Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Ähnliche Dokumente
Umweltzone in Leipzig

In Erfurt ist seit 1. Oktober 2012 eine Umweltzone in Kraft. Hier sind die wichtigsten Informationen zusammengestellt. ADAC e.v.

Umweltzone in Dinslaken

Umweltzone Berlin Erste Erfahrungen und Ausblick

Befreiungen von Verkehrsverboten in Umweltzonen in Nordrhein-Westfalen. 1 Ausnahmegenehmigungen in Fällen wirtschaftlicher und sozialer Härte

Info der Zulassungsbehörde Ebersberg. Plaketten zur Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge (Feinstaubplaketten)

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Hagen. Allgemeinverfügung

Welche Kraftfahrzeuge wann und wo nicht mehr fahren dürfen, hängt dabei von mehreren Faktoren ab:

Vertrag über die Zulassung als IP-Netz-Provider im electronic cash-system der deutschen Kreditwirtschaft

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Wie geht es weiter in der Luftreinhalteplanung?

Die Feinstaubplakette

Fahrverbotszone (Umweltzone) in Dortmund

Vereinbarung über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach 219 Abs. 2 SGB V. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns.

Informationen zur Umweltzone Stadt Augsburg

Informationen aus der FAHRZEUGTECHNIK

Deutscher Bundestag Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Kooperationsvereinbarung

SÜC Energie und H 2 O GmbH

Vertrag über den Transport von Sterilgut

Umwelt ZONE. Umweltzone. Hannover. Antworten auf die häufigsten Fragen

VERTRAULICHKEITSVEREINBARUNG

Umweltzone Stuttgart. 1 Dr. U. Reuter. Amt für Umweltschutz Stuttgart

Handwerkskammer zu Leipzig, PSF , Leipzig. Ihr Zeichen: Unser Zeichen: Datum:

Umweltzone in Düsseldorf

Ausnahmen von Verkehrsverboten in der Umweltzone Hagen. A. Befreiung von Verkehrsverboten in Umweltzonen durch Verordnung (35.

GEWERBLICHER GÜTERKRAFTVERKEHR

In Berlin ist seit 1. Januar 2008 eine Umweltzone in Kraft. Hier sind die wichtigsten Informationen zusammengestellt. ADAC e.v.

Dokument Nr. 4.1/ Stand:

für den Zeitraum vom 2. Angaben zum Kfz, für das die Ausnahmebewilligung beantragt wird

Umweltzone und Kennzeichnung emissionsarmer

Frau / Herrn. Straße, Hausnummer. PLZ, Ort. Telefon. Geburtstag

Informationen zur Umweltzone Stadt Augsburg

MERKBLATT UMWELTZONE. (Stand: 26. Januar 2009)

GbR Gesellschaftervertrag

PROVISIONSVEREINBARUNG

Umweltzone Ruhrgebiet

Vereinbarung. zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses. gemäß 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) für

Eisenbahninfrastrukturnutzungsvertrag

In Hagen ist seit 1. Januar 2012 eine Umweltzone in Kraft. Hier sind die wichtigsten Informationen zusammengestellt. ADAC e.v.

Verschwiegenheitsvereinbarung. zwischen. Muster VC Aktiengesellschaft vertreten durch den Vorstand Fred Mustermann. und. Firma xy. und.

Vertrag. 1 Dauer der Weiterbildung. 1. Die Weiterbildung findet von bis statt und dauert in der Regel 15 Monate.

Untersuchungen zur Wirkung der Berliner Umweltzone. Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, Referat III D

Verwaltungsrichtlinie zur Ermächtigung von Ärzten nach der Druckluftverordnung. (Stand: )

Rahmenvertrag. zwischen der

ORDAT Vertragsbedingungen für Dienstleistungen

Allgemeines. Alle Dienstleistungen, gleich welcher Art, werden vom LTMG erfasst. Dazu zählen auch freiberufliche Leistungen.

Die Umweltzone Ruhrgebiet Regelungen, Ausnahmen und Ansprechpartner

Landratsamt Esslingen

L I E F E R V E R T R A G

Benötigte Unterlagen für die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung von der Umweltzone

Vereinbarung. Sicherstellung des Schutzauftrages nach 72a SGB VIII

Informationen aus der FAHRZEUGTECHNIK

Benötigte Unterlagen für die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung von der Umweltzone

Hinweise zum Formular

Umweltzone in Osnabrück

Örtliche Bauvorschrift über die Einschränkung der Stellplatzverpflichtung für Gebäude mit mindestens 1 Wohnung (Kfz-Stellplatzsatzung)

vom 27. September 2016

Senat. Bewerbungs- und Zulassungsordnung für die Master-Studiengänge und Master-Studienprogramme an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Dienstleistungsvertrag

nicht öffentlich Beratung Verwaltungsausschuss öffentlich Beratung Gemeinderat öffentlich Beschluss

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

Wartungsvertrag. SCHNEIDER Elektronik GmbH Industriestraße Steinbach

1 Zielsetzung Qualität Spezielles Angebotsprofil Transparenz für die Kunden Qualitätssicherungs-Kommission...

Kooperationsvereinbarung

Bezirksrahmenvergütungsvereinbarung. zur Beförderung von. Menschen mit Behinderungen. - Fahrdienst - nach 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII

Teilnahmeregelung für den. Netzabschnitt

Umweltzone - Merkblatt

Gesamtwirkungsgutachten zur immissionsseitigen Wirkungsermittlung der Maßnahmen der 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans Stuttgart

Verwaltungsvorschrift zur einheitlichen Handhabung der Ausnahmeregelungen zum Fahrverbot in der Umweltzone Leipzig (VwV Ausnahmeregelungen Umweltzone)

Anlage 5 zum Netznutzungsvertrag (Strom) Zuordnungsvereinbarung

Nachfolgende kreisangehörige Städte sind für die Erteilung einer Erlaubnis in ihrem Bereich selbst zuständig:

Anmeldung zu einer Prüfung gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

Mietvertrag über eine Hüpfburg mit Anhänger. Stadtjugendring Wetzlar e.v.

Umweltzone Karlsruhe Straßenverkehrsrechtliche Aspekte

Rechtsabteilung Lizenzvertrag

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung

Der Vollzug [der neuen Gewerbeabfallverordnung] im Land - Die behördliche Brille

Feinstaub-Plaketten von TÜV SÜD. Jetzt aktuell. Freie Fahrt in Umweltzonen. TÜV SÜD Auto Service GmbH

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

Umweltzone in Gießen -

MINISTERIUM FÜR VERKEHR. Wirkungsgutachten Luftreinhalteplan Stuttgart

LKW-Fahrverbot und Abgasklassenkennzeichnungs- Plakette für Teile der A1 Westautobahn in OÖ

Kirchengesetz. über die Bildung und Tätigkeit kassenführender Stellen (Kassenstellengesetz KSG) Vom 2. April 2006 (ABl S.

Tarifvertrag für Physiotherapie

STATUTEN VEREIN SCHWEIZ

Ausnahmen von Verkehrsverboten in Umweltzonen

Transkript:

Muster eines öffentlich rechtlichen Vertrages Öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der Stadt Leipzig, Martin-Luther-Ring 4-6, vertreten durch den Oberbürgermeister der Stadt Leipzig Herrn Burkard Jung, dieser vertreten durch den Beigeordneten Herrn Rosenthal, dieser vertreten durch den Leiter des Ordnungsamtes Herrn Loris - im Folgenden: Behörde - und der Firma XY mit Sitz in Musterstadt, Musterstraße 123, vertreten durch den/die Geschäftsführer/in Herrn/Frau Mustermann - im Folgenden: Unternehmen - Vorbemerkungen Im Dezember 2009 hat die Stadt Leipzig einen Luftreinhalteplan in Kraft gesetzt. Dieser enthält als zentrale Maßnahme (M1.12) die Einführung einer Umweltzone zum 01.01.2011, innerhalb derer Verkehrsbeschränkungen für Fahrzeuge mit keiner, roter und gelber Plakette gelten. Um dem Unternehmen die Möglichkeit einzuräumen, seinen Fahrzeugpark schrittweise an die Kriterien der Umweltzone anzupassen, wird auf der Grundlage der von der Stadt Leipzig beschlossenen Verwaltungsvorschrift zur einheitlichen Handhabung der Ausnahmeregelungen zum Fahrverbot in der Umweltzone (VwV Ausnahmeregelungen Umweltzone) der hier vorliegende Vertrag geschlossen. Vertragsgegenstand ist die ökologische und wirtschaftsverträgliche Erneuerung der auf das Unternehmen zugelassenen Fahrzeuge, die nicht in die Schadstoffgruppe 4 gemäß Anhang 2 Nr. 4 der 35. BImSchV eingestuft sind. Die Erneuerung erfolgt schrittweise nach Kalenderjahren unter Berücksichtigung der gemäß 1 Abs. 1 genannten prozentualen Anteile. Die technische Erneuerung der Fahrzeuge muss dazu führen, dass die erneuerten Fahrzeuge in die Schadstoffgruppe 4 gemäß Anhang 2 Nr. 4 der 35. BImSchV eingestuft und mit einer grünen Plakette gekennzeichnet werden können. Der Fahrzeugpark des Unternehmens wird dabei, soweit entsprechende Fahrzeuge vorhanden sind, in einen Pkw-Fahrzeugpark und einen Nutzfahrzeugpark (ab 2,8 Tonnen zul. Gesamtgewicht) differenziert. Nicht berücksichtigungsfähig sind sogenannte Dienstwagen mit privater Nutzung durch Firmenangehörige. 1

1 Verpflichtungserklärung (1) Das Unternehmen verpflichtet sich zu folgenden Leistungen: 1. Das Unternehmen verpflichtet sich seinen Fahrzeugbestand an Pkw / an Nutzfahrzeugen / an Bussen im Linienverkehr des ÖPNV so zu erneuern, dass bis zum Ablauf des 31.12.2011 mindestens 50/30/30 Prozent der kennzeichnungsfähigen Pkw / Nutzfahrzeuge / Busse im Linienverkehr des ÖPNV des firmeneigenen Fuhrparks in die Schadstoffgruppe 4 gemäß Anhang 2 Nr. 4 der 35. BImSchV eingestuft sind. 2. Das Unternehmen verpflichtet sich seinen Fahrzeugbestand an Pkw / an Nutzfahrzeugen so zu erneuern, dass bis zum Ablauf des 31.12.2012 mindestens 70/50/40 Prozent der kennzeichnungsfähigen Pkw / Nutzfahrzeuge/ Busse im Linienverkehr des ÖPNV des firmeneigenen Fuhrparks in die Schadstoffgruppe 4 gemäß Anhang 2 Nr. 4 der 35. BImSchV eingestuft sind. 3. Das Unternehmen verpflichtet sich seinen Fahrzeugbestand an Pkw / an Nutzfahrzeugen / an Bussen im Linienverkehr des ÖPNV so zu erneuern, dass bis zum Ablauf des 31.12.2013 mindestens 90/80/50 Prozent der kennzeichnungsfähigen Pkw / Nutzfahrzeuge / Busse im Linienverkehr des ÖPNV des firmeneigenen Fuhrparks in die Schadstoffgruppe 4 gemäß Anhang 2 Nr. 4 der 35. BImSchV eingestuft sind. 4. Das Unternehmen verpflichtet sich seinen Fahrzeugbestand Pkw / an Nutzfahrzeugen so zu erneuern, dass bis zum Ablauf des 31.12.2014 mindestens 100/100/65 Prozent der kennzeichnungsfähigen Pkw / Nutzfahrzeuge / Busse im Linienverkehr des ÖPNV des firmeneigenen Fuhrparks in die Schadstoffgruppe 4 gemäß Anhang 2 Nr. 4 der 35. BImSchV eingestuft sind. 5. Das Unternehmen verpflichtet sich seinen Fahrzeugbestand an Bussen im Linienverkehr des ÖPNV so zu erneuern, dass bis zum Ablauf des 31.12.2015 mindestens 80 Prozent der kennzeichnungsfähigen Busse im Linienverkehr des ÖPNV des firmeneigenen Fuhrparks in die Schadstoffgruppe 4 gemäß Anhang 2 Nr. 4 der 35. BImSchV eingestuft sind. 6. Das Unternehmen verpflichtet sich seinen Fahrzeugbestand an Bussen im Linienverkehr des ÖPNV so zu erneuern, dass bis zum Ablauf des 31.12.2016 100 Prozent der kennzeichnungsfähigen Busse im Linienverkehr des ÖPNV des firmeneigenen Fuhrparks in die Schadstoffgruppe 4 gemäß Anhang 2 Nr. 4 der 35. BImSchV eingestuft sind. 7. Die technische Erneuerung hat beginnend mit den am häufigsten innerhalb der Umweltzone in Leipzig genutzten Fahrzeug/en beginnend bei der niedrigsten Schadstoffgruppe gemäß Anhang 2 der 35. BImSchV zu erfolgen. 8. Das Unternehmen verpflichtet sich, der Behörde bis zum Ende des jeweils auf die unter Nr. 1 bis 4 genannten Termine folgenden Monats nachzuweisen, dass die Bedingungen für das Einhalten der technischen Erneuerung erfüllt wurden. 9. Das Unternehmen verpflichtet sich, nach Aufforderung der Behörde die erforderlichen Daten für Stichproben und Plausibilitätsprüfungen vollständig vorzulegen. 10. Das Unternehmen zahlt an die Behörde einen einmaligen Geldbetrag. Die Höhe des Geldbetrags ist gleich dem Produkt aus der Anzahl der vom Fahrverbot vertraglich befreiten Fahrzeuge im jeweiligen Jahr und 70 % der entsprechend der Fahrzeugart anzusetzenden Jahresgebühr gemäß Punkt 3.6 der Verwaltungsvorschrift Ausnahmeregelungen Umweltzone. Rechenbeispiele zu den Gebühren sind in der Anlage zu diesem Vertrag dargestellt. Der Geldbetrag ist nach Vertragsabschluss innerhalb einer Frist von vier Wochen auf eine von der Stadt Leipzig angegebene Bankverbindung zu überweisen. 2

(2) Die Behörde verpflichtet sich zu folgenden Leistungen: 1. Die Behörde stellt die Fahrzeuge aus der Flotte des Unternehmens vom Fahrverbot in der Umweltzone frei und stellt dem Unternehmen kostenlos eine Ausnahmebescheinigung entsprechend Anhang 2 der Verwaltungsvorschrift Ausnahmeregelungen Umweltzone für jedes unter den Vertrag fallende Fahrzeug aus. 2. Die Behörde behält sich das Recht vor, nach Ankündigung Stichproben und Plausibilitätsprüfungen anhand der dem Unternehmen vorliegenden Daten vorzunehmen. Die Behörde verpflichtet sich, die Daten ausschließlich zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung dieses Vertrages zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben. 2 Nebenbestimmungen (1) Bei der Ermittlung der Anzahl technisch jeweils zu modernisierender Fahrzeuge zur Erfüllung der in 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Vorgaben ist auf eine ganze Zahl zu runden. Hierfür gilt folgende Regel: Steht hinter dem Komma eine der Ziffern 0 bis 4, wird abgerundet, steht hinter dem Komma eine der Ziffern 5 bis 9, wird aufgerundet. 3 Sanktionen (1) Kommt das Unternehmen trotz einer schriftlicher Nachfristsetzung seitens der Behörde einer der Pflichten nach 1 Abs. 1 dieses Vertrages nicht nach, erlischt die in 1 Abs. 2 Punkt 1 dieses Vertrages erklärte Freistellung. (2) Kommt das Unternehmen trotz einer schriftlicher Nachfristsetzung einer der Pflichten nach 1 Abs. 1 dieses Vertrages nicht nach, zahlt das Unternehmen eine Geldstrafe in Höhe des Fünffachen des in 1 Abs. 1 Nr. 8 genannten Geldbetrages. Der Geldbetrag ist innerhalb einer Frist von vier Wochen auf eine von der Stadt Leipzig angegebene Bankverbindung zu überweisen. 4 Vertragsänderungen Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für diese Schriftformklausel. 5 Öffnungsklausel für Busse im Linienverkehr des ÖPNV (1) Im Falle von durch den Vertragspartner nicht zu vertretenden Verzögerungen bei der Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung oder im Falle fehlender Drittmittelfinanzierung durch Bund und Land von in den Vertrag einbezogenen Bussen im Linienverkehr des ÖPNV ist eine Nachverhandlung über eine Laufzeitverlängerung frühestens ab 2014 für die Vereinbarungen aus 1 für die Folgejahre möglich. (2) Im Falle von Verzögerungen bei der Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung von zur Anrechnung gebrachten Bussen im Linienverkehr des ÖPNV gelten die Bedingungen nach Punkt 3.1.1 der Verwaltungsvorschhrift VwV Ausnahmeregelungen Umweltzone analog. (3) Im Falle von Verzögerungen bei der Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung von zur Anrechnung gebrachten Bussen im Linienverkehr des ÖPNV aufgrund fehlender Drittmittelfinanzierung ist unter Vorlage des bisherigen sowie des neuen Investitionsplanes des Unternehmens der Antrag auf Laufzeitverlängerung ausführlich zu begründen, die Ablehnungsbescheide vorzulegen sowie die Verpflichtung zur Erfüllung der Komplettumsetzung darzustellen. 3

Dieser Vertrag tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. 6 Inkrafttreten Leipzig, den Musterstadt, den Loris Leiter des Ordnungsamtes Name Geschäftsführer Anlage zum Vertrag Rechenbeispiele zu den Gebühren 4

Anlage zum öffentlich rechtlichen Vertrag Erläuterung und Rechenbeispiele zu den Gebühren Die im Fahrzeugpark bspw. eines Unternehmens befindlichen Fahrzeuge, die nicht in die Schadstoffgruppe 4 gemäß Anhang 2 Nr. 4 der 35. BImSchV eingestuft und mit einer grünen Plakette gekennzeichnet werden können, sind vom Fahrverbot in der Umweltzone ausgenommen. Voraussetzung hierfür ist, das Unternehmen schließt mit der Stadt Leipzig einen öffentlich rechtlichen Vertrag, worin es sich verpflichtet, bis spätestens zum Ende des Jahres 2014 den kompletten Fahrzeugpark auf die grüne Plakette umzustellen. Dem Unternehmen ist es frei gestellt die Erneuerung des Fahrzeugparks auch innerhalb einer kürzeren Frist bspw. bis zum Jahr 2012 vorzunehmen. Rechenbeispiel 1 Ein Unternehmen entscheidet sich, die Fahrzeugmodernisierung (Nfz) innerhalb des Maximalzeitraums bis zum Ende des Jahres 2014 durchzuführen und dabei nicht mehr als die vorgegebenen Mindestquoten der jährlichen Erneuerung zu realisieren. Anzahl Fahrzeuge im Fahrzeugpark aktuell* Anzahl Fahrzeuge mit grüner Plakette im Fahrzeugpark gemäß ÖRV ohne grüne mit grüner gesamt 2011 2012 2013 2014 Plakette Plakette 30 % 50 % 80 % 100 % 6 2 8 2,4 4 6,4 8 nach Rundung 2 4 6 8 verbleibende Fahrzeuge ohne grüne Plakette 6 4 2 0 Unterscheidung nach Fahrzeugtyp Pkw (42,00 ) Lkw < 3,5 t (52,50 ) Lkw 3,5 7,5 t; Sonder-Kfz (63,00 ) 4 2 Lkw > 7,5 t; Bus (84,00 ) 2 2 2 Gebühr für jeweilige Jahre 4 x 63,00 2 x 63,00 2 x 84,00 2 x 84,00 2 x 84,00 Gesamtgebühr 882,00 * zum Zeitpunkt des Abschlusses des ÖRV Eine Modernisierung der Fahrzeuge ist im gewählten Beispiel spätestens ab dem Jahr 2012 erforderlich. Für das Jahr 2011 werden die bereits im Fahrzeugpark vorhandenen Nutzfahrzeuge mit grüner Plakette angerechnet. 5

Rechenbeispiel 2 Ein Unternehmen entscheidet sich, für die Fahrzeugmodernisierung (Nfz) nicht den Maximalzeitraum bis zum Ende des Jahres 2014 zu nutzen, sondern spätestens zum Ende des Jahres 2013 den kompletten Fahrzeugpark auf die grüne Plakette umzustellen. Als Zwischenstufe wird im Jahr 2012 eine Quote von 60 Prozent eingehalten. Im Jahr 2011 wird die Mindestquote von 30 Prozent erfüllt. Anzahl Fahrzeuge im Fahrzeugpark aktuell* Anzahl Fahrzeuge mit grüner Plakette im Fahrzeugpark gemäß ÖRV ohne grüne mit grüner gesamt 2011 2012 2013 2104 Plakette Plakette 30 % 60 % 100 % 5 0 5 1,5 3 5 nach Rundung 2 3 5 verbleibende Fahrzeuge ohne grüne Plakette 3 2 0 Unterscheidung nach Fahrzeugtyp Pkw (42,00 ) Lkw < 3,5 t (52,50 ) 3 2 Lkw 3,5 7,5 t; Sonder-Kfz (63,00 ) Lkw > 7,5 t; Bus (84,00 ) Gebühr für jeweilige Jahre 3 x 52,50 2 x 52,50 Gesamtgebühr 262,50 * zum Zeitpunkt des Abschlusses des ÖRV 6