Verkehrsunfall, Schadensersatz, Schadensminderungspflicht, Schadensbeseitigung

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Transkript:

AG Freising, Endurteil v. 11.09.2015 5 C 261/15 Titel: Verkehrsunfall, Schadensersatz, Schadensminderungspflicht, Schadensbeseitigung Normenketten: StVG 7 BGB 249, 823 VVG 115 PflVG 3 Schlagworte: Verkehrsunfall, Schadensersatz, Schadensminderungspflicht, Schadensbeseitigung Entscheidungsgründe Amtsgericht Freising Az.: 5 C 261/15 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Sch. - Kläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. S., H.-M.-Straße..., P., Gz.:... gegen... Versicherung AG,... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:... wegen Schadensersatz erlässt das Amtsgericht Freising durch den Richter am Amtsgericht M. am 11.09.2015 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2015 folgendes Endurteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.989,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.11.2014 sowie weitere 436,26 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.03.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss

Der Streitwert wird auf 3.028,67 festgesetzt. Tatbestand Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Am 18.9.2014 gegen 19.20 Uhr fuhr Frau... Sch. mit dem Fahrzeug des Klägers, Opel Astra 1,4 GTC, amtliches Kennzeichen... auf der A 9 zwischen P. und A. im Landkreis F. in dichtem Verkehr in südliche Richtung. Das Frau Sch... vorausfahrende Fahrzeug der Firma... GmbH verloren von dem mitgeführten Anhänger, welcher bei der Beklagten haftpflichtversichert war, eine Laderampe, welche sodann auf die Autobahn fiel und mehrere nachfolgende Fahrzeuge beschädigte. U. a. geriet diese Laderampe unter den Wagen des Klägers und stieß zunächst gegen die Fahrzeugfront, wobei die Kühler-Lüfter-Einheit im Motorraum beschädigt wurde. Das Fahrzeug des Klägers war nicht mehr fahrbereit und wurde abgeschleppt. Der Kläger erteilte sodann umgehend der Firma Auto... den Reparaturauftrag. Die Haftung der Beklagten für den eingetretenen Schaden aus dem Unfall, welcher für die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs ein unabwendbares Ereignis darstellte, ist dem Grunde nach unstreitig. Die Beklagte hat vorprozessual u. a. der Reparaturkosten, Gutachterkosten, Abschleppkosten und teilweise Mietwagenkosten erstattet. Das Fahrzeug des Klägers war am 10.10.2014 repariert und stand zur Abholung bereit. Tatsächlich wurde das Fahrzeug jedoch erst am 25.11.2014 abgeholt. Der Kläger trägt vor, dass er zur Vorfinanzierung der Reparaturkosten nicht in der Lage war. Sein Bankkonto sei zum fraglichen Zeitpunkt bereits im Saldo geführt worden. Ob obwohl er unverzüglich die einschlägigen Versicherungen dahingehend informiert hat dass er zur Finanzierung der Reparaturkosten nicht in der Lage sei, habe diese weder eine Reparaturkostenübernahmebestätigung abgegeben, noch anderweitig reagiert. Die zunächst angegebene...-versicherung sei um Erteilung einer Reparaturkostenübernahmebestätigung gebeten worden, ohne dass eine solche erteilt worden ist. Diese Mitteilung sei bereits von der beauftragten Werkstatt mit Schreiben vom 30.9.2014 angeschrieben worden. Im Rahmen der A weiteren anwaltlichen Ermittlungen habe sich zu dann die Beklagte als zuständige Haftpflichtversicherung herausgestellt, wobei diese ebenfalls unverzüglich über die Notwendigkeit der Erteilung einer Reparaturkostenübernahmebestätigung mit E-Mail vom 8.10.2014 informiert worden sei. Auch der beauftragte Anwalt habe nochmals mit Schreiben vom 8.10.2014 auf die zusätzlich anfallenden Kosten infolge der fehlenden Reparaturkostenübernahmebestätigung hingewiesen. Das Schreiben vom 8.10.2014 sei per Fax übermittelt worden. Eine Reaktion erfolgte jedoch hierauf nicht. Tatsächlich sei das Fahrzeug am 10.10.2014 in repariertem Zustand zur Abholung bereit gestanden. Wegen fehlender finanzieller Mittel habe er daher Zunächst u.g. ein Mietfahrzeug anmieten müssen, für welches Kosten in Höhe von insgesamt 2.380,00 entstanden seien. Hierauf habe die Beklagte lediglich 400 bezahlt, so dass noch 1.980,00 offen sein. Nach der Rückgabe des Mietwagens habe er bis zur endgültigen Abholung noch weitere 13 Tage auf sein Fahrzeug verzichten müssen, weswegen ihm eine Nutzungsentschädigung für diese Zeit von täglich 35,00 zusteht, insgesamt 455,00. Erst nachdem am 24.11.2014 von der Beklagten eine Zahlung in Höhe von 4.812,46 eingegangen sei, habe er das Fahrzeug am 25.11.2014 abholen können. Durch die verzögerte Zahlung seien bei den Werkstattbetrieb stand Kosten in Höhe von 559,30 für die Zeit vom 10.10.2014-25.11.2014 entstanden. Wegen des erhöhten Benzinverbrauchs des Mietfahrzeugs seien ihm zudem Benzinmehrkosten in Höhe von 27,77 entstanden. Für die Anschaffung eines neuen Kennzeichen Trägers und die erforderliche Nachstempelung seien Kosten in Höhe von 23,60 entstanden, auf die bislang lediglich 17,00 bezahlt worden seien, so dass noch ein Betrag von 3,60 zur Zahlung offen sei. Der ursprünglich vorhandene Kennzeichen Träger sei bei dem Unfall verlorengegangen. Der Kläger hat im Termin vom 21.8.2015 die Klage in Höhe von 11,90 zurückgenommen. Der Kläger beantragte zuletzt:

1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag von 3.016,77 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit 18.11.2014 zu bezahlen. 2. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, auf die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung an die Klagepartei weitere 436,26 nebst Zinsen hieraus von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger in ganz extremer Weise gegen die Grundsätze der Schadensminderungspflicht verstoßen hat. Zum einen halte der Kläger durch die Vereinbarung einer längeren Mietdauer die Kosten des Mietwagens mindern können. Zum anderen wäre der Kläger verpflichtet gewesen die notwendigen Reparaturkosten vorzufinanzieren. Ggf. hätte er hierzu ein. Keinesfalls könne der Kläger das reparierte Fahrzeug wochenlang bei der Werkstatt stehen lassen. Soweit A der Kläger zudem Kosten dafür Benzinmehrverbrauch geltend mache, hätte er sich ein verbrauchsärmeres Fahrzeug aussuchen können bzw. umweltschonender fahren müssen. Die Beklagte ist zudem der Auffassung, dass eine 1,5 Geschäftsgebühr beiden Anwaltskosten nicht angemessen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen. Zudem wird Bezug genommen auf die Hinweise des Gerichts. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist weitgehend begründet. Der Kläger hatte gemäß 7 StVG, 823, 249 BGB, 115 VVG, 3 PflVG Anspruch auf Rückzahlung von 2.989,00. Lediglich die Benzinmehrkosten sind nicht zu erstatten. Soweit die Beklagte die Rechtsauffassung vertritt, den Kläger würde eine Verletzung der Schadensminderungspflicht betreffen, kann dem nicht gefolgt werden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dem Geschädigten Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall, Standgebühr und Mietwagen zusteht, soweit diese zur Vorfinanzierung der Reparaturkosten nicht in der Lage ist (vergleiche LG Saarbrücken, NJW 2014, 2292, LG Aachen NJW 2013, 2294). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH stellt auch der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs einen ersatzfähigen Schaden im Sinne von 249 ff BGB dar, wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft (u. a. BGH NJW 2010, 2426). Danach steht dem Kläger für die Zeit zwischen dem Unfall vom 18.9.2014 bis zum Tag der tatsächlichen Abholung des reparierten Fahrzeugs, dem 25.11.2014, Ersatz der entstandenen Schaden zu. Ob ein Schädiger die Schadensbehebung in angemessener Frist durchgeführt hat, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich ist ein Geschädigter nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder weitergehend ergebe zur Schadensbehebung aufzunehmen. Insbesondere kann eine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung einem Kredit aufzunehmen, nur unter besonderen Umständen angenommen werden, Es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren (BGH NJW 1989, 290). Der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist nicht verpflichtet den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen und zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen. Vielmehr hat der Schädiger grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortige Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat (BGH NJW 1989, 290). Vorliegend hat der Kläger frühzeitig die Versicherung dahingehend informiert, dass er zur Vorfinanzierung der Reparaturkosten nicht in der Lage sei. Er hat dabei auch auf die Gefahren der Schadensberechnung hingewiesen. Damit hatte die Beklagte frühzeitig Kenntnis davon erlangt, dass eine Vorfinanzierung des Schadens durch den Geschädigten nicht erfolgen kann. Der Kläger ist auch seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen, in dem er einen Kontoauszug für die fragliche Zeit vorgelegt hat, aus dem hervorgeht, dass sein Konto bereits überzogen war. Trotz Hinweis und wiederholter Anfragen hatte die

Beklagte keinen Vorschuss geleistet oder eine Reparaturkostenübernahmebestätigung abgegeben. Die Verzögerung, die durch die verspätete Herausgabe des reparierten Fahrzeugs entstanden ist, ist daher nicht dem Kläger als Geschädigten anzulasten. Insofern hat die Beklagte für die Kosten der Standgebühr, der Mietwagenkosten (die im Übrigen dem Gründe und der Höhe nach unstreitige waren) und des Nutzungsausfalls zu erstatten. Zusätzlich steht dem Kläger ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 6,60 zu, nachdem der Kennzeichen Träger verlorengegangen ist und die hierfür angefallenen Kosten für die Anschaffung eines neuen Trägers sowie entsprechende Stempelung durch die Verkehrsbehörde nachgewiesen sind. Soweit der Kläger jedoch Benzinmehrkosten geltend macht sind diese nicht zu erstatten. Insofern hängt der Verbrauch des Fahrzeugs erheblich von dem Fahrverhalten des jeweiligen Fahrers ab. Geringfügige Mehrbelastungen sind dabei grundsätzlich von dem Nutzer auszugleichen und stellen keinen kausalen Schaden zu dem Unfall waren. Die Klage war daher in Höhe von 27,77 abzuweisen. Die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltsgebühren sind berechtigt. Vorlegende stellte sich die Regulierung als schwierig und umfangreich dar. Zu berücksichtigen ist dabei, dass zunächst der richtige Versicherer herausgefunden werden musste und die Beklagte als einstandspflichtige Versicherung sich nicht von sich aus bei dem Geschädigten gemeldet hat. Es war vielmehr die schwierige und zeitaufwändige Aufgabe des Anwalts die richtige Versicherung herauszufinden. Besondere Schwierigkeiten bereitete dabei, dass das Kennzeichen des Unfalls auslösenden Anhängers Zunächst nicht bekannt war. Vorliegend kann daher kein Regelfall der Schadensregulierung angenommen werden, zumal auch die einzelnen Schadenspositionen langwierig verhandelt werden mussten bis weitere Zahlungen erfolgten. Deshalb ist in diesem konkreten Fall eine 1,5 Gebühr angemessen. Die Nebenforderung ergibt sich aus 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf 92 Abs. 2 ZPO. Der zurückgenommene Teil und der klageabweisend Betrag sind verhältnismäßig gering gegenüber dem geltend gemachten Anspruch, so dass eine Kostenquotelung nicht veranlasst war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 709 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Landshut, Maximilianstr. 22, 84028 Landshut einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde. Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung. Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Freising, Domberg 20, 85354 Freising einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.