bis ein Rettungswagen eintrifft. Grundsätzlich kann empfohlen werden, sich mit der örtlichen Kommune oder mit einem örtlichen Anbieter eines Sanitätsdienstes in Verbindung zu setzen. Die Berechnung der erforderlichen Einsatzkräfte kann sich an folgenden Kriterien orientieren: o Gefahrneigung (z.b. Rockkonzert 100%, Straßenfest 40%, Sportveranstaltung 35%) o zulässige Besucherzahl unter Berücksichtigung der baulichen Auflagen, Bestuhlung zugelassene Sitz- und/oder Stehplätzen bzw. bei Veranstaltungen im Freien pro qm Fläche 4 Personen, o tatsächliche Besucherzahl bzw. zu erwartende Besucherzahl. 9

Hinweise auf weitere Informationen Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) bietet kostenlose Seminare zur Ersten Hilfe im Sportverein an, teilweise auch Sportarten bezogen http://www.vbg.de/seminare => Branche => Stichwort Sport. Allgemeine Hinweise unter: http://www.vbg.de/praxis-portal => Branche => Sportvereine Ein Leitfaden und Praxishilfe für Unternehmen ist zu finden auf der Website www.vbg.de => Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz => Sicherheit im Unternehmen => Erste Hilfe und Brandschutz Die INFO-MAP Erste Hilfe + Brandschutz mit CD kann bei der VBG angefordert werden. VBG-Branchenleitfaden, BGl 895 Sportvereine präventive Gestaltung des Vereinsbetriebs. Die mitgelieferte CD ROM enthält Praxishilfen, u. a. Checklisten für die Prüfung von Sportanlagen, Funktionsräumen und Sportgeräten. Berufsgenossenschaft, Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe: Einschlägige Vorschriften und Formulare im Zusammenhang mit der betrieblichen Ersten Hilfe http://www.bg-qseh.de=> Richtlinien und Formulare Liste der von den Berufsgenossenschaften ermächtigten Stellen für die Erste Hilfe-Ausbildung: http://www.bg-qseh.de => Liste der ermächtigten Stellen Den Stand der Technik für die Planung und Bau von Sportstätten beschreiben: o Normenreihe DIN 18032 Hallen und Räume für Sport und Mehrzwecknutzung o Normenreihe DIN 18035 Sportplätze. 10 / 2010 10