D r. K a r l F L O R I A N WIRTSCHAFTS-, UNTERNEHMENS- UND STEUERBERATUNG CONSULENZA SOCIETARIA, AZIENDALE E TRIBUTARIA D r. K A R L F L O R I A N Wirtschaftsprüfer - Dottore Commercialista Dr. CLAUDIA TAPPARELLI Dr. SABINA BARBI Dr: FRANZ ZELGER Dr. ARNO MALL Rundschreiben Nr. 01 07/01/2013 Haushaltsgesetz für das Jahr 2013 - Neue Bestimmungen zur Rechnungsstellung INHALT 1 Vorbemerkung 2 2 Neue Bestimmungen für die Rechnungsstellung 2 2.1 Innergemeinschaftliche Geschäftsfälle... 2 2.2 Einfuhr und Export... 2 2.3 Umsatzvolumen... 2 3 Inhalt der Rechnung 2 3.1 Inhalt der Rechnung... 2 3.2 Anmerkungen... 3 3.3 Reverse Charge... 3 4 Sammelrechnungen 3 5 Fristen 3 6 Vereinfachte Rechnung 3 7 Elektronische Rechnung 4 8 Ergänzung von Rechnungen 4 9 Ausführung von innergemeinschaftlichen Geschäftsfällen 4 I - 39100 BOZEN BOLZANO, PIAZZA RAFFAELLO SERNESI-PLATZ. 34 STEUERNR.-COD. FISC. FLR KRL 60B29 B397D MWST.NR.-PARTITA IVA 01219660212 TEL. 0471-050111 FAX 0471-050113 E-mail: info@florian.bz www.florian.bz PEC: karl.florian@odcecbz.legalmail.it
2 1 VORBEMERKUNG In Umsetzung der EU-Richtlinie 2010/45/EU, führt das Gesetz Nr. 228 vom 24.12.2012 (das Haushaltsgesetz für das Jahr 2013) eine Reihe von neuen Bestimmungen zur Rechnungsstellung ein. Diese gelten ab dem 1.1.2013. 2 NEUE BESTIMMUNGEN FÜR DIE RECHNUNGSSTELLUNG 2.1 INNERGEMEINSCHAFTLICHE GESCHÄFTSFÄLLE Die Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung gilt nun allgemein für alle Geschäftsfälle, die bisher aufgrund des Fehlens des Territorialitätsprinzips, als in Italien nicht durchgeführt galten. Bislang betraf dies nur die sog. allgemeine Leistungen (prestazioni di servizi generiche), wie etwa Beratungen. Bei sämtlichen Lieferungen und Leistungen mit Ausnahme der steuerbefreiten Leistungen ( esenti ) ex Art. 10, Abs. 1, Nr. 1), 2), 3), 4) und 9), DPR 633/72 an einen MwSt.-Zahler in einem anderen EU- Staat muss der italienische Verkäufer also eine Rechnung mit dem Vermerk reverse charge inversione contabile ausstellen. So muss etwa eine Rechnung für eine Beratungsleistung an eine Gesellschaft mit Sitz in einem anderen EU-Staat mit dem Vermerk inversione contabile ausgestellt werden. 2.2 EINFUHR UND EXPORT Liegt der Ort der Lieferung bzw. Leistungen außerhalb der EU ( per tutte le operazioni che si considerano effettuate al di fuori della UE ), so muss in diesen Fällen eine Rechnung mit dem Vermerk operazione non soggetta ausgestellt werden. 2.3 UMSATZVOLUMEN Die eben beschriebenen Geschäftsfälle, bei denen der Ort der Lieferung bzw. Leistung nicht in Italien liegt, werden dem jährlichen Umsatzvolumen ( volume d affari ) zugerechnet. Bei der Bestimmung des sog. Plafonds für den Ankauf von Lieferungen und Leistungen ohne Anwendung der MwSt. und bei der Ermittlung des Umsatzvolumens im Hinblick auf den Status als gewohnheitsmäßiger Exporteur werden sie dagegen nicht berücksichtigt. 3 INHALT DER RECHNUNG 3.1 INHALT DER RECHNUNG Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten: Die MwSt.-Nr. des italienischen Kunden (bisher war die Angabe zwar gebräuchlich, aber nicht verpflichtend vorgeschrieben); Die ausländische MwSt.-Nr. des innergemeinschaftlichen Kunden (wenn dieser seinen Sitz eben in der EU hat und MwSt.-pflichtig ist) Bzw. die Steuernummer des italienischen Kunden (wenn dieser nicht in Ausübung einer unternehmerischen, freiberuflichen oder künstlerischen Tätigkeit handelt). Fortlaufende Nummerierung Eine weitere Neuerung gibt es hinsichtlich der Bestimmungen zur fortlaufenden Nummerierung, welche eine eindeutige Identifikation der Rechnung erlauben muss. Im Gegensatz zur bislang gültigen Regelung wird nun nicht mehr ausdrücklich auf den fortlaufenden Charakter der Nummerierung in einem Kalenderjahr Bezug genommen. Dennoch sollte eine fortlaufende Nummerierung nach Maßgabe des Jahres der Ausstellung auch weiterhin als eindeutig gelten. Die Rechnung 1/2013 sollte steuerrechtlich also auch weiterhin eindeutig von der Rechnung 1/2014 unterschieden werden können.
3 3.2 ANMERKUNGEN Die Rechnungen für folgende Geschäftsfälle müssen mit spezifischen Anmerkungen versehen sein: Bei Lieferungen und Leistungen an einen MwSt.-Zahler mit Sitz in einem anderen EU-Staat muss der italienische Verkäufer eine Rechnung mit dem Vermerk inversione contabile bzw. Reverse Charge ausstellen; Beim Verkauf von Transitgütern ( beni in transito ) oder von Gütern, die in einem MwSt.-Depot verwahrt sind, muss der italienische Verkäufer eine Rechnung mit dem Vermerk operazione non soggetta bzw. nicht MwSt.-pflichtige Lieferung ausstellen; Bei der Ausfuhr von Gütern, den gleichgestellten Geschäftsfällen und den sog. internationalen Dienstleistungen im Sinne von Art. 9, DPR 633/1972 muss der italienische Verkäufer eine Rechnung mit dem Vermerk operazione non imponibile bzw. nicht MwSt.- pflichtige Lieferung ausstellen; Bei MwSt.-befreiten Geschäftsfällen (esenti ) mit Ausnahme der Sonderfälle ex. Nr. 6, Art. 10 DPR 633/1972 (Lotto) muss der italienische Verkäufer eine Rechnung mit dem Vermerk operazione esente bzw. eben MwSt.-befreiter Geschäftsfall ausstellen; Und bei Geschäftsfällen, die der Differenzbesteuerung ( regime del margine ) unterliegen, muss jeweils nach Art des Geschäftsfalls - regime del margine beni usati (Gebauchtwaren), regime del margine oggetti d arte (Kunstwerke), regime del margine oggetti da antiquariato o da collezione (Antiquitäten oder Sammlerstücke) oder regime del margine agenzie di viaggio (Reisebüros) vermerkt sein. 3.3 REVERSE CHARGE Rechnungen, die dem sog. Reverse Charge unterliegen (z.b. zwischen Subunternehmer und Unternehmer im Bauwesen, beim Verkauf von gewerblichen Immobilien oder beim Verkauf von Handys und PCs) müssen mit dem Vermerk inversione contabile bzw. eben Reverse Charge versehen sein. Die Eigenrechnungen im Rahmen des Reverse Charge müssen mit dem Vermerk autofatturazione bzw. eben Eigenrechnung versehen sein. 4 SAMMELRECHNUNGEN Die vorgesehene Möglichkeit, für mehrere Geschäftsfälle mit dem selben Kunden in einem Kalendermonat, eine Sammelrechnung auszustellen, gilt nun auch für Dienstleistungen. Die Sammelrechnung muss die einzelnen Leistungen bzw. Lieferungen detailliert auflisten und bis zum 15. Tag des Folgemonats ausgestellt werden. 5 FRISTEN Bis zum 15. Tag des Monats nach der Durchführung des Geschäftsfalls müssen ausgestellt werden: Rechnung für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen; Bzw. die Rechnung für allgemeine Dienstleistungen an MwSt.-Pflichtige in der EU; Bzw. die Eigenrechnung für allgemeine Dienstleistungen, die von einem MwSt.-Pflichtigen in der EU erbracht wurden; Beim innergemeinschaftlichem Erwerb von Gütern muss der Käufer, sofern er die entsprechende Rechnung nicht binnen des zweiten Monats erhalten hat, der auf die Durchführung des Geschäftsfalls folgt, bis zum 15. Tag des dritten Folgemonats eine Eigenrechnung ausstellen. 6 VEREINFACHTE RECHNUNG Eine sog. vereinfachte Rechnung kann für Geschäftsfälle mit einem Wert von bis zu 100,00 Euro und für Korrekturen ( note di variazione ) im Sinne von Art. 26, DPR 633/72 ausgestellt werden. Die vereinfachte Rechnung muss folgende Angaben dennoch enthalten:
4 Datum der Rechnung und fortlaufende Nummerierung, die die eindeutige Identifizierung der Rechnung ermöglicht; Beschreibung der Lieferung bzw. Leistung; Gesamtbetrag der Rechnung und der darin enthaltenen Mehrwertsteuer, oder aber Daten, mit denen die MwSt. berechnet werden kann; Bezeichnung bzw. Name und Nachname, Ansitz bzw. Domizil und MwSt.-Nr. des Käufers. Ist der Käufer: in Italien ansässig oder niedergelassen, ist alternativ die Steuernummer oder die MwSt.- Nr. ausreichend; in einem anderen EU-Staat ansässig oder niedergelassen, ist die MwSt.-Nr. des betreffenden Staates ausreichend. Mit einer Ministerialverordnung könnte das entsprechende Limit auf 400,00 Euro heraufgesetzt werden oder aber für bestimmte Branchen oder bestimmte Akteure gänzlich aufgehoben werden. Ausschlüsse Die vereinfachte Rechnung kann nicht ausgestellt werden: für innergemeinschaftliche Lieferungen; Für Lieferungen und Leistungen mit Ausnahme der steuerbefreiten im Sinne von Art. 10, Nr. 1), 2), 3), 4) und 9) DPR 633/72 an bzw. zu Gunsten eines MwSt.-Pflichtigen mit Sitz in einem anderen EU-Staat. 7 ELEKTRONISCHE RECHNUNG Die neuen Bestimmungen regeln auch die Merkmale für sog. elektronische bzw. digitale Rechnungen ( fattura in formato elettronico ) und die Voraussetzungen für ihre Ausstellung; dabei gilt: Die elektronische Rechnung ist der Rechnung in Papierform gleichgestellt; Der Rechnungsempfänger muss der Ausstellung einer elektronische Rechnung zustimmen; Die elektronische Rechnung gilt dann als ausgestellt, wenn sie übermittelt oder dem Käufer zur Verfügung gestellt wird; Der MwSt.-Zahler (Verkäufer) hat die Pflicht, die Authentizität des Ursprungs, die Integrität des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung vom Moment der Ausstellung bis zum Anlauf der Aufbewahrungsfrist zu gewährleisten; Die Authentizität des Ursprungs und die Integrität des Inhalts können entweder durch eine digitale Unterschrift ( firma elettronica qualificata o digitale ) bzw. ein EDI-System (Electronic Data Interchange), oder durch Controllingsysteme ( sistemi di controllo di gestione ) gewährleistet werden, welche eine zuverlässige Verknüpfung zwischen der elektronischen Rechnung und dem entsprechenden Geschäftsfall ermöglichen. Aufbewahrung der elektronischen Rechnungen Elektronische Rechnungen müssen auch elektronisch bzw. digital aufbewahrt werden. Rechnungen in Papierform können dagegen ebenso wie die Rechnungen, die elektronisch ausgestellt wurden, digital aufbewahrt werden. 8 ERGÄNZUNG DER RECHNUNGEN Die Ergänzung ( integrazione ) der Rechnungen durch den nationalen Käufer oder Auftraggeber gilt nun für alle Ankäufe von Gütern und erhaltene Leistungen von einem MwSt.-Pflichtigen, der in einem anderen EU-Staat ansässig ist. 9 AUSFÜHRUNG VON INNERGEMEINSCHAFTLICHEN GESCHÄFTSFÄLLEN Innergemeinschaftliche Lieferungen gelten dann als ausgeführt, sobald der Transport bzw. die Versendung der Güter an den Käufer (oder an Dritte in seinem Auftrag) beginnt. Somit ist der innergemeinschaftliche Erwerb von Güter im selben Moment durchgeführt wie der entsprechende Verkauf.
5 Wird die Rechnung für eine innergemeinschaftliche Lieferung vor Beginn des Transports ausgestellt, so gilt das Rechnungsdatum als Zeitpunkt der Durchführung; eine eventuelle (auch partielle) Vorauszahlung ist dagegen nicht mehr relevant. Dauerlieferungen, die sich über mehr als einen Kalendermonat erstrecken, gelten jeweils zum Ende eines jeden Monats durchgeführt. Für weitere Informationen steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verfügung. Dr. Karl Florian