Trennung und Scheidung



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Transkript:

Landratsamt Dingolfing-Landau Obere Stadt 1-84130 Dingolfing Trennung und Scheidung Informationen zum Thema: elterliche Sorge und Umgang

Einführung: Im Mittelpunkt der Sorgen der Eltern, die in Trennung oder Scheidung leben, steht das Kind. Sie fragen sich, ob ihr Kind oder ihre Kinder zwangsläufig unter der Situation leiden müssen. Manche befürchten Entwicklungsrückschritte oder Verhaltensauffälligkeiten. Viele Eltern machen sich Vorwürfe, ihrem Kind das alles angetan zu haben. Die wichtigste Botschaft für Eltern ist, dass auch Scheidungskinder glücklich sein können und in den allermeisten Fällen zu zufriedenen und leistungsfähigen Erwachsenen heranwachsen. Der wichtigste Vorsatz sollte daher sein, bei allen Entscheidungen das Wohl der Kinder in den Mittelpunkt zu stellen. Dazu gehört auch, die Kinder aus den Paarkonflikten herauszuhalten und den anderen Elternteil vor dem Kind nicht zu beschimpfen oder schlecht zu machen. Kinder brauchen eine möglichst ungetrübte Beziehung zu beiden Eltern und sie haben ein RECHT darauf. (siehe Wegweiser für den Umgang nach Trennung und Scheidung Berlin 2005, Autoren: Henning Dimpker, Marion von zur Gathen, Dr. Jörg Maywald))

Sind Sie Mutter oder Vater? -> so haben Sie im Rahmen der Kinderund Jugendhilfe Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei Konflikten in der Partnerschaft, in Trennungs- und Scheidungssituationen und bei der Regelung des Umgangsrechts des Kindes oder der Kinder, des sozialen Dienstes des Landratsamtes Dingolfing- Landau ( 17 SGB VIII).

Ziele der Beratung sind, laut 17 SGB VIII: das partnerschaftliche Zusammenleben in der Familie aufzubauen Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen im Falle der Trennung oder Scheidung, die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes- des Jugendlichen, förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen im Falle der Trennung und Scheidung sind Eltern unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzeptes für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu unterstützen dieses Konzept kann auch als Grundlage für die richterliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach der Trennung und Scheidung dienen die Gerichte teilen die Rechtshängigkeit von Scheidungssachen, wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind, sowie Namen und Anschrift der Parteien dem Jugendamt mit, damit dieses die Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe unterrichtet.

Informationen zur Ausgestaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge: Wichtig zu wissen ist, dass bei Trennung und Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge weiterhin besteht Die elterliche Sorge ist im 1626 BGB geregelt: (1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge) (2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das Bedürfnis des Kindes zu selbständigen verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an. (3) Zum Wohle des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben ( 1687 BGB) Geregelt werden muss, bei welchem Elternteil das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Zukunft haben wird. Dieser Elternteil wird auch alleinig für Dinge des täglichen Lebens entscheiden. -> z.b. Organisation des täglichen Lebens, Freizeitgestaltung, Kleidung, Spielzeug, Hausaufgaben, insbesondere Betreuungs- und Erziehungsfragen einschließlich der alltäglichen Entscheidungen im Bereich der schulischen oder beruflichen Ausbildung (z.b. Nachhilfeunterricht, Schullandheim usw.), Arztbesuche usw. Wohingegen beide Eltern sich einvernehmlich für Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind ( 1687 Abs.1 S.1), einigen müssen. -> z.b. Kindesunterhalt, KiGa- Besuch, Einschulung, Schulwechsel, wichtige Operationen, Zahnregulierungen, usw. -> außer bei Gefahr in Verzug (z.b. bei dringenden, gesundheitlichen Angelegenheiten)

Wichtige Regelungen zum Thema Umgang: Jedes Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil ( 1684 BGB) Genauso haben Eltern das Recht und auch die Pflicht auf Umgang mit ihren Kindern -> im Vordergrund steht das Wohl des Kindes! Welche Bereiche hier in der Beratung geregelt werden können sind folgende: z.b. Kontakte zum umgangsberechtigten Elternteil während der Schulzeit, in den Ferien, an Feiertagen, Urlaube, Holund Bringzeiten, Kosten, Telefonate, Briefkontakte, Vorgehen im Konfliktfall, bei Terminränderungen usw.

in Streitfällen zwischen den Eltern......entscheidet das zuständige Familiengericht mit Hilfe von fachlichen Einschätzungen sowie Stellungnahmen des zuständigen Jugendamtes. Auch hierbei sind gemeinsame bzw. getrennte Gespräche mit den Beteiligten, hier im Landratsamt Dingolfing- Landau nötig.