Strafrecht Allgemeiner Teil II 5 Unbedingte, bedingte, teilbedingte Strafen Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, 6; STRATENWERTH, AT II, 5
Unbedingte, bedingte und teilbedingte Strafen unbedingte Strafe = die verhängte Strafe wird vollzogen (vorbehaltlich einer frühzeitigen bedingten Entlassung bei Freiheitsstrafen) bedingte Strafe = Strafe wird verhängt, aber ihr Vollzug wird aufgeschoben begrifflich treffender daher: «bedingter Strafvollzug» (vgl. Marginalie des früheren Art. 41 StGB/1937; Art. 41 StGB/1971-2006) teilbedingte Strafe = Strafe wird verhängt, aber ihr Vollzug wird teilweise aufgeschoben, d.h.: ein Teil der Strafe wird nicht vollzogen, der andere Teil wird vollzogen kombinierte Strafe: eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Busse verbunden werden (vgl. Art. 42 Abs. 4 nstgb; zur Abgrenzung von der teilbedingten Strafe BGE 134 IV 14 ff.) FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 142
Terminologie bedingte Strafe / bedingte Entlassung Untersuchung Probezeit Strafvollzug bedingte Entlassung Rückversetzung 1. Delikt Untersuchungs- /Sicherheitshaft 1. Urteil 14 Monate, bedingt 2. Delikt 2. Urteil Widerruf bedingter Vollzug, Gesamtstrafe 23 Monate, unbedingt «bedingte Strafe» = Aufschub des Vollzugs der verhängten Strafe Vollzug der Gesamtstrafe 3. Delikt 3. Urteil FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 143
Wie kann dem Täter die Verurteilung genug sein? in Fällen leichter bis mittlerer Kriminalität ist das Strafverfahren bereits «die grösste Strafe» mit Kosten, Umtrieben, Zwangsmassnahmen verbunden Exponierung und Presse verlorene Arbeitszeit «Demütigung» durch den Schuldspruch Absetzungsbewegungen im Familien- und Freundeskreis empfindliche Einschränkungen der Freiheitssphäre des Verurteilten auch bereits durch bedingten Vollzug der Strafe: zu Wohlverhalten «gezwungen» unter Umständen der Bewährungshilfe (=staatlicher Aufsicht während der Probezeit) sowie Weisungen unterworfen FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 144
Unbedingte, bedingte und teilbedingte Strafen im StGB 1937: bedingte Freiheitsstrafe bis max. 1 Jahr 1971-2006: bedingte Freiheitsstrafe Erstes bis StGB max. 18 Mon. 2007: unbedingte, bedingte, teilbedingte Strafen Revision StGB AT (neues Sanktionenrecht) 2018: unbedingte/bedingte Strafen (FS, GS), teilbedingte FS Revision der Revision StGB AT 1.1.1942 1.1.2007 1.1.2018 FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 145
Unbedingte, bedingte, teilbedingte Strafen Übersicht geltendes Recht Freiheitsstrafe Min. Max. unbedingt (1 Tag), 6 Monate 20 Jahre/lebenslänglich bedingt 6 Monate (str.) 2 Jahre teilbedingt 1 Jahr 3 Jahre Geldstrafe unbedingt, bedingt, teilbedingt Gemeinnützige Arbeit 1 Tagessatz (TS) 360 TS zu CHF 3 000 (vorbeh. abw. Regelung) unbedingt, bedingt, teilbedingt 1 Tag zu 4h = 4h 180 Tage zu 4h = 720h Busse nur unbedingt (Art. 105 Abs. 1 StGB) CHF 1 CHF 10 000 (vorbeh. abw. Regelung) FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 146
Unbedingte, bedingte, teilbedingte Strafen Übersicht ab 1. Januar 2018 Freiheitsstrafe Min. Max. unbedingt 3 Tage 20 Jahre/lebenslänglich bedingt 3 Tage 2 Jahre teilbedingt 1 Jahr 3 Jahre unbedingt, bedingt Geldstrafe Busse nur unbedingt (Art. 105 Abs. 1 StGB) CHF 1 3 Tagesätze (TS) 180 TS zu CHF 3 000 (vorbeh. abw. Regelung) CHF 10 000 (vorbeh. abw. Regelung) FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 147
Art. 42 StGB: bedingte Strafen 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 2 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. 3 Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. 4 Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden. Art. 42 Abs. 1, 2 und 4 nstgb: bedingte Strafen 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 2 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. 4 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 verbunden werden. FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 148
Bedingte Strafen ab 1. Januar 2018 Art. 42 nstgb: bedingte Strafen 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 2 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. 3 Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. 4 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 verbunden werden. Voraussetzungen bedingte Strafe bedingte Strafe bei strafrechtlicher Vorbelastung Wiedergutmachung des Schadens Verbindungsbusse FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 149
Voraussetzungen für eine (voll-)bedingte Strafe ab 1. Januar 2018 Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren (Art. 42 Abs. 1 nstgb) Es ist von einer günstigen Prognose auszugehen Normalfall: Fehlen einer ungünstigen Prognose zum Zeitpunkt des Entscheids genügt, günstige Prognose wird vermutet, insb. bei Ersttätern (Art. 42 Abs. 1 nstgb) Verurteilung des Täters innerhalb von 5 Jahren vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten: günstige Legalprognose ist nur dann anzunehmen, wenn «besonders günstige Umstände» vorliegen (Art. 42 Abs. 2 nstgb) Wiedergutmachung des Schadens: eine bedingte Strafe kann verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadensbehebung unterlassen hat (Art. 42 Abs. 3 StGB) Beachte: Möglichkeit der Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 nstgb) FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 150
Bedingter Vollzug einer Geldstrafe 1 Fr. 10 000 Fr. Busse 3 Tagessätze 180 Tagessätze Geldstrafe bedingter Vollzug 3 Tage 6 Monate 1 Jahr Freiheitsstrafe 2 Jahre 20 Jahre FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 151
Bedingter Vollzug einer Freiheitsstrafe 1 Fr. 10 000 Fr. Busse 3 Tagessätze 180 Tagessätze Geldstrafe 3 Tage 6 Monate 1 Jahr Freiheitsstrafe 2 Jahre 20 Jahre bedingter Vollzug FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 152
Bedingter Vollzug einer Busse? 1 Fr. 10 000 Fr. Art. 105 Abs. 1 StGB: Die Bestimmungen über die bedingten und teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43) [ ] sind bei Übertretungen nicht anwendbar. Busse 3 Tagessätze 180 Tagessätze Geldstrafe 3 Tage 6 Monate 1 Jahr Freiheitsstrafe 2 Jahre 20 Jahre FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 153
Bedingte Strafen Prognose Art. 42 Abs. 1, 2 nstgb: bedingte Strafen 1 Das Gericht schiebt den Vollzug, einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 2 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Problem: Wann erscheint eine unbedingte Strafe «nicht notwendig», um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen/Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB)? Funktion dieser Klausel: Vermutungsumkehr (vgl. BGE 134 IV 6) Vorverurteilung nach Art. 42 Abs. 2 StGB: negatives Indiz, aber kein formelles Hindernis für Strafaufschub FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 154
Prognoseerstellung praktisch relevante Kriterien «In der Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen.» (BGE 134 IV 5) Aussagekraft dieser «Definition»? «Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids mit einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorranginge Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser acht zu lassen.» (BGE 134 IV 5) Praxis: kriminelle Vorbelastung als zentraler Faktor FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 155
Normalfall: Strafaufschub beim «Fehlen einer ungünstigen Prognose» «Nach Art. 42 Abs. 1 StGB hat das Gericht neu den Vollzug der Strafe in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. [ ] Während früher eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose [ ] Die Gewährung des Strafaufschubes setzt mit anderen Worten nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang.» (BGE 134 IV 5 f.) FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 156
Besonderheiten bei strafrechtlicher Vorbelastung, Art. 42 Abs. 2 nstgb Art. 42 Abs. 2 nstgb: 2 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Definition des relevanten Rückfalls günstige Legalprognose ist nur anzunehmen, wenn «besonders günstige Umstände» vorliegen «Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren» muss den Schluss zulassen, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 157
Bedingter Vollzug: Fallbeispiel «Blaufahrer» X aus Zürich wird von Bekannten in Rapperswil regelmässig zum Nachtessen eingeladen. Obwohl bei diesen Treffen immer reichlich Alkohol getrunken wird, fährt X stets mit seinem Auto nach Rapperswil und zurück nach Zürich. Nun wird X zum wiederholten Mal von der Polizei erwischt, wie er mit über 1,5 Gewichtspromille sein Fahrzeug lenkt. Bei der Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich gibt X an, in Zukunft nicht mehr so viel Alkohol trinken zu wollen, wenn er Auto fährt. (vgl. BGE 90 IV 261; 91 IV 115 f.; 105 IV 292; vgl. weiter die Nachweise bei STRATENWERTH/WOHLERS, Art. 42 N 8 ff.) FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 158
Teilbedingte Freiheitsstrafe, Art. 43 nstgb ab 1. Januar 2018 Art. 43 Teilbedingte Strafen 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. 2 Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. 3 Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen. Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. Art. 43 nstgb: teilbedingte Freiheitsstrafe 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. 2 Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. 3 Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 159
Teilbedingte Freiheitsstrafe ab 1. Januar 2018 1 Fr. 10 000 Fr. Busse 3 Tagessätze Geldstrafe 180 TS bedingte Freiheitsstrafe (+) 3 Tage 6 Monate 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre 20 Jahre Freiheitsstrafe auch teilbedingter Vollzug (Art. 43 nstgb) nur teilbedingter Vollzug (Art. 43 nstgb) FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 160
Voraussetzungen für eine teilbedingte Freiheitsstrafe ab 1. Januar 2018 Freiheitsstrafe von mind. 1 Jahr bis max. 3 Jahre (Art. 43 Abs. 1 nstgb) begründete Aussicht auf Bewährung (grundlegend BGE 134 IV 10 m.w.n.) Prognoseerstellung nach den Massgaben von Art. 42 StGB wenn schlechte Prognose: unbedingter Vollzug wenn Legalprognose «nicht schlecht» (d.h. einschl. ungewisser Prognosen!): mindestens ein Teil der Strafe muss auf Bewährung ausgesetzt werden Art. 43 Abs. 1 nstgb: teilbedingte Freiheitsstrafe 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 161
Voraussetzungen für eine teilbedingte Freiheitsstrafe 1 Das Gericht kann den Vollzug [ ] teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der (nur) teilweise Aufschub ist notwendig, «um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen» (grundlegend BGE 134 IV 10 ff.) bei Freiheitsstrafen von über zwei Jahren: der Zweck der Spezialprävention findet seine Grenze dort, wo angesichts des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist (vgl. dazu BGE 134 IV 14) bei Freiheitsstrafen von 1-2 Jahren (Überschneidungsbereich teilbedingte/bedingte Freiheitsstrafe) bedingter Vollzug nach Art. 42 StGB ist die Regel teilbedingter Vollzug nur dann, wenn aus spezialpräventiven Gründen unumgänglich, aber nicht wegen Verschuldensklausel FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 162
Festsetzung des aufzuschiebenden und des vollziehbaren Teils unbedingt vollziehbarer Teil darf maximal ½ der Strafe sein (Art. 43 Abs. 2 StGB, Obergrenze teilbedingter Vollzug 3 Jahre = 36 Monate) aufgeschobener und vollziehbarer Teil je mindestens 6 Monate vollziehbarer Teil kann danach von 6 18 Monaten reichen und aufgeschobener Teil von 6 30 Monaten Beachte für den zu vollziehenden Teil: vorzeitige Entlassung i.s.v. Art. 86 StGB NICHT möglich (Art. 43 Abs. 3 StGB) Art. 43 Abs. 2 und 3 nstgb: teilbedingte Freiheitsstrafe 2 Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. 3 Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 163
Begleitende Anordnungen Art. 44 Abs. 1 und 2 StGB: Gemeinsame Bestimmungen, Probezeit 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. 2 Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. [ ] Probezeit (zwingend): zwei bis maximal fünf Jahre (Art. 44 Abs. 1 StGB) Bewährungshilfe (Art. 44 Abs. 1, Art. 93 StGB) Weisungen (Art. 44 Abs. 2, Art. 94 StGB): müssen für den Betroffenen faktisch erfüllbar sein müssen hinreichend bestimmt sein müssen der Resozialisierung dienen (dürfen keine verkappten Zusatzstrafen sein) müssen erforderlich (keine anderen, milderen Massnahmen) und zumutbar (= verhältnismässig im engeren Sinne) sein FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 164
Widerruf des bedingten/teilbedingten Vollzugs Widerrufsgründe sind: Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens (vgl. Art. 46 Abs. 1 StGB) Nichtbeachtung von Weisungen (Art. 46 Abs. 4 StGB) Entziehen aus der Bewährungshilfe (Art. 46 Abs. 4 StGB) Beachte: Auch hier ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten. FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 165
Das Verfahren zum Entscheid über den Widerruf Anwendungsbeispiel: Untersuchung Probezeit B wird wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Aufgrund einer günstigen Prognose wird ihm der bedingte Strafvollzug gewährt. Während der Probezeit begeht er einen erneuten Diebstahl. 1. Delikt Diebstahl 1. Urteil 14 Monate, bedingt 2. Delikt Diebstahl 2. Urteil? FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi = Aufschub des Vollzugs der verhängten Strafe Folie 166
Verzicht auf Widerruf wegen günstiger Prognose Keine günstige Prognose Anordnung von Ersatzmassnahmen Anordnung des Vollzugs («Widerruf») u.u. Verbindung mit der für die neue Tat verhängten (unbedingten) Strafe ab 1. Januar 2018 Art. 46 Abs. 1 nstgb: Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe. FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 167
Beispiel: Widerruf des bedingten Vollzugs, Gesamt-FS, unbedingt Untersuchung Probezeit Strafvollzug bedingte Entlassung 1. Delikt 1. Urteil 14 Monate, bedingt 2. Delikt 2. Urteil Widerruf bedingter Vollzug, Gesamtstrafe 23 Monate, unbedingt = Aufschub des Vollzugs der verhängten Strafe Vollzug der Gesamtstrafe FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 168
Der Widerruf des bedingten Vollzugs G wurde 2011 wegen Sachbeschädigung gem. Art. 144 Abs. 3 StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe bedingt mit einer Probezeit von 4 Jahren verurteilt. Am 1.1.2014 begeht G eine leichte Körperverletzung gem. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. (Vgl. BGE 134 IV 142 ff., 244 f.; 137 IV 254; 138 IV 119; BGer fp 2011, 24) FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 169