Asbestmaterial richtig entsorgen Klagenfurt 14. April 2015

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1 Asbestmaterial richtig entsorgen Klagenfurt 14. April 2015 Vorschriften zum ordnungsgemäßen Transport von Asbest/Asbestzement Friedrich Kirchnawy

2 Problembereich und Interpretationsprobelme Eternit: Faserarmierte Zementprodukte wurden Ende des 19. Jahrhunderts durch den Österreicher Ludwig Hatschek entwickelt, der 90 % Zement und 10 % Asbestfasern mit Wasser mischte und das Produkt durch eine Papiermaschine führte. Hatschek patentierte den Produktionsprozess und registrierte das Warenzeichen Eternit. Aufgrund des hohen Asbestanteils wurde der Zement auch Asbestzement genannt. Zementgebunderner Asbest unterliegt gemäß Sondervorschrift 168 nicht dem ADR! Aber bei verwitterten Produkten liegen die Asbestfasern frei vor!

3 Sondervorschrift 168 Asbest, der so in ein natürliches oder künstliches Bindemittel (wie Zement, Kunststoff, Asphalt, Harze oder Mineralien) eingebettet oder daran befestigt ist, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann, unterliegt nicht den Vorschriften des ADR. Hergestellte Gegenstände, die Asbest enthalten und dieser Vorschrift nicht entsprechen, unterliegen den Vorschriften des ADR nicht, wenn sie so verpackt sind, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann.

4 Ziel Sicherer Transport!

5 Schwer zu vermitteln Arbeiter in Schutzanzügen mit Staubmasken LKW mit zerrissen Plastiksäcken zieht Staubwolke nach (z.b. auf in der Bushaltestelle wartende Kinder)

6 Gerüchte: Wenn s verpackt ist, ist es kein Gefahrgut mehr (Gilt das auch für Schwefelsäure?) Bauschutt ist ein hergestellter Gegenstand (Abfall!) Verpackungen mit UN-Prüfzeichen müssen verwendet werden (M222 ist anwendbar)

7 Anlass für BMVIT: Deutsche Regelung Wenn nass und mit Schaum bedeckt, dann ausnahmsweise zugelassen Ansicht des BMVIT: Dann sind die Fasern ja gebunden und SV168 ist erfüllt. GZ. BMVIT /0001-IV/ST6/2012

8 Möglichkeiten für einen vorschriftsmäßigen Transport ADR-gerecht klassifiziert und verpackt Verpackung nach M222 Ihr Zustand und Inhalt sowie die Beförderungsumstände dürfen die Einhaltung der Schutzziele der allgemeinen Verpackungsbestimmungen des Abschnittes ADR nicht gefährden. Geeignetes Bindemittel verwenden! (empfohlene Methode) Bei dem Abfall gibt es ohnehin nur gebundene Asbestfasern (eher selten)

9 Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519): Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten 15.2 Arbeiten im Freien (1) Unbeschichtete Asbestzementprodukte sind auf der bewitterten Oberfläche entweder a) vor dem Abtragen oder Ausbauen mit staubbindenden Mitteln, z. B. Stein- oder Putzverfestiger, Restfaserbindemittel zu besprühen oder b) beim Abtragen, Ausbauen und Beseitigen an der Oberfläche feucht zu halten. Die Flächen sind durch Berieseln zu nässen. Das Wasser ist wie Regenwasser abzuleiten.

10 Problem: Lenkerschulung Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen 1000 kg Kennzeichnung von Versandstücken Kennzeichnung der Beförderungseinheit Ausrüstung

11 Problem: Sicherheitsberater Jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Verpacken, Beladen, Befüllen oder Entladen umfasst, muss. Mögliche Lösung: externer Gefahrgutbeauftragter

12 Unsere Internetseite: Für Fragen: Telefon: Handy:

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