Wiederkehrende Begutachtung gemäß 57a KFG Herzlich Willkommen Ing. Mag. Georg Suitner
Aktuelle Themen: gesetzliche Bestimmung aktuelle Änderungen gemäß 34. KFG-Novelle Begutachungsfristen Datenaustausch Vorausblick: Fragen aus dem Werkstätten-Alltag Grundlegendes zur wiederkehrenden Begutachtung RL 2014/45/EU Werkstätten - Revision
Gesetzliche Änderungen durch 34. KFG-Novelle im Hinblick auf die wiederkehrende Begutachtung Begutachtungsfristen Umsetzung der Richtlinie 2014/45/EU Artikel 5 Abs. 1-3 Für die Fahrzeugklassen M2, M3, N2, N3, O3, O4, sowie Taxi und Krankenwagen der Klasse M1 gibt es keine Überziehungsfristen mehr!
Gesetzliche Änderungen durch 34. KFG-Novelle im Hinblick auf die wiederkehrende Begutachtung Begutachtungsfristen Umsetzung der Richtlinie 2014/45/EU Artikel 5 Abs. 1-3 Umsetzung in 57a (3) KFG: Was ist mit Lkw bis 3.500 kg Klasse N1?
Gesetzliche Änderungen durch 34. KFG-Novelle im Hinblick auf die wiederkehrende Begutachtung Begutachtungsfristen Umsetzung der Richtlinie 2014/45/EU Artikel 5 Abs. 1-3 Umsetzung in 57a (3) KFG: Begutachtungsmonat Alt: 1 Monat vor bis 4 Monate danach (Gesamt 6) Neu: 3 Monate davor (Gesamt 4)
Gesetzliche Änderungen durch 34. KFG-Novelle im Hinblick auf die wiederkehrende Begutachtung Begutachtungsfristen bei schweren Mängel Umsetzung der Richtlinie 2014/45/EU Artikel 9 Abs. 3 Umsetzung in 57a (5a) KFG: Umsetzung in 57c (4b) KFG: Behördenverständigung bei Gefahr in Verzug
Gesetzliche Änderungen durch 34. KFG-Novelle im Hinblick auf die wiederkehrende Begutachtung Umsetzung der Richtlinie 2014/45/EU Artikel 9 Abs. 3 Umsetzung in 44a KFG: Behördenverständigung bei Gefahr in Verzug In der Regel wird es kaum zu derartigen Veranlassungen kommen, da normalerweise sehr zeitnah diese Mängel behoben werden und für das Fahrzeug ein positives Gutachten erstellt wird.
Gesetzliche Änderungen durch 34. KFG-Novelle im Hinblick auf die wiederkehrende Begutachtung weitere Änderungen sinngemäß: 57 Abs. 5 und 57a Abs. 1a: Der Zulassungsbesitzer erteilt die Zustimmung zur Datenauslesung und ermöglicht erforderlichenfalls den Zugang zu Schnittstellen 57a Abs. 7d erster Satz: Begutachtungsplaketten dürfen nur von Behörden und Zulassungsstellen in Auftrag gegeben werden und nur an Behörden und Zulassungsstellen geliefert werden. 57c Abs. 4 zweiter Satz: Die jeweils erstellten Gutachten sind samt aller Daten, welche für die Gutachtenerstellung, Nachvollziehbarkeit und Reproduzierbarkeit des Gutachten erforderlich sind, online an die Begutachtungsplakettendatenbank zu übermitteln und werden in dieser gespeichert.
Gesetzliche Änderungen durch 34. KFG-Novelle im Hinblick auf die wiederkehrende Begutachtung Inkrafttretung: Die Ausgabe von Plakette direkt an die Zulassungsstellen ( 57a Abs. 7 erster Satz) und die Übermittlung der Daten an die ZBD ( 57c Abs. 4 zweiter Satz) treten mit 1. Juli 2017 in Kraft. Die Erteilung der Zustimmung zur Auslesung der Fahrzeugdaten ( 75 Abs.5 und 57a Abs. 1a), die Befristung der Begutachtung bei schweren Mängel ( 57a Abs. 5a), die Übermittlung der Daten bei Gefahr in Verzug von der ZBD an die örtlich zuständige Behörde ( 57c Abs. 4b und 4c), die Änderung der Begutachtungsfristen für einzelne Fahrzeugklassen ( 57a Abs. 3 dritter Satz) treten mit 20. Mai 2018 in Kraft!
Fragen aus dem Werkstätten-Alltag und Wiederholung wichtiger Punkte der wiederkehrenden Begutachtung
Fragen aus dem Werkstätten-Alltag: Ersatzplakette: Richtige Eingabe bei Erstellung einer Ersatzplakette? Kennzeichen, FIN, alte Plakettendaten, Grund der Ausstellung, Gutachtennummer der letzten wiederkehrenden Begutachtung (falls vorhanden) Darf ich eine Ersatzplakette für Fahrzeuge außerhalb meines Ermächtigungsumfanges ausstellen? Ja! (Mängelkatalog : Allgemeiner Teil, Pkt. 7.3) Nachweis der letzten Begutachtung (bei Fahrzeugen, welche bereits wiederkehrend begutachtet worden sind): Letzte pos. Gutachten muss vorgelegt werden, ansonsten muss neu begutachtet werden. Gibt es ein Pflicht, die "alte Plakette" zu zerstören? Nein, jedoch empfohlen. Alte Plakette wird durch Ersatzplakette ungültig. (ev. Sachverständigen-Begutachtung der Versicherung abwarten)
Fragen aus dem Werkstätten-Alltag: Abgasgeräte: Weiterhin erforderlich! Auch bei Fahrzeugen der Abgasnorm Euro 5 u. 6!
Fragen aus dem Werkstätten-Alltag: Kilometerstand: Eingabe verpflichtend! Geringere Anzeige stellt aber keine Mangel dar. Bei Tausch eines Digitaltacho ist der "alte" Wert einzustellen. Bei Tausch eines Analogtacho kann der Wert des neun Gerätes belassen werden. Im Gutachten sind Tausch und Werte zu vermerken. Anhängevorrichtung: Gemäß 22a KDV i.d.g.f. stellt die Anbringung einer Anhängevorrichtung keine anzeigepflichtige Änderung dar
Ermächtigungsbescheid in Kopie zu den 57a Unterlagen
Selbstkontrolle der Ermächtigungsdaten Firmenwortlaut laut aktuellem Ermächtigungsbescheid und Gewerberegisterauszug mit Begutachtungsstellenstempel und Programmdaten (Lizenzdaten EBV VECOS) auf Übereinstimmung kontrollieren. Meldepflichten Firmenwortlautänderung (z.b. e.u., KG, GmbH, etc.) Standortverlegung Adressänderung (Einführung von Straßenbezeichnungen) Änderung der Geschäftsführung Übernahme Tochter/Sohn An-/Abmeldung von geeigneter Personen Gerätetausch
WICHTIG!! EBV Datensicherung bleibt weiterhin Aufgabe der Begutachtungsstelle!!! Tägliche Datensicherung auf externen Datenträger
Liste der gestohlenen / verlorenen Plaketten
Liste der gestohlenen / verlorenen Plaketten x 10! Stand: 13. Feb. 2017
Kontrolle der Fahrzeug-Identifizierungs- Nummer (FIN) = Fahrgestellnummer Bei jeder Prüfung die eingeschlagene Fahrgestellnummer kontrollieren!!!
Genehmigungsdokument Bei Fahrzeugen über 3500 höchst zul. Gesamtgewicht unbedingt vorlegen lassen und kontrollieren!
57a KFG - Nachprüfung Begutachtung in derselben Prüf- oder Begutachtungsstelle Innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen (=28 Tage) Nicht mehr als 1000 km zurückgelegt Keine offensichtlichen neuen Mängel, die ein positives Gutachten verhindern Alle Voraussetzungen müssen erfüllt sein!
Aktueller Mängelkatalog Ringbuchordner elektronische Form
Rechtliche Aspekte der wiederkehrenden Begutachtung gem. 57a KFG EU Richtlinien und Verordnungen: Richtlinie 2014/45/EU regelmäßige techn. Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhänger Verordnung EG/661/2009 Systeme für die allg. Sicherheit etc. Nationale Gesetze und Verordnungen: Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung samt Mängelkatalog (PBStV) div. Erlässe des BMVIT
Regelung von: Rechtliche Aspekte der wiederkehrenden Begutachtung gem. 57a KFG Ermächtigungsinhaber gewerberechtlicher Geschäftsführer Ermächtigungsumfang Fahrzeugklassen, Fahrzeugart geeignete Personen zur Begutachtung Qualifikation der zur Begutachtung befugten Personen, Bildungspass Umfang der Prüfung Prüfumfang, Mängeleinteilung technische Voraussetzungen zur Begutachtung Prüfeinrichtungen
Rechtliche Aspekte der wiederkehrenden Begutachtung gem. 57a KFG 57a-Gutachten ist eine öffentliche Urkunde, aber kein Bescheid! Daher ist eine Manipulation des Gutachtens eine Urkundenfälschung gem. 223 StGB Plakette ist ein öffentliches Beglaubigungszeichen. Manipulation daher Fälschung eines Beglaubigungszeichen gem. 225 StGB Amtshaftung: Begutachtungsstelle als Organ des Rechtsträgers (Bund) Schadenersatzansprüche werden nur in Geld ersetzt. Ansprüche sind im Rahmen des außerstreitigen Amtshaftungsverfahren an die Finanzprokuratur in Wien zu richten. Gefälligkeitsgutachten = Missbrauch der Amtsgewalt 302 StGB Wiederkehrende Begutachtung ist die Feststellung des techn. Zustandes im Augenblick der Begutachtung!!!
EG-Richtlinie 2014/45 ersetzt EG/2009/40 Umsetzung in österreichisches Recht teilweise erfolgt! Erlassung der gesetzlichen Bestimmungen bis 20.5.2017 In Kraft ab 20.5.2018 Prüfvorschriften Technische Ausrüstung Übergangsbestimmungen für technische Einrichtungen bis zu 5 Jahren ab 20.5.2018
Zusätzliche Technische Ausrüstung Schallpegelmessgerät: wenn eine Schallpegelmessung vorgenommen wird OBD-Auslesegerät Gerät zum Aufspüren von Leckagen (LPG-/CNG-/LNG-Fahrzeuge)
Revision Werden auch 2017 wieder durchgeführt Online-Revision über ZBD Neue(s) Programm(e) für Behörden demnächst verfügbar.
Abteilung Verkehr Abteilungsleiter: DI Werner Jüngling Gruppenleiter Kraftfahrtechnik: DI Karl Haselböck Referat Werkstätten: Ing. Mag. Georg Suitner Verwaltung/Recht: Fr. Brigitte Atzmüller Fr. Sigrid Priesner Technik: Ing. Leopold Reitinger Ing. Othmar Lesiak Ing. Harald Gillhofer
Brigitte Atzmüller Sigrid Priesner
Ing. Mag. Suitner Ing. Reitinger Ing. Lesiak Ing. Gillhofer
Adresse der Ermächtigungsbehörde Amt der O.Ö. Landesregierung - Abteilung Verkehr 4021 Linz, Bahnhofplatz 1 Tel. 0732 / 7720 15561 Fax: 0732 / 7720 211688 E-Mail: verk.post@ooe.gv.at Brigitte Atzmüller Tel. 0732 / 7720-15591 E-Mail: verk.post@ooe.gv.at z. H. Brigitte Atzmüller Ing. Mag. Georg Suitner Tel. 0732 / 7720-13553 E-Mail: georg.suitner@ooe.gv.at Ing. Leopold Reitinger Tel. 0732 / 7720-13569 E-Mail: leopold.reitinger@ooe.gv.at