Umweltallianz Hessen Genehmigung und Überwachung von Biogas- und Tierhaltungsanlagen Anforderungen an Tierhaltungsanlagen aus dem Bereich des Veterinärwesens Dr. Ingo Franz
Gliederung 1. Einleitung 2. Tierseuchenrecht 2.1. Tiergesundheitsgesetz 2.2. Schweinehaltungshygieneverordnung 2.3. Geflügelpest-Verordnung 2.4. Geflügel-Salmonellen-Verordnung 3. Die Bedeutung des Tierschutzes in den Tierhaltungsanlagen 3.1. Tierschutzgesetz 3.2. Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung 4. Bedeutung der Zusammenarbeit der Beteiligten: Landwirt - Planer - Veterinärbehörde 5. Ausblick 2
Ach, du knappes Ei! Meldung vom 30.07.2015 In Amerika starben Millionen Hennen- Diagnose: Vogelgrippe Nun kauft das Land weltweit Eier auf. Die Preise könnten steigen. Friedrich-Loeffler-Institut Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit im Juni 2015 Erreger: Aviäres Influenzavirus vom Subtyp H5N8 Die weltweite Verbreitung hochpathogener aviärer Influenza-Viren (HPAIV) hat eine bisher ungekannte Dimension angenommen: Im Januar 2014 wurde ein neues HPAIV des Subtyps H5N8 in Hühnerund Entenbeständen Südkoreas nachgewiesen. Im November 2014 gelangte es nach Europa und einen Monat später nach Nordamerika. 3
Im Januar 2015 begann eine Serie von H5N2-Ausbrüchen, die anhält und bisher 13 Bundesstaaten in den USA und zwei in Kanada betrifft. Bisher wurden in Nordamerika insgesamt mehr als 200 Geflügelpestausbrüche und über 45 Millionen Tierverluste gemeldet. Konsequenz: wesentlich strengere Hygienemaßnahmen In Deutschland verursachte das HPAIV H5N8 fünf Geflügelpestausbrüche bei Hausgeflügel und einen im Zoo Rostock. Es wurde auch bei zahlreichen Wildvögeln in Europa, Asien und den USA nachgewiesen. 4
2. Tierseuchenrecht 2.1. Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen - Tiergesundheitsgesetz Vom 22. Mai 2013 3 Allgemeine Pflichten des Tierhalters Wer Vieh oder Fische hält, hat zur Vorbeugung vor Tierseuchen und zu deren Bekämpfung dafür Sorge zu tragen, dass Tierseuchen weder in seinen Bestand eingeschleppt noch aus seinem Bestand verschleppt werden, sich im Hinblick auf die Übertragbarkeit anzeigepflichtiger Tierseuchen bei den von ihm gehal- tenen Tieren sachkundig zu machen, Vorbereitungen zur Umsetzung von Maßnahmen zu treffen, die von ihm beim Ausbruch einer Tierseuche durchzuführen sind. 5
2.2. Schweinehaltungshygieneverordnung Vom 2. April 2014 3 Anforderungen an die Stallhaltung und an die Auslaufhaltung (1) Schweine sind nach den Anforderungen der Anlage 1 zu halten. (2) Zusätzliche Anforderungen 1. Mast- oder Aufzuchtbetriebe, die mehr als 20 und bis zu 700 Mastoder Aufzuchtplätze haben, 2. Zuchtbetriebe, in denen außer den Zuchtschweinen keine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen gehalten werden, die mehr als drei und bis zu 150 Sauenplätze haben, 3. andere Zuchtbetriebe oder gemischte Betriebe, die mehr als drei und bis zu 100 Sauenplätze haben, Anforderungen der Anlage 2 6
noch höhere Anforderungen im Absatz 3: 1. Mast- oder Aufzuchtbetriebe, die mehr als 700 Mast- oder Aufzuchtplätze haben, 2. Zuchtbetriebe, in denen außer den Zuchtschweinen keine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen gehalten werden, die mehr als 150 Sauenplätze haben, 3. anderen Zuchtbetriebe oder gemischten Betrieben, die mehr als 100 Sauenplätze haben, Anforderungen der Anlage 3 7
Anlage 1 (zu 3 Absatz 1) Allgemeine Anforderungen an Schweinehaltungen gemäß 3 Abs. 1 Stall und Nebenräume müssen jederzeit ausreichend hell beleuchtet werden können Im Stall oder in den dazugehörigen Nebenräumen muss sich eine Einrichtung, an der Schuhzeug gereinigt und desinfiziert werden kann, sowie ein Wasserabfluss befinden (Hygieneschleuse) Anlage 2 (zu 3 Absatz 2) Zusätzliche Anforderungen an Schweinehaltungen gemäß 3 Abs. 2 Kadaverraum oder -behälter (abschließbar, fugendicht, leicht zu reinigen und zu desinfizieren) 8
Anlage 3 (zu 3 Absatz 3) Zusätzliche Anforderungen an Schweinehaltungen gemäß 3 Abs. 3 Der Betrieb muss verfügen über: eine Einfriedung, dass er nur durch verschließbare Tore befahren oder betreten werden kann, Möglichkeiten zur Lagerung von Dung und flüssigen Abgängen mit einer Lagerkapazität ausreichend für acht Wochen, in Abhängigkeit von der Betriebsorganisation über einen ausreichend großen Isolierstall jeweils nur einzelne Beispiele der Anforderungen ausgewählt 9
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest - Geflügelpest-Verordnung Vom 8. Mai 2013 6 Weitere allgemeine Schutzmaßregeln Geflügelbestand mit mehr als 1 000 Stück Geflügel: 1. Die Ein- und Ausgänge der Ställe müssen gegen unbefugten Zutritt gesichert sein 2. Es muss eine Verladestelle/ Fahrzeugwaschplatz mit undurchlässigem Boden vorhanden sein. 3. Kadaverraum/-Container 4. Hygieneschleuse 5. Stallungen und Stalleinrichtungen müssen gut zu reinigen und zu desinfizieren sein. 10
Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn und bei Puten - Geflügel-Salmonellen-Verordnung Vom 17. Januar 2014 2 Hygiene Der Besitzer eines Hühnerzuchtbetriebes, eines Hühneraufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes, eines Hähnchenmastbetriebes, eines Putenzuchtbetriebes oder eines Putenmastbetriebes hat sicherzustellen, dass hinsichtlich des Betriebes und der baulichen Einrichtungen die Anforderungen der Anlage erfüllt werden. Anlage: Abschnitt 1: Anforderungen an den Betrieb Abschnitt 2: Bauliche Anforderungen 11
3. Die Bedeutung des Tierschutzes in den Tierhaltungsanlagen 3.1. Tierschutzgesetz Vom 18. Mai 2006 Tierhaltung 2 Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, 2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, 3. muss über die entsprechende Sachkunde verfügen. 12
3.2. Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung - Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung Vom 22. August 2006 Abschnitt 1 3 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen (5) Für Haltungseinrichtungen, in denen bei Stromausfall eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser nicht sichergestellt ist, muss ein Notstromaggregat bereitstehen. (6) In Ställen mit elektrischer Lüftungsanlage: Ersatzvorrichtung, die bei Ausfall der Anlage einen ausreichenden Luftaustausch gewährleistet, Alarmanlage zur Meldung eines solchen Ausfalles 13
Abschnitt 2 - Anforderungen an das Halten von Kälbern 14
Abschnitt 3 Anforderungen an das Halten von Legehennen Legehennen in herkömmlicher Käfighaltung bis 2008 moderne tiergerechte Bodenhaltung Foto links: Quelle Internet Foto: Lohmann Tierzucht 15
Abschnitt 4 - Anforderungen an das Halten von Masthühnern 18 Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Masthühner (1) Tränkevorrichtungen: 1. die Tiere müssen jederzeit Zugang zu Tränkwasser haben; 2. Überlaufen so gering wie möglich; 3. je Kilogramm Gesamtlebendgewicht: - bei Rundtränken mindestens 0,66 cm, - bei Tränkerinnen mindestens 1,5 cm nutzbarer Rand verfügbar 4. bei Tränkenippeln für nicht mehr als 15 Masthühner ein Tränkenippel (2) Fütterungseinrichtungen 1. alle Tiere müssen gleichermaßen Zugang zu den Fütterungseinrichtungen haben und 2. je Kilogramm Gesamtlebendgewicht - bei Rundtrögen mind. 0,66 cm, - bei Längströgen mindestens 1,5 cm nutzbare Trogseite verfügbar 16
19 Anforderungen an das Halten von Masthühnern (3) Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen, dass die Masthühnerbesatzdichte zu keinem Zeitpunkt 39 kg/m2 überschreitet. (4) Abweichend von Absatz 3 hat der Halter von Masthühnern sicherzustellen, dass im Durchschnitt dreier aufeinander folgender Mastdurchgänge die Masthühnerbesatzdichte 35 kg/m 2 nicht überschreitet, soweit das durchschnittliche Gewicht der Masthühner weniger als 1 600 g beträgt. 17
Abschnitt 5 Anforderungen an das Halten von Schweinen 22 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Schweine Absatz 3: Spaltenweite in Millimetern Saugferkel 11 Absatzferkel 14 Zuchtläufer und Mastschweine 18 Jungsauen, Sauen und Eber 20 18
25 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Eber Eber dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die so beschaffen sind, dass der Eber sich ungehindert umdrehen und andere Schweine hören, riechen und sehen kann. Eber ab einem Alter von 24 Monaten: Fläche von mindestens sechs Quadratmetern 19
30 Besondere Anforderungen an das Halten von Jungsauen und Sauen (2) Jungsauen und Sauen sind im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe zu halten. (5) Die Anbindehaltung ist verboten. 20
4. Bedeutung der Zusammenarbeit der Beteiligten: Landwirt (Bauherr) Veterinärbehörde (Amtstierarzt) Planer (Ingenieurbüro ) Empfehlung In jedem Fall schon in der Planungsphase mit dem Veterinäramt Kontakt aufnehmen, um die Pläne vorzustellen und schon von Beginn an den Amtstierarzt mit einbeziehen. 21
5. Ausblick Entwurf einer Verordnung über die Prüfung und Bauartzulassung serienmäßig hergestellter Stalleinrichtungen zum Halten von Hennen Tierschutz-Stalleinrichtungsbauartzulassungsverordnung (TierSchStallZulV) Vom...2015 Cross Compliance Relevanz der im Vortrag erwähnten Rechtsgrundlagen beachten! Runder Tisch Nachhaltige Tierproduktion in Hessen 22
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 23