Entfernen und Reinigen von befestigten Asbestzementplatten. Technisches Merkblatt
Asbestzementplatten wurden hauptsächlich im Hochbau zur Verkleidung von Dächern und Fassaden verwendet. Heute werden sie infolge Alterung oder Umbauarbeiten häufig ausgebaut oder ersetzt. Asbestzementplatten haben einen geringeren Asbest- und einen hohen Bindemittelanteil. Bei sachgemässem Arbeiten ist das Risiko, dass Asbestfasern freigesetzt werden, wesentlich kleiner als bei schwach gebundenen Asbestprodukten (1). Deshalb sind auch weniger umfangreiche Schutzmassnahmen notwendig. Das vorliegenden Merkblatt zeigt, worauf beim Entfernen und Reinigen von Asbestzementplatten vor allem geachtet werden muss, damit die Gesundheit der ausführenden Personen durch freigesetzte Asbestfasern nicht geschädigt wird. Das Merkblatt richtet sich an Ingenieure, Architekten und Planer von Umbauten, Bundes- und Umweltschutzämter, kantonale und kommunale Behörden, Immobilienverwaltungen, Hausbesitzer sowie Mieter und Mietervereinigungen. Suva Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Arbeitssicherheit Postfach, 6002 Luzern Telefon 041 419 51 11 Fax 041 419 59 17 (für Bestellungen) Internet www.suva.ch Entfernen und Reinigen von befestigten Asbestzementplatten. Technisches Merkblatt Verfasser: Herbert Moser, Suva, Bereich Bau Linus B. Fetz, Eternit AG, Niederurnen Unter Mitarbeit des Schweizerischen Verbands Dach und Wand, Uzwil (SG) Nachdruck mit Quellenangabe gestattet. 1. Auflage August 2002 12 000 Bestellnummer: 66104.d 2
Inhalt 1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich........... 3 2 Grundlagen.................. 3 2.1 Gesetzliche Grundlagen...... 4 2.2 Messungen............... 4 2.3 Gesundheitsgefährdung...... 5 Die Ausführungen in diesem Merkblatt gelten für das Entfernen und Reinigen von befestigten Asbestzementplatten mit einem Asbestgehalt von in der Regel 11 Masse-% und einer Rohdichte über 1'600 kg/m 3. 3 Produkteinformation........... 5 3.1 Beschaffenheit der Platten..... 5 3.2 Anwendung............... 5 3.3 Befestigungsarten........... 5 4 Schutzmasken und Einhaltung des MAK-Werts.................. 5 5 Entfernen................... 7 6 Reinigen.................... 7 7 Weitere Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen. 7 8 Entsorgung.................. 8 9 Literatur.................... 8 3
2 Grundlagen 2.1 Gesetzliche Grundlagen Unfallversicherungsgesetz (UVG) Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung Artikel 82 gilt folgender Grundsatz: «Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.» Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) Artikel 3: Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen 1 Der Arbeitgeber muss zur Wahrung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen und Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb sonst geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. 2 Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden. Ferner sind zu beachten: Artikel 8: Vorkehren bei Arbeiten mit besonderen Gefahren 1 Der Arbeitgeber darf Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. Wird eine gefährliche Arbeit von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt, so muss ihn der Arbeitgeber überwachen lassen. 2 Bei Arbeiten mit besonderen Gefahren müssen die Zahl der Arbeitnehmer sowie die Anzahl oder die Menge der gefahrbringenden Einrichtungen, Geräte und Stoffe auf das Nötigste beschränkt sein. Artikel 44: Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen 1 Werden gesundheitsgefährdende Stoffe hergestellt, verarbeitet, verwendet, konserviert, gehandhabt oder gelagert, so müssen diejenigen Schutzmassnahmen getroffen werden, die aufgrund der Eigenschaften dieser Stoffe notwendig sind. Treten derartige Stoffe im Verlauf des Arbeitsprozesses auf, so sind ebenfalls die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen zu treffen. 2 Wenn es die Sicherheit erfordert, müssen die Arbeitnehmer sich waschen oder andere Reinigungsmassnahmen treffen, namentlich vor Arbeitspausen und nach Beendigung der Arbeit. In solchen Fällen gilt die für Reinigungsmassnahmen verwendete Zeit als Arbeitszeit. 3 Konsumgüter, wie Nahrungsmittel, Getränke und Raucherwaren, dürfen mit gesundheitsgefährdenden Stoffen nicht in Kontakt kommen. 2.2 Messungen Messung der lungengängigen Asbestfasern beim Entfernen von Asbestzementplatten und Beurteilung der Messresultate: 1986 veranlasste das Bundesamt für Umweltschutz BUS (heute BUWAL) Messungen beim Abbruch von Gebäuden mit asbesthaltigen Wandplatten und Wellasbestzement-Dachplatten. Dabei stellte das BUWAL Werte von bis zu 2000 LAF/m 3 (LAF = Lungengängige Asbestfasern) fest, d.h. der Grenzwert von 700 LAF/m 3 wurde überschritten (2). Die Abbrucharbeiten wurden dem damaligen Wissensstand entsprechend noch ohne die notwendigen Vorsichtsmassnahmen durchgeführt, das heisst, der Abbruch erfolgte mit einem Bagger, der die Platten zertrümmerte. Die Plattenteile fielen einfach auf den Boden. 4
3 Produkteinformation 2.3 Gesundheitsgefährdung Bei verlegten Asbestzementplatten ist die Gefahr sehr gering, dass Asbestfasern freigesetzt werden. Messungen des BUWAL haben gezeigt, dass die Abwitterung von verlegten Asbestzementprodukten in der gleichen (geringen) Grössenordnung liegt wie die natürliche Abwitterung von Asbestgestein in den Schweizer Alpen. Eine Gesundheitsgefährdung besteht jedoch bei unsachgemässem Bearbeiten oder Entfernen von Asbestzementplatten. Dabei können lungengängige Asbestfasern freigesetzt werden. 3.1 Beschaffenheit der Platten Asbestzementplatten wurden in der Schweiz hergestellt oder aus dem Ausland importiert. Die Platten haben in der Regel einen Asbestgehalt von 11 Masse-%, die Rohdichte liegt über 1'600 kg/m 3. 3.2 Anwendung Asbestzementplatten, wie Dachschiefer, grossformatige Platten und Wellplatten, wurden hauptsächlich im Hochbau zur Verkleidung von Dächern und Fassaden eingesetzt. 3.3 Befestigungsarten Asbestzementplatten wurden anfänglich mit Nägeln, später mit Haken oder Schrauben auf einer Unterkonstruktion befestigt. In der Schweiz dürfen gemäss Stoffverordnung (4) seit dem 1. Januar 1991 keine Asbestzementprodukte wie grossformatige ebene Platten und Wellplatten mehr hergestellt, abgegeben oder als Handelsware eingeführt werden. 4 Schutzmasken und Einhaltung des MAK-Werts Beim Entfernen und Reinigen von Asbestzementplatten müssen die ausführenden Personen eine Schutzmaske vom Typ FFP2 tragen. Der zulässige Grenzwert am Arbeitsplatz (MAK-Wert = Maximale Arbeitsplatzkonzentration) darf nicht überschritten werden (3). 5
Bild 1: Die Schrauben, mit denen die Asbestzementplatten auf der Unterkonstruktion befestigt sind, werden gelöst... Bild 2:...die freigelegten Platten werden entfernt,... Bild 3:...hinuntergetragen... Bild 4:...und sorgfältig in die bereitstehende Mulde gelegt. 6
5 Entfernen 6 Reinigen Damit möglichst keine Asbestfasern freigesetzt werden, dürfen Asbestzementplatten nicht zerschlagen, zerbrochen, angebohrt, geschliffen, zersägt oder mit einem Trennschleifer bearbeitet werden. Müssen befestigte Asbestzementplatten entfernt werden, so hat dies gemäss Stand der Technik im Rückbau zu erfolgen, das heisst, in umgekehrter Reihenfolge wie der Bau. Dabei soll generell jede Staubfreisetzung vermieden werden. Die Arbeiten sind durch Fachleute (z.b. Dachdecker, Fassadenbauer) auszuführen. Befestigungen wie Schrauben, Haken und Nägel sind mit Wasser zu befeuchten und anschliessend zu lösen oder mit einer Zange zu entfernen. Die freigelegten Platten müssen gestapelt und mit Hebezeugen sorgfältig in bereitstehende Mulden oder bei grösseren Platten auf Paletten gelegt werden. Asbestplatten in Mulden zu werfen ist nicht zulässig. Schuttrutschen sind nur gestattet, wenn eine mechanische Beschädigung der Platten ausgeschlossen werden kann. Müssen bei Dach- oder Fassadendurchdringungen Asbestzementplatten entfernt werden, so dürfen sie nicht mehr für allfällige Anschlüsse zurechtgeschnitten werden. Sie sind durch asbestfreie Produkte zu ersetzen. Produkte, die heute nicht mehr hergestellt werden, z.b. Formstücke, sind für Änderungen auszubauen. Zum Bearbeiten müssen sie benetzt werden. Insbesondere sind Schutzmasken zu tragen. Die Arbeit darf nicht länger als 15 Minuten dauern. Dächer und Fassaden dürfen aus Sicherheitsgründen nur von Fachleuten gereinigt werden. Die ausführenden Personen müssen über eine entsprechende Ausbildung verfügen. Sie müssen den Zustand der Platten beurteilen können instruiert sein, wie die Platten zu begehen sind wissen, wie der asbesthaltige Schlamm zu beseitigen ist. Ablagerungen und Moos sind in feuchtem Zustand mit Spachtel und Bürste zu entfernen. Beim Reinigen mit Wasserhochdruck dürfen die Reinigungsrückstände nicht aus der Reinigungszone hinausgelangen. Sie sind aufzufangen und nach den kantonalen Vorschriften zu entsorgen. 7 Weitere Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen Um Unfälle und Sachschäden zu vermeiden, sind die notwendigen Massnahmen bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu treffen. Dies gilt insbesondere für Arbeiten auf Dächern (5), wo z.b. bei nicht tragfähigen Platten die Gefahr eines Durchbruchs besteht. 7
8 Entsorgung 9 Literatur Asbestzementplatten sind gemäss der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) und den kantonalen Vorschriften zu entsorgen (6). Sie dürfen nicht der Aufbereitung von Sekundärbaustoffen zugeführt werden (z.b. kein Brechen für Mischabbruchgranulat). (1) EKAS-Richtlinie Spritzasbest und andere schwachgebundene asbesthaltige Materialien (SG-Asbest). Bestell-Nr. 6503.d (2) BUWAL (BUS), Luftbelastung durch Asbestfasern in der Schweiz, Schriftreihe Umweltschutz Nr. 49, Bern, 04.1986 (3) Grenzwerte am Arbeitsplatz, Suva- Bestell-Nr. 1903.d (4) Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung, StoV), Anhang 3.3, SR 814.013 (5) Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV), Suva-Bestell-Nr. 1796.d (6) Technische Verordnung über Abfälle (TVA), 03.2000, SR 814.600 Bezugsquellen Für Publikationen der Suva und der EKAS: Suva, Zentraler Kundendienst, Postfach, 6002 Luzern Telefon 041 419 58 51 Fax 041 419 59 17 Internet www.suva.ch/waswo Für Publikationen des Bundes: BBL (Bundesamt für Bauten und Logistik) Vertrieb Publikationen 3003 Bern Telefon 031 325 50 00 Fax 031 325 50 09 Internet www.bbl.admin.ch Bestellnummer: 66104.d