Chancen und Risiken der neuen Wärmelieferverordnung für vermietete Wohnund Geschäftsräume

Ähnliche Dokumente
536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Auszug

Wettbewerbsfähigkeit von Contracting- Projekten im vermieteten Wohnungsbestand

FINANZIERUNGSMODELL WÄRMELIEFERUNG RECHTLICHE UND VERTRAGLICHE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DIE WEG

Modernisierung und Contracting

Rechtliche Möglichkeiten bei der Heizungsmodernisierung

14. Pantaenius-Immobilientagung Sofitel in München

Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages

Energie-Outsourcing im Mietshausbestand

CONTRACTING in der Wohn- und Gewerberaummiete

Flächenabweichung und ihre Auswirkung auf die Abrechnung der Betriebskosten

WAS HAT DIE VERWALTUNG ZU BEACHTEN?

Betriebskosten abrechnen: Welchen Umlageschlüssel Sie nehmen müssen

Stellungnahme des VfW: Modernisierung zum Nulltarif funktioniert. 09. Oktober 2012, Hannover. Stellungnahme des VfW

Inhaltsverzeichnis. Einleitung Die Betriebskostenabrechnung... 15

Heizkostenverordnung (HKVO) 1-8

Rundschreiben 03/2011. Thema: Umstellung auf Fernwärme / Mietrecht

Ratgeber Betriebskostenabrechnung. Foto: dessauer/fotolia.com. Tel.:

Energiewende im Keller Vorteile im Wohnzimmer

Energieeinsparung und Betriebskosten

Mietrechttipp 71. Heizkostenverordnung. Was bringt die neue Heizkostenverordnung 2009?

Willkommen zum Vortrag: Betriebskostenabrechnung Rechtsanwalt Holger Albrecht Mittwoch, 28. März 2012

zum Referentenentwurf vom zur Änderung des Mietrechts - Wärmelieferung

Rechtliche Aspekte für erfolgreiche Contracting-Modelle in der Wohnungswirtschaft die Mieter-GbR

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen.

Rechtsfolgen des Mieterwechsels auf die Abrechnung

Mietpreisbremse gilt ab dem : So sehen die neuen Mietrechtsvorschriften aus

Umlagefähigkeit energetischer Sanierungskosten auf den Mieter. 2. WEG-Forum Metropolregion Rhein-Neckar

Die Auswirkungen für Haus und Wohnungseigentümer-innen

Referentenentwurf [Stand: 13. Februar 2013]

Möglichkeiten aus der Novellierung des Miet- und WEG-Rechts

BayWa. Wärmelieferung. Komplettlösungen aus einer Hand. Ein Unternehmen der BayWa AG, München

Contracting Techem Wärmeservice. Energie einsparen Kosten senken

interna Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern Petra Breitsameter/Christian Grolik Für Mietverhältnisse über preisfreien Wohnraum

Mieterhöhung nach Modernisierung

Gemeinsame Stellungnahme der Verbände zum Referentenentwurf zur Mietrechts-Novelle, insb. 556 c BGB RefE vom

l M N A M E N D E S V O L K E S URTEIL

Kapitel 1 Betriebskosten Gesetz und vertragliche Regelungen... 13

Zur Rechtslage bei der Installation von Rauchwarnmeldern in Mecklenburg Vorpommern

Begründung zur Wärmelieferverordnung WärmeLV

-Norbert Eisenschmid, Berlin. -Ausgewählte Schwerpunkte

Pflicht zur Installation von Wärmemengenzählern nach der Heizkostenverordnung (HeizkVO) bei Einsatz solarer Frischwasserspeicher

Bundesministerium der Justiz. Bekanntmachung

Mietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung. (BGH, Urteil vom VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107)

Nichtamtliche Lesefassung! (Gültigkeitszeitraum dieses Textstandes: 1. März 1981 bis 30. April 1984)

Aktionskreis Energie. Energetische Sanierung aus Sicht des Eigentümers Wirtschaftliche Chance und Stolpersteine

Innovative Energiedienstleistungen

Inhalt. Einleitung Teil: Vorüberlegungen zur Instandhaltung/ Instandsetzung von Immobilien im Rahmen von Mietvertragsverhältnissen...

Umweltfreundliche Wärmversorgung mit dem Wärme-Direkt-Service

NEWSLETTER BREIHOLDT & VOSCHERAU, Büschstr.12, Hamburg

Das Mietrechtsänderungsgesetz (E)

EnEV Bei Fragen zur Anwendung des Gutachtens können Sie sich gerne an das HEXIS Produktmanagement wenden. Kontakt:

Das EEWärmeG Erfüllung der Nutzungspflicht für Neubauten durch Ersatzmaßnahmen. Messekongress ITAD-Stand Donnerstag, 16.

Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

VERTEILERSCHLÜSSEL RICHTIG ANWENDEN

1 Anwendungsbereich. 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen. 3 Anwendung auf das Wohnungseigentum. 4 Pflicht zur Verbrauchserfassung

I. Thema...Seite 1. II. Methode...Seite 2. III. Gebäudebasierte Effizienzpotenziale und Wärmecontracting...Seite 2

Gesetze und Verordnungen

Bürgerliches Gesetzbuch: BGB

Inhaltsverzeichnis VII. Abkürzungsverzeichnis... XIII. 1. Bürgerliches Gesetzbuch

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

Einleitung Die Betriebskostenabrechnung 15

Solarthermie - Gesetzliche Vorgaben

von Bundesverband Bioenergie e.v. (BBE) Deutscher Bauernverband e.v. (DBV) Fachverband Biogas e.v. (FvB) Fachverband Holzenergie (FVH)

VERTEILERSCHLÜSSEL RICHTIG ANWENDEN

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über Heizkostenabrechnung Vom 5. April 1984 (BGBl. I S. 592)

Das GASAG-Klimakraftwerk:

Große thermische Solaranlagen

... als Vermieter als Mieter - MIETVERTRAG. 1 Mietobjekt

BGH UND BETRIEBSKOSTEN ALLES NEU?

BayWa Contracting & Wärmelieferung

Überblick: Speziell für Kunden mit Bedarf an neuer Wärme-, Kälte- bzw. Strominfrastruktur, die keine eigenen Investitionsmittel einsetzen wollen

GdW Arbeitshilfe 69 Das Mietrechtsänderungsgesetz

Das BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen

Aktuelle Entscheidungen zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Wie lese ich eine Heizkostenabrechnung von Heizware

Mietrecht. Bürgerliches Gesetzbuch ( 535 bis 580a BGB) Betriebskostenverordnung Wirtschaftsstrafgesetz, Heizkostenverordnung. Kommentar.

Sanierung von Heizzentralen im Rahmen des EWärmeG Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung im Rahmen der WärmeLV

I N F O R M A T I O N

Regelung der Eigenverbrauchsgemeinschaft insbes. im Mietverhältnis

Anforderungen an den Schallschutz beim Austausch des Bodenbelags in rechtlicher Hinsicht

Zukunftsmodelle für Solarstrom mit Bürgerbeteiligung

Wärmecontracting für den Universitätscampus Tübingen

Modernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter

Was tun bei Ärger mit der Nebenkostenabrechnung?

Wohnflächenberechnung: Welche Räume und Flächen mitzählen

umgelegt werden können

Die Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten im Originaltext (Heizkostenverordnung - Heizkosten V)

Profitieren statt investieren?

Modernisierungsmaßnahmen in der WEG

Haus & Grund Eigentümerschutz-Gemeinschaft

22. Göttinger Informationsveranstaltung zum Immobilienrecht Mietrechtsreform 2012 und die Auswirkungen auf die Praxis der Hausverwaltung

Revision KTrechts KTlinks 1 Bearbeiter

Zweck und Ziel des Gesetzes ( 1 EEWärmeG)

2. Konzepterstellung. Heizkostenabrechnung mit Dachs

Zivilrechtliche Aspekte der,,mieter-modernisierung"

Bundesrat Drucksache 10/13. Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages

434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März Vom 11. März 2013

NATIONALE UMSETZUNG DER

Transkript:

Chancen und Risiken der neuen Wärmelieferverordnung für vermietete Wohnund Geschäftsräume 2. WEG-Forum Metropolregion Rhein-Neckar Mannheim, 19. November 2014 Dr. Norman Fricke AGFW Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e. V.

» Vermieter will Heizsystem von Eigenversorgung auf Wärme-Contracting oder Fernwärme umstellen - Vermieter ist vom Wärme-Contracting- oder Fernwärmeversorgungskonzept überzeugt - Vermieter will deshalb auf Wärme-Contracting oder Fernwärme umrüsten - Vermieter fragt sich: Darf ich das überhaupt?» Rechtsfragen 1. Muss der Mieter die Umstellung dulden? HINTERGRÜNDE 2. Können die Kosten der Wärmelieferung auf den Mieter umgelegt werden? 3. Gelten Besonderheiten bei der Vertragsgestaltung zwischen Vermieter und Wärmelieferant? AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 2

HINTERGRÜNDE» Neues Mietrecht für Umrüstung auf Wärmelieferung 556c BGB (1) Hat der Mieter die Betriebskosten für Wärme oder Warmwasser zu tragen und stellt der Vermieter die Versorgung von der Eigenversorgung auf die eigenständig gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten (Wärmelieferung) um, so hat der Mieter die Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten zu tragen, wenn.. 1. die Wärme mit verbesserter Effizienz entweder aus einer vom Wärmelieferanten errichteten neuen Anlage oder aus einem Wärmenetz geliefert wird und 2. die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskosten für die bisherige Eigenversorgung mit Wärme oder Warmwasser nicht übersteigen. Beträgt der Jahresnutzungsgrad der bestehenden Anlage vor der Umstellung mindestens 80 Prozent, kann sich der Wärmelieferant anstelle der Maßnahmen nach Nummer 1 auf die Verbesserung der Betriebsführung der Anlage beschränken. AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 3

» Neues Mietrecht für Umrüstung auf Wärmelieferung 556c BGB (2) Der Vermieter hat die Umstellung spätestens drei Monate zuvor in Textform anzukündigen (Umstellungsankündigung). [ ] (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften für Wärmelieferverträge, die bei einer Umstellung nach Absatz 1 geschlossen werden, sowie für die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 zu erlassen. Hierbei sind die Belange von Vermietern, Mietern und Wärmelieferanten angemessen zu berücksichtigen. (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. HINTERGRÜNDE AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 4

HINTERGRÜNDE» Überblick über die wichtigsten Regelungen 1) Duldung der Umstellung - Neueinführung des 555b BGB/Wegfall des 554 BGB a.f. - Umstellung dem Grunde nach möglich 2) Umlage der Wärmelieferkosten auf Mieter - Neueinführung des 556c BGB - nicht mehr bloße Vereinbarung der Umlage ausreichend - zusätzliche Kriterien: - Effizienzverbesserung = Energieeinsparung (Primärenergieeinsparung genügt) - Betriebskosten dürfen nicht steigen 3) Neueinführung der WärmeLV - regelt Detailfragen des 556c BGB AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 5

» Überblick Anforderungen 556c BGB/WärmeLV 1) Effizienzverbesserung - Nachweis der nachhaltigen Einsparung von Energie 2) Betriebskostenneutralität - Betriebskosten dürfen nach Umstellung nicht höher sein als vorher - Wahrung der Warmmietenneutralität genügt nicht Ausgleich gestiegener Betriebskosten durch geringere Kaltmiete nicht möglich 3) Umstellungsankündigung WELCHE ANFORDERUNGEN SIND ZU ERFÜLLEN? - drei Monate gegenüber Mieter vor Umstellung AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 6

» Umstellung von Eigenversorgung auf Wärmelieferung 1) Eigenversorgung bisher WANN GILT 556c BGB? - Vermieter stellt Raumwärme/Warmwasser für Mieter bereit und - Vermieter beschafft Energieträger und wandelt diese in Wärme um 2) Wärmelieferung zukünftig - ein Dritter liefert die Wärme an Vermieter 3) Umstellung - Umstellung des Betriebs von Eigenversorgung auf Wärmelieferung - während laufender Mietverträge AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 7

WANN GILT 556c BGB?» Eigenversorgung des Vermieters - Fälle der Eigenversorgung: - Zentralheizung (vom Vermieter betrieben) Vermieter muss 556c BGB beachten - Kein Fall der Eigenversorgung: - Einzelfeuerungsanlagen im Zimmer (Kohleofen, Ölofen) - Gasthermen und Gasetagenheizungen - Nachtspeicherheizungen Vermieter braucht 556c BGB nicht zu beachten AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 8

» Fälle der Umstellung des Betriebs auf Wärmelieferung 1) Austausch der Altanlage durch - Neuanlage des Wärme-Contractors - Fernwärmeanschluss 2) Betriebsführung der Altanlage durch Wärme-Contractor WANN GILT 556c BGB? AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 9

ERSTE ERFAHRUNGEN» Kenntnis der neuen Rechtslage - viele Vermieter und Mieter kennen neue Regelungen noch gar nicht - manch ein Vermieter stellt ohne weiteres auf Wärmelieferung um - Wärmelieferanten berücksichtigen in aller Regel Gesetz bei Angebotserstellung» Deutung der neuen Rechtslage - Kampf um die Bedeutung der neuen Gesetze - Diskussion wird derzeit beherrscht von Mietrechtlern - Schwerpunkt: Mieterschutz - Rechtsprechung - Entscheidungen von Amtsgerichten sind erst zu erwarten, wenn Mieter die Betriebskostenabrechnung des Abrechnungsjahrs 2013 beanstanden - langer Weg bis zu Entscheidungen des BGH AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 10

ERSTE ERFAHRUNGEN» Auswirkungen auf Wärmemarkt - Betriebskostenneutralität wird meist erzielt bei geplanter Umrüstung von - Heizöl - Kohle - Betriebskostenneutralität wird häufig nicht erreicht bei geplanter Umrüstung von - Erdgas!! EWärmeG in BaWü.!! - Bei Heizkesselerneuerung sind 10% der Wärmeerzeugung durch Erneuerbare Energien abzudecken. z.b.: u.a. - Solarthermie/PV Statik, Eignung, Zusatzinvestitionen - Holzpellets Platzbedarf, Zusatzinvestitionen - 10% Biogas höhere Betriebskosten in der Zukunft AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 11

» Umstellung während laufender Mietverhältnisse - Fälle laufender Mietverhältnisse - bei mindestens einem Mieter wird während des Mietvertrags umgestellt - Kein Fall laufender Mietverhältnisse - Neubauten werden erstmals von Mietern bezogen - sanierte, leergezogene Häuser werden nach Umrüstung bezogen - Mischfall (Bestandsmieter und Neumieter sind im Haus) - Anforderungen des 556c BGB sind zu erfüllen - auf Einhaltung kann sich nur Bestandsmieter berufen - Hintergrund der Regelung WANN GILT 556c BGB? - Bestandsmieter soll vor unerwarteten Kostensteigerungen durch Umstellung geschützt werden - Neumieter kann sich bei Einzug auf Art der Wärmelieferung einstellen AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 12

WANN GILT 556c BGB?» Sonderfall: Sozialer Wohnungsbau - für sozialen Wohnungsbau gelten Sonderregelungen ( 5 NMV) - Vermieter muss nach Umstellung auf Wärmelieferung Kaltmiete neu berechnen - Vermieter kann volle Betriebskosten umlegen, wenn Umlage mit Mietern vereinbart hat Anforderungen des 556c BGB gelten nicht AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 13

WANN GILT 556c BGB?» Sonderfall: Gewerbemiete - Besondere Regelung ( 578 Abs. 2 S. 2 BGB) - 556c BGB gilt grundsätzlich auch für Gewerbemietverträge - Aber: Abdingbarkeit - zwischen Vermieter und Mieter möglich - zwischen Wärmelieferant und Vermieter unzulässig - Umsetzung in Vertragspraxis - Mischfall - Neuverträge: Aufnahme einer entsprechenden Klausel - Altverträge: Nachtrag/Änderungskündigung - Sofern 556c BGB für nur einen einzigen Mieter gilt, ist Betriebskostenvergleich (für das gesamte Haus) durchzuführen - Mieter, dem gegenüber 556c BGB nicht gilt, kann sich darauf nicht berufen AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 14

» Sonderfall: Wohnungseigentümergemeinschaft - Besondere Regelungen im WEG - Umstellungsentscheidung der WEG richtet sich nach besonderen gesetzlichen Regelungen des WEG - 556c BGB/WärmeLV gilt dem Grunde nach nicht - Sonderfall: Wohnungseigentümer vermietet sein Wohnungseigentum - derzeit verbreitete Auffassung: - vermietender Wohnungseigentümer ist an 556c BGB gebunden - Argument: Schutz des Mieters - Problem: praktische Umsetzung - Gegenthese: WANN GILT 556c BGB? - nicht einzelner Wohnungseigentümer als Vermieter trifft Entscheidung, sondern Wohnungseigentümergemeinschaft AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 15

» Sonderfall: Verbrauchsunabhängige Heizkostenabrechnung - Grundregel nach HeizkV: Abrechnung nach Verbrauch - Ausnahmen - Einliegerwohnungen ( 2 HeizkV) - Sonderfälle des 11 HeizkV - Alters- und Pflegeheime - Studentenwohnheim - Inklusivmiete (keine Aufschlüsselung von Kalt- und Warmmiete) - es fallen keine brennstoffspezifischen Betriebskosten an - Anforderungen des 556c BGB brauchen nicht erfüllt zu werden - Heizkostenpauschale (fixer Betrag für Heizkosten) - Anwendung des 556c BGB umstritten WANN GILT 556c BGB? AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 16

BETRIEBSKOSTENVERGLEICH» Betriebskostenneutralität - Prinzip - für Mieter dürfen Betriebskosten nach Umstellung nicht steigen - Eigenbeteiligung des Vermieters zulässig - Betrachtung des gesamten Hauses, nicht der Einzelwohnung - Berechnungsverfahren ( 8 WärmeLV) - Vergleich der - tatsächlichen Betriebskosten der Altanlage ( 9 WärmeLV) mit - hypothetischen Betriebskosten, die entstanden wären, wenn die durch Altanlage erzeugte Wärmemenge durch Wärmelieferung bereit gestellt worden wäre ( 10 WärmeLV) AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 17

RECHTSFOLGEN» Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter 1) Werden Anforderungen des 556c BGB erfüllt: - Umlage der Betriebskosten des 556c BGB möglich 2) Werden Anforderungen des 556c BGB nicht erfüllt: - Umlage (nur) einzelner fiktiver Kosten möglich - Umlegbar: Brennstoff- und Wartungskosten - Nicht umlegbar: Instandhaltungs- und Kapitalkosten AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 18

RECHTSFOLGEN» Verhältnis Wärmelieferant und Vermieter - Vermieter hat in jedem Fall vereinbarten Wärmepreis zu zahlen - ggf. Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen Wärmelieferant, wenn Vermieter Kosten nicht vollständig auf Mieter umlegen darf - Voraussetzung: Wärmelieferant ist verantwortlich - ja: Versprechen der Betriebskostenneutralität ins Blaue hinein - nein: Berechnung auf Grundlage vom Vermieter falsch gelieferter Daten AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 19

FAZIT» 1. Schritt: Prüfen, ob überhaupt gilt 556c BGB gilt 556c BGB gilt nicht in folgenden Fällen - Umrüstung leergezogener Mietshäuser - Umrüstung dezentraler Heizungen - Umrüstung von komplett von Wohnungseigentümern bewohnten Gebäuden - Wohnheimen - Sozialer Wohnungsbau Umstellung auf effiziente und umweltfreundliche Fernwärme und Umlage der dafür anfallenden Betriebskosten auf Mieter ohne Weiteres möglich AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 20

FAZIT» 2. Schritt: Betriebskosten vergleichen - Sofern 556c BGB gilt, Betriebskostenvergleich durchführen - Wie? - Vermieter/vermietende WEG fragen Fernwärmeversorger an - Fernwärmeversorger erbittet notwendige Daten - Fernwärmeversorger erstellt auf Grundlage der Daten den Betriebskostenvergleich Sind Betriebskosten der Wärmelieferung gleich oder niedriger als vorher, können Vermieter ohne Weiteres Betriebskosten umlegen AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 21

FAZIT» 3. Schritt: Betriebskosten entlasten - Ist Betriebskostenvergleich negativ, über Entlastung der Betriebskosten nachdenken - Wie? - Vermieter übernimmt bestimmte Einzelinvestitionen - Refinanzierung über Kaltmiete (Modernisierungserhöhung) prüfen AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 22

AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 23

WANN GILT 556c BGB? Neubau o. Bestandsgebäude Bestandsgebäude wird komplett saniert. Bisher wohnten Neubau Altmieter = 556c greift, je nach vorheriger Heizungsform Neue Mieter /Whg = (Leerstand während Umbau) Keine Beachtung 556c BGB Zentralheizung f. Raum- oder Wassererwärmung Einzelfeuerungsanlagen Gasthermen / Gasetagenheizung Nachtspeicherheizung Erstversorgung mit gew. Wärmelieferung (Ausnahme: Sonderfälle) Haus wird bereits gew. beliefert mit Wärme/ Warmwasser? Keine Beachtung von 556c BGB 556 C BGB ist zu prüfen AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 24

WANN GILT 556c BGB? Sind einzelne Whg. im Haus vermietet? ja nein Wie sind die Whg. bisher beheizt? Nein, nur von Eigentümern genutzt Zentralheizung f. Raum- oder Wassererwärmung dezentrale Versorgung (Nachtspeicher, Gastherme, Einzelfeuerungsanlagen Keine Beachtung 556c BGB Liegt ein Sonderfall vor? Keine Beachtung 556c BGB AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 25

WANN GILT 556c BGB? Liegt ein Sonderfall vor? nein ja 556c BGB ist zu prüfen Sonderfälle sind: Einliegerwhg. Alters-/ Pflegeheime, Soz. Wohnbau, Studentenwohnheime Inklusivmieten selbstgenutzte WEG s Keine Beachtung 556c BGB AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 26