Infrastruktur. Information und Schulung. im praktischen Umgang mit Asbest

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1 Information und Schulung im praktischen Umgang mit Asbest

2 Agenda Uhr: Begrüssung T. Trüb Vorstellung der Referenten Die Gebäude der 1. Etappe = UZI Uhr Asbest erkennen, beurteilen und richtig handeln R. Gloor Uhr Ergebnisse der Asbest Luft-Messungen UZI1 A. Siegwart Uhr Was heisst das für Sie Ch. Weber - als Mitarbeiter der Universität? - als Planer/Architekt? - als externer Handwerker? Uhr Asbestrisiko richtig einschätzen S. Stöhr Uhr Diskussion Autor: T. Trüb/UZH Seite 2

3 Orange = Gebäude UZI1 Infrastruktur Seite 3

4 Raumluftmessungen auf Asbest Verfasser Albert Siegwart Carbotech AG, Basel Autor: A. Siegwart/Carbotech AG Seite 4

5 Wozu Raumluftmessungen? In der UZI 1 sind asbesthaltige Materialien vorhanden Gesundheitsgefährdung erfolgt über das Einatmen von lungengängigen Asbestfasern Autor: A. Siegwart/Carbotech AG Seite 5

6 Vorgehen Messplanung (Anzahl, Zeitpunkt, Standort, Rahmenbedingungen) Probenahme nach VDI 3492 Auswertung mit Rasterelektronenmikroskop (REM) Berichterstattung Autor: A. Siegwart/Carbotech AG Seite 6

7 Probenahme Autor: A. Siegwart/Carbotech AG Seite 7

8 Filter Autor: A. Siegwart/Carbotech AG Seite 8

9 Was messen wir? Autor: A. Siegwart/Carbotech AG Seite 9

10 Faserklassifizierung Energiedispersive Röntgenanalyse: Röntgenspektrum Autor: A. Siegwart/Carbotech AG Seite 10

11 MAK Maximaler Arbeitsplatz-Konzentrationswert in der Schweiz Autor: A. Siegwart/Carbotech AG Seite 11

12 Entwicklung des MAK-Wertes Autor: A. Siegwart/Carbotech AG Seite 12

13 Ergebnisse Autor: A. Siegwart/Carbotech AG Seite 13

14 Beurteilung Autor: A. Siegwart/Carbotech AG Seite 14

15 Fragen? Autor: A. Siegwart/Carbotech AG Seite 15

16 Was heisst das für Sie... als Mitarbeiter der Universität? als externer Handwerker? als Planer/Architekt? Autor: Ch. Weber, Sicherheit und Umwelt Seite 16

17 Was heisst das für Mitarbeitende der UZH? In den UZI1-Gebäuden ist es verboten, Bauarbeiten über den herabgehängten Deckenplatten durchzuführen. Vorgängig muss im betroffenen Bereich eine Asbestsanierung durchgeführt werden (Kontakt ServiceCenter) Vorsichtige Kontroll-, bzw. Instandhaltungstätigkeiten, die das Mauerwerk nicht tangieren (erschütterungsfrei), sind unter Einhaltung von Schutzmassnahmen möglich: Einsatz von Asbest-Staubsauger (Standort: Y11 D12) Tragen von PSA (FFP3-Masken, Schutzbrille) Weitere Massnahmen gemäss Schulungsfilm «Achtung Asbest, Demontage von Deckenplatten UZI1» SUVA-Broschüren: Asbest erkennen, beurteilen und richtig handeln... liegen beim ServiceCenter auf. FFP Autor: Ch. Weber, Sicherheit und Umwelt Seite 17

18 Was heisst das für externe Handwerker? In den UZI1-Gebäuden ist es verboten, Bauarbeiten über den herabgehängten Deckenplatten durchzuführen. Vorgängig muss im betroffenen Bereich eine Asbestsanierung durchgeführt werden (Kontakt ServiceCenter) Vorsichtige Kontroll-, bzw. Instandhaltungstätigkeiten, die das Mauerwerk nicht tangieren (erschütterungsfrei), sind unter Einhaltung von Schutzmassnahmen möglich: Einsatz von Asbest-Staubsauger Tragen von PSA (FFP3-Masken, Schutzbrille) Weitere Massnahmen gemäss Schulungsfilm «Achtung Asbest, Demontage von Deckenplatten UZI1» SUVA-Broschüren: Asbest erkennen, beurteilen und richtig handeln... liegen beim ServiceCenter auf. Merkblatt «Asbest» wird vom ServiceCenter abgegeben/liegt auf. FFP Autor: Ch. Weber, Sicherheit und Umwelt Seite 18

19 Sicherheit und Umwelt Infrastruktur Universität Zürich Sicherheit und Umwelt Winterthurerstrasse 190 CH-8057 Zürich Telefon Telefax Merkblatt Asbest liegt beim ServiceCenter auf Merkblatt Asbest Bauarbeiten an der Universität Zürich-Irchel An die Auftragnehmenden In den folgenden Gebäuden der Universität Zürich-Irchel der ersten Bauetappe (UZI1) ist mit Asbestvorkommen zu rechnen: Y01/02 - Y03/04/05 - Y11 - Y12 - Y13 - Y14 - Y15 (nur UG) - Y31 - Y32 - Y33 - Y34 In diesen Gebäuden ist es verboten, Bauarbeiten über den herabgehängten Deckenplatten durchzuführen. Vorgängig muss im betroffenen Bereich eine Asbestsanierung durchgeführt werden. Vorsichtige Kontroll-, bzw. Instandhaltungstätigkeiten, die das Mauerwerk nicht tangieren (erschütterungsfrei), sind unter Einhaltung von Schutzmassnahmen möglich. Grundsätzlich muss bei allen Bauarbeiten in diesen Gebäuden VORHER zwingend abgeklärt werden, ob Asbest eine Gefährdung darstellt und welche Massnahmen notwendig sind, um die Arbeiten sicher durchführen zu können. Erkennen von Asbest (SUVA-Broschüren, siehe unten) Falls notwendig, Asbestsanierung veranlassen (Kontakt ServiceCenter: 54111) Rechtliche Grundlagen Bauarbeitenverordnung (BauAV), SR Art. 3 Planung von Bauarbeiten 1bis : Besteht der Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest oder polychlorierte Biphenyle (PCB) auftreten können, so muss der Arbeitgeber die Gefahren eingehend ermitteln und die damit verbundenen Risiken bewerten. Darauf abgestützt sind die erforderlichen Massnahmen zu planen. Wird ein besonders gesundheitsgefährdender Stoff im Verlauf der Bauarbeiten unerwartet vorgefunden, sind die betroffenen Arbeiten einzustellen und ist der Bauherr zu benachrichtigen. SUVA-Broschüren zum Thema Asbest (liegen beim ServiceCenter auf) Asbest erkennen, beurteilen und richtig handeln Gebäudetechnik Bestellnummer SUVA: D Maler- und Gipserberuf Bestellnummer SUVA: D Schreiner/Schreinerin Bestellnummer SUVA: D Holzbau Bestellnummer SUVA: D Kaminfeger Bestellnummer SUVA: D Elektrizität Bestellnummer SUVA: D Asbesthaltige Materialien an der Gebäudehülle Bestellnummer SUVA: D Autor: Ch. Weber, Sicherheit und Umwelt Seite 19

20 Was heisst das für Planer/Architekten? Bei allen Bauarbeiten muss im betroffenen Bereich vorgängig die Asbest-Situation von einem Asbestsanierer abgeklärt werden. Der zusätzliche Aufwand für eine allfällige Asbest-Sanierung muss frühzeitig eingeplant werden. Informationspflicht: Die beauftragten Firmen müssen über die Asbest- Vorkommen informiert sein. Verantwortung: gegenüber den eigenen MA und Dritten! Abgabe Merkblatt «Informationspflicht Asbest» Autor: Ch. Weber, Sicherheit und Umwelt Seite 20

21 Sicherheit und Umwelt Infrastruktur Merkblatt Informationspflicht liegt beim ServiceCenter auf Merkblatt Informationspflicht Asbest Informationspflicht bei Bauarbeiten in Gebäuden mit Asbest Universität Zürich Sicherheit und Umwelt Winterthurerstrasse 190 CH-8057 Zürich Telefon Telefax Die Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber Arbeitnehmenden basiert einerseits auf seinen allgemeinen gesetzlichen Pflichten bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz als auch auf der seit geltenden Ermittlungspflicht für gesundheitsgefährdende Stoffe (z.b. Asbest, PCB), welche in Art. 3 der Bauarbeitendverordnung festgehalten ist. Pflichten des Arbeitgebers bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Bundesgesetz über die Unfallverhütung (UVG), SR Art. 82 UVG - Allgemeines 1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV), SR Art. 6 VUV - Information und Anleitung der Arbeitnehmer 1 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren informiert und über die Massnahmen zu deren Verhütung angeleitet werden. Diese Information und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen. 2 Die Arbeitnehmer sind über die Aufgaben und die Funktion der in ihrem Betrieb tätigen Spezialisten der Arbeitssicherheit zu informieren. 3 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten. 4 Die Information und die Anleitung müssen während der Arbeitszeit erfolgen und dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen. Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG), SR Art. 6 ArG - Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer 1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Er hat im Weiteren die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen. 2 Der Arbeitgeber hat insbesondere die betrieblichen Einrichtungen und den Arbeitsablauf so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der Arbeitnehmer nach Möglichkeit vermieden werden. 2bis Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit keinen Alkohol oder andere berauschende Mittel konsumieren muss. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen. 3 Für den Gesundheitsschutz hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zur Mitwirkung heranzuziehen. Diese sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz zu unterstützen. 4 Durch Verordnung wird bestimmt, welche Massnahmen für den Gesundheitsschutz in den Betrieben zu treffen sind Autor: Ch. Weber, Sicherheit und Umwelt Seite 21

22 Schulungsfilm «Achtung Asbest, Demontage von Deckenplatten UZI1» Seite 22

23 SUVA-Broschüren: Asbest erkennen, beurteilen und richtig handeln Autor: Ch. Weber, Sicherheit und Umwelt Seite 23

24 Kontakt, Schulungen und zu Hause: Asbesthaus SUVA HEV: Asbest. Was Sie als Hauseigentümer alles darüber wissen müssen. Bestellnummer bei der SUVA: D Kontakt für Schulungen: Autor: Ch. Weber, Sicherheit und Umwelt Seite 24

25 Fragen? Autor: Ch. Weber, Sicherheit und Umwelt Seite 25

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