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Transkript:

Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes die Präsidentin des Rechnungshofes den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Bezirksämter die Sonderbehörden die nichtrechtsfähigen Anstalten die Eigenbetriebe nachrichtlich an die Eigengesellschaften die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, an denen Berlin überwiegend beteiligt ist die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts den Hauptpersonalrat Geschäftszeichen IV B - 76/ 6332 Bearbeiter/in Herr Lüdtke / IV B 19 Frau Beiersdorf / IV B 11 Dienstgebäude Klosterstraße 59, 10179 Berlin-Mitte Zimmer 3067 Telefon (030) 9020-3055 Telefax (030) 902028-3055 E-Mail Heiko.Luedtke@senfin.berlin.de Internet www.berlin.de/sen/finanzen Verkehrsverbindungen U Klosterstraße S+U Jannowitzbrücke Datum 04. August 2014 Rundschreiben SenFin IV Nr. 34 /2014 Lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen des Rückflusses von Arbeitslohn Rundschreiben SenInn VI Nr. 43 /1978 Anlage: Gemeinsame Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung vom 21. November 2006 Inhalt: Hinweise für den Personalservice Arten des Rückflusses von Arbeitslohn Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter SV-Beiträge Die Senatsverwaltung für Finanzen ist seit August 2011 als familienbewusste Arbeitgeberin zertifiziert

2 Allgemeines: Wird Beschäftigten seitens des Arbeitgebers zu viel Arbeitslohn gezahlt, besteht ein Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers in Höhe des überzahlten Bruttobetrages. Der verwendete Begriff Arbeitslohn ist steuerrechtlich zu verstehen und umfasst auch Dienst- und Versorgungsbezüge. Nachfolgend wird auf die lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen des Rückflusses von überzahltem Arbeitslohn eingegangen. I. Lohnsteuerrechtliche Auswirkungen 1 Arten des Rückflusses von Arbeitslohn (vgl. 11 EStG) 1.1 Negative Einnahme Arbeitslohnrückzahlungen stellen steuerrechtlich sogenannte negative Einnahmen dar, die entweder tatsächlich zurückgezahlt oder noch mit zu zahlendem Arbeitslohn verrechnet werden (vgl. 11 Abs. 2 EStG). 1.2 Abwicklung der Rückzahlung bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis 1.2.1 Steuerpflichtiger Arbeitslohn Dem Arbeitgeber stehen für die steuerliche Abwicklung der Rückzahlung folgende Möglichkeiten zur Verfügung: a) Der zurückgezahlte (bzw. einbehaltene) Betrag wird mit dem zu versteuernden laufenden Arbeitslohn verrechnet (abgesetzt). Die Lohnsteuer wird in diesen Fällen nur von der Differenz zwischen dem steuerpflichtigen laufenden Arbeitslohn und dem zurückgezahlten Betrag berechnet. Es gelten die Lohnsteuerabzugsmerkmale des Monats der Rückzahlung/Verrechnung, dies kann zur Folge haben, dass die sich durch die Verrechnung ergebende Steuerminderung höher oder niedriger ausfällt, als der ursprüngliche Lohnsteuereinbehalt. Beispiel: Das Arbeitsverhältnis einer/eines Beschäftigten endete auf eigenen Wunsch mit Ablauf des 28.02.2014. Die im November 2013 gezahlte Jahressonderzahlung in Höhe von 1500,00 muss von der/dem Beschäftigten wieder zurückgezahlt werden. Im Monat Februar 2014 beträgt der laufende Arbeitslohn 3000,00. Für das Jahr 2013 erfolgte die Besteuerung des Arbeitslohns nach Steuerklasse I. Im Jahr 2014 ist die Steuerklasse III anzuwenden. Die Berechnung des steuerpflichtigen Entgeltes wird wie folgt vorgenommen: Arbeitslohn Februar 2014: 3000,00 - Jahressonderzahlung: 1500,00 = verbleibender steuerpflichtiger Arbeitslohn (Steuerklasse III): 1500,00

3 b) Ist es nicht möglich den zurückgezahlten (bzw. einbehaltenen) Arbeitslohn in voller Höhe vom laufenden Arbeitslohn eines Lohnzahlungszeitraumes zu kürzen (z.b. bei der Zurückzahlung bzw. beim Einbehalt größerer Beträge), so darf seitens des Arbeitgebers die Rückzahlung für Zwecke der Steuerberechnung auf mehrere künftige Lohnzahlungszeiträume verteilt werden. Ferner besteht die Möglichkeit, die Lohnsteuerberechnung für bereits abgelaufene Lohnzahlungszeiträume des gleichen Kalenderjahres wieder aufzurollen. Der einbehaltene Arbeitslohn ist erst im Zeitpunkt des Abflusses (Abzuges) bei der/dem Beschäftigten steuermindernd zu berücksichtigen. Daher ist ein Wiederaufrollen der Lohnzahlungszeiträume früherer Kalenderjahre, in denen der zu Unrecht gezahlte Arbeitslohn versteuert worden ist, nicht zulässig. c) Bezieht sich die Rückzahlung auf frühere Kalenderjahre, kann der Arbeitgeber den zurückgezahlten (bzw. einbehaltenen) Arbeitslohn vom laufenden Arbeitslohn absetzen und mit der Lohnsteuer verrechnen. d) Die Rückzahlung kann auch bei einem Lohnsteuer-Jahresausgleich, der arbeitgeberseitig für diesen Arbeitnehmer durchgeführt wird, vom steuerpflichtigen Jahresarbeitslohn abgesetzt werden. Zurückgezahlte (bzw. einbehaltene) Beträge der Beschäftigten kann der Arbeitgeber steuerlich dann nicht mehr berücksichtigen, wenn die elektronische Lohnsteuerbescheinigung bereits an das Finanzamt übermittelt wurde. In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer nur die Möglichkeit, die zurückgezahlten Beträge bei der Veranlagung zur Einkommensteuer als negative Einnahmen geltend zu machen. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber von seiner Berechtigung zur Verrechnung der Arbeitslohnrückzahlung keinen Gebrauch macht. 1.2.2 Steuerfreier Arbeitslohn Wird von Beschäftigten Arbeitslohn zurückgezahlt (bzw. einbehalten), der im Zeitpunkt des Zuflusses steuerfrei gewesen ist, hat dies keine Auswirkungen auf den Lohnsteuerabzug. Erfolgte die Steuerfreistellung des Arbeitslohns jedoch zu Unrecht und verzichtet der Arbeitgeber auf dessen Rückzahlung, so muss der bisher steuerfrei belassene Arbeitslohn nachträglich versteuert werden. 1.3 Abwicklung der Rückzahlung bei nicht mehr bestehendem Beschäftigungsverhältnis Hat die/der Beschäftigte nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses an seinen früheren Arbeitgeber versteuerten Arbeitslohn zurückzuzahlen, so wird der Ausgleich bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer durch das zuständige Finanzamt vorgenommen. Zurückgezahlter bzw. von der / dem Beschäftigten durch Verrechnung einbehaltener Arbeitslohn ist erst im Zeitpunkt des Abflusses steuermindernd zu berücksichtigen.

4 Daher ist ein Wiederaufrollen der Lohnzahlungszeiträume früherer Kalenderjahre, in denen der zu Unrecht gezahlte Arbeitslohn versteuert worden ist, nicht zulässig. 2 Elektronische Lohnsteuerbescheinigung Wird im Rahmen der Entgeltabrechnung zu Unrecht gezahlter Arbeitslohn (auch über mehrere Kalenderjahre) zurückgerechnet, ist mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das aktuelle Steuerjahr der um den überzahlten Betrag verminderte Arbeitslohn und die hierauf abgeführten Abgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge) zu übermitteln. Die Verrechnung darf keine negative Lohnsteuer ergeben. II. Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen 1 Zuordnung von Arbeitsentgelt Erhalten Beschäftigte versehentlich ein zu hohes Entgelt gezahlt und sind davon auch Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden, ist hier, anders als im Lohnsteuerrecht, eine monatsgenaue Neuberechnung und Zuordnung der in der Vergangenheit entrichteten Beiträge (auch über mehrere Kalenderjahre) erforderlich. Dies ist dem in der Sozialversicherung geltenden Entstehungsprinzip geschuldet, welches ein Aufrollen der zu korrigierenden Abrechnungsmonate verlangt. 2 Verrechnung und Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung Maßgebende Grundlage für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge ist 26 Absatz 2 SGB IV. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben mit Datum vom 21. November 2006 Gemeinsame Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung veröffentlicht. Hier wird explizit geregelt unter welchen Voraussetzungen eine Erstattung bzw. eine Verrechnung zu Unrecht entrichteter Beiträge zu erfolgen hat (s. Anlage). Grundsätzlich gilt Folgendes: 2.1 Verrechnung Zu Unrecht entrichtete Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung können grundsätzlich ohne besonderen Antrag vom Arbeitgeber mit den abzuführenden Beiträgen verrechnet werden, wenn insbesondere a) bei Verrechnung von Beiträgen in voller Höhe der Beginn des Zeitraumes, für den die Beiträge zu viel berechnet wurden, nicht mehr als 6 Kalendermonate zurückliegt und der Arbeitnehmer schriftlich erklärt, dass er Leistungen der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht erhalten hat und dass

5 die entrichteten Rentenversicherungsbeiträge dem Rentenversicherungsträger nicht als freiwillige Beiträge verbleiben sollen bzw. der Arbeitnehmer für diese Zeit keine freiwilligen Beiträge nachentrichten will; b) bei Verrechnung von Teilbeträgen der Zeitraum, für den Beiträge zu viel berechnet wurden, nicht mehr als 24 Kalendermonate zurückliegt. Die zurückgezahlten (verrechneten) Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung mindern im Rückzahlungsjahr die als Vorsorgeaufwendungen abziehbaren Sozialversicherungsbeiträge, dies ist bei der Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung zu berücksichtigen (vgl. I Tz. 2 dieses Rundschreibens). 2.2 Erstattung Sofern eine Verrechnung ausgeschlossen ist, muss eine Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge bei der Einzugsstelle beantragt werden. Eine Erstattung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn in der irrtümlichen Annahme eines Versicherungsverhältnisses Beiträge gezahlt und Leistungen gewährt wurden. versehentlich zu hohe Beiträge gezahlt und dementsprechend auch höhere Leistungen der SV-Träger erbracht worden sind. 3 DEÜV-Meldungen Sind für den Zeitraum der Verrechnung der zu Unrecht entrichteten Beiträge bereits DEÜV-Meldungen erstellt worden, sind diese vom Arbeitgeber zu stornieren und gegebenenfalls neu zu erstellen. In den Fällen in denen keine Verrechnung zulässig ist (s. II Tz. 2.2 dieses Rundschreibens), überwacht und veranlasst die Einzugsstelle die Stornierung und Neuerstellung der DEÜV-Meldung durch den Arbeitgeber. III. Sonstige Hinweise Überzahlte Bezüge sind unter Beachtung der Richtlinien über die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Arbeitsverhältnissen - Rückforderungsrichtlinien (RückforderungsRL) in der jeweils geltenden Fassung (zuletzt vom 05.08.2013 - Rundschreiben Sen Fin II Nr. 79 / 2013 - ) von den Beschäftigten zurückzufordern. Das Rundschreiben SenInn VI Nr. 43 / 1978 wird hiermit aufgehoben. Ich bitte um Beachtung. Im Auftrag Mayr